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Rechtsprechung zu Art. 298d ZGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)

BGE 141 III 472 (Urteil 5A_923/2014 vom 27. August 2015)

  • Thema: Gesetzliche Entstehungsgeschichte von Art. 298d Abs. 1 ZGB; Abgrenzung der Neuzuteilung der elterlichen Sorge vom Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB; Kriterien der Alleinsorge bei chronischem Dauerkonflikt.
  • Kernaussage: Die Kriterien für die Alleinzuteilung des Sorgerechts nach Art. 298d Abs. 1 ZGB sind nicht identisch mit denjenigen für den Entzug der elterlichen Sorge im Sinne einer Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 311 ZGB. Ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit rechtfertigt die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Entlastung der Situation erwartet werden kann. Bei singulären Konflikten ist im Sinne der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität vorrangig die Zuweisung einzelner Entscheidungsbefugnisse oder ein behördlicher Entscheid über spezifische Belange zu prüfen.
  • Einschlägig für: Art. 298d Abs. 1 ZGB (Voraussetzungen der Neuzuteilung; Schwellenwert).

BGE 142 III 197 (Urteil 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016)

  • Thema: Physischer und informationeller Mindestzugang zum Kind als Voraussetzung der gemeinsamen Sorge; Verbot von Sanktionsgedanken bei einseitiger Blockade.
  • Kernaussage: Die gemeinsame elterliche Sorge als Pflichtrecht setzt voraus, dass der sorgeberechtigte Elternteil Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind und einen persönlichen Kontakt zu diesem pflegen kann sowie die Eltern in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen. Fehlt es daran gänzlich, verkommt das gemeinsame Sorgerecht zur inhaltslosen Hülse. Die Sorgerechtszuteilung darf sich nicht an der Schuldfrage orientieren und keine Sanktion gegenüber dem nicht kooperationswilligen Elternteil darstellen; oberste Maxime bleibt ausschliesslich das Wohl des Kindes.
  • Einschlägig für: Art. 298d Abs. 1 ZGB (Kindeswohlprüfung; Tragweite elterlicher Blockaden).

BGE 145 III 436 (Urteil 5A_977/2018 vom 22. August 2019)

  • Thema: Richterliche Kompetenzattraktion für alle Kinderbelange bei Einleitung einer Unterhaltsklage (Art. 298d Abs. 3 ZGB, Art. 304 Abs. 2 ZPO); Rechtsfolge kompetenzwidriger KESB-Entscheide.
  • Kernaussage: Sobald das Zivilgericht mit einer Klage auf Leistung oder Abänderung des Unterhaltsbeitrags befasst ist, entscheidet es im Sinne einer Kompetenzattraktion auch über die elterliche Sorge, die Obhut, die Betreuungsanteile und den persönlichen Verkehr; die KESB verliert in diesem Zeitpunkt ihre Entscheidkompetenz für diese Kinderbelange. Ein Entscheid der KESB, der unter Verletzung dieser richterlichen Kompetenzattraktion ergeht, ist jedoch nicht per se nichtig, sondern lediglich anfechtbar, da die KESB auf dem Gebiet ihrer genuinen Kernzuständigkeit entschieden hat.
  • Einschlägig für: Art. 298d Abs. 3 ZGB (Zuständigkeitsabgrenzung KESB und Gericht).

BGE 142 III 612 (Urteil 5A_629/2015 vom 29. August 2016)

  • Thema: Begriff der Obhut als faktische Betreuungsobhut; Voraussetzungen und Prüfungskriterien für die Anordnung der alternierenden Obhut.
  • Kernaussage: Die rechtliche Obhut im Sinne des revidierten Kindesrechts reduziert sich auf die faktische Betreuungsobhut, d.h. auf die Befugnis zur täglichen Betreuung und Pflege des Kindes. Die Anordnung einer alternierenden Obhut setzt die Erziehungsfähigkeit beider Eltern, deren Kooperationsfähigkeit, eine tragbare geografische Distanz zwischen den Wohnsitzen sowie die Stabilität der Lebensverhältnisse voraus. Ein Kommunikationsmangel der Eltern schliesst die alternierende Obhut nur aus, wenn er sich konkret nachteilig auf das Kind auswirkt.
  • Einschlägig für: Art. 298d Abs. 2 ZGB (Neuregelung der Obhut und Betreuungsanteile).

