Rechtsprechung zu Art. 328 ZGB
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I. Leitentscheide des Bundesgerichts
BGE 139 III 368 (03.07.2013) — Das ordentliche Verfahren bei Klagen des Gemeinwesens
- Thema: Art. 329 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 219 ff. ZPO — Anwendbare Verfahrensart bei Klagen volljähriger Personen oder subrogierter Gemeinwesen
- Kernaussage: Klagt eine volljährige Person auf Bezahlung von Verwandtenunterstützungsbeiträgen oder klagt an ihrer Stelle das in ihren Anspruch subrogierte Gemeinwesen, so ist der Prozess bei gegebenem Streitwert (über Fr. 30'000.-) zwingend im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) zu führen. Die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren in Kinderbelangen (Art. 295 ZPO) und die Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 ZPO) finden keine Anwendung. Es ist nicht Aufgabe des sozialen Zivilprozesses, öffentlichen Gemeinwesen zu ihrem Recht zu verhelfen.
- Erwägung: E. 2 und 3
- Einschlägig für: Verfahrensart, Prozessmaximen, Verhandlungsgrundsatz, Art. 329 Abs. 3 ZGB
- Fundstelle: BGE 139 III 368
BGE 136 III 1 (28.08.2009) — Begriff der günstigen Verhältnisse und Einzelleistung
- Thema: Art. 328 Abs. 1 ZGB — Günstige Verhältnisse bei Einzelleistungen vs. SKOS-Richtlinien
- Kernaussage: In günstigen Verhältnissen lebt, wer aufgrund seiner finanziellen Gesamtsituation (Einkommen und Vermögen) ein wohlhabendes Leben führen kann. Geht es um eine einmalige Unterstützungsleistung (hier: Kosten einer stationären Drogenentwöhnung von Fr. 35'410.90), dürfen die Zivilgerichte nicht schematisch die SKOS-Richtlinien anwenden und das Vermögen auf ein Dauereinkommen umrechnen. Wer über Villen in der Schweiz und in Griechenland sowie Millionenvermögen verfügt, lebt in günstigen Verhältnissen, selbst wenn sein steuerbares Einkommen wegen Schuldzinsen und Alimenten negativ ist.
- Erwägung: E. 4 und 5
- Einschlägig für: Günstige Verhältnisse, Vermögensanrechnung, Einzelleistung vs. Dauerrente
- Fundstelle: BGE 136 III 1
BGE 133 III 507 (06.06.2007) — Begriff der Notlage, Beweislast und KVG-Vorrang
- Thema: Art. 328 Abs. 1 ZGB, Art. 329 Abs. 3 ZGB — Subrogation des Gemeinwesens für Drogentherapiekosten; Beweislast der Notlage
- Kernaussage: Der Unterstützungsanspruch nach Art. 328 ZGB beurteilt sich ausschliesslich nach Zivilrecht; die kantonale Sozialhilfegesetzgebung ist irrelevant. Keine Notlage liegt vor, wenn dem Unterstützten ausreichende Leistungen der Krankenversicherung (KVG) zustehen. Klagt das Gemeinwesen kraft Subrogation, trägt es die volle Beweislast (Art. 8 ZGB) dafür, dass kein kassenpflichtiges Behandlungsangebot bestand. Bleibt dieser Beweis aus, ist die Klage abzuweisen.
- Erwägung: E. 5.1, 5.2 und 5.4
- Einschlägig für: Notlage, Beweislast des Gemeinwesens, Vorrang von Sozialversicherungen
- Fundstelle: BGE 133 III 507
BGE 132 III 97 (22.12.2005) — Ermessen, Begrenzung auf den Notbedarf und Alterssicherung
- Thema: Art. 328 f. ZGB — Verhältnis zur Sozialhilfe; Begrenzung auf den Notbedarf; Schutz des Vermögens zur Alterssicherung
- Kernaussage: Der Entscheid über die Verwandtenunterstützung beruht auf richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Die Verwandtenunterstützung geht nicht weiter als die Sozialhilfe (Aufgabe von BGE 81 II 427), muss aber mindestens den betreibungsrechtlichen Notbedarf sichern. Ein pauschaler prozentualer Zuschlag für unbelegte Krankheitsauslagen ist unzulässig. Ein Verzehr des Vermögens ist dem Pflichtigen nur zumutbar, soweit dadurch seine eigene wirtschaftliche Sicherheit im Alter und bei Pflegebedürftigkeit auf längere Sicht nicht gefährdet wird.
