Art. 328 ZGB — Verwandtenunterstützung
Gesetzeswortlaut
Art. 328 ZGB — Verwandtenunterstützung
1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2 Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.
Quelle: Fedlex (SR 210, Art. 328), Fassung von Abs. 1 gemäss BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1); Abs. 2 in der Fassung gemäss Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
Überblick und Bedeutung
Art. 328 ZGB normiert die zivilrechtliche Verwandtenunterstützungspflicht als Ausfluss der familiären Solidarität. In der heutigen Praxis ist die Bestimmung jedoch nur noch selten Gegenstand von Streitigkeiten zwischen den Verwandten selbst. Zum dominanten Praxisfall ist vielmehr der Regress des Gemeinwesens geworden: Gemeinwesen oder Sozialhilfebehörden, die für bedürftige Personen aufkommen, machen gestützt auf Art. 329 Abs. 3 ZGB die bevorschussten Beträge bei vermögenden oder gutverdienenden Verwandten geltend.
Das Institut steht in einem permanenten Spannungsfeld zwischen staatlichem Fiskalinteresse, soziodemographischem Wandel (steigende Lebenserwartung, Pflegefallrisiko im Alter) und dem Schutz der individuellen Lebensführung. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betont daher den Ausnahmecharakter: Es besteht kein allgemeiner Anspruch, Angehörige an einem gehobenen Lebensstil teilhaben zu lassen, und die Unterstützungspflicht darf erst einsetzen, wenn der Pflichtige in echtem Wohlstand lebt und seine eigene Alters- und Pflegevorsorge auf lange Sicht gesichert ist.
Das dogmatische Prüfschema der Verwandtenunterstützung
Jede Prüfung eines Anspruchs nach Art. 328 ZGB hat zwingend der folgenden Prüfungsreihenfolge zu folgen. Diese Systematik bildet zugleich das Gliederungsraster der nachfolgenden Kommentierung:
| Prüfschritt / Tatbestandsmerkmal | Gesetzliche Grundlage | Behauptungs- und Beweislast (Art. 8 ZGB) | Kernfrage und Schwellenwert |
|---|---|---|---|
| A. Passivlegitimation & Verwandtschaftsgrad | Art. 328 Abs. 1 ZGB | Klagende Partei / Gemeinwesen | Nur gerade Linie (1. Grad: Eltern/Kinder; 2. Grad: Grosseltern/Enkel). Keine Geschwisterhaftung. Höhere Schwelle bei Verwandten 2. Grades. |
| B. Subsidiarität & Vorrang anderer Pflichtiger | Art. 328 Abs. 2 ZGB | Pflichtige Partei (Einrede des Vorrangs) | Vorrang der elterlichen Unterhaltspflicht (Art. 276 ff. ZGB) und der Ehegatten-/Partnerschaftspflicht (Art. 163 ZGB). Verwandtenunterstützung greift erst bei Uneinbringlichkeit. |
| C. Notlage der unterstützten Person | Art. 328 Abs. 1 ZGB | Klagende Partei / Gemeinwesen (strikter Vollbeweis) | Unfähigkeit zur Selbsthilfe; Vorrang von Sozialversicherungen (KVG, IV, UVG, EL). Keine Vermutung durch Sozialhilfebezug. Strikte Zumutbarkeit von Erwerbsarbeit. |
| D. Günstige Verhältnisse des Verpflichteten | Art. 328 Abs. 1 ZGB | Klagende Partei / Gemeinwesen | «Wohlstandsschwelle» (Nettoeinkommen deutlich über Fr. 10'000.-/Mt. bzw. Fr. 120'000.- bis 180'000.- gemäss SKOS). Vorrang der Alterssicherung und Pflegefallrückstellungen (bis Fr. 20'000.-/Mt.). |
| E. Vermögensanrechnung & Vermögensverzehr | Art. 328 Abs. 1 ZGB | Klagende Partei / Gemeinwesen | Schonung von Eigenheim/Affektionswerten; Anrechnung von Freibeträgen (mind. Fr. 250'000.- bis Fr. 500'000.-) und Verzehrsquoten (1/20 bis 1/30). Einzelleistung vs. Dauerrente. |
| F. Umfang, Bemessung & Unbilligkeit | Art. 329 Abs. 1 & 2 ZGB | Pflichtige Partei für Unbilligkeit (Abs. 2) | Beschränkung auf den betreibungsrechtlichen Notbedarf (kein Luxusbedarf); Unbilligkeitseinrede bei jahrzehntelangem Kontaktabbruch oder mutwilliger Selbstschädigung. |
| G. Subrogation & Rückgriff des Gemeinwesens | Art. 329 Abs. 3 ZGB | Klagendes Gemeinwesen | Gesetzlicher Forderungsübergang; Bindung an zivilrechtliche Schranken; zeitliche Beschränkung auf höchstens 1 Jahr vor Klageerhebung (Art. 279 Abs. 1 ZGB). |