BGE 144 III 10 (Urteil 5A_480/2017 vom 6. Dezember 2017)

  • Thema: Abgrenzung zwischen elterlicher Sorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht (Art. 301a ZGB) und Betreuungsobhut (Art. 298d Abs. 2 ZGB).
  • Kernaussage: Das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, bildet seit der Gesetzesreform von 2014 einen unselbständigen Bestandteil der elterlichen Sorge und steht bei gemeinsamer Sorge beiden Eltern zu. Die Zuteilung der alleinigen Obhut an einen Elternteil beinhaltet keine Befugnis zur eigenmächtigen Verlegung des Aufenthaltsorts ins Ausland oder über erhebliche Distanzen im Inland.
  • Einschlägig für: Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB (Systematische Trennung von Sorgerechtsabänderung und Obhutsregelung).

II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts und kantonaler Gerichte

BGer 5A_440/2025 vom 20. Oktober 2025

  • Thema: Neuregelung der elterlichen Sorge nach Art. 298d Abs. 1 ZGB; Ausweitung des Elternkonflikts als wesentliche Veränderung der Verhältnisse; Alleinsorge vs. Bindungstoleranz.
  • Kernaussage: Erfüllt sich die mit der gemeinsamen elterlichen Sorge verbundene Hoffnung auf Beruhigung nicht und weitet sich der Konflikt von Besuchsfragen auf Schule, Gesundheit und Ferien aus, liegt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor. Zwar ist bei einseitiger Blockade vorrangig die Zuteilung an den bindungstoleranteren Elternteil zu prüfen; weigert sich das Kind jedoch aus Angst vor dem Vater, bei ihm zu übernachten, und hat die Alleinzuteilung an die Mutter bereits zu einer Entlastung des Kindes geführt, gebietet das Kindeswohl die Zuteilung der Alleinsorge an die Mutter.
  • Einschlägig für: Art. 298d Abs. 1 ZGB (Dauerkonflikt; Vorrang des Kindeswohls vor Sanktionierung mangelnder Bindungstoleranz).

BGer 5A_344/2026 vom 24. Juli 2026

  • Thema: Abänderung der Obhut gemäss Art. 298d Abs. 2 ZGB; superprovisorischer Obhutsentzug nach Kontaktblockade; Kontinuitätsprinzip und Bindungstoleranz.
  • Kernaussage: Verweigert die obhutsberechtigte Mutter fortgesetzt den Vollzug gerichtlich geregelter Besuchskontakte, kann die KESB im vorsorglichen Verfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen und die Obhut auf den Vater übertragen. Bei der definitiven Neuregelung nach Art. 298d Abs. 2 ZGB ist auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen. Hat das Kind infolge der Massnahme fast zwei Jahre stabil beim Vater gelebt, geniesst das Kontinuitätsprinzip zusammen mit der besseren Bindungstoleranz des Vaters Vorrang vor dem geäusserten Wunsch eines vierjährigen Kindes.
  • Einschlägig für: Art. 298d Abs. 2 ZGB (Kriterien der Obhutsumteilung; Gewichtung der Bindungstoleranz und Kontinuität).

