Rechtsprechung zu Art. 301a ZGB — Aufenthaltsort des Kindes
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 142 III 481, E. 2.5–2.8
- Thema: Wegzug des Kindes ins Ausland; Prüfungsmassstab und Niederlassungsfreiheit
- Kernaussage: Bei der Beurteilung eines Auslandumzugs des Kindes gemäss Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB ist von der verfassungsmässigen Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern (Art. 24 BV) auszugehen. Das Gericht forscht nicht nach den Umzugsmotiven des Elternteils, sondern prüft unter der Prämisse des Wegzugs anhand des Kindeswohls, ob das Kind mit dem wegzugswilligen Elternteil gehen soll oder beim zurückbleibenden Elternteil verbleibt. Die Anpassung der Betreuungs-, Besuchs- und Unterhaltsregelung (Art. 301a Abs. 5 ZGB) bildet eine notwendige Einheit mit dem Wegzugsentscheid.
- Einschlägig für: Art. 301a Abs. 2 lit. a und Abs. 5 ZGB
BGE 142 III 498, E. 4.4–4.6
- Thema: Auslandumzug bei hälftiger Betreuung / alternierender Obhut
- Kernaussage: Betreuen beide Elternteile das Kind bisher je zur Hälfte (alternierende Obhut), ist die Ausgangslage für die Wegzugsbeurteilung neutral. Die Kriterien der Obhutszuteilung im Trennungsfall sind heranzuziehen: persönliche Beziehung, Erziehungsfähigkeit, Stabilität der Verhältnisse sowie Sprache und Bezugspunkte zum Zielland. Wandert der Elternteil in ein Land aus, zu dem weder er noch das Kind persönliche oder sprachliche Bezüge aufweisen, kann die Zustimmung zum Auslandumzug des Kindes verweigert werden.
- Einschlägig für: Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB
BGE 142 III 502, E. 2.4–2.6
- Thema: Umzug des Kindes im Inland; Begriff der erheblichen Auswirkungen
- Kernaussage: Die «erheblichen Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge» gemäss Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB beziehen sich in erster Linie auf die Wahrnehmung konkreter Betreuungsanteile; massgeblich ist, ob das bisherige Betreuungskonzept aufrechterhalten werden kann. Alternativ machen auch erhebliche Auswirkungen auf den persönlichen Verkehr den Umzug zustimmungsbedürftig. Für die Bewilligung des Inlandumzugs gelten dieselben Kindeswohlkriterien wie beim Wegzug ins Ausland.
- Einschlägig für: Art. 301a Abs. 2 lit. b und Abs. 5 ZGB
BGE 144 III 10, E. 4–7
- Thema: Zivilrechtliche Sanktionslosigkeit; Weisung als Kindesschutzmassnahme; Besuchsrechtsanpassung
- Kernaussage: Die Verletzung des Zustimmungserfordernisses nach Art. 301a Abs. 2 ZGB bleibt zivilrechtlich sanktionslos. Eine auf Art. 307 Abs. 3 ZGB gestützte Weisung betreffend den Aufenthaltsort des Kindes stellt eine eigenständige Kindesschutzmassnahme dar, die eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt und auf Ausnahmefälle beschränkt ist. Bei der Anpassung des persönlichen Verkehrs (Art. 301a Abs. 5 ZGB) ist einzelfallbezogen auf Distanz und Lebensumstände abzustellen; ein schematischer Verweis auf ein kantonales Regelbesuchsrecht ist unzulässig.
- Einschlägig für: Art. 301a Abs. 2 und Abs. 5 ZGB, Art. 307 ZGB
BGE 144 III 469, E. 4.1–4.2
- Thema: Aufschiebende Wirkung bei Aufenthaltsveränderung des Kindes
- Kernaussage: Bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Wegzugsentscheid (Art. 315 Abs. 5 ZPO; Art. 325 Abs. 2 ZPO) ist nach pflichtgemässem Ermessen unter zentraler Berücksichtigung der Hauptsachenprognose abzuwägen. Bei bisheriger Alleinobhut ist der Umzug im Inland in der Regel bereits während des Rechtsmittelverfahrens zu ermöglichen. Bei praktizierter alternierender Obhut und bei einer Auswanderung ins Ausland ist zur Vermeidung einer Präjudizierung der Hauptsache bzw. eines Verlusts der schweizerischen Zuständigkeit tendenziell der bisherige Zustand aufrechtzuerhalten.
- Einschlägig für: Art. 301a Abs. 2 ZGB, Art. 315 ZPO, Art. 325 ZPO
BGE 143 III 193, E. 2–4
- Thema: Auswanderung des Kindes; Entzug der aufschiebenden Wirkung; Verlust der internationalen Zuständigkeit
- Kernaussage: Mit der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes in einem andern HKsÜ-Vertragsstaat entfällt die internationale Entscheidzuständigkeit der schweizerischen Gerichte (Art. 5 Abs. 2 HKsÜ). In Fällen, welche keinen Aufschub dulden, ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Wegzugsentscheid keine blosse Möglichkeit, sondern Pflicht (Art. 450c ZGB). Dies verletzt weder die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) noch den Anspruch auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK).
- Einschlägig für: Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB, Art. 450c ZGB
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 5A_395/2017 vom 10. Juli 2018, E. 3–4
- Thema: Eigenmächtiger interkantonaler Umzug; Bindungstoleranz und Obhutszuteilung
- Kernaussage: Bestätigung, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht unter Art. 301a Abs. 1 ZGB einen Teil der elterlichen Sorge bildet und nicht durch Zuteilung der alleinigen Obhut ausgehebelt werden kann. Ein eigenmächtiger Wegzug begründet zwar Zweifel an der Kooperationsbereitschaft, führt aber nicht zur Umteilung der Obhut, wenn sich die Bindungstoleranz in der Folge durch Gewährung eines grosszügigen Kontaktrechts bestätigt.