| H. Verfahrensart, Kognition & Prozessuales | Art. 219 ff. ZPO; Art. 4 ZGB | Prozessparteien (Verhandlungsgrundsatz) | Ordentliches Verfahren bei Streitwert > Fr. 30'000.- (BGE 139 III 368); kein soziales Schutzverfahren für Gemeinwesen; eingeschränkte Kognition bei kantonalen Ermessensentscheiden. |
Kommentierung
A. Passivlegitimation und Verwandtschaftsgrad (Abs. 1)
Die Verwandtenunterstützungspflicht trifft ausschliesslich Verwandte in gerader auf- und absteigender Linie (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Dies umfasst Eltern und Kinder (1. Grad) sowie Grosseltern und Enkel (2. Grad) und Urgrosseltern. Seit der Gesetzesrevision von 1998/2000 (in Kraft seit 1. Januar 2000) sind Geschwister nicht mehr unterstützungspflichtig; damit wurde das Unterstützungsrecht an das Erbrecht angeglichen, welches seit 1988 keinen Pflichtteilsschutz für Geschwister mehr kennt. Schwäger, Schwiegereltern und Stiefkinder unterstehen Art. 328 ZGB nicht.
Die gerichtliche Praxis differenziert strikt nach der Generationsnähe: Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis ist, desto strengere Anforderungen sind an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zu stellen.
1. Verwandtschaft zweiten Grades: Erhöhte Wohlstandsschwelle
Im Verhältnis zwischen Grosseltern und Enkeln (Verwandtschaft in gerader Linie im zweiten Grad; Art. 20 ZGB) greift die Unterstützungspflicht erst bei besonders ausgeprägtem Wohlstand:
«Auch lässt es der Grad der verwandtschaftlichen Beziehung (Grossmutter – Enkelinnen: Verwandtschaft in gerader Linie im zweiten Grad; Art. 20 ZGB) vorliegend zu, dass an die Voraussetzungen der Unterstützungspflicht höhere Anforderungen zu stellen sind als an diejenigen zwischen Eltern und ihren Kindern.»
2. Aus den Akten: Die Klage gegen die Architekten-Grossmutter
In einem vom Bundesgericht beurteilten Fall (BGer 5C.186/2006 vom 21. November 2007) klagten zwei Töchter (geboren 1991 und 1994), vertreten durch ihre Mutter, gegen ihre 79-jährige Grossmutter väterlicherseits auf Bezahlung von monatlich je Fr. 750.- bis zum Abschluss der Erstausbildung. Die Eltern waren 2004 in Hinwil geschieden worden; über den Vater wurde im August 2004 der Konkurs eröffnet, worauf er die Alimente nicht mehr bezahlte. Die Töchter lebten mit der Mutter als Mieterinnen in einem Einfamilienhaus in S., das der Grossmutter gehörte. Die Grossmutter erzielte ein steuerbares Jahreseinkommen von Fr. 116'241.- (monatlich Fr. 9'690.- aus AHV, Pensionskassen-Witwenrente und Mieteinnahmen). Nach Auszug der Enkelinnen verblieb ihr ein Einkommen von Fr. 8'090.- gegenüber einem erweiterten Existenzminimum von Fr. 7'190.-.
Das Ergebnis: Das Bundesgericht wies die Klage ab. Trotz eines rechnerischen monatlichen Überschusses von Fr. 2'500.- (bzw. Fr. 900.- nach Auszug) fehlte es an den günstigen Verhältnissen im 2. Grad: Von einer 79-jährigen Frau dürfe nicht verlangt werden, diesen Spielraum für Enkelinnen einzusetzen, wenn sie das Risiko künftiger Pflegeheimkosten abdecken müsse.
Merksatz. Die Verwandtenunterstützung ist kein Generationenausgleich auf Vorrat. Bei Grosseltern sind die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit signifikant höher anzusetzen als bei Eltern: Ein blosser Ausgabenüberschuss begründet im zweiten Grad noch keine Leistungspflicht.
B. Subsidiarität und Vorrang anderer Pflichtiger (Abs. 2)
Art. 328 Abs. 2 ZGB statuiert eine zwingende materielle Subsidiarität: Die Verwandtenunterstützungspflicht greift erst ein, wenn weder die Eltern (Art. 276 ff. ZGB) noch der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner (Art. 163, 168, 173 ZGB) ihren Unterhaltspflichten nachkommen können.