BGer 5A_13/2024 vom 22. November 2024

  • Thema: Schwellenwert der wesentlichen Veränderung der Verhältnisse bei Art. 298d Abs. 1 und Abs. 2 ZGB; Stabilitätsgebot; kein Vorwand zur Aufrollung unliebsamer Entscheide.
  • Kernaussage: Eine Abänderung nach Art. 298d ZGB verlangt das Vorliegen neuer, dauerhafter und unvorhersehbarer Tatsachen; ein Wechsel um des Wechsels willen widerspricht dem Kindeswohl. Während an die Anpassung von Besuchs- und Betreuungsregelungen (Abs. 2) geringere Anforderungen zu stellen sind als an die Neuzuteilung der Sorge (Abs. 1), rechtfertigen der blosse Zeitablauf von fünf Jahren, das Älterwerden des Kindes (Erreichen des 10. Altersjahrs) und eine bei Erlass der Erstregelung vorhersehbare Pendeldistanz keine Reduktion der Betreuungsanteile, wenn das System funktioniert und die Abänderung den Loyalitätskonflikt des Kindes nicht löst.
  • Einschlägig für: Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB (Stabilitätsprinzip; Abänderungsvoraussetzungen).

BGer 5A_248/2023 vom 17. August 2023

  • Thema: Zeitpunkt des Eintritts der Kompetenzattraktion nach Art. 298d Abs. 3 ZGB; Abgrenzung zwischen Schlichtungsgesuch und Klageeinreichung.
  • Kernaussage: Die gerichtliche Kompetenzattraktion für Kinderbelange gemäss Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB tritt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes erst mit der Einreichung der Klage beim Zivilgericht (Art. 220 ZPO) ein und nicht bereits mit der Einreichung eines Schlichtungsgesuchs. Andernfalls könnte ein Elternteil ein hängiges KESB-Verfahren durch die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens blockieren, ohne je die Klage beim Gericht einzureichen. Die KESB bleibt bis zur Klageeinreichung zur Entscheidung über Kinderbelange befugt.
  • Einschlägig für: Art. 298d Abs. 3 ZGB (Zeitpunkt der Kompetenzattraktion; Verhältnis zum Schlichtungsverfahren).

BGer 5A_239/2021 vom 29. November 2021

  • Thema: Abgrenzung zwischen Erstzuteilung (Art. 298b ZGB) und Neuregelung (Art. 298d ZGB); Tragweite von Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB bei nichtehelichen Kindern.
  • Kernaussage: Für Kinder, die vor dem 1. Juli 2014 geboren wurden, galt die einjährige Frist gemäss Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB (bis 30. Juni 2015). Nach Ablauf dieser Frist ist ein Gesuch um gemeinsame Sorge nicht mehr nach Art. 298b ZGB, sondern nach Art. 298d Abs. 1 ZGB zu beurteilen und setzt wesentliche veränderte Verhältnisse voraus. Für nach dem 1. Juli 2014 geborene Kinder gilt keine Befristung der Erstbeantragung nach Art. 298b ZGB.
  • Einschlägig für: Art. 298d Abs. 1 ZGB (Systematische Abgrenzung zu Art. 298b ZGB und Übergangsrecht).

BGer 5A_266/2017 vom 29. November 2017

  • Thema: Historische Auslegung von Art. 298d Abs. 1 ZGB in Anlehnung an Art. 134 Abs. 1 ZGB; Schwellenwert der ernsthaften Kindeswohlgefährdung bei Neuzuteilung.
  • Kernaussage: Art. 298d Abs. 1 ZGB wurde durch die ständerätliche Kommission eingefügt und übernimmt die scheidungsrechtliche Regelung von Art. 134 Abs. 1 ZGB für nicht verheiratete Eltern. Eine Abänderung des Sorgerechts setzt voraus, dass die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht bzw. die aktuelle Ordnung dem Kind mehr schadet als der mit einem Wechsel verbundene Verlust an Erziehungskontinuität.
  • Einschlägig für: Art. 298d Abs. 1 ZGB (Dogmatische Harmonisierung mit Art. 134 Abs. 1 ZGB).