- Erwägung: E. 1, 2 und 3
- Einschlägig für: Umfang der Unterstützung, Bedarfsberechnung, Alterssicherung, Vermögensverzehr
- Fundstelle: BGE 132 III 97
BGE 121 III 441 (29.11.1995) — Begriff der Notlage und Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit
- Thema: Art. 328 Abs. 1 ZGB — Notlage bei persönlicher Kleinkinderbetreuung
- Kernaussage: In Not befindet sich, wer sich das zum Lebensunterhalt Notwendige nicht aus eigener Kraft verschaffen kann, weil er arbeitsunfähig ist, keine Arbeitsstelle findet oder ihm eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist. Einer ledigen Mutter ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der ersten Zeit nach der Geburt, solange ein Kleinkind persönlicher Betreuung bedarf, nicht zuzumuten.
- Erwägung: E. 1 und 3
- Einschlägig für: Notlage, Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit, Kleinkinderbetreuung
- Fundstelle: BGE 121 III 441
BGE 106 II 287 (06.11.1980) — Massnahmenvollzug und Heranziehung der Eltern
- Thema: Art. 328 Abs. 1 und Art. 329 Abs. 3 ZGB — Kosten des strafrechtlichen Massnahmenvollzugs
- Kernaussage: Gestützt auf Art. 328 und 329 Abs. 3 ZGB ist das Gemeinwesen legitimiert, vorgeschossene Kosten im Straf- und Massnahmenvollzug von den vermögenden Verwandten des Verurteilten zurückzufordern. Die Eltern eines mündigen Drogensüchtigen, der in eine Heilanstalt eingewiesen wird, sind verpflichtet, die Kosten im Rahmen ihrer günstigen Verhältnisse zu tragen.
- Erwägung: E. 2 und 3
- Einschlägig für: Subrogation, Kosten des Massnahmen- und Freiheitsentzugs
- Fundstelle: BGE 106 II 287
II. Weitere Bundesgerichts- und kantonale Entscheide
BGer 5C.186/2006 (21.11.2007) — Grossmutterhaftung, Pflegeheimvorsorge und Affektionswert
- Gericht: Schweizerisches Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung
- Thema: Günstige Verhältnisse bei Verwandten 2. Grades (Grosseltern/Enkel); Pflegeheimrückstellungen; Affektionswert eines Architektenhauses
- Kernaussage: Bei Grosseltern sind signifikant höhere Anforderungen an die günstigen Verhältnisse zu stellen als bei Eltern (Anlehnung an die Schwelle von deutlich über Fr. 10'000.- Nettoeinkommen im Kindesunterhalt). Einer 79-jährigen Witwe mit Fr. 2'500.- Monatsüberschuss sind rechnerische Rückstellungen für einen möglichen Pflegeheimaufenthalt von monatlich Fr. 10'000.- bis 20'000.- zuzugestehen. Der Verkauf oder die Zusatzbelehnung eines vom verstorbenen Architekten-Ehemann erbauten Hauses ist wegen des hohen Affektionswerts unzumutbar. Erbvorbezüge an andere Nachkommen zur erbrechtlichen Gleichstellung stellen keinen Rechtsmissbrauch dar.
- Erwägung: E. 3.2.3, E. 4.1.2, E. 4.2.2, E. 5
- Fundstelle: BGer 5C.186/2006
BGer 5A_122/2012 (21.06.2012) — Zumutbarkeit des Vermögensverzehrs bei befristeter Einmalforderung
- Gericht: Schweizerisches Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung
- Thema: Günstige Verhältnisse bei Mehrfachliegenschaftsbesitz; Vermögensverzehr über Freibetrag; befristete Sozialhilferückforderung
- Kernaussage: Einem 79-jährigen Vater mit Nettovermögen von Fr. 1.6 bis 2 Mio. Franken in vier Liegenschaften ist die Bezahlung von Fr. 35'153.30 (Ersatz von drei Jahren Sozialhilfe für seine erwachsene Tochter) aus dem Vermögen zumutbar. Die Anrechnung eines jährlichen Vermögensverzehrs von 1/20 über dem Freibetrag von Fr. 250'000.- gemäss SKOS-Richtlinien verletzt das richterliche Ermessen nicht, weil ein feststehender Einmalbetrag bei beträchtlichem Reinvermögen die Alterssicherung nicht gefährdet.
- Erwägung: E. 2, E. 3.1, E. 3.3
- Fundstelle: BGer 5A_122/2012
BGer 5C.299/2006 (22.06.2007) — Wohlstandszuschlag und Abzug der Altersvorsorge
- Gericht: Schweizerisches Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung (Beschwerde gegen Obergericht Schaffhausen)
- Thema: Günstige Verhältnisse eines erwerbstätigen Sohnes; Wohlstandszuschlag von 50 %; Altersvorsorge
- Kernaussage: Das Bundesgericht schützt die Praxis, zur Ermittlung der günstigen Verhältnisse das erweiterte Existenzminimum des Pflichtigen um ca. 50 % auf Fr. 9'500.- bis 9'800.- zu erhöhen. Beiträge an die 1. und 2. Säule sind bereits durch das Abstellen auf das Nettoeinkommen berücksichtigt; für die 3. Säule können keine hypothetischen Abzüge geltend gemacht werden, wenn diese zuvor nicht effektiv geäufnet wurde.
