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Art. 314b ZGB — Fürsorgerische Unterbringung von Kindern

Gesetzeswortlaut

Art. 314b ZGB — Fürsorgerische Unterbringung von Kindern

^1 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.

^2 Ist das Kind urteilsfähig, so kann es selber das Gericht anrufen.


I. Überblick und Bedeutung

1. Einordnung und Zweck

Art. 314b ZGB regelt die fürsorgerische Unterbringung von Minderjährigen in geschlossenen Einrichtungen und psychiatrischen Kliniken. Die Bestimmung trat mit der Revision des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 in Kraft (AS 2011 725; BBl 2006 7001, S. 7102) und löste die frühere Regelung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bei Unmündigen (aArt. 314a ZGB) ab. Der Gesetzgeber bezweckte damit, den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. d und e sowie Art. 5 Ziff. 4 EMRK) bei schwerwiegenden Freiheitsbeschränkungen von Kindern umfassend Rechnung zu tragen.

2. Normstruktur und Verweisung

Art. 314b Abs. 1 ZGB verweist sinngemäss auf die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB). Im Gegensatz zum früheren Recht begnügt sich der Gesetzestext nicht mit einem Verweis nur auf das Verfahren und die gerichtliche Beurteilung, sondern verweist nach seinem Wortlaut umfassend auf die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung, wobei in der Lehre umstritten ist, ob der Text wörtlich zu nehmen ist oder ein gesetzgeberisches Versehen vorliegt (BGer 5A_243/2018). Unbestritten ist jedoch, dass die materiellen Voraussetzungen für die Unterbringung Minderjähriger sich nach Art. 310 Abs. 1 ZGB richten (BGer 5A_188/2013; BGer 5A_401/2015).


II. Kommentierung

1. Abs. 1 — Begriff der geschlossenen Einrichtung und Klinik

a) Geschlossene Einrichtung

Der Begriff der geschlossenen Einrichtung ist vom Gesetzgeber nicht abschliessend definiert. Unter dem früheren Recht galt ein weiter Anstaltsbegriff, wonach nicht nur geschlossene Anstalten, sondern alle Institutionen erfasst waren, welche die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen aufgrund der Betreuung und Überwachung spürbar einschränkten (BGE 121 III 306, E. 2). Auch unter Art. 314b Abs. 1 ZGB kann ein Durchgangs- und Beobachtungsheim als geschlossene Einrichtung anzusehen sein, wenn die zeitliche Dauer der Unterbringung und die Einschränkung der Bewegungsmöglichkeit dies rechtfertigen (BGer 5A_401/2015). Ob der Begriff enger auszulegen ist als der frühere Anstaltsbegriff, hat das Bundesgericht bisher offengelassen (BGer 5A_665/2014).

b) Psychiatrische Klinik und ärztliche Anordnung

Die Unterbringung eines Kindes in einer psychiatrischen Klinik untersteht Art. 314b Abs. 1 ZGB. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können die Kantone Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Kindesschutzbehörde eine Unterbringung anordnen dürfen; aufgrund des Verweises in Art. 314b Abs. 1 ZGB gilt diese ärztliche Zuständigkeit auch bei der Unterbringung Minderjähriger (BGer 5A_1127/2025).

c) Abgrenzung zum freiwilligen Eintritt

Von einem freiwilligen Eintritt in eine Einrichtung kann nur ausgegangen werden, wenn die betroffene Person urteilsfähig ist und ihre Zustimmung aufgrund ihres frei gebildeten und unverfälschten Willens erklärt (BGer 5A_1127/2025). Eine unter Zwang oder Drohung mit einer Zwangsmassnahme abgegebene Einwilligung schliesst Freiwilligkeit aus.

2. Materielle Voraussetzungen und Verhältnismässigkeit

Die materiellen Voraussetzungen richten sich nach Art. 310 Abs. 1 ZGB: Kann einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, hat die Behörde das Kind den Eltern wegzunehmen und angemessen unterzubringen (BGer 5A_188/2013). Unerheblich ist, worauf die Gefährdung beruht oder ob die Eltern ein Verschulden trifft. Jede Massnahme muss subsidiar, verhältnismässig und komplementär sein (BGer 5A_188/2013; BGer 5A_401/2015).

Die Eignung der Institution beurteilt sich unter dem Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage und ist zu bejahen, wenn die betreffende Anstalt dem eingewiesenen Kind Hilfe bei der Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, sodass die Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (BGer 5A_401/2015).

3. Verfahrensgarantien und Gutachtenspflicht

Unbestritten ist, dass die für die fürsorgerische Unterbringung einer erwachsenen Person geltenden Verfahrensbestimmungen sinngemäss auch bei der Platzierung Minderjähriger durch die KESB in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik zur Anwendung gelangen (Art. 314b Abs. 1 ZGB), weshalb gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden muss (BGer 5A_243/2018). Das Gutachten muss sich insbesondere über den Gesundheitszustand, die Notwendigkeit einer stationären Behandlung sowie die Eignung der vorgeschlagenen Einrichtung äussern (BGE 140 III 101, E. 6.2.2; BGer 5A_243/2018).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, sofern eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (BGer 5A_371/2019). Zudem kann das Gericht zum Schutz der Privatsphäre des Kindes im Einzelfall mit qualifizierter Begründung die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ausschliessen (BGE 144 III 442, E. 2).

4. Abs. 2 — Gerichtliche Anrufung durch das urteilsfähige Kind

Ist das Kind urteilsfähig, so kann es selber das Gericht anrufen (Art. 314b Abs. 2 ZGB). Im Lichte von Art. 314b Abs. 2 ZGB, wonach urteilsfähige Unmündige selber das Gericht anrufen können, ist ein 16-jähriges Kind zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert (BGer 5A_188/2013). Die Urteilsfähigkeit richtet sich nach den allgemeinen Regeln von Art. 16 ZGB.


III. Kantonale Praxisfragen

1. Zehntägige Beschwerdefrist bei Schulheimen und Einrichtungen (Solothurn)

Wird ein Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, beträgt die Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht zehn Tage (Gericht SO VWBES.2014.318 vom 6. August 2014). In der kantonalen Praxis stellt sich regelmässig die Hürde, dass bei Unterbringungen fälschlicherweise von der ordentlichen 30-tägigen Frist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB ausgegangen wird; greift die Platzierung im Schulheim jedoch qualifiziert in die persönliche Freiheit ein, gilt strikt die zehntägige Frist von Art. 450b Abs. 2 ZGB (Gericht SO VWBES.2014.318 vom 6. August 2014; Gericht SO VWBES.2017.422 vom 30. Oktober 2017).

2. Kinderspital als geschlossene Einrichtung und Begutachtung (Luzern)

Mit Bezug auf Patienten im Jugendalter ist ein Kinderspital als geschlossene Einrichtung zu qualifizieren (Gericht LU 3H 13 1 vom 22. Januar 2013). Die fürsorgerische Unterbringung eines Kindes in einer solchen Einrichtung ist nur dann zulässig, wenn zugleich die Voraussetzungen für die Aufhebung der elterlichen Obhut erfüllt sind, wobei eine Begutachtung des betroffenen Kindes bei jugendlichen Patienten nur zurückhaltend anzuordnen ist (Gericht LU 3H 13 1 vom 22. Januar 2013).

3. Materielle Voraussetzungen und Ernsthaftigkeit der Gefährdung (St. Gallen)

Die materiellen Voraussetzungen der Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik richten sich nach Art. 310 ZGB; demzufolge muss die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorhersehbar sein (Gericht SG V-2018/284, V 2019/1 vom 11. Januar 2019).

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