1. Dogmatischer Gehalt
Die Subsidiarität bedeutet:
- Ehegatten- und Partnerunterhalt geht vor: Wer verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, muss primär seinen Ehegatten oder eingetragenen Partner belangen. Dessen Pflicht zur Deckung des ehelichen Unterhalts nach Art. 163 ZGB schliesst Verwandtenansprüche aus, solange der Partner leistungsfähig ist.
- Kindes- und Mündigenunterhalt geht vor: Gegenüber minderjährigen und in Erstausbildung stehenden volljährigen Kindern schulden primär die Eltern Unterhalt nach Art. 276 ff. ZGB. Diesem Anspruch liegt das familienrechtliche Kindesverhältnis zugrunde, das bis zum Mündigenunterhalt (Art. 277 Abs. 2 ZGB) weit strengere Massstäbe anwendet als Art. 328 ZGB.
- Beweis der Uneinbringlichkeit: Der Kläger (oder das subrogierte Gemeinwesen) muss dartun, dass er die vorrangig Verpflichteten erfolglos belangt hat (z.B. Konkurs, Pfändungsverlustschein, unbekannter Auslandaufenthalt) oder dass diese erwiesenermassen leistungsunfähig sind.
2. Vorrangige Pflichten des Pflichtigen selbst
Die Subsidiarität wirkt auch spiegelbildlich beim Unterstützungspflichtigen: Seine eigenen Unterhaltspflichten gegenüber seinem Ehegatten und seinen minderjährigen Kindern gehen der Verwandtenunterstützungspflicht zwingend vor (BGE 136 III 1 E. 2; KG SZ ZK1 2025 28 vom 7. Juli 2026 E. 2.4.2). Alimentenzahlungen an geschiedene Ehegatten (Art. 125 ZGB) und Kinderunterhalt mindern die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen vorab.
C. Notlage der unterstützten Person (Abs. 1)
In einer Notlage im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB befindet sich, wer sich das zum Lebensunterhalt Notwendige nicht mehr aus eigener Kraft verschaffen kann (BGE 121 III 441 E. 3; BGE 133 III 507 E. 5.1).
1. Keine tatsächliche Vermutung durch Sozialhilfebezug
Ein verbreiteter Irrtum von Fürsorgebehörden besteht in der Annahme, der Bezug von Sozialhilfe indiziere automatisch das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Zivilrechts. Das Bundesgericht und die kantonale Obergerichtspraxis stellen klar:
«Die Beweislast dafür, dass eine Notlage vorliegt, die einen Anspruch aus Art. 328 ZGB begründet, obliegt dem Ansprecher. […] Klagt das Gemeinwesen, welches aufgrund erbrachter Leistungen kraft gesetzlicher Subrogation in die Rechte des Ansprechers eingetreten ist (Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB), obliegt ihm der Beweis der Notlage.»
Der Umstand, dass das Gemeinwesen Sozialhilfe ausgerichtet hat, begründet keine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer zivilrechtlichen Notlage (Appellationsgericht Basel-Stadt BEZ.2020.39 vom 16. Oktober 2020, E. 2.1.2). Das Zivilgericht prüft die Notlage vollkommen autonom nach bundesrechtlichem Massstab.
2. Vorrang von Sozialversicherungen (Krankenkasse, IV, Unfallversicherung)
Eine Notlage ist von vornherein ausgeschlossen, soweit der anfallende Bedarf durch gesetzliche Sozialversicherungen gedeckt werden kann oder müsste:
- BGE 133 III 507 (Drogentherapiekosten): Eine Drogenabhängige absolvierte einen stationären Entzug und eine Langzeittherapie in zwei Fachkliniken; die Einwohnergemeinde Y. (Aargau) übernahm ungedeckte Kosten von Fr. 72'170.- und forderte diese von den Eltern zurück. Das Bundesgericht wies die Klage ab: Das Gemeinwesen hatte den Beweis nicht erbracht, dass kein anerkanntes Therapieangebot bestand, dessen Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) getragen worden wären. Stehen KVG-Leistungen offen, fehlt es an einer Notlage.
- BGE 136 III 1 (Entwöhnungsklinik): Wurde eine Therapie ärztlich verordnet und steht fest, dass die Krankenkasse die Kosten der gewählten Einrichtung nicht übernimmt und keine kassenpflichtige Alternative bestand, ist die Notlage für die Behandlungskosten zu bejahen (E. 4).
3. Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit und hypothetisches Einkommen
Nicht in Not ist, wer durch zumutbare Erwerbstätigkeit für sich selbst sorgen könnte. In der Praxis der Verwandtenunterstützung wird der Massstab der Zumutbarkeit deutlich strenger gehandhabt als im nachehelichen Unterhaltsrecht:
- Ledige Mutter mit Kleinkind: Einer ledigen Mutter ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der ersten Zeit nach der Geburt, solange das Kind persönlicher Betreuung bedarf, nicht zuzumuten (BGE 121 III 441 E. 1).