- Einschlägig für: Art. 301a Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 5 ZGB
BGer 5A_538/2024 vom 12. September 2024, E. 3.2–3.3
- Thema: Bewilligung der Ausreise der Kinder im Eheschutzverfahren
- Kernaussage: Im Eheschutzverfahren ist bei Auswanderungsplänen eines Elternteils von dessen Niederlassungsfreiheit auszugehen. Die gerichtliche Bewilligung der Ausreise der Kinder ist zu erteilen, wenn das Betreuungskonzept tragfähig ist, die Kinder altersbedingt stark personenbezogen sind und durch Ferienregelungen der Kontakt zum andern Elternteil aufrechterhalten werden kann.
- Einschlägig für: Art. 301a Abs. 2 lit. a und Abs. 5 ZGB
BGer 5A_536/2023 vom 7. November 2023, E. 1
- Thema: Rechtsmittelweg bei Wegzugsentscheiden nach Art. 301a ZGB
- Kernaussage: Ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Verlegung des Aufenthaltsortes eines Kindes nach Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB ist ein Zivilrechtsentscheid, gegen den beim Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG) und nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben ist.
- Einschlägig für: Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB, Art. 72 BGG
BGer 5A_397/2018 vom 16. August 2018, E. 2–3
- Thema: Ersetzung der Zustimmung bei strittigem Aufenthaltswechsel
- Kernaussage: Bei Uneinigkeit der sorgeberechtigten Eltern über den Aufenthaltswechsel des Kindes ersetzt das Gericht oder die KESB die verweigerte Zustimmung, wenn der Umzug unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Anpassung des Besuchsrechts dem Kindeswohl am besten entspricht.
- Einschlägig für: Art. 301a Abs. 2 ZGB
BGer 5A_945/2015 vom 7. Juli 2016, E. 4.4
- Thema: Kriterien der gerichtlichen Beurteilung bei beabsichtigtem Wegzug
- Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigt, dass bei der Anwendung von Art. 301a ZGB die Zuteilungskriterien im Trennungsfall massgebend sind und der Entscheid über den Aufenthaltsort eng mit der Prüfung der Betreuungsanteile und des Kindeswohls verknüpft werden muss.
- Einschlägig für: Art. 301a Abs. 2 und Abs. 5 ZGB
III. Kantonale Entscheide
Kantonsgericht SG FS.2019.1 vom 4. August 2020
- Kanton: St. Gallen
- Thema: Örtliche Zuständigkeit des Eheschutzrichters bei unbewilligtem Wegzug des Kindes
- Kernaussage: Begründet ein getrenntlebender Ehegatte mit den Kindern an einem neuen Ort Wohnsitz, ist das dortige Eheschutzgericht gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 ZGB umfassend für alle Kinderbelange zuständig. Dies gilt selbst dann, wenn der andere Elternteil geltend macht, der Aufenthaltswechsel sei ohne Zustimmung im Sinne von Art. 301a Abs. 2 ZGB erfolgt.
- Einschlägig für: Art. 301a Abs. 2 ZGB, Art. 176 ZGB, Art. 23 ZPO
Obergericht TG RBOG 2024 Nr. 03 vom 31. Januar 2024
- Kanton: Thurgau
- Thema: Örtliche Zuständigkeit der KESB bei interkantonalem Wohnsitzwechsel und strittiger Obhut
- Kernaussage: Fehlt bei gemeinsamer elterlicher Sorge eine formelle Obhutszuteilung und ist die tatsächliche Ausübung einer alternierenden Obhut nach der Trennung strittig, bestimmt sich der Wohnsitz des Kindes (Art. 25 Abs. 1 ZGB) nach dem Ort, zu dem das Kind den stärkeren familiären und sozialen Bezug (Spielgruppe, Kindergarten, Hauptbetreuung) aufweist. Die KESB am Ort dieser tatsächlichen Integration ist für das Verfahren nach Art. 301a ZGB zuständig.
- Einschlägig für: Art. 301a Abs. 2 ZGB, Art. 25 ZGB, Art. 315 ZGB, Art. 444 ZGB
Appellationsgericht BS KE.2023.18 vom 31. Juli 2023
- Kanton: Basel-Stadt
- Thema: Keine faktische Residenzpflicht des betreuenden Elternteils
- Kernaussage: Die kantonale Instanz bestätigt, dass aus Art. 301a Abs. 2 ZGB keine faktische Residenzpflicht für den betreuenden Elternteil abgeleitet werden darf. Die behördliche Beurteilung hat vom Auswanderungsentschluss als Prämisse auszugehen und zu prüfen, bei welchem Elternteil das Kind unter den neuen Gegebenheiten am besten aufgehoben ist.
- Einschlägig für: Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB, Art. 24 BV
Kantonsgericht SG ZV.2020.135 vom 16. Juli 2020
- Kanton: St. Gallen
- Thema: Prüfungsmassstab beim Wegzug ins Ausland
- Kernaussage: Im Rahmen der Prüfung einer Bewilligung des Wegzugs eines Elternteils mit den Kindern ins Ausland geht es nicht um die Frage, ob es für das Kind besser wäre, wenn beide Elternteile im Inland verblieben. Die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält.
- Einschlägig für: Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB