Art. 388 — Leitprinzipien des Erwachsenenschutzes
Gesetzeswortlaut
1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. 2 Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.
Kommentierung
Bedeutung
Art. 388 ZGB ist die Leitnorm des gesamten Erwachsenenschutzrechts (Art. 360–456 ZGB). Er formuliert zwei Grundprinzipien, die als Auslegungsrichtlinien für sämtliche Massnahmen des Erwachsenenschutzes dienen: das Wohl- und Schutzprinzip (Abs. 1) und das Selbstbestimmungsprinzip (Abs. 2). Zusammen mit Art. 389 ZGB (Subsidiarität und Verhältnismässigkeit) bildet Art. 388 den massgeblichen Rahmen für die Errichtung, Ausgestaltung und Aufhebung aller Beistandschaften.
Die Norm wurde mit der Revision des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (KESR, Inkrafttreten 1.1.2013) neu eingefügt und ersetzt die vormundschaftsrechtlichen Grundprinzipien des alten Rechts. Die Botschaft (BBl 2006 7001) betont, dass die Förderung der Selbstbestimmung das erklärte Ziel der Revision war.
Wohl- und Schutzprinzip (Abs. 1)
Abs. 1 statuiert den Schutzauftrag des Staates: Die behördlichen Massnahmen stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Dies ist die Legitimationsgrundlage für staatliche Eingriffe in die Handlungsfähigkeit und Autonomie der betroffenen Person. Der Schutzauftrag umfasst sowohl die Gefahrenabwehr als auch die positive Förderung des Wohls der hilfsbedürftigen Person.
Das Bundesgericht betont durchgehend, dass die Schutzmassnahmen dem Wohl und Schutz der hilfsbedürftigen Person dienen müssen (BGer 5A_211/2014). Der Schutzweck geht über die rein finanzielle Sicherstellung hinaus und umfasst auch die persönliche Fürsorge, die Gesundheitsfürsorge und die soziale Integration.
Selbstbestimmungsprinzip (Abs. 2)
Abs. 2 formuliert das Gegenprinzip zum Schutzgedanken: Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll so weit wie möglich erhalten und gefördert werden. Dieses Prinzip hat Verfassungsrang und konkretisiert das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV).
Die kantonale Rechtsprechung, insbesondere das Kantonsgericht Graubünden (ZK1 2018 58), hebt hervor, dass das Selbstbestimmungsrecht Verfassungsrang hat und jede Massnahme einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten muss. Das Gebot lautet: so viel Selbstbestimmung wie möglich, so viel staatlicher Schutz wie nötig («gerade noch sinnvolle Selbstbestimmung vs. übermässiger Schutz»).
Abgrenzungen
- Art. 389 ZGB: Konkretisiert die Leitprinzipien von Art. 388 durch die Grundsätze der Subsidiarität (Abs. 1) und der Verhältnismässigkeit (Abs. 2). Art. 388 lieft die Wertung, Art. 389 die Operationalisierung.
- Art. 10 BV: Das Selbstbestimmungsprinzip von Art. 388 Abs. 2 ZGB hat Verfassungsrang und ist eine Konkretisierung des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV).
- Art. 12 BV: Rechtshilfe und Daseinsvorsorge als staatliche Schutzpflicht korrespondieren mit Art. 388 Abs. 1 ZGB.
Kasuistik
Beschwerdelegitimation: Ein Dritter ist zur Vormundschaftsbeschwerde legitimiert, wenn er sich auf Interessen der schutzbedürftigen Person beruft oder die Verletzung eigener Rechte geltend macht (BGE 137 III 67). Dieser Grundsatz aus dem alten Recht gilt nach wie vor und wird durch Art. 450 ZGB konkretisiert.
Beistandschaft und Selbstbestimmung: Bei der Errichtung jeder Beistandschaft sind Wohl, Schutz und Selbstbestimmung der betroffenen Person massgebend (BGer 5A 902/2018; BGer 5A_165/2019). Die Massnahme muss subsidiär und verhältnismässig sein.
Verhältnismässigkeit: Der Entzug des Zugriffs auf das Sparkonto im Rahmen einer Beistandschaft muss dem Wohl- und Selbstbestimmungsgebot (Art. 388 ZGB) sowie dem Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 389 ZGB) standhalten (BGer 5A 621/2018).
Rechtsverzögerungsbeschwerde: Die Schutzmassnahmen müssen dem Wohl und Schutz der hilfsbedürftigen Person dienen (Art. 388 Abs. 1 ZGB); dies gilt auch im Verfahrensrecht (BGer 5A 101/2023).
Literatur
- Häfeli, in: Bucher et al., FamKomm Erwachsenenschutz, N 5 zu Art. 388 ZGB
- Henkel, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, N 9 zu Art. 388 ZGB
- Reusser, in: Fountoulakis et al., Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, N 2.6 ff.
- Botschaft zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, BBl 2006 7001