Rechtsprechung zu Art. 311 ZGB
Leitentscheide (BGE)
BGE 141 III 472
- Thema: Abgrenzung Alleinzuteilung vs. Sorgeentzug
- Kernaussage: Die Kriterien für die Alleinzuteilung des Sorgerechts nach Art. 298 ff. ZGB sind nicht die gleichen wie für dessen Entzug im Sinn einer Kindesschutzmassnahme nach Art. 311 ZGB. Eine erhebliche und chronische Kommunikations- oder Kooperationsunfähigkeit der Eltern rechtfertigt die Alleinzuteilung, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann.
- Einschlägig für: Abs. 1 — Abgrenzung Art. 298 ff. vs. Art. 311 ZGB
BGE 136 III 353
- Thema: Wegzug ins Ausland / Obhutsrecht / Besuchsrecht
- Kernaussage: Das Obhutsrecht umfasst insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, weshalb in der Regel der alleinige Inhaber mit dem Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland ziehen darf. Bei ernsthafter Gefährdung des Kindeswohls kann die Kindesschutzbehörde den Wegzug untersagen. Der nicht obhutsberechtigte Elternteil kann kein Rückführungsbegehren gemäss HKÜ stellen.
- Einschlägig für: Abs. 1 — Verhältnis Sorge-/Obhutsrecht zum Aufenthaltsbestimmungsrecht
BGE 125 III 401, E. 2
- Thema: Zuständigkeit des Scheidungsrichters / persönlicher Verkehr
- Kernaussage: An bestehende Kindesschutzmassnahmen und Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist der Scheidungsrichter nicht gebunden, wenn sich seit Erlass der betreffenden Verfügungen die Verhältnisse geändert haben. Für die Regelung des persönlichen Verkehrs ist er auch dort sachlich zuständig, wo er beiden Ehegatten die elterliche Gewalt entzieht.
- Einschlägig für: Abs. 1 u. 2 — Verhältnis Scheidungsgericht zu KESB
BGE 135 III 49
- Thema: Örtliche Zuständigkeit zum Vollzug von Kindesschutzmassnahmen
- Kernaussage: Die vormundschaftlichen Behörden, die das Scheidungsgericht mit der Vollziehung von Kindesschutzmassnahmen betraut, prüfen ihre Zuständigkeit selbstständig und ungeachtet der Zuweisung im rechtskräftigen Scheidungsurteil nach Art. 315 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 f. ZGB.
- Einschlägig für: Abs. 2 — Zuständigkeit bei Vormundschaftserrichtung
BGE 119 II 9
- Thema: Inhaftierung / Ortsabwesenheit
- Kernaussage: Die Verbüssung einer langfristigen Freiheitsstrafe durch den Vater, in einer gewissen Entfernung vom Wohnort der Kinder, kann mit der Ortsabwesenheit im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB als analogem Tatbestand verglichen werden: sie hindert den Vater, allen Verpflichtungen nachzukommen, welche die elterliche Gewalt mit sich bringt.
- Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 1 — Abwesenheit / ähnliche Gründe
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 5A_923/2014 vom 27. August 2015, E. 4.5–4.6
- Thema: Ultima ratio / Abgrenzung Art. 298 ff. vs. Art. 311 ZGB
- Kernaussage: Der Entzug der elterlichen Sorge nach Art. 311 ZGB ist eine ultima ratio, welche nur Platz greift, wenn alle anderen Massnahmen keinen Erfolg versprechen (Prinzip der Subsidiarität). Für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB können nicht die gleichen Voraussetzungen wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorgerechts gelten.
BGer 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010, E. 4
- Thema: Subsidiarität / mildere Massnahmen
- Kernaussage: Die Entziehung der elterlichen Sorge ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Findet ein kontinuierlicher Kontakt zwischen Kind und Elternteil statt und liegt die Konfliktursache allein in der Kommunikationsunfähigkeit der Eltern, ist zunächst das Ergebnis milderer Kindesschutzmassnahmen abzuwarten.
BGer 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022, E. 3.1
- Thema: Alleinzuteilung vs. Entzug / unterschiedliche Interventionsschwellen
- Kernaussage: Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben, ohne dass für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gleich strenge Voraussetzungen gelten wie für den Entzug der elterlichen Sorge im Sinn einer Kindesschutzmassnahme gestützt auf Art. 311 ZGB.
BGer 5A_886/2018 vom 9. April 2019
- Thema: Gefährdungsschwelle / Kindeswohl
- Kernaussage: Die Interventionsschwelle für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nach Art. 298 Abs. 1 ZGB ist tiefer als für den Entzug der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme nach Art. 311 ZGB.
BGer 5A_322/2023 vom 25. Oktober 2023
- Thema: Zuständigkeit bei Sorgeentzug / Wohnsitzwechsel
- Kernaussage: Der Entzug der elterlichen Sorge ist eine neue Massnahme, zu deren Erlass die Kindesschutzbehörde am neuen Wohnort zuständig ist. Strittig war die Abgrenzung zwischen Zuständigkeit für die bestehende und für eine neue Massnahme.
Kantonale Entscheide
AGVE 2013 62 vom 27. Mai 2013
- Kanton: Aargau
- Thema: Tötungsdelikt am anderen Elternteil / Sorgeentzug
- Kernaussage: Einem Kindsvater, der die Kindsmutter vorsätzlich und ohne erkennbaren Grund tötet, ist die Kompetenz, Entscheidungen im Kindeswohl zu treffen, abzusprechen. Erscheint ein Zusammenleben von Vater und Kindern zumindest bis zur Volljährigkeit der Kinder wegen des Strafvollzugs undenkbar, ist die elterliche Sorge zu entziehen.
Kantonsgericht SG, FO.2016.8 vom 6. Februar 2017
- Kanton: St. Gallen
- Thema: Vierstufiger Prüfprozess für Sorgeentzug
- Kernaussage: Für einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB müssen die Voraussetzungen in einem vierstufigen Prüfprozess mit vier wesentlichen Fragen beantwortet werden (Kindeswohlgefährdung, Subsidiarität, Verhältnismässigkeit, Eignung).
Obergericht NW, VA 22 20 vom 23. Januar 2023
- Kanton: Nidwalden
- Thema: Entzug der elterlichen Sorge gestützt auf Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB
- Kernaussage: Detaillierte Anwendung der beiden Entzugsgründe nach Art. 311 Abs. 1 ZGB (objektive Unfähigkeit und subjektives Verschulden) mit anschliessender Vormundschaftserrichtung nach Art. 327a ZGB.
EGMR
EGMR, Morales c. Suisse, Nr. 69212/17 vom 9. Mai 2023
- Thema: Recht auf mündliche Verhandlung im Sorgeentzugsverfahren
- Kernaussage: Das Fehlen einer Verhandlung vor den nationalen Gerichten in einem Verfahren um Entzug der elterlichen Sorge verletzt Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig). Der betroffenen Person ist grundsätzlich das Recht auf eine mündliche Verhandlung einzuräumen.
Letzte Aktualisierung: 2026-08-19