BS APG VD.2020.43 vom 6. Dezember 2021

  • Kanton: Basel-Stadt (Appellationsgericht als Verwaltungsgericht)
  • Thema: Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Vater nach Art. 298d Abs. 1 ZGB bei psychischer Erkrankung der Mutter und Verlust jeglicher Alltagsstrukturen.
  • Kernaussage: Haben sich die Verhältnisse nach Trennung unverheirateter Eltern derart verändert, dass die Mutter infolge schwerer psychischer Probleme wohnungslos wird, den Kontakt zur Tochter verliert und die Ausübung der Sorge seit Jahren faktisch allein beim Vater liegt, ist die gemeinsame Sorge zur Hülse geworden. Zur Wahrung des Kindeswohls und zur Verschaffung von Klarheit und Sicherheit für das Kind ist die Sorge gestützt auf Art. 298d Abs. 1 ZGB allein dem Vater zu übertragen; eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von Art. 311 ZGB ist dafür nicht erforderlich.
  • Einschlägig für: Art. 298d Abs. 1 ZGB (Kantonale Kasuistik: Alleinzuteilung bei faktischem Ausfall eines Elternteils).

SG KG FO.2022.15-K2 vom 25. August 2023

  • Kanton: St. Gallen (Kantonsgericht, II. Zivilkammer)
  • Thema: Eintritt der Kompetenzattraktion erst bei Klageerhebung; Fixierung der Zuständigkeit bei der Rechtsmittelinstanz.
  • Kernaussage: Die Kompetenzattraktion des Zivilgerichts nach Art. 298d Abs. 3 ZGB tritt nicht bereits mit Einreichung eines Schlichtungsgesuchs ein. Hat die KESB bereits einen erstinstanzlichen Entscheid über Kinderbelange gefällt, ist die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde fixiert; diese hat ihr Verfahren nicht an ein nachträglich angerufenes Zivilgericht abzugeben.
  • Einschlägig für: Art. 298d Abs. 3 ZGB (Kantonale Praxis zur Verfahrensfixierung).

BE OG ZK 18 503 vom 7. Januar 2019 (und BE OG KES 20 852 vom 17. Dezember 2020)

  • Kanton: Bern (Obergericht, 2. Zivilkammer)
  • Thema: Historische Berner Praxis: Schlichtungsbehörde als funktionales Gericht im Rahmen der Kompetenzattraktion nach Art. 298d Abs. 3 ZGB.
  • Kernaussage: Das Obergericht des Kantons Bern vertrat die Auffassung, die Schlichtungsbehörde sei funktional als Gericht im Sinne von Art. 298d Abs. 3 ZGB anzusehen, weshalb die Kompetenzattraktion bereits mit Begründung der Rechtshängigkeit bei der Schlichtungsbehörde (Art. 62 Abs. 1 ZPO) eintrete (durch BGer 5A_248/2023 verworfen).
  • Einschlägig für: Art. 298d Abs. 3 ZGB (Kantonale Judikaturdivergenz).

SG VWEK V-2019/32 vom 4. November 2019

  • Kanton: St. Gallen (Verwaltungsrekurskommission)
  • Thema: Anordnung der alternierenden Obhut nach Art. 298d Abs. 2 ZGB trotz elterlicher Kommunikationskonflikte.
  • Kernaussage: Kommunikationsprobleme der Eltern stehen der Anordnung oder Wiederherstellung einer alternierenden Obhut nach Art. 298d Abs. 2 ZGB nicht entgegen, wenn davon auszugehen ist, dass die Spannungen auf die vorübergehende einseitige Obhutszuteilung zurückzuführen sind und sich mit der Rückkehr zum früher bewährten, gelebten Betreuungsmodell wieder beruhigen.
  • Einschlägig für: Art. 298d Abs. 2 ZGB (Kantonale Kasuistik: Alternierende Obhut bei Deeskalationsprognose).

Letzte Aktualisierung: 10. September 2026