- Junge gesunde Erwachsene: Hier gilt eine strenge Schadensminderungspflicht. Es wird sofortige Arbeitsaufnahme verlangt, auch im Niedriglohn- oder Ungelerntenbereich.
4. Kasuistik: Angewandt vs. Verworfen bei der Notlage
| Entscheid | Lebenssachverhalt | Würdigung der Notlage | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| AR KG ARGVP 2005 3458 | 32-jähriger Sohn, nach Unfall querschnittgelähmt, lebt im Heim, IV-Rente und Hilflosenentschädigung decken Heimkosten nicht voll ab. | Notlage bejaht: Volle Arbeitsunfähigkeit und ungedeckter pflegerischer Notbedarf unbestritten. | Unterstützungspflicht im Grundsatz geschützt. |
| BGE 121 III 441 | Junge ledige Mutter ohne Berufsabschluss betreut ihr Neugeborenes persönlich und kann keine Arbeitsstelle antreten. | Notlage bejaht: Betreuung eines Säuglings schliesst Erwerbstätigkeit in den ersten Monaten aus. | Grosseltern haftbar (nach aArt. 328 ZGB). |
| BS APG BEZ.2020.39 | Sohn bricht Lehre wegen Benehmens ab, kündigt Aushilfsjob im Architekturbüro des Vaters, posiert auf Facebook vor fremdem BMW, gibt an, keinen Drucker für Bewerbungen zu haben; keine ärztliche Arbeitsunfähigkeit. | Notlage verneint: Voll arbeitsfähig; Überwindung von Motivationsproblemen zumutbar; Anrechnung eines hypothetischen Hilfsarbeiterlohns schliesst Notlage aus. | Klage des Kantons Basel-Stadt vollumfänglich abgewiesen. |
| BGE 133 III 507 | Drogenabhängige Tochter in Entzug und Langzeitreha (Fr. 72'170.- ungedeckte Kosten); Gemeinde belegt nicht, ob KVG-pflichtige Behandlungsplätze bestanden hätten. | Notlage unbewiesen: Mangelnder Nachweis, dass Sozialversicherungsleistungen (KVG) ausgeschöpft oder ungenügend waren. | Klage der Gemeinde Aarau abgewiesen. |
Merksatz. Der Sozialhilfebezug allein beweist vor dem Zivilrichter gar nichts. Das klagende Gemeinwesen verliert den Prozess, wenn es nicht lückenlos nachweist, dass (1) keine Sozialversicherungsleistungen (KVG, IV, EL) griffen und (2) die unterstützte Person selbst bei Anstrengung aller Kräfte keinen Erwerb (auch ungelernter Art) erzielen konnte.
D. Günstige Verhältnisse des Verpflichteten (Abs. 1)
Der Pflichtige muss «in günstigen Verhältnissen» leben. Diese Voraussetzung ist sowohl Anspruchsvoraussetzung als auch Bemessungsgrundlage (Art. 329 Abs. 1 ZGB; BGE 132 III 97 E. 3.2).
1. Begriff des Wohlstands (Abgrenzung zum Durchschnittseinkommen)
Günstige Verhältnisse bedeuten Wohlstand bzw. «habliche Verhältnisse». Es reicht keineswegs aus, dass der Pflichtige ein durchschnittliches oder leicht überdurchschnittliches Einkommen erzielt oder über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebt:
«In günstigen Verhältnissen im Sinn von Art. 328 Abs. 1 ZGB lebt, wer nebst den notwendigen Auslagen (wie Miet-/Hypothekarzins, Wohnnebenkosten, Krankenkassenprämien, Steuern, notwendige Berufsauslagen, Vorsorge- und eventuelle Pflegefallkosten) auch diejenigen Ausgaben tätigen kann, die weder notwendig noch nützlich zu sein brauchen, zur Führung eines gehobenen Lebensstils jedoch anfallen (wie Ausgaben in den Bereichen Reisen, Ferien, Kosmetik, Pflege, Mobilität, Gastronomie, Kultur etc.), d.h. wer aufgrund seiner finanziellen Gesamtsituation ein wohlhabendes Leben führen kann.»
Ob der Pflichtige diesen luxuriösen oder gehobenen Lebensstil tatsächlich lebt oder sich bescheiden einrichtet, ist unerheblich: Sparsame Personen dürfen nicht schlechter gestellt werden als Personen, die ihr Einkommen konsumieren.
2. Rechnerische Schwellenwerte
Die Rechtsprechung hat die Wohlstandsgrenze anhand verschiedener Kennzahlen konkretisiert:
- Nettoeinkommen über Fr. 10'000.- pro Monat: In Anlehnung an das Kindesunterhaltsrecht (überdurchschnittlich gute Verhältnisse) nimmt das Bundesgericht an, dass günstige Verhältnisse erst bei einem Monatseinkommen von deutlich über Fr. 10'000.- beginnen (BGer 5C.186/2006 E. 5).
- SKOS-Richtlinien: Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) sehen für die Prüfung der Verwandtenunterstützung Schwellenwerte beim steuerbaren Einkommen vor (ab Fr. 120'000.- für Alleinstehende; ab Fr. 180'000.- für Verheiratete, zzgl. Kinderzuschläge). Diese Richtlinien sind für Zivilgerichte nicht verbindlich, dienen aber als Orientierungshilfe (BGE 132 III 97 E. 2.4; BGer 5A_122/2012 E. 3.1).
- Wohlstandszuschlag auf das Existenzminimum: Ein blosser Zuschlag von 20 % zum betreibungsrechtlichen Notbedarf genügt nicht zur Begründung günstiger Verhältnisse. In BGer 5C.299/2006 schützte das Bundesgericht die obergerichtliche Praxis, das erweiterte Existenzminimum um rund 50 % auf Fr. 9'500.- bis 9'800.- zu erhöhen, um die Schwelle für eine wohlhabende Lebensführung abzubilden.
3. Vorrang der Alterssicherung und Pflegefallrückstellungen
Ein zentrales Schutzanliegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Sicherung der eigenen Existenz im Alter. Niemand muss Verwandte unterstützen, wenn dadurch seine eigene Alters- und Pflegevorsorge auf lange Sicht gefährdet wird (BGE 132 III 97 E. 3.3):
- Pflegeheimkosten: Ein Aufenthalt in einem Pflegeheim kann monatlich Fr. 10'000.- bis Fr. 20'000.- verschlingen. Älteren Unterstützungspflichtigen müssen daher rechnerische Rückstellungen für den Pflegefall zugestanden werden (BGer 5C.186/2006 E. 3.2.3; KG SZ ZK1 2025 28 E. 2.4.2: Rückstellungen von Fr. 800'000.- geschützt).
- Fortführung im Rentenalter: Die Bildung und Erhaltung dieser Vorsorge darf nicht mit Erreichen des Rentenalters beendet werden, sondern muss auch im AHV-Alter intakt bleiben.
E. Vermögensanrechnung und Vermögensverzehr (Abs. 1)
Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit stützt sich auf die finanzielle Gesamtsituation, d.h. auf Einkommen und Vermögen kumulativ. Ein Pflichtiger kann verpflichtet sein, sein Vermögen anzugreifen, soweit es nicht längerfristig zur Existenzsicherung im Alter benötigt wird (BGE 132 III 97 E. 3).
1. Keine schematische Vermögensanrechnung bei Einzelleistungen
In BGE 136 III 1 erteilte das Bundesgericht einer mechanischen Übernahme der SKOS-Richtlinien eine Absage: Ein vermögender Vater (2 bis 6 Mio. Franken Vermögen, zwei Villen in der Schweiz und in Griechenland) wies nach Abzug von Schuldzinsen und Alimenten steuerlich ein negatives Einkommen aus. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Klage der Gemeinde auf Ersatz von Therapiekosten (Fr. 35'410.90) gestützt auf die SKOS-Formel ab (steuerbares Einkommen unter Fr. 180'000.-; Verzehrsquote von 1/30 des um Fr. 500'000.- verminderten Vermögens reiche nicht aus). Das Bundesgericht hob den Entscheid auf:
«In dieser konkreten Situation ist es keine den besonderen Verhältnissen und der finanziellen Gesamtsituation angepasste Lösung, wenn für eine einmalige Unterstützungsleistung das Vermögen in Anwendung der SKOS-Richtlinien auf ein Dauereinkommen umgerechnet wird. […] Dass die gewählte Vorgehensweise für die einmalige Unterstützungsleistung unsachgemäss ist, zeigt sich insbesondere im Umstand, dass das auf der Basis des um die verlangte Unterstützung verminderten Vermögens berechnete Einkommen praktisch unverändert bliebe und sich insofern nicht sagen lässt, zufolge der Unterstützung könne sich der Beschwerdeführer seine angestammte Lebensführung nicht mehr leisten.»
2. Zumutbarkeit des Vermögensverzehrs: Liegenschaften und Affektionswert
Ob Grundeigentum veräussert oder zusätzlich belehnt werden muss, beurteilt sich nach den konkreten Umständen:
- Schonung bei Affektionswert und Lebenswerk: Das Bundesgericht verneinte die Pflicht einer 79-jährigen Witwe, das von ihrem verstorbenen Ehemann (einem bekannten Architekten) erbaute Einfamilienhaus zu veräussern oder hypothekarisch zusätzlich zu belasten (BGer 5C.186/2006 E. 4.2.2).
- Liegenschaftsvermögen bei mehreren Objekten: Besitzt der Pflichtige mehrere Renditeliegenschaften (Nettovermögen 1.6 bis 2 Mio. Franken), ist ihm bei einer zeitlich begrenzten Unterstützungsforderung (drei Jahre Sozialhilfeersatz über Fr. 35'153.30) ein Vermögensverzehr durch Belehnung oder Veräusserung zumutbar (BGer 5A_122/2012 E. 3.3).
- Erbvorbezüge zur Gleichstellung anderer Kinder: Wer seinen übrigen Nachkommen Erbvorbezüge ausrichtet, um sie gegenüber einem bereits finanziell alimentierten Kind gleichzustellen, handelt nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB (BGer 5C.186/2006 E. 4.1.2).
3. Kasuistik-Tabelle: Vermögen, Freibeträge und Anrechnung in Leitentscheiden
| Entscheid | Einkommen Pflichtiger | Nettovermögen Pflichtiger | Forderung des Gemeinwesens / Klägers | Beurteilung Vermögensverzehr |
|---|---|---|---|---|
| BGE 132 III 97 | Liegenschaftsertrag Fr. 10'200.-/Mt. | Liegenschaft Zürich Fr. 3.5 Mio. (Hypothek Fr. 1 Mio., steuerbar Fr. 2.4 Mio.) | Fr. 5'500.-/Mt. Dauerunterhalt für Tochter und 4 Enkel | Verzehr verneint: Erhöhung der Hypothek um Fr. 200'000.- verweigert; Pflichtiger benötigt Ertrag zur Alterssicherung; anerkannt wurden nur Fr. 2'250.-/Mt. |
| BGE 136 III 1 | Steuerlich negativ (Schuldzinsen & Alimente) | Fr. 1.8 bis 6 Mio. (2 Villen CH/Griechenland) | Fr. 35'410.90 einmalige Entwöhnungstherapie | Verzehr bejaht: Bei Einzelleistungen ist Vermögenssubstanz direkt heranzuziehen; kein Schutz durch SKOS-Dauereinkommensformel. |
| BGer 5C.186/2006 | Fr. 8'090.- bis 9'690.-/Mt. | Haus Fr. 1.065 Mio., Bar Fr. 70'000.- | Je Fr. 750.-/Mt. für 2 Enkelinnen | Verzehr verneint: Verkauf des Architektenhauses unzumutbar (Affektionswert); Schonung des Barvermögens wegen Pflegefallrisiko. |
| BGer 5A_122/2012 | Fr. 7'249.- bis 13'949.-/Mt. | Fr. 1.6 bis 2 Mio. in 4 Liegenschaften | Fr. 35'153.30 (3 Jahre Sozialhilfe für erwachsene Tochter) | Verzehr bejaht: Einmalbetrag gefährdet Vorsorge bei Fr. 1.6 Mio. Nettoaktiven nicht; 1/20 Anrechnung über Fr. 250'000.- Freibetrag zulässig. |
| AR KG ARGVP 2005 3458 | Renten/Ertrag Fr. 7'841.-/Mt. (Überschuss Fr. 400.-) | Fr. 2.4 Mio., davon Fr. 699'000.- Barvermögen | Fr. 18'000.- Rückforderung plus Fr. 500.-/Mt. laufend | Verzehr bejaht: Bei Fr. 700'000.- liquiden Mitteln und Erbschaften sind Fr. 500.-/Mt. aus der Substanz mühelos tragbar. |
F. Umfang, Bemessung und Unbilligkeit (Art. 329 Abs. 1 und 2 ZGB)
Der Unterstützungsanspruch umfasst nur, was zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist (Art. 329 Abs. 1 ZGB).
1. Begrenzung auf das Existenzminimum (Bruch mit BGE 81 II 427)
Früher ging das Bundesgericht davon aus, die Verwandtenunterstützung reiche weiter als die Sozialhilfe (BGE 81 II 427). Diese Rechtsprechung wurde in BGE 132 III 97 ausdrücklich aufgegeben:
- Keine Besserstellung gegenüber Sozialhilfe: Der Pflichtige muss sich keinen höheren Bedarf des Ansprechers anrechnen lassen als das Gemeinwesen.
- Untergrenze: Die Leistung muss mindestens das nach betreibungsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Existenzminimum abdecken.
- Kein pauschaler Prozentzuschlag: Ein schematischer Zuschlag von 10 % oder 20 % für angebliche «gelegentliche Krankheitsauslagen» ohne konkrete Belege ist im Rahmen von Art. 328 ZGB unzulässig (BGE 132 III 97 E. 2.5).
2. Unbilligkeitseinrede wegen gestörter Familienverhältnisse (Art. 329 Abs. 2 ZGB)
Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, kann das Gericht die Leistungspflicht ermässigen oder ganz aufheben (Art. 329 Abs. 2 ZGB).
Die kantonale und bundesgerichtliche Praxis wendet diesen Ausnahmetatbestand insbesondere bei völligem Beziehungsabbruch an:
- Jahrzehntelanger Kontaktabbruch: Bestand zwischen dem bedürftigen Elternteil und dem Kind seit über 20 Jahren keinerlei persönlicher Kontakt, ist die Heranziehung des Kindes unbillig. Es spielt dabei keine Rolle, wer den Abbruch damals verursacht hat, wenn die Entfremdung bereits lange vor Eintritt der Fürsorgebedürftigkeit eingetreten ist (KG SZ ZK1 2025 28 vom 7. Juli 2026, E. 2b; BGer 5C.298/2001 vom 21. Februar 2002, E. 2a).
- Jahrzehntelange Pflege schützt nicht: Dagegen stellt der Umstand, dass Eltern ihr behindertes Kind vor dessen Heimeintritt über Jahrzehnte hinweg zuhause aufopfernd gepflegt haben, keinen Unbilligkeitsgrund im Sinne des Gesetzes dar (AR KG ARGVP 2005 3458 E. 1.3).
G. Subrogation und Rückgriff des Gemeinwesens (Art. 329 Abs. 3 ZGB)
Erfülle das Gemeinwesen Unterstützungsleistungen, geht der Anspruch kraft Gesetzes auf dieses über (Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB).
1. Keine Erweiterung materieller Rechtspositionen
Die Legalzession überträgt die Forderung nur so, wie sie in der Person des Bedürftigen bestanden hat. Das Gemeinwesen geniesst keinerlei Vorrechte:
- Es kann nicht mehr fordern, als der Verwandte zivilrechtlich schuldet.
- Alle Einreden des Pflichtigen (fehlende günstige Verhältnisse, Subsidiarität, Unbilligkeit) bleiben gegenüber dem Staat voll erhalten.
2. Die zeitliche Rückforderungsschranke: Höchstens 1 Jahr vor Klageerhebung
Über den Verweis in Art. 329 Abs. 3 ZGB auf die Bestimmungen der Unterhaltsklage des Kindes findet Art. 279 Abs. 1 ZGB Anwendung. Dies bedeutet eine gravierende zeitliche Schranke für die Fürsorgebehörden:
Verwandtenunterstützungsbeiträge können nur für die Zukunft sowie für ein Jahr vor Klageerhebung rückwirkend eingeklagt werden.
Zahlungen, die weiter zurückliegen als ein Jahr vor dem Schlichtungsgesuch bzw. der Klageeinreichung, sind unwiederbringlich verwirkt.
H. Verfahrensart, Kognition und Judikaturdivergenzen (Art. 219 ff. ZPO)
Bei der prozessualen Durchsetzung prallen zwei völlig gegensätzliche Auffassungen aufeinander, die das Bundesgericht in einem Grundsatzurteil klären musste.
1. Die Judikaturdivergenz: Vereinfachtes vs. Ordentliches Verfahren
- Kantonale Praxis (z.B. Kantonsgericht St. Gallen FO.2011.59): Mehrere Kantonsgerichte unterstellten Klagen auf Verwandtenunterstützung dem familienrechtlichen vereinfachten Verfahren nach Art. 295 ZPO mit unbeschränkter Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 ZPO). Sie argumentierten mit dem Wortlaut von Art. 329 Abs. 3 ZGB («Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes»).
- Das Grundsatzurteil des Bundesgerichts (BGE 139 III 368): Das Bundesgericht hob den St. Galler Entscheid auf und stellte klar:
- Klagt eine volljährige Person auf Verwandtenunterstützung oder klagt an ihrer Stelle das Gemeinwesen, so ist der Prozess bei einem Streitwert über Fr. 30'000.- zwingend im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) zu führen.
- Weder die Untersuchungsmaxime noch die Offizialmaxime von Art. 296 ZPO sind anwendbar.
- Es gilt der strenge Verhandlungsgrundsatz: Das Gemeinwesen muss Tatsachen rechtzeitig vor Aktenschluss behaupten und beweisen. Versäumte Behauptungen werden nicht von Amtes wegen erforscht.
