Skip to content

Art. 328 — Verwandtenunterstützung

Gesetzeswortlaut

Art. 328 Verwandtenunterstützung

1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.

2 Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.

Quelle: Fedlex (SR 210, Art. 328), Konsolidierung Stand 2026-07-01.

Kommentierung

I. Bedeutung und systematischer Zusammenhang

1 Art. 328 ZGB begründet die gesetzliche Verwandtenunterstützungspflicht als subsidiäres Instrument der Sozialordnung. Die Norm schützt Verwandte vor dem sozialen Abstieg in Notlagen, in denen andere Unterhaltsquellen versagen. Sie gehört zum 5. Abschnitt des 1. Titels des 3. Buchs des ZGB (Verwandtenunterstützung, Art. 328–329 ZGB) und steht in engem systematischem Zusammenhang mit der elterlichen Unterhaltspflicht (Art. 276 ff. ZGB), der Ehegatten-/Partnerschaftsunterhaltspflicht (Art. 163, 168, 173 ZGB) sowie der Sozialhilfe. Nach Art. 329 Abs. 3 ZGB geht der Unterhaltsanspruch auf das unterstützende Gemeinwesen über, wenn dieses Leistungen erbringt (Subrogation).

2 Die Verwandtenunterstützung ist eine Ermessenspflicht (BGE 132 III 97, E. 1). Im Unterschied zur Eltern- oder Ehegattenunterhaltspflicht besteht kein strikter Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betrag; der kantonale Entscheid über die Unterstützungspflicht beruht auf Ermessen und ist vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüfbar.

II. Voraussetzungen (Abs. 1)

3 Die Norm knüpft die Unterhaltspflicht an drei kumulative Voraussetzungen:

a) Günstige Verhältnisse des Pflichtigen

4 Der Pflichtige muss «in günstigen Verhältnissen» leben. Der Begriff wird ausgelegt als Überschuss über den eigenen bescheidenen Lebensbedarf, wobei ein gewisser Vermögensstamm zur Sicherung der weiteren Existenz (insbesondere im Hinblick auf das Alter) unangetastet bleiben muss (BGE 132 III 97, E. 3). Günstige Verhältnisse liegen vor, wenn der Pflichtige nach Deckung seines eigenen Unterhalts und unter Wahrung eines angemessenen Eigenbehalts über finanzielle Spielraum verfügt. Die «günstigen Verhältnisse» sind kein starres Konzept und auch im Einzelfall einer Einzelleistung zu bejahen, wenn es nicht um dauernde Unterstützung geht (BGE 136 III 1, E. 4–5).

5 Zur Leistung von Unterstützung hat der pflichtige Verwandte sein Vermögen anzugreifen, soweit es nicht längerfristig zur Sicherung seiner weiteren Existenz, namentlich im Hinblick auf das Alter, unangetastet bleiben muss (BGE 132 III 97, E. 3). Eine blosse Einkommensprüfung genügt nicht; auch das Vermögen ist grundsätzlich heranzuziehen.

b) Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie

6 Die Pflicht besteht nur gegenüber Verwandten in gerader Linie — sowohl aufsteigend (Eltern, Grosseltern) als auch absteigend (Kinder, Enkel). Verwandte in der Seitenlinie (Geschwister, Cousins) sind nicht unterstützungspflichtig. Die Schwäger- und Stiefkindunterhaltspflicht wird nicht von Art. 328 ZGB erfasst.

c) Notlage des Unterstützten

7 Der unterstützungsbedürftige Verwandte muss ohne den Beistand in Not geraten würden. Notlage im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB liegt vor, wer sich das zum Lebensunterhalt Notwendige nicht aus eigener Kraft verschaffen kann. Dies ist der Fall, wenn jemand nicht arbeitsfähig ist oder keine Erwerbsmöglichkeit hat bzw. wenn ihm eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist. Einer ledigen Mutter ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für die erste Zeit nach der Geburt, solange ein Kleinkind einer persönlichen Betreuung bedarf, nicht zuzumuten (BGE 121 III 441, E. 1).

8 Die Notlage ist subjektiv-individuell zu beurteilen: Massgeblich ist die konkrete Situation der unterstützungsbedürftigen Person unter Berücksichtigung ihrer Arbeitsfähigkeit, Erwerbsmöglichkeiten und Zumutbarkeit.

III. Subsidiarität (Abs. 2)

9 Abs. 2 begründet eine Subsidiarität: Die Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 276 ff. ZGB) und des Ehegatten (Art. 163, 168, 173 ZGB) bzw. der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners (PartG) bleibt vorbehalten. Die Verwandtenunterstützung greift erst ein, wenn die vorrangigen Unterhaltspflichtigen nicht leistungsfähig sind oder der Anspruch nicht durchsetzbar ist. Die Subsidiarität ist materieller Natur: Der unterstützungsverpflichtete Verwandte kann verlangen, dass zunächst die vorrangig Pflichtigen in Anspruch genommen werden.

10 Die Verwandtenunterstützung geht nicht weiter als die Sozialhilfe, muss aber mindestens den nach betreibungsrechtlichen Regeln ermittelten Notbedarf gewährleisten (BGE 132 III 97, E. 2).

IV. Subrogation des Gemeinwesens

11 Nach Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB geht der Unterhaltsanspruch auf das Gemeinwesen über, das Sozialhilfeleistungen erbracht hat. Das Gemeinwesen kann damit die von ihm bezahlten Kosten — etwa einer stationären Behandlung in einer Klinik für Suchtkranke — von den pflichtigen Verwandten rückfordern (BGE 133 III 507, E. 5.1). Auch der Kanton ist legitimiert, die Vergütung der von ihm vorgeschossenen Kosten im Straf- und Massnahmenvollzug von den Verwandten des Verurteilten zu verlangen (BGE 106 II 287, E. 2). Die Eltern eines mündigen Drogensüchtigen sind verpflichtet, die Kosten des Massnahmenvollzuges im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu übernehmen, sofern der Verurteilte dazu nicht selber in der Lage ist (E. 3).

12 Die Beweislast für die Voraussetzungen des Anspruchs trägt nach der Rechtsprechung das klagende Gemeinwesen; die Untersuchungsmaxime entbindet es nicht von der Darlegung der anspruchsbegründenden Tatsachen (BGE 133 III 507, E. 5.2).

V. Verfahrensart

13 Klagt eine volljährige Person auf Bezahlung von Verwandtenunterstützungsbeiträgen oder klagt an ihrer Stelle das in ihren Anspruch subrogierte Gemeinwesen, so ist der Prozess bei gegebenem Streitwert im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) zu führen (BGE 139 III 368, E. 2–3). Das summarische Verfahren ist nicht zulässig; das Bundesgericht schliesst damit eine Praxis aus, die bei Unterhaltsklagen das summarische Verfahren bevorzugte.

VI. Ermessensausübung

14 Der kantale Entscheid über die Unterstützungspflicht beruht auf Ermessen und ist vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüfbar (BGE 132 III 97, E. 1). Das Ermessen umfasst sowohl die Frage, ob und in welcher Höhe Unterstützung geschuldet ist, als auch die Bemessung des Beitrags nach den individuellen Verhältnissen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt ausreichend feststeht und eine Ergänzung das Ergebnis nicht zu ändern vermag (BGE 133 III 507, E. 5.4).


Weiter zur: Rechtsprechung zu Art. 328 ZGB

Last updated on