Rechtsprechung zu Art. 328 ZGB
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Fokusentscheid
BGE 132 III 97 (2006, 5er-Besetzung)
- Thema: Art. 328 f. ZGB — Verwandtenunterstützung und Sozialhilfe; Ermessen; Vermögensanangriff; Umfang der Unterstützung
- Kernaussage: Der kantonale Entscheid über die Unterstützungspflicht von Verwandten beruht auf Ermessen (E. 1). Die Verwandtenunterstützung geht nicht weiter als die Sozialhilfe, muss aber mindestens den nach betreibungsrechtlichen Regeln ermittelten Notbedarf gewährleisten (E. 2). Zur Leistung von Unterstützung hat der pflichtige Verwandte sein Vermögen anzugreifen, soweit es nicht längerfristig zur Sicherung seiner weiteren Existenz, namentlich im Hinblick auf das Alter, unangetastet bleiben muss (E. 3).
- Erwägung: E. 1, 2, 3
- Einschlägig für: Abs. 1 (Ermessen, Vermögensanangriff, Umfang der Unterstützung)
- Quelle: BGE 132 III 97
Subrogation des Gemeinwesens
BGE 133 III 507 (06.06.2007, 5er-Besetzung)
- Thema: Verwandtenunterstützung (Art. 328 ZGB); Subrogation des Gemeinwesens in den Anspruch (Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB); Begriff der Notlage; Beweislast
- Kernaussage: Ersatz der vom Gemeinwesen bezahlten Kosten der stationären Behandlung in der Klinik für Suchtkranke; Begriff der Notlage (E. 5.1). Beweislast (E. 5.2). Keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid trotz Untersuchungsmaxime (E. 5.4).
- Erwägung: E. 5.1, 5.2, 5.4
- Einschlägig für: Abs. 1 (Notlage, Subrogation nach Art. 329 Abs. 3 ZGB); Beweislast
- Quelle: BGE 133 III 507
BGE 106 II 287 (06.11.1980, 5er-Besetzung)
- Thema: Verwandtenunterstützung; Art. 328/329 ZGB; Legitimation des Kantons; Eltern mündiger Drogensüchtiger
- Kernaussage: Gestützt auf Art. 328 und 329 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit § 299 der Luzerner Strafprozessordnung ist auch der Kanton legitimiert, die Vergütung der von ihm vorgeschossenen Kosten im Straf- und Massnahmenvollzug von den Verwandten des Verurteilten zu verlangen (E. 2). Die Eltern eines mündigen Drogensüchtigen, der aufgrund einer Verurteilung in eine Heilanstalt eingewiesen wird, sind gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB verpflichtet, die Kosten des Massnahmenvollzuges im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu übernehmen, sofern der Verurteilte dazu nicht selber in der Lage ist (E. 3).
- Erwägung: E. 2, 3
- Einschlägig für: Abs. 1 (Subrogation, Kanton als Träger); Art. 329 Abs. 3 ZGB
- Quelle: BGE 106 II 287
Begriff der Notlage
BGE 121 III 441 (13.04.1994, 5er-Besetzung)
- Thema: Art. 328 Abs. 1 ZGB — Begriff der Notlage; Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit
- Kernaussage: In einer Notlage im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB befindet sich, wer sich das zum Lebensunterhalt Notwendige nicht aus eigener Kraft verschaffen kann. Dies ist der Fall, wenn jemand nicht arbeitsfähig ist oder keine Erwerbsmöglichkeit hat bzw. wenn ihm eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist. Einer ledigen Mutter ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für die erste Zeit nach der Geburt, solange ein Kleinkind einer persönlichen Betreuung bedarf, nicht zuzumuten.
- Erwägung: E. 1
- Einschlägig für: Abs. 1 (Notlage, Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit)
- Quelle: BGE 121 III 441
Günstige Verhältnisse
BGE 136 III 1 (28.08.2009, 5er-Besetzung)
- Thema: Art. 328 f. ZGB — Verwandtenunterstützung; Begriff der günstigen Verhältnisse; Einzelleistung
- Kernaussage: Begriff der günstigen Verhältnisse (E. 4). Anwendungsfall, wenn es nicht um dauernde Unterstützung, sondern um eine Einzelleistung geht (E. 5).
- Erwägung: E. 4, 5
- Einschlägig für: Abs. 1 (günstige Verhältnisse, Einzelleistung vs. dauernde Unterstützung)
- Quelle: BGE 136 III 1
Verfahrensart
BGE 139 III 368 (03.07.2013, 5er-Besetzung)
- Thema: Art. 329 Abs. 3 ZGB — Verwandtenunterstützung, Verfahrensart
- Kernaussage: Klagt eine volljährige Person auf Bezahlung von Verwandtenunterstützungsbeiträgen oder klagt an ihrer Stelle das in ihren Anspruch subrogierte Gemeinwesen, so ist der Prozess bei gegebenem Streitwert im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) zu führen (E. 2 und 3).
- Erwägung: E. 2, 3
- Einschlägig für: Verfahrensart (ordentliches Verfahren); Art. 219 ff. ZPO, Art. 329 Abs. 3 ZGB
- Quelle: BGE 139 III 368