Skip to content

Art. 301a ZGB — Aufenthaltsort des Kindes

Gesetzeswortlaut

Art. 301a

1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.

2 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn: a. der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder b. der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.

3 Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren.

4 Dieselbe Informationspflicht hat ein Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will.

5 Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.

Überblick und Bedeutung

  1. Entstehungsgeschichte und Inkrafttreten: Art. 301a ZGB wurde mit der Revision des Zivilgesetzbuches über die elterliche Sorge vom 21. Juni 2013 eingefügt und ist seit dem 1. Juli 2014 in Kraft (AS 2014 357; BBl 2011 9077). Die Norm schuf erstmals eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für das Aufenthaltsbestimmungsrecht und regelte die Voraussetzungen, unter denen der Wohnsitzwechsel eines Kindes der Zustimmung des andern Elternteils oder eines behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheids bedarf.

  2. Paradigmenwechsel im Verhältnis von Sorge und Obhut: Unter der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Rechtslage galt das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Kerngehalt des Obhutsrechts, sodass der alleinige Obhutsinhaber den Aufenthalt des Kindes im Grundsatz autonom bestimmen konnte (BGE 136 III 353 E. 3.2). Mit der Sorgerechtsreform von 2014 vollzog der Gesetzgeber einen grundlegenden Paradigmenwechsel: Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde vom Obhutsbegriff gelöst und als direkte Komponente der elterlichen Sorge ausgestaltet (Art. 301a Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 481 E. 2.3; BGE 144 III 10 E. 4). Die rechtliche Obhut reduziert sich seither auf die faktische Obhut, das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuung und Pflege des Kindes (BGE 142 III 612 E. 4.1).

  3. Spannungsfeld mit verfassungsmässigen Grundrechten: Im Gesetzgebungsprozess war umstritten, ob der Umzug eines erwachsenen Elternteils von der Zustimmung des andern abhängig gemacht werden darf. Der Bundesrat hatte im Entwurf noch vorgesehen, dass auch der persönliche Wegzug eines Elternteils zustimmungsbedürftig sein sollte (BBl 2011 9077, S. 9107). Dies verwarf das Parlament aus verfassungsrechtlichen Gründen: Die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern (Art. 24 BV) sowie das Prinzip der Familienautonomie gebieten, dass der Staat nicht in die Lebensplanung erwachsener Personen eingreift (BGE 142 III 481 E. 2.4–2.5). Zustimmungsbedürftig ist daher ausschliesslich der Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes, nicht derjenige des Elternteils selbst (Art. 301a Abs. 2 ZGB).

Kommentierung

A. Aufenthaltsbestimmungsrecht als Bestandteil der elterlichen Sorge (Abs. 1)

  1. Nach Art. 301a Abs. 1 ZGB schliesst die elterliche Sorge das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Da die gemeinsame elterliche Sorge nach Art. 296 Abs. 2 ZGB den gesetzlichen Regelfall bildet, steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zu (BGE 142 III 481 E. 2.3).

  2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst die Kompetenz festzulegen, in welchem Land, an welchem Ort, in welcher Wohnung und in wessen Haushalt das Kind seinen dauernden oder vorübergehenden Lebensmittelpunkt hat. Die Zuteilung der alleinigen faktischen Obhut an einen Elternteil überträgt diesem nicht automatisch die Befugnis, eigenmächtig über einen wesentlichen Aufenthaltswechsel des Kindes zu entscheiden (BGE 144 III 10 E. 4).

B. Zustimmungserfordernis bei gemeinsamer elterlicher Sorge (Abs. 2)

1. Verlegung des Aufenthaltsortes ins Ausland (Abs. 2 lit. a)

  1. Unbedingtes Zustimmungserfordernis: Liegt der neue Aufenthaltsort im Ausland, ist der Wechsel ausnahmslos zustimmungsbedürftig (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). Der Gesetzgeber differenziert bewusst nicht nach der geografischen Distanz oder nach Länderkreisen (BGE 142 III 498 E. 4.6). Grund hierfür ist, dass ein Auslandumzug regelmässig zum Wechsel der internationalen Zuständigkeit führt (Art. 5 Abs. 2 HKsÜ) und die spätere Durchsetzung von Sorgerechts-, Besuchs- und Unterhaltsansprüchen im ausländischen Rechtssystem erheblich erschwert sein kann (BGE 142 III 498 E. 4.6; BGE 143 III 193 E. 2).

