Rechtsprechung zu Art. 298b ZGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
Kriterien für die Alleinzuteilung des Sorgerechts und Abgrenzung zu Art. 311 ZGB
BGE 141 III 472 E. 4
Sachverhalt: Die unverheirateten Eltern einer 2009 geborenen Tochter trennten sich wenige Monate nach der Geburt. Der Vater pflegte regelmässigen Kontakt, verfügte aber über keine eigene Wohnung und übernachtete bei Verwandten. Die KESB hob die gemeinsame elterliche Sorge wegen elterlicher Kommunikationsunfähigkeit auf und übertrug die Alleinsorge der Mutter. Der Vater focht den Entscheid bis vor Bundesgericht an.
Kernaussage: Die Kriterien für die Alleinzuteilung des Sorgerechts nach Art. 298 Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB sind nicht die gleichen wie für den Sorgerechtsentzug im Sinn einer Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 311 ZGB. Ein schwerwiegender, chronischer Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit der Eltern rechtfertigt die Alleinzuteilung, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von der Alleinzuteilung eine Entlastung der Situation für das Kind erwartet werden kann (E. 4.6).
Pflichtrecht-Charakter, physischer Kontakt und Verbot von Sanktionsgedanken
BGE 142 III 197 E. 3
Sachverhalt: Der Vater, ein abgewiesener Asylbewerber in einer Notschlafstelle, hatte seit dem 16. Lebensmonat der im Jahr 2010 geborenen Tochter keinerlei Kontakt mehr zum Kind, weil die Mutter jede Zusammenarbeit und das behördlich angeordnete Besuchsrecht trotz Strafdrohung boykottierte. Sein Antrag auf Erteilung der gemeinsamen Sorge wurde kantonal abgewiesen.
Kernaussage: Die gemeinsame elterliche Sorge setzt einen informationellen und einen gewissen physischen Zugang des anderen Elternteils zum Kind sowie ein Mindestmass an Übereinstimmung bezüglich der Kinderbelange voraus (E. 3.5). Fehlt es daran gänzlich, bliebe die gemeinsame Sorge eine formale Hülse. Die Sorgerechtsentscheidung darf sich jedoch keinesfalls von Sanktionsgedanken gegen den blockierenden Elternteil leiten lassen; eine Massregelung auf dem Buckel des Kindes ist unzulässig (E. 3.7).
Unbeachtlichkeit abstrakter Konfliktbefürchtungen bei Auslandswegzug
BGE 142 III 1 E. 3
Sachverhalt: Die Mutter einer 2006 geborenen Tochter kündigte an, mit ihrem neuen Ehemann nach Katar zu ziehen. Auf Gesuch des Vaters erteilten die Vorinstanzen den Eltern gestützt auf Art. 298b Abs. 2 ZGB die gemeinsame Sorge und erlaubten den Wegzug. Die Mutter focht die gemeinsame Sorge mit dem Argument an, der Wegzug und das Gerichtsverfahren machten künftige Konflikte unausweichlich.
Kernaussage: Die abstrakte Behauptung eines zukünftigen Konfliktes oder aktuelle Auseinandersetzungen in einem gerichtlichen Verfahren bzw. im Zusammenhang mit einem Wegzug des Kindes rechtfertigen in der Regel nicht das Abweichen vom gesetzlichen Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge (E. 3.4).
Richterliche Kompetenzattraktion für Kinderbelange und Anfechtbarkeit
BGE 145 III 436 E. 4
Sachverhalt: Während eines bei der KESB hängigen Verfahrens zur Neuregelung der Betreuung reichte das Kind beim Regionalgericht eine Unterhaltsklage ein. Dennoch entschied die KESB über die Betreuungsanteile, was das Obergericht Bern schützte. Vor Bundesgericht rügte der Vater die Nichtigkeit des KESB-Entscheids zufolge richterlicher Kompetenzattraktion.
Kernaussage: Sobald das Zivilgericht mit der Unterhaltsfrage befasst ist, entscheidet es im Sinne einer Kompetenzattraktion auch über die weiteren Kinderbelange (Art. 298b Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 304 Abs. 2 ZPO); die KESB verliert ihre Entscheidbefugnis. Urteilt die KESB dennoch, ist ihr Entscheid jedoch nicht per se nichtig, sondern lediglich anfechtbar, da die KESB im Bereich ihrer Kernzuständigkeit tätig war (E. 4).
Neueste Praxis: Vorstrafen des Vaters, Verhaltenskritik und Beistandschaft
BGer 5A_173/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 3
Sachverhalt: Die Mutter eines 2021 geborenen Kindes wehrte sich gegen die Erteilung der gemeinsamen Sorge an den Vater. Sie machte geltend, der Vater sei vorbestraft (Waffengesetz, Strassenverkehr), habe vor neun Jahren Bordelle betrieben und als Callboy gearbeitet, habe angeblich eine illegale Hanfplantage betrieben und weigere sich, an ein teures Tauffest zu zahlen. Zudem leide sie unter einer psychischen Erkrankung.
Kernaussage: Ältere Vorstrafen und ein getrübter Leumund des Vaters ohne unmittelbaren Bezug zum Kind hindern die gemeinsame Sorge nicht. Streitigkeiten über finanzielle Forderungen (Festivitäten, Zusatzversicherungen) belegen keinen pathologischen Dauerkonflikt. Da die Kommunikationsschwierigkeiten wesentlich auf die Erkrankung der Mutter zurückzuführen waren, vermochte die Alleinsorge keine Entlastung zu bringen; die bestehende Beistandschaft reicht als flankierende Massnahme aus (E. 3.2–3.4).
Zeitliche Unbefristetheit und Desinteresse des Vaters als Alleinsorgegrund
BGer 5A_239/2021 vom 29. November 2021 E. 3
Sachverhalt: Ein Vater verlangte 2019 für seinen 2016 geborenen Sohn die gemeinsame Sorge nach Art. 298b ZGB. Die Vorinstanz behandelte das Gesuch als verspätetes Abänderungsbegehren nach Art. 298d ZGB. Im Verfahren gab der Vater an, bei den seltenen 14-täglichen Kontakten keine erzieherischen Aufgaben übernehmen zu wollen; zudem musste die Vaterschaft gerichtlich eingeklagt werden.
Kernaussage: Für nach dem 1. Juli 2014 geborene Kinder gilt Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB nicht; der Antrag nach Art. 298b ZGB ist zeitlich unbefristet (E. 3.6). In der Sache war die Alleinsorge der Mutter jedoch geschützt: Wer sich explizit weigert, Erziehungsverantwortung zu tragen, und die Vaterschaftsanerkennung verweigerte, bietet keine Gewähr für eine dem Kindeswohl dienliche Sorgerechtsausübung (E. 3.10).
Alternierende Obhut, Betreuungsanteile unter der Woche und Kleinkindalter
BGer 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3
Sachverhalt: Im Rahmen einer gerichtlichen Unterhaltsklage verlangte der Vater eines 23 Monate alten Knaben gestützt auf Art. 298b Abs. 3 und 3ter ZGB vorsorglich eine alternierende Betreuung und zwei Übernachtungen alle zwei Wochen. Das Obergericht Zürich beschränkte das Recht auf eine Übernachtung monatlich.
Kernaussage: Art. