Skip to content

Art. 307 ZGB — Geeignete Massnahmen im Allgemeinen

Art. 307 ZGB

Gesetzeswortlaut

Art. 307 ZGB — Geeignete Massnahmen / I. Im Allgemeinen

^1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.

^2 Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.

^3 Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. {: .gesetzeszitat}


Kommentierung

I. Überblick und systematische Stellung

1 Art. 307 ZGB bildet das Fundament und die generelle Generalklausel des zivilrechtlichen Kindesschutzes in der Schweiz. Die Bestimmung normiert die Grundvoraussetzungen für jeden behördlichen Eingriff in die elterliche Sorge und umschreibt zugleich die mildesten behördlichen Kindesschutzmassnahmen. Sie eröffnet die Bestimmungen über die Kindesschutzmassnahmen (Art. 307–317 ZGB), welche auf den Schutz der ungestörten körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung des minderjährigen Kindes abzielen (BBl 1974 II 1, S. 68 f.; BBl 2006 7001, S. 7078).

2 Im gesetzlichen Stufensystem des Kindesschutzes gilt ein striktes hierarchisches Verhältnis:

  • Art. 307 ZGB: Allgemeine Schutzmassnahmen (Ermahnung, Weisung, Erziehungsaufsicht);
  • Art. 308 ZGB: Beistandschaft (Erziehungsbeistandschaft, Vertretungs- und Besuchsbeistandschaft);
  • Art. 310 ZGB: Aufhebung der elterlichen Obhut (Fremdplatzierung);
  • Art. 311/312 ZGB: Entzug der elterlichen Sorge als ultima ratio.

II. Tatbestandsvoraussetzungen (Abs. 1)

1. Kindeswohlgefährdung

3 Die Anordnung einer behördlichen Massnahme setzt voraus, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist. Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des gesamten Kindesrechts (BGE 146 III 313 E. 6.2.2). Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn nach den konkreten Umständen die ernsthafte Gefahr einer Beeinträchtigung der körperlichen, seelischen oder geistigen Entwicklung des Kindes vorauszusehen ist (BGE 150 III 49 E. 3.3.3).

4 Massgebend ist allein der objektive Gefährdungszustand. Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB setzt kein Verschulden der Eltern voraus (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; BGE 150 III 49 E. 3.3.3). Die Ursache der Gefährdung kann in elterlichem Unvermögen, äusseren Umständen oder in besonderen Eigenheiten und Bedürfnissen des Kindes (wie gesundheitlichen Beeinträchtigungen) begründet sein.

5 Das Bundesgericht unterscheidet strikt zwischen dem gesetzlichen Tatbestand der Kindeswohlgefährdung und der angeordneten Schutzmassnahme als Rechtsfolge. Es ist bundesrechtswidrig, den Tatbestand der Gefährdung mit der Zweckmässigkeit der angestrebten Massnahme zu vermengen (BGE 150 III 49 E. 3.4.2).

2. Fehlen elterlicher Abhilfe (Subsidiarität)

6 Die Behörde darf erst einschreiten, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Dies beinhaltet zwei Fallkonstellationen:

  • Untätigkeit: Die Eltern erkennen die Gefährdung nicht oder unternehmen trotz Einsicht keine Schritte zu deren Beseitigung.
  • Unvermögen: Die Eltern sind willens, jedoch objektiv nicht in der Lage, der Gefährdungslage wirksam zu begegnen.

7 Dass Eltern freiwillig auf die Hilfe von Fachpersonen nach Art. 302 Abs. 3 ZGB zurückgreifen, macht ihre Bemühungen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung nicht von vornherein unzureichend (BGer 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017, E. 5.2.2). Entscheidend ist jedoch stets, ob die getroffenen Vorkehrungen der Gefährdung auch tatsächlich wirksam begegnen.


III. Leitende Grundsätze des Kindesschutzes

1. Subsidiarität und Elternautonomie

8 Der Staat greift in Erziehungsbelange nur ein, wenn die primär zuständigen Eltern versagen oder überfordert sind. Die Elternautonomie bildet den verfassungsrechtlichen und zivilrechtlichen Ausgangspunkt (Art. 11 und Art. 301 Abs. 1 ZGB).

2. Verhältnismässigkeit

9 Das gesamte Kindesschutzrecht wird vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit beherrscht (BGE 146 III 313 E. 6.2.7; BGer 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017, E. 3.1):

  • Geeignetheit: Die Massnahme muss tauglich sein, die Gefährdung abzuwenden oder zu mindern.
  • Erforderlichkeit: Die Behörde hat stets die mildeste Massnahme zu wählen. Massnahmen nach Art. 307 ZGB gehen Beistandschaften nach Art. 308 ZGB und Obhutsentzügen nach Art. 310 ZGB vor (BGer 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017, E. 3.1).
  • Zumutbarkeit (Proportionalität): Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Eltern und Kind muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzweck stehen.

