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Art. 308 — Ernennung eines Beistands

Art. 308 ZGB — Ernennung eines Beistands

Wortlaut

(1) Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.

(2) Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.

(3) Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.


I. Überblick und systematische Stellung

Art. 308 ZGB regelt die Kindesschutzbeistandschaft als mildeste Form der Kindesschutzmassnahmen. Sie ist im Verhältnismässigkeitsgefüge zwischen Art. 307 ZGB (Erziehungsaufsicht als Androhung) und Art. 310 ZGB (Fremdplatzierung) angesiedelt. Die Beistandschaft nach Art. 308 ZGB greift nur leicht in die elterliche Sorge ein und bezweckt die Unterstützung der Eltern, nicht deren Ersetzung.


II. Voraussetzungen (Abs. 1)

1. Gefährdung des Kindeswohls

Jede Beistandschaft nach Art. 308 ZGB setzt eine Gefährdung des Kindeswohls i.S.v. Art. 307 Abs. 1 ZGB voraus, die die Eltern nicht selbst abwenden können (BGE 140 III 241 E. 2.1; BGer 5A 690/2022 E. 3.1). Die Gefährdung kann physischer, psychischer oder sozialer Natur sein.

2. Abgrenzung Erziehungsbeistandschaft vs. besuchsrechtsbezogene Beistandschaft

  • Art. 308 Abs. 1 ZGB (Erziehungsbeistandschaft): Setzt eine allgemeine Gefährdung des Kindeswohls voraus, die über reine Besuchsrechtsschwierigkeiten hinausgeht. Der Beistand unterstützt die Eltern umfassend bei der Kindererziehung (BGE 140 III 241 E. 2.1–2.3).
  • Art. 308 Abs. 2 ZGB (besuchsrechtsbezogene Beistandschaft): Genügt, wenn sich die Gefährdung auf Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts beschränkt. Eine Erziehungsbeistandschaft nach Abs. 1 verletzt das Angemessenheits- und Subsidiaritätsprinzip, wenn die Kindeswohlgefährdung nur den Bereich des Besuchsrechts betrifft (BGE 140 III 241 E. 4.2).

3. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Die Beistandschaft muss geeignet und erforderlich sein. Wenn weniger einschneidende Massnahmen ausreichen, ist sie unverhältnismässig. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist; dem Gefahr darf nicht durch weniger einschneidende Massnahmen vorgebeugt werden können (BGer 5A 690/2022 E. 3.1).

Negativabgrenzung: Ist ein Besuchsrecht wegen Gefährdung des Kindeswohls verweigert und bestehen auch die Voraussetzungen für ein begleitetes Besuchsrecht nicht, besteht kein Raum für eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB. Sie kann nicht als «Ersatz» für ein verweigertes Besuchsrecht dienen (BGE 126 III 219 E. 2a).


III. Besondere Befugnisse (Abs. 2)

1. Vertretung bei Vaterschaftsfeststellung

Nach Aufhebung von Art. 309 ZGB (per 1. Juli 2014) muss die Kindesschutzbehörde bei einer unverheirateten Mutter, die sich weigert, die Identität des Vaters bekannt zu geben, dem Kind einen Beistand nach Art. 308 Abs. 2 ZGB bestellen, um die Zweckmässigkeit einer Vaterschaftsfeststellung zu prüfen (BGE 142 III 545 E. 2–3). Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung (Art. 7 UN-KRK, Art. 8 EMRK) ist ein wesentlicher Faktor. Die blosse wirtschaftliche Situation der Mutter vermag eine Beistandschaft nicht auszuschliessen (BGE 142 III 545 E. 3.1–3.2).

2. Wahrung des Unterhaltsanspruchs

Der Beistand kann beauftragt werden, den Unterhaltsanspruch des Kindes geltend zu machen und durchzusetzen, insbesondere wenn die Eltern hierzu nicht willens oder in der Lage sind.

3. Überwachung des persönlichen Verkehrs

Der Beistand überwacht den persönlichen Verkehr zwischen Kind und Besuchsberechtigtem nach Massgabe der ihm vom Richter erteilten Weisung. Er ist jedoch nicht ermächtigt, die Besuchsordnung anstelle des Richters zu ändern (BGE 118 II 241 E. 2c).

Begleitetes Besuchsrecht: Selbst bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch kann ein begleitetes Besuchsrecht mit Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB kindeswohlgerecht sein (BGE 120 II 229 E. 4).


IV. Beschränkung der elterlichen Sorge (Abs. 3)

Soweit die Kindesschutzbehörde den Eltern gestützt auf Art. 308 Abs. 2 und 3 ZGB Befugnisse entzieht und einem Beistand überträgt, behalten die Eltern ihre übrigen Sorgerechtsbefugnisse (BGer 5A_310/2023 E. 6.2.2). Die Beschränkung der elterlichen Sorge muss verhältnismässig sein und sich auf den Aufgabenbereich des Beistands beschränken.


IVb. Beendigung und Aufhebung der Beistandschaft

Die Beendigung der Beistandschaft nach Art. 308 ZGB kann durch Aufhebung, Änderung des Aufgabenkreises oder Ersetzen durch eine andere Massnahme erfolgen. BGer 5A_230/2024 hielt fest, dass Kindesschutzmassnahmen stets der Verhältnismässigkeit zu genügen haben und bei Wegfall des Grundes aufzuheben sind. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil einer Beistandschaft wurde in BGer 5A 779/2024 behandelt: Diese schwerwiegende Massnahme darf nur bei konkreter Gefährdung und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes angeordnet werden und ist regelmässig zu überprüfen.


IVc. Verhältnis Art. 307 zu Art. 308 ZGB

Das Verhältnis von Art. 307 ZGB (allgemeine Kindesschutzmassnahmen) zu Art. 308 ZGB (Beistandschaft) ist durch den Grundsatz der Subsidiarität geprägt. BGer 5A_568/2025 hielt fest, dass Art. 307 Abs. 3 ZGB (Weisungen an die Eltern) und Art. 308 ZGB (Beistandschaft) nicht kumulativ, sondern subsidiär anwendbar sind. BGer 5A 577/2025 unterstrich, dass die Errichtung einer Beistandschaft eine eingehende Begründung der Kindeswohlgefährdung verlangt — appellatorische Sachverhaltsrügen und pauschale Behauptungen genügen nicht. BGer 5A 110/2025 bestätigte, dass die Unterbringung ausserhalb des elterlichen Haushalts eine schwerwiegende Massnahme darstellt, die verhältnismässig sein muss.


V. Materialien

Botschaft vom 21. Juni 2013 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge), BBl 2013 5777 ff., insb. zur Aufhebung von Art. 309 ZGB und der Neuregelung der Vaterschaftsbeistandschaft unter Art. 308 Abs. 2 ZGB.


VI. Literaturhinweise

  • OnlineKommentar.ch: kein Eintrag zu Art. 308 ZGB vorhanden (Lücke)
  • Systematische Doktrintimeline über OpenCaseLaw.ch
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