- Begründung: «Es ist nicht Aufgabe des sozialen Zivilprozesses, öffentlichen Gemeinwesen zu ihrem Recht zu verhelfen» (E. 3.4).
2. Eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts
Die Auslegung der offenen Rechtsbegriffe («günstige Verhältnisse», «Notlage», «angemessen») beruht auf richterlichem Ermessen nach Art. 4 ZGB. Das Bundesgericht überprüft kantonale Entscheide nur mit grosser Zurückhaltung: Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht anerkannte Grundsätze grundlos missachtet, sachfremde Kriterien beigezogen oder wesentliche Umstände übergangen hat (BGE 132 III 97 E. 1; BGer 5A_122/2012 E. 1.3).
Kantonale Praxisfragen
1. Asymmetrie beim hypothetischen Einkommen (Unterstützter vs. Pflichtiger)
Ein zentraler Streitpunkt in der kantonalen Gerichtspraxis (insb. BS, SZ, ZH) betrifft die Anrechnung hypothetischer Einkommen:
- Strenge Anrechnung beim Unterstützten: Im Kanton Basel-Stadt (Appellationsgericht BEZ.2020.39) wird dem volljährigen Unterstützten sofort ein hypothetischer Hilfsarbeiterlohn angerechnet, wenn keine ärztliche Arbeitsunfähigkeit vorliegt, womit die Notlage entfällt.
- Keine Pflicht zur Gewinnmaximierung beim Pflichtigen: Im Kanton Schwyz (Kantonsgericht ZK1 2025 28) wurde geklärt, dass diese Grundsätze für den Verpflichteten nicht gelten: Wer einen defizitären Coiffeursalon betreibt oder sich frühpensionieren lässt, handelt nicht rechtsmissbräuchlich. Niemand ist verpflichtet, zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen, um «in günstigen Verhältnissen» zu leben.
2. Die Einjahresfrist bei Gemeinwesens-Klagen (Fristenfalle)
In der kantonalen Verwaltungspraxis vergehen zwischen der internen Prüfung von Steuerakten und der Klageeinreichung oft Jahre. Nach der Praxis der Gerichte (AR, GR, ZH) führt Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 ZGB dazu, dass die Sozialhilfebehörde sämtliche Unterstützungsleistungen verliert, die länger als ein Jahr vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens ausbezahlt wurden (AR KG ARGVP 2005 3458).
Taktische Merksätze für die Praxis
Für die beklagte Partei (in Anspruch genommener Verwandter)
- Pflegefall- und Altersvorsorge voranstellen: Legen Sie dem Gericht eine konkrete Berechnung künftiger Pflegeheimkosten vor (Richtschnur: Fr. 10'000.- bis 20'000.- pro Monat für 10 bis 15 Jahre Lebenserwartung). Dieses Vorsorgekapital (bis Fr. 800'000.-) geniesst Vorrang vor Verwandtenunterstützung.
- Notlage und Subsidiarität bestreiten: Verlangen Sie vom klagenden Gemeinwesen den strikten Beweis, dass KVG- und IV-Leistungen ausgeschöpft wurden und dass die unterstützte Person keine zumutbare Hilfstätigkeit ausüben konnte. Der blosse Sozialhilfebezug reicht vor Zivilgericht nicht aus.
- Einjahresgrenze ziehen: Verlangen Sie die sofortige Abweisung aller Forderungen, die vor dem Einjahreszeitraum vor Klageerhebung liegen (Art. 279 Abs. 1 ZGB).
- Beziehungsabbruch geltend machen: Lag der letzte Kontakt mehr als ein bis zwei Jahrzehnte zurück, greift die Unbilligkeit nach Art. 329 Abs. 2 ZGB.
Für das klagende Gemeinwesen (Sozialhilfebehörde)
- Kein summarisches oder vereinfachtes Verfahren: Bei Streitwerten über Fr. 30'000.- muss zwingend im ordentlichen Verfahren geklagt werden (BGE 139 III 368). Das Gericht hilft nicht mit richterlicher Fragepflicht über Substantiierungsmängel hinweg.
- Strikte Substanziierung der Arbeitsunfähigkeit: Reichen Sie detaillierte Arztzeugnisse zur Notlage der unterstützten Person ein, die spezifisch die Unfähigkeit zur Ausübung ungelernter Tätigkeiten im Unterstützungszeitraum belegen.
- Verwirkung verhindern: Warten Sie nicht jahrelang ab: Rückforderungen für geleistete Fürsorgebeiträge sind auf exakt ein Jahr vor Schlichtungsgesuch limitiert.
Weiter zur: Rechtsprechung zu Art. 328 ZGB