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Rechtsprechung zu Art. 361 ZGB

Rechtsprechung zu Art. 361 ZGB

I. Öffentliche Beurkundung und kantonales Recht

BGE 151 III 81 – Leitentscheid zur Form der öffentlichen Beurkundung des Vorsorgeauftrags. Das Bundesgericht klärt die lange umstrittene Frage, ob Art. 361 Abs. 1 ZGB fur die öffentliche Beurkundung eines Vorsorgeauftrags auf die Vorschriften uber die öffentliche Beurkundung letztwilliger Verfügungen (Art. 499 ff. ZGB) verweist oder ob entsprechend dem Grundsatz von Art. 55 SchlT ZGB das kantonale Recht massgeblich ist.

Ergebnis: Der Wortlaut von Art. 361 Abs. 1 ZGB enthält keinen Verweis auf Art. 499 ff. ZGB. Gesetzessystematik (Zugehörigkeit zum Familienrecht, nicht zum Erbrecht; Fehlen eines ausdrücklichen Verweises wie in Art. 245 Abs. 2 OR und Art. 522 Abs. 1 OR), Entstehungsgeschichte und Telos bestätigen, dass sich die öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrags nach kantonalem Recht richtet. Der Beizug von zwei Zeugen ist nicht bundesrechtlich vorgeschrieben. – BGE 151 III 81, E. 3.5.5

In E. 3.4 stellt das Bundesgericht fest, dass die herrschende Lehre diese Auffassung bereits vertrat (BOENTE, Zürcher Kommentar, 2015, N. 13 ff.; FOUNTOULAKIS/GAIST, FamPra.ch 2012, S. 882; GEISER, in: Erwachsenenschutz, 2013, N. 11 ff.; JUNGO, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 1; SCHMID, Erwachsenenschutz, 2010, N. 1; TUOR/SCHNYDER/JUNGO, § 50 Rz. 12; MORDASINI-ROHNER/STEHLI/LANGENEGGER, 2. Aufl. 2018, N. 2; WOHLGEMUTH, in: Fachhandbuch KESR, 2016, Rz. 4.47). Die Mindermeinung (FASSBIND, 4. Aufl. 2021, N. 1; WOLF, ZBGR 91/2010, S. 93 ff.; WOLF/EGGEL, Jusletter 2010, Rz. 5 ff.) wurde nicht bestätigt.

II. Validierung und Eignungsprüfung

BGE 151 III 529 – Eignung als Vorsorgebeauftragter bei Familienkonflikten. Klärt, unter welchen Umständen im Rahmen der Eignungsprüfung gemäss Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB aufgrund eines Familienkonflikts von der Einsetzung der beauftragten Person abgesehen werden kann. – BGE 151 III 529

BGer 5A 336/2024 vom 17. Januar 2025 – Validierung eines Vorsorgeauftrags. Verfahren betreffend die Validierung eines öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrags durch die KESB. – BGer 5A 336/2024 vom 17. Januar 2025

BGer 5A 228/2025 vom 18. September 2025 – Validierung eines Vorsorgeauftrags. Behandelt unter anderem die Frage der Veränderung der familiären Situation seit Errichtung des Vorsorgeauftrags. – BGer 5A 228/2025 vom 18. September 2025

BGer 5A 383/2025 vom 24. Juni 2025 – Nicht-Validierung eines Vorsorgeauftrags. – BGer 5A 383/2025 vom 24. Juni 2025

BGer 5A 624/2024 vom 27. August 2025 – Vorsorgeauftrag (Eignung der beauftragten Person). – BGer 5A 624/2024 vom 27. August 2025

III. Subsidiarität und Verhältnis zur Beistandschaft

BGE 140 III 49 – Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Erwachsenenschutzrecht. Der Vorsorgeauftrag nach Art. 360 Abs. 1 ZGB ist Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips: die auftraggebende Person kann selbst bestimmen, wer im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermogenssorge übernimmt. Diese Möglichkeit wirkt sich auf das Subsidiaritätsprinzip aus (E. 4.3.3). – BGE 140 III 49

BGE 134 III 385 – Kombinierte Beistandschaft (Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB). Eine wegen eines altersbedingten Schwachezustandes schutz-, vertretungs- und betreuungsbedurftige Person ist unter Beistandschaft zu stellen, wenn sie zwar zwei Personen eine Generalvollmacht erteilt hat, jedoch nicht jederzeit in der Lage ist, die Bevollmächtigten zu kontrollieren und zu uberwachen. – BGE 134 III 385

BGer 5A 674/2023 vom 31. Juli 2024 – Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft und Nichtvalidierung des Vorsorgeauftrags. – BGer 5A 674/2023 vom 31. Juli 2024

IV. Öffentliche Beurkundung: Grundsätzliche Zuständigkeit der Kantone

BGE 133 I 259 – Freies Notariat; öffentliche Beurkundung. Das Bundesgericht hält fest, dass die Kantone weitreichende Normierungsfreiheit bei der Regelung der öffentlichen Beurkundung haben (E. 2). Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach kantonalem Recht. – BGE 133 I 259, E. 2.1

BGE 106 II 146 – Öffentliche Beurkundung eines Kaufrechtsvertrages. Der bundesrechtliche Begriff der öffentlichen Beurkundung stellt Mindestanforderungen auf, die sich aus dem materiellen Zweck des Instituts ergeben. Wann eine Planskizze als beurkundet gelten darf, beurteilt sich nach kantonalem Recht (E. 1 und 2). – BGE 106 II 146