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Rechtsprechung zu Art. 314 ZGB

Rechtsprechung zu Art. 314 ZGB

I. Leitentscheide

Förmlicher Entscheid bei vorsorglichen Massnahmen im Kindesschutz

  • Fundstelle: BGE 140 III 529, E. 2.2.3
  • Sachverhalt & Kernaussage: Die KESB ordnete superprovisorisch den Obhutsentzug und eine Platzierung der Kinder an. Das Kantonsgericht behandelte die Beschwerde dagegen informell. Das Bundesgericht stellte klar, dass das Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen im Kindesschutz gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB zwingend durch einen förmlichen Entscheid der KESB nach Gehörsgewährung abzuschliessen ist und nicht informell im Beschwerdeverfahren beigelegt werden darf.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Minderjährigen: Begutachtung und Anhörung

  • Fundstelle: BGE 131 III 409, E. 4
  • Sachverhalt & Kernaussage: Bei der fürsorgerischen Unterbringung eines Minderjährigen ist eine Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen, wenn voraussichtlich eine anstaltspsychiatrische Betreuung notwendig wird. Die persönliche Anhörung ist grundsätzlich selbst dann durchzuführen, wenn das Kind dem Verfahren verständnismässig nur eingeschränkt folgen kann.

Persönliche Anhörung und Gehörsanspruch im Kindesschutzverfahren

  • Fundstelle: BGE 142 I 188, E. 3.3
  • Sachverhalt & Kernaussage: Aus dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV enthaltenen Anspruch auf ein faires Verfahren folgt die Pflicht des Gerichts, eine Partei persönlich bzw. mündlich anzuhören, wenn es unter den gegebenen Umständen entscheidend ist, dass es einen persönlichen Eindruck über die Partei gewinnen kann.

Ausschluss der Öffentlichkeit bei Gerichtsverhandlungen im Kindesschutz

  • Fundstelle: BGE 144 III 442, E. 2.2
  • Sachverhalt & Kernaussage: Im gerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine publikumsöffentliche Verhandlung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ein genereller Ausschluss der Öffentlichkeit mit blossem Hinweis auf den Schutz des Privatlebens genügt nicht; vielmehr bedarf der Ausschluss einer konkreten Interessenabwägung und spezieller Gründe.

Antizipierte Beweiswürdigung trotz Untersuchungsmaxime

  • Fundstelle: BGE 140 I 285, E. 6.3.1
  • Sachverhalt & Kernaussage: Die Geltung der Untersuchungsmaxime schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung durch die Behörde oder das Gericht nicht aus. Die Behörde kann auf die Abnahme weiterer Beweismittel verzichten, wenn sie ihre Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und willkürfrei davon ausgehen darf, dass weitere Abklärungen das Beweisergebnis nicht ändern.

II. Weitere Entscheide

Untersuchungsmaxime und Beizug von Sozialberichten

  • Fundstelle: BGer 5A_367/2016 vom 6. Februar 2017, E. 5
  • Sachverhalt & Kernaussage: Anwendbar im Kindesschutzverfahren ist Art. 446 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB, wonach die Behörde die erforderlichen Erkundigungen einholt, Beweise erhebt und dafür auch geeignete Personen oder Stellen mit Abklärungen beauftragen darf. Die KESB durfte ohne Weiteres auf die Feststellungen einer Sozialarbeiterin und eines Sozialpädagogen abstellen; ein zusätzliches Gutachten war nicht zwingend.

Geltung des Untersuchungsgrundsatzes vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz

  • Fundstelle: BGer 5A_99/2024 vom 23. Oktober 2024, E. 4.2
  • Sachverhalt & Kernaussage: Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht nur für die Kindesschutzbehörde (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB), sondern über den Verweis von Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB auch uneingeschränkt im Verfahren vor der kantonalen gerichtlichen Beschwerdeinstanz.

Vorsorgliche Massnahmen beim Aufenthaltsbestimmungsrecht als Zwischenentscheide

  • Fundstelle: BGer 5A_783/2024 vom 7. April 2025, E. 1
  • Sachverhalt & Kernaussage: Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Kindesschutzverfahren (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 und Art. 310 Abs. 1 ZGB) sind Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG. Betrifft die vorsorgliche Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht, droht regelmässig ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).

Mündlichkeit der persönlichen Anhörung und Unverhältnismässigkeit

  • Fundstelle: BGer 5A_750/2024 vom 2. Mai 2025, E. 3.2.1
  • Sachverhalt & Kernaussage: «Persönliche Anhörung» gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB meint zwingend eine mündliche Anhörung. Unverhältnismässig ist sie nur dort, wo es auf den persönlichen Eindruck der Behörde von der betroffenen Person nicht entscheidend ankommt.

Rechtsgrundlage der mündlichen Anhörungspflicht und Gehörsanspruch der Eltern

  • Fundstelle: BGer 5A_543/2014 vom 17. März 2015, E. 2.1
  • Sachverhalt & Kernaussage: Der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV verschafft keinen Anspruch auf mündliche Anhörung. Ein gesetzliches Recht auf mündliche Anhörung ergibt sich im Verfahren vor der KESB jedoch aus Art. 314a ZGB (für das Kind) sowie Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 ZGB (für betroffene Erwachsene). Eltern sind aufgrund ihrer Betroffenheit in aller Regel persönlich anzuhören.

Beschwerdebefugnis im Kindesschutzverfahren

  • Fundstelle: BGer 5A_979/2013 vom 28. März 2014, E. 6
  • Sachverhalt & Kernaussage: «Am Verfahren beteiligte Personen» gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sind in erster Linie die unmittelbar betroffenen Personen (Hilfsbedürftige und Schutzbefohlene). Im Kindesschutzverfahren zählen dazu neben dem Kind regelmässig auch die Eltern. Einem Gemeinwesen, das lediglich Massnahmen finanziert, fehlt ohne unmittelbare materielle Betroffenheit die Beschwerdelegitimation.

Strenge Voraussetzungen für unentgeltliche Verbeiständung trotz Untersuchungsmaxime

  • Fundstelle: BGer 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017, E. 6.2.1
  • Sachverhalt & Kernaussage: Die Geltung der Untersuchungs- und Offizialmaxime im Kindesschutzverfahren schliesst die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht aus. Wegen der behördlichen Untersuchungspflicht ist an die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung jedoch ein strenger Massstab anzulegen.

Öffentlichkeit im Kindesschutzverfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK

  • Fundstelle: BGer 5A_93/2022 vom 20. September 2022, E. 4.2
  • Sachverhalt & Kernaussage: In kindesschutzrechtlichen Verfahren besteht grundsätzlich ein EMRK-rechtlicher Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. Die Öffentlichkeit darf nicht pauschal mit Verweis auf den Schutz des Privatlebens ausgeschlossen werden, ausser konkrete Umstände (z.B. Gefährdung der kindlichen Entwicklung) gebieten den Ausschluss im Einzelfall.

Heilung von Anhörungsmängeln und Grenzen bei unterbliebener Kindesanhörung

  • Fundstelle: BGer 5A_2/2016 vom 28. April 2016, E. 2
  • Sachverhalt & Kernaussage: Gehörsverletzungen betreffend die Anhörung nach Art. 447 ZGB können durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden, sofern diese über volle Kognition verfügt und die mündliche Anhörung selbst nachholt. Bei einer gänzlich unterbliebenen Kindesanhörung (Art. 314a ZGB) ist eine Heilung jedoch ausgeschlossen; der Entscheid ist zwingend aufzuheben.

Kantonale Praxis: Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Zuständigkeit

  • Fundstelle: Kantonsgericht Obwalden, OGVE 2016/17 Nr. 70 vom 17. April 2020
  • Sachverhalt & Kernaussage: Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und wird ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht behördlich entzogen, richtet sich die verfahrensrechtliche Zuständigkeit und Wohnsitzbegründung des Kindes nach den Regeln von Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB.