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Art. 307 — Kindesschutzmassnahmen

Gesetzeswortlaut

Art. 307 ZGB — Kindesschutzmassnahmen

1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.

2 Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.

3 Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.


I. Überblick und systematische Stellung

Art. 307 ZGB ist die Auffangnorm des Kindesschutzrechts. Er bezweckt den Schutz des Kindeswohls durch behördliche Eingriffe in die elterliche Sorge, die nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gestaffelt sind. Die Bestimmung steht am Anfang der Kindesschutzmassnahmen (Art. 307–317c ZGB) und bildet die Grundlage für alle spezifischen Massnahmen.

Systematische Stellung im Stufenverhältnis:

  • Art. 307 ZGB: Auffangnorm, Gefährdungstatbestand
  • Art. 308 ZGB: Beistandschaft (Unterstützung der Eltern)
  • Art. 310 ZGB: Fremdplatzierung (am stärksten eingreifend)

II. Voraussetzungen (Abs. 1)

1. Kindeswohlgefährdung

Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn nach den konkreten Umständen mit einer erheblichen Schädigung der körperlichen, psychischen oder sittlichen Entwicklung des Kindes ernsthaft gerechnet werden muss. Massgebend ist allein, ob die Gefährdung besteht und von den Eltern nicht behoben wird — ein Verschulden der Eltern ist nicht erforderlich (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; BGer 5A_815/2025).

Die Gefährdung kann insbesondere begründet sein durch:

  • Physische oder psychische Vernachlässigung
  • Mangelnde Erziehungsfähigkeit der Eltern
  • Gesundheitliche Beeinträchtigungen des Kindes (z.B. Autismus-Spektrum-Störung, PTBS)
  • Fehlende schulische oder berufliche Integration
  • Konflikthafte Elternbeziehungen mit Auswirkungen auf das Kind

Gesundheitsspezifische Gefährdung: Bei einem Kind mit Autismus-Spektrum-Störung (ASS) mit PDA-Profil (Pathological Demand Avoidance) und posttraumatischer Belastungsstörung besteht eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB, wenn die bestehenden Massnahmen nicht mehr ausreichen, um einer angemessenen schulischen, ausbildungsspezifischen und gesundheitlichen Entwicklung zu genügen. Die Gefährdung ergibt sich aus der Kombination der Diagnosen mit mehrmonatigen Schulabsenzen und der mangelnden Durchsetzungsfähigkeit eines Elternteils gegenüber dem Kind (BGer 5A_815/2025).

2. Fehlen elterlicher Abhilfe

Die Kindesschutzbehörde wird erst tätig, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Dies umfasst zwei Alternativen:

  • Nicht-Sorgen: Die Eltern erkennen die Gefährdung nicht oder handeln nicht
  • Ausserstande-Sein: Die Eltern erkennen die Gefährdung, können aber nicht wirksam abhelfen

III. Subsidiaritäts- und Komplementaritätsgrundsatz

1. Subsidiarität

Der Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass vorab die Eltern eine Kindeswohlgefährdung abwenden, nötigenfalls unter Inanspruchnahme von Jugendhilfeangeboten (Art. 302 Abs. 3 ZGB). Kindesschutzmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Eltern nicht von sich aus wirksam für Abhilfe sorgen.

2. Wirksamkeit elterlicher Bemühungen

Zentrale Präzisierung (BGer 5A_815/2025): Elterliche Bemühungen entbinden nicht bereits dann von behördlichen Massnahmen, wenn sie freiwillig erbracht werden. Massgeblich ist die Wirksamkeit:

Die Notwendigkeit für Kindesschutzmassnahmen entfällt einzig und allein, wenn die Eltern der bestehenden Gefährdung auch tatsächlich Abhilfe schaffen (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, N. 264 Vorbem. Art. 307–327c ZGB).

Freiwillige Bemühungen der Eltern sind nicht bereits ausreichend — sie müssen der Gefährdung auch tatsächlich begegnen. Das Urteil 5A_765/2016 E. 5.2.2 stützt dies: Es verstösst gegen den Subsidiaritätsgrundsatz, elterliche Bemühungen unbesehen ihrer Wirksamkeit als ungeeignet einzustufen — aber umgekehrt können freiwillige Bemühungen nicht unbesehen ihrer Wirksamkeit behördlichen Massnahmen vorgehen.

3. Komplementarität

Der Komplementaritätsgrundsatz besagt, dass Kindesschutzmassnahmen die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen. Die Beistandschaft nach Art. 308 ZGB unterstützt die Eltern, anstatt deren Sorge zu ersetzen.


IV. Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV)

Das gesamte Kindesschutzrecht wird vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit beherrscht (BGE 140 III 241 E. 2.1). Die Massnahme muss:

  • Geeignet sein: Die Erweiterung der Beistandschaft muss geeignet sein, die Gefährdung abzuwenden. Frühere Beistandspersonen, die wenig erreicht haben, machen die Erweiterung nicht per se ungeeignet.
  • Erforderlich sein: Mildere Massnahmen (z.B. IV-Berichte, Überwachung durch Hausärztin) müssen erfolgversprechend sein. Die Beistandsperson greift primär in den Kompetenzbereich der Mutter ein, nicht in die persönliche Freiheit der Tochter.
  • Proportional sein: Der Ermessensspielraum der Sachbehörde bei der Prognose über die künftige Entwicklung ist erheblich (Art. 4 ZGB; BGE 142 III 336 E. 5.3.2).

Keine «Beistandschaft auf Vorrat»: Die Erweiterung muss konkret durch die bestehende Gefährdung gerechtfertigt sein und darf nicht präventiv angeordnet werden (5A_373/2018 E. 5.1; 5A_765/2016 E. 3.3).


V. Änderung der Verhältnisse (Art. 313 Abs. 1 ZGB)

Kindesschutzmassnahmen erwachsen nicht in materielle Rechtskraft. Sie sollen nur so lange dauern, wie sie nötig sind, und sind bei Veränderungen der Verhältnisse anzupassen (5A_750/2024 E. 5.1). Eine massgebliche Veränderung kann darin liegen, dass sich die der Massnahme zugrunde liegende Analyse im Nachhinein als unzutreffend herausstellt oder sich die Prognosen nicht erfüllen.


VI. Absätze 2 und 3 — Erziehungsaufsicht

Abs. 2 (mit Einwilligung)

Die Kindesschutzbehörde kann die Inhaber der elterlichen Sorge bei der Ausübung beraten und Weisungen erteilen, sofern diese einwilligen. Diese Massnahme stellt die mildeste Form des behördlichen Eingriffs dar.

Abs. 3 (gegen den Willen)

Gegen den Willen der Inhaber der elterlichen Sorge kann die Kindesschutzbehörde Massnahmen der Erziehungsaufsicht anordnen. Dies setzt eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von Abs. 1 voraus und muss verhältnismässig sein.


VII. Kasuistik

Kindesschutz bei neurodivergenten Kindern

  • Erweiterung der Beistandschaft bei ASS/PDA: Die Erweiterung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB für ein minderjähriges Kind mit Autismus-Spektrum-Störung ist zulässig, wenn die bestehenden Massnahmen nicht mehr ausreichen, um einer Kindeswohlgefährdung zu begegnen, und die Mutter sich dem Kind gegenüber nicht ausreichend durchzusetzen vermag. Elterliche Bemühungen müssen wirksam sein, nicht nur formell (BGer 5A_815/2025).

Allgemeine Kindesschutzrechtsprechung

  • Kein Verschulden erforderlich: Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB setzt kein Verschulden der Eltern voraus; massgebend ist allein, ob die Gefährdung besteht und von den Eltern nicht behoben wird (BGE 146 III 313 E. 6.2.2).
  • Subsidiarität konkretisiert: Freiwillige elterliche Massnahmen sind nicht bereits ausreichend; sie müssen der Gefährdung auch tatsächlich begegnen (BGer 5A_765/2016 E. 5.2.2; BGer 5A_815/2025).

VIII. Literaturhinweise

  • Affolter-Fringeli/Vogel, Berner Kommentar, ZGB Art. 307–327c, N. 15 zu Art. 307 ZGB, N. 264 Vorbem. Art. 307–327c ZGB
  • Büchler/Ernst, Kindesschutzrecht, 2. Aufl. (2023)
  • OnlineKommentar.ch: Art. 307 ZGB
  • Systematische Doktrintimeline über OpenCaseLaw.ch
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