  2. Prüfungsmassstab bei Wegzug ins Ausland: Bei der gerichtlichen Entscheidung über die Bewilligung des Auslandwegzugs des Kindes ist von der verfassungsrechtlich geschützten Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit des umzugswilligen Elternteils (Art. 24 BV) auszugehen (BGE 142 III 481 E. 2.5). Das Gericht forscht nicht nach den persönlichen oder beruflichen Motiven des Elternteils, sondern geht von der Prämisse des tatsächlichen Wegzugs aus (BGE 142 III 481 E. 2.5; BGer 5A_538/2024 vom 12. September 2024 E. 3.2). Die Fragestellung lautet folglich nicht, ob es für das Kind besser wäre, wenn beide Eltern in der Schweiz verblieben; entscheidend ist vielmehr anhand des Kindeswohls (Art. 11 BV; Art. 301a Abs. 5 ZGB), ob das Kind mit dem wegziehenden Elternteil mitgehen soll oder beim in der Schweiz verbleibenden Elternteil verbleibt (BGE 142 III 481 E. 2.6; BGer 5A_538/2024 vom 12. September 2024 E. 3.2).

  3. Kriterien bei Alleinobhut vs. alternierender Obhut:

    • Hat ein Elternteil das Kind bisher ganz überwiegend betreut, entspricht es bei kleineren, personenbezogenen Kindern in der Regel dem Kindeswohl, bei dieser Hauptbezugsperson zu verbleiben und mit ihr wegzuziehen (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGE 144 III 469 E. 4.1). Eine Verweigerung der Ausreise kommt nur in Betracht, wenn das Kindeswohl beim Verbleib beim andern Elternteil besser gewahrt ist (BGE 142 III 481 E. 2.6).
    • Haben die Eltern das Kind bisher hälftig betreut, ist die Ausgangslage neutral (BGE 142 III 498 E. 4.5). Die Zuteilung richtet sich nach den allgemeinen Kriterien der Obhutszuteilung: Erziehungsfähigkeit, tatsächliche Betreuungsmöglichkeiten, Stabilität der Verhältnisse, Sprache, Einschulung und Bezugspunkte zum Zielland (BGE 142 III 498 E. 4.4–4.5; BGE 144 III 469 E. 4.1).

2. Wechsel des Aufenthaltsortes im Inland mit erheblichen Auswirkungen (Abs. 2 lit. b)

  1. Voraussetzung der Erheblichkeit: Ein Inlandumzug ist nur dann zustimmungsbedürftig, wenn er erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge oder den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB; BGE 142 III 502 E. 2.2).

  2. Erhebliche Auswirkungen auf die elterliche Sorge: Diese beziehen sich in erster Linie auf die Wahrnehmung konkreter Betreuungsanteile; massgeblich ist, ob das bisherige Betreuungskonzept aufrechterhalten werden kann (BGE 142 III 502 E. 2.4.1).

  3. Erhebliche Auswirkungen auf den persönlichen Verkehr: Alternativ führen auch erhebliche Auswirkungen auf das Besuchsrecht zur Zustimmungspflicht (BGE 142 III 502 E. 2.4.2). Dies ist der Fall, wenn der Umzug mit so langen Reisewegen verbunden ist, dass das bisherige Kontaktrecht faktisch vereitelt oder unzumutbar erschwert wird (BGE 142 III 502 E. 2.4.2; BGE 144 III 10 E. 7.2).

  4. Kriterien für die Erteilung der Bewilligung: Für die Bewilligung eines zustimmungsbedürftigen Inlandumzugs gelten dieselben Kriterien wie beim Wegzug ins Ausland (BGE 142 III 502 E. 2.5).

C. Informationspflichten (Abs. 3 und 4)

  1. Alleinige elterliche Sorge (Abs. 3): Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, bedarf der Aufenthaltswechsel des Kindes keiner Zustimmung des andern Elternteils. Der sorgeberechtigte Elternteil ist jedoch verpflichtet, den andern Elternteil rechtzeitig über den beabsichtigten Wechsel zu informieren (Art. 301a Abs. 3 ZGB).

  2. Wechsel des eigenen Wohnsitzes (Abs. 4): Dieselbe Informationspflicht trifft jeden Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechselt, selbst wenn das Kind nicht mitumzieht (Art. 301a Abs. 4 ZGB).

D. Neuregelung der Kinderbelange und des Unterhalts (Abs. 5)

  1. Grundsatz der Einheit des Entscheids: Die Prüfung der Erlaubnis zum Wegzug darf nicht von der Anpassung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages abgespalten werden (Art. 301a Abs. 5 ZGB; BGE 142 III 481 E. 2.8; BGE 142 III 502 E. 2.6). Beide Fragen bilden eine untrennbare Einheit, da die Tragfähigkeit der neuen Betreuungs- und Kontaktmodalitäten direkt die Beurteilung des Kindeswohls beeinflusst (BGE 142 III 502 E. 2.6).

  2. Individuelle Anpassung des Kontaktrechts: Bei der Anpassung des persönlichen Verkehrs nach Art. 301a Abs. 5 ZGB ist zwingend den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen; ein blosser schematischer Verweis auf ein kantonales Regelbesuchsrecht ist bei grossen Distanzen unzulässig und bundesrechtswidrig (BGE 144 III 10 E. 7.2). In Betracht kommen insbesondere längere Besuchsblöcke in den Schulferien, alternierende Feiertagsregelungen oder Treffpunkte auf halber Wegstrecke (BGE 142 III 481 E. 2.9; BGE 144 III 10 E. 7.3).

E. Zivilrechtliche Sanktionslosigkeit und Kindesschutz

  1. Zivilrechtliche Sanktionslosigkeit: Zieht ein Elternteil mit dem Kind eigenmächtig ohne Zustimmung des andern Elternteils und ohne gerichtliche Bewilligung um, sieht Art. 301a ZGB keine direkte zivilrechtliche Sanktion vor (BGE 144 III 10 E. 5). Der blosse Rechtsbruch führt nicht automatisch zur Rückführung des Kindes oder zur Umteilung der Obhut.

  2. Weisung betreffend Aufenthaltsort als Kindesschutzmassnahme: Eine auf Art. 307 Abs. 3 ZGB gestützte Weisung an den weggezogenen Elternteil, mit dem Kind an den früheren Wohnort zurückzukehren oder den Wohnsitz in einem bestimmten Umkreis zu nehmen, stellt eine von Art. 301a ZGB unabhängige Kindesschutzmassnahme dar (BGE 144 III 10 E. 6). Eine solche Weisung darf nicht als Sanktion für ein pflichtwidriges Verhalten erlassen werden, sondern setzt zwingend eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls voraus und bleibt auf seltene Ausnahmefälle beschränkt (BGE 144 III 10 E. 6).

F. Verfahrensrecht: Aufschiebende Wirkung und Rechtsmittel

  1. Aufschiebende Wirkung bei Rechtsmitteln: Im Streit um die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Wegzugsentscheid (Art. 315 Abs. 5 ZPO; Art. 325 Abs. 2 ZPO; Art. 450c ZGB) ist nach pflichtgemässem Ermessen unter zentraler Berücksichtigung der Hauptsachenprognose abzuwägen (BGE 144 III 469 E. 4.2):

    • Bei bisheriger Alleinobhut ist die Aufenthaltsveränderung im Inland in der Regel bereits während des Rechtsmittelverfahrens zu ermöglichen (BGE 144 III 469 E. 4.2.1).
    • Bei praktizierter alternierender Obhut ist zur Vermeidung einer Präjudizierung der Hauptsache tendenziell der bisherige Zustand aufrechtzuerhalten (BGE 144 III 469 E. 4.2.1).
    • Bei einer Auswanderung ins Ausland ist unabhängig von der Obhutslage Zurückhaltung geboten, da mit dem tatsächlichen Grenzübertritt in einen HKsÜ-Staat die schweizerische Zuständigkeit entfällt (BGE 144 III 469 E. 4.2.2; BGE 143 III 193 E. 2). In dringlichen Fällen ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung jedoch geboten (BGE 143 III 193 E. 4).
  2. Rechtsmittelweg: Entscheide über die Verlegung des Aufenthaltsortes nach Art. 301a ZGB unterliegen beim Bundesgericht der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG), nicht der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (BGer 5A_536/2023 vom 7. November 2023 E. 1). Bei vorsorglichen Massnahmen im Eheschutz- oder Scheidungsverfahren können nur verfassungsmässige Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; BGer 5A_538/2024 vom 12. September 2024 E. 2).

Praxisfragen

1. Ist der Eheschutzrichter am neuen Wohnort zuständig, wenn ein Elternteil mit dem Kind ohne Zustimmung umgezogen ist?

Ja. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO ist für eherechtliche Gesuche das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Begründet ein Ehegatte nach der Trennung einen neuen Wohnsitz und nimmt die Kinder mit, ist der Eheschutzrichter am neuen Wohnort auch dann für die umfassende Regelung der Kinderbelange (Art. 176 Abs. 3 ZGB) zuständig, wenn der andere Elternteil geltend macht, der Umzug sei unter Verletzung von Art. 301a Abs. 2 ZGB erfolgt (Kantonsgericht SG FS.2019.1 vom 4. August 2020).

2. Welche KESB ist bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel und strittiger Obhut örtlich zuständig?

Kindesschutzmassnahmen werden von der KESB am Wohnsitz des Kindes angeordnet (Art. 315 Abs. 1 ZGB), welcher sich nach Art. 25 Abs. 1 ZGB richtet. Haben die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz und fehlt eine formelle Obhutszuteilung oder ist die Ausübung einer vereinbarten alternierenden Obhut strittig, knüpft der Wohnsitz des Kindes an den Ort an, zu dem das Kind den stärkeren Bezug hat. Die KESB am Ort dieser überwiegenden sozialen Integration ist für den Zustimmungsentscheid nach Art. 301a ZGB zuständig (Obergericht TG RBOG 2024 Nr. 03 vom 31. Januar 2024).

3. Führt die Verweigerung der Zustimmung zu einer faktischen Residenzpflicht des betreuenden Elternteils?

Nein. Eine behördliche oder gerichtliche Untersagung des Wohnsitzwechsels der betreuenden Person selbst ist unzulässig, da sie gegen die verfassungsrechtliche Niederlassungsfreiheit verstossen würde (Art. 24 BV; BGE 142 III 481 E. 2.5). Die kantonale Rechtsprechung stellt klar, dass aus Art. 301a Abs. 2 ZGB keine faktische Residenzpflicht abgeleitet werden darf; geprüft wird ausschliesslich, wo das Kind unter der Prämisse des Wegzugs der betreuenden Person am besten aufgehoben ist (Appellationsgericht BS KE.2023.18 vom 31. Juli 2023; Kantonsgericht SG ZV.2020.135 vom 16. Juli 2020).

Rechtsprechung

Eine umfassende Rechtsprechungsübersicht mit Leitentscheiden des Bundesgerichts und kantonaler Gerichte findet sich unter Rechtsprechung zu Art. 301a ZGB.

Literatur

  • Affolter-Fringeli, Irene / Vogel, Urs, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Das Kindesrecht: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses, Art. 270–327c ZGB, Bern 2016.
  • Schwenzer, Ingeborg / Cottier, Michelle, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 ff. zu Art. 301a ZGB.
  • Büchler, Andrea / Maranta, Simona, Das neue Recht der elterlichen Sorge, Jusletter 11. August 2014.
  • Fassbind, Patrick, Inhalt des gemeinsamen Sorgerechts, der Obhut und des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Lichte des neuen gemeinsamen Sorgerechts als Regelfall, AJP 2014, S. 691 ff.
  • Möckli, Urs Peter, Die Relocation von Kindern, ZSR 136 (2017) II, S. 229 ff.
Last updated on