3. Komplementarität

10 Kindesschutzmassnahmen sollen die elterliche Sorge nicht verdrängen, sondern die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützen und ergänzen (BGer 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017, E. 5.2.2).


IV. Schutz bei Pflege- und Drittplatzierung (Abs. 2)

11 Nach Art. 307 Abs. 2 ZGB erstreckt sich die Schutzpflicht der Kindesschutzbehörde ausdrücklich auch auf Kinder, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben (z.B. in Heimen, Internaten oder bei Drittpersonen). Die Behörde wacht darüber, dass auch am ausserhäuslichen Aufenthaltsort das Kindeswohl gewahrt bleibt und die Pflegeeltern ihren Verpflichtungen nachkommen.


V. Die Massnahmen im Einzelnen (Abs. 3)

1. Ermahnung

12 Die Ermahnung ist ein formeller Appell an die Eltern, Pflegeeltern oder an das Kind selbst. Sie weist auf ein pflichtwidriges Verhalten oder Versäumnis hin und fordert zur Besserung auf, ohne unmittelbar verbindliche Handlungsanweisungen zu erteilen.

2. Weisungen

13 Weisungen sind verbindliche Gebote oder Verbote bezüglich der Pflege, Erziehung oder Ausbildung des Kindes. Sie greifen punktuell in die Erziehungsbefugnisse ein, belassen die elterliche Sorge im Übrigen aber unberührt. Typische Anwendungsbereiche aus der bundesgerichtlichen Praxis umfassen:

3. Einblicks- und Auskunftspflicht (Erziehungsaufsicht)

14 Die Behörde kann eine geeignete Person oder Stelle (z.B. Sozialdienst, Fachstelle für Jugendhilfe) bezeichnen, welcher die Eltern oder Pflegeeltern Einblick in die Lebensverhältnisse des Kindes gewähren und Auskunft erteilen müssen. Dies dient der laufenden Kontrolle bei latenten Gefährdungslagen, ohne dass bereits eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB erforderlich wäre.


VI. Praxisfragen und kantonale Besonderheiten

1. Abgrenzung der Weisung zur Beistandschaft und zum Obhutsentzug

15 Adressaten der Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB sind die Eltern und nicht die beigezogene Beratungsstelle oder Familienbegleitung (Gericht AR OG O2K-18-10 ARGVP 2020 3785 vom 14. Januar 2020). Die Anordnung einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) kann jedoch als Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB mit einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB kombiniert werden (Gericht SG V-2018/107 vom 24. Mai 2019).

16 Werden die Eltern verpflichtet, ein Kind in einem Wocheninternat unterzubringen, wo es ohne Unterbruch die Wochentage verbringt, liegt eine Anstaltseinweisung vor, welche über eine blosse Weisung nach Art. 307 ZGB hinausgeht und mit einer formellen Aufhebung der elterlichen Obhut nach Art. 310 Abs. 1 ZGB verbunden werden muss (Gericht LU V 01 111 vom 22. März 2001).

2. Behördliche Ermessensausübung bei medizinischen Abklärungen und Ausweispapieren

17 Verweigern Eltern die Einwilligung zu einer medizinischen Untersuchung (wie einem MRI) bei ihrer Tochter, liegt keine Kindeswohlgefährdung im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB vor, wenn das Mädchen neben einer vorzeitigen Pubertät keine weiteren Symptome für einen Hirntumor zeigt, die Wahrscheinlichkeit eines Hirntumors bei ca. 25 % liegt und das Mädchen in alternativ- und schulmedizinischer Behandlung ist (Kantonsgericht SG KES.2023.34-K2 vom 28. Mai 2024).

18 Verweigert ein Elternteil ohne nachvollziehbaren Grund die Zustimmung zum Reisepassantrag für minderjährige Kinder, kann die Kindesschutzbehörde die verweigerte Zustimmung gestützt auf Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 392 Ziff. 1 ZGB ersetzen (Kantonsgericht SG KES.2024.24/25/26-K2 vom 24. Oktober 2024).


VII. Literatur

  • Affolter-Fringeli Kathrin / Vogel Ursula, Berner Kommentar, Band II/2/1: Das Kindesverhältnis – Die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 270–327c ZGB), Bern 2016, N. 1–45 zu Art. 307 ZGB.
  • Breitschmid Peter, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I (Art. 1–456 ZGB), 7. Aufl., Basel 2022, N. 1–22 zu Art. 307 ZGB.
  • Büchler Andrea / Cottier Michelle, Familiengerechter Kindesschutz, ZKE 2013, S. 327 ff.
  • Rosch Daniel / Fountoulakis Christiana / Heck Christof (Hrsg.), Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Recht und Methodik für Fachleute, 3. Aufl., Bern 2022, S. 340 ff.
Last updated on