Art. 3 — Vermutung des guten Glaubens
Gesetzeswortlaut
1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2 Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
Kommentierung
Bedeutung
Art. 3 ZGB ist eine der fundamentalsten Bestimmungen des Schweizer Zivilrechts. Er verankert die Vermutung des guten Glaubens als allgemeinen Grundsatz des Rechtsverkehrs und greift immer dann ein, wenn das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben knüpft — vom gutgläubigen Erwerb von Sachen über die Vertretungsmacht bis hin zur Rückerstattung im Sozialversicherungsrecht.
Abs. 1 — Vermutungsregel
Hat das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben geknüpft, so wird dessen Dasein vermutet. Daraus folgt:
- Der Anspruchssteller muss seinen guten Glauben nicht beweisen
- Der Gegner muss den bösen Glauben nachweisen (Beweislastumkehr)
- Die Vermutung wirkt in sämtlichen Rechtsgebieten, in denen auf den guten Glauben abgestellt wird
Anwendungsbeispiele aus der Praxis:
- Vertretungsrecht: Dritter wird bei Vollmachtsmissbrauch geschützt (BGE 131 III 511)
- Sachenrecht: Gutgläubiger Pfandrechtserwerb auch ohne Verfügungsmacht des Verpfänders (BGE 131 III 418; BGer 5C.263/2001 vom 12.02.2002)
- Handelsregister: Publizitätswirkung der Registereintragungen stützt sich auf den guten Glauben Dritter (BGE 106 II 346)
Abs. 2 — Widerlegung der Vermutung
Die Vermutung wird widerlegt, wenn die Person bei der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit nicht gutgläubig sein konnte (sog. fahrlässiger böser Glaube). Massgebend ist ein objektiver Sorgfaltsmassstab: Was konnte von der Person unter den konkreten Umständen verlangt werden?
- Rechtsirrtum schützt nicht: Unkenntnis des Rechts begründet keinen guten Glauben; es kommt auf die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit an (BGer C 286/00 vom 08.10.2002)
- Sozialversicherungsrecht: Bei Rückerstattungsfragen muss der Leistungsempfänger fahrlässigkeitsfrei gehandelt haben; die gebotene Aufmerksamkeit ist massgeblich (BGer 8C_141/2018 vom 29.06.2018)
Abgrenzungen
Art. 3 ZGB ist keine selbstständige Anspruchsgrundlage, sondern eine Vermutungs- und Auslegungsregel, die nur in Verbindung mit materiellen Normen wirkt, die an den guten Glauben anknüpfen (z.B. Art. 933 OR, Art. 884 ZGB, Art. 893 ZGB). Im Verwaltungsrecht und Sozialversicherungsrecht wird Art. 3 ZGB analog angewendet.
Kasuistik
- Vollmachtsmissbrauch: Die Handlungen eines Vertreters können für den Vertretenen verbindlich sein, wenn der Dritte gutgläubig an die Vertretungsbefugnis vertraut hat (BGE 131 III 511)
- Pfandrecht ohne Verfügungsmacht: Der Eigentümer kann den bösen Glauben des Pfandgläubigers beweisen oder geltend machen, dass dieser die gebotene Aufmerksamkeit nicht walten liess (BGE 131 III 418)
- Dienstbarkeitsausübung: Dritterwerber einer Dienstbarkeit sind durch den guten Glauben geschützt, wenn sie auf den bestehenden Umfang der Dienstbarkeit vertrauten (BGE 137 III 145)
- Verwaltungsrat-Rückerstattung: Böser Glaube des Leistungsempfängers schränkt Art. 3 ZGB-Vermutung ein (BGE 140 III 602)
- Verwirkung: Unterlassungsansprüche können verwirken, wenn der Verletzte das Kennzeichen lange duldete und der andere gutgläubig einen Besitzstand erwarb (BGE 109 II 338)