- Erwägung: E. 3 und 4
- Fundstelle: BGer 5C.299/2006
Appellationsgericht Basel-Stadt BEZ.2020.39 (16.10.2020) — Keine Notlage bei verwertbarer Arbeitskraft
- Gericht: Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht
- Thema: Notlage bei jungen Erwachsenen; keine Vermutung durch Sozialhilfe; hypothetisches Einkommen
- Kernaussage: Der Umstand, dass ein Gemeinwesen Sozialhilfe leistet, begründet keine tatsächliche Vermutung für eine Notlage im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB. Ein gesunder Volljähriger, der eine Lehre und Aushilfsjobs abbricht und aus mangelnder Motivation keine Arbeitsbemühungen unternimmt, befindet sich nicht in einer Notlage. Ihm ist sofort ein hypothetisches Hilfsarbeitereinkommen anzurechnen. Die Rückforderungsklage des Kantons Basel-Stadt gegen den Vater wurde vollumfänglich abgewiesen.
- Erwägung: E. 1.4.4, E. 2.1, E. 2.2
- Fundstelle: BS APG BEZ.2020.39
Kantonsgericht Schwyz ZK1 2025 28 (07.07.2026) — Keine Einkommensmaximierung und Unbilligkeit bei Kontaktabbruch
- Gericht: Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer
- Thema: Keine Pflicht zur Einkommensmaximierung des Pflichtigen; Pflegefallrückstellungen von Fr. 800'000.-; Unbilligkeit bei 20-jährigem Beziehungsabbruch
- Kernaussage: Im Gegensatz zum Kindesunterhaltsrecht gilt bei der Verwandtenunterstützung keine Pflicht des Pflichtigen, sein Einkommen zu maximieren; der Betrieb eines defizitären Coiffeursalons oder eine Frühpensionierung begründen keinen Rechtsmissbrauch. Bei älteren Personen sind Rückstellungen für Pflegeheimaufenthalte von Fr. 800'000.- geschützt. Bestand zwischen Elternteil und Kind seit über 20 Jahren kein Kontakt mehr, ist die Heranziehung nach Art. 329 Abs. 2 ZGB unbillig, ohne dass geklärt werden müsste, wer den Beziehungsabbruch damals verschuldet hat.
- Erwägung: E. 2a, E. 2b, E. 2c
- Fundstelle: SZ KG ZK1 2025 28
Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden KG ARGVP 2005 3458 (15.11.2005) — Barvermögen und Einjahresgrenze
- Gericht: Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden
- Thema: Unterstützungspflicht aus erheblichem Barvermögen; Verwirkung der Rückforderung nach einem Jahr
- Kernaussage: Pensionierte Eltern mit Renteneinkommen von Fr. 7'841.- (Überschuss Fr. 400.-), aber Barvermögen von rund Fr. 700'000.- und Gesamtreinvermögen von Fr. 2.4 Mio. Franken sind verpflichtet, für ihren 32-jährigen querschnittgelähmten Sohn monatlich Fr. 500.- aus dem Vermögensstamm beizutragen. Gestützt auf Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 ZGB kann das Gemeinwesen geleistete Fürsorgebeiträge jedoch nur für höchstens ein Jahr vor Klageerhebung rückwirkend einfordern; weiter zurückliegende Zahlungen sind verwirkt.
- Erwägung: E. 1.2 und E. 2.1
- Fundstelle: AR KG ARGVP 2005 3458
Kantonsgericht St. Gallen FO.2011.59 (03.08.2012) — Die verworfene Praxis zum vereinfachten Verfahren
- Gericht: Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer
- Thema: Verfahrensart bei Klagen auf Verwandtenunterstützung (später vom Bundesgericht in BGE 139 III 368 aufgehoben)
- Kernaussage: Das Kantonsgericht St. Gallen vertrat die Auffassung, Klagen auf Verwandtenunterstützung seien gestützt auf Art. 329 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 295 ZPO im vereinfachten Verfahren mit Untersuchungsmaxime zu führen. Dieser Entscheid dokumentiert die kantonale Vorinstanzpraxis, die vom Bundesgericht in BGE 139 III 368 als bundesrechtswidrig verworfen wurde.
- Erwägung: E. 2
- Fundstelle: SG KG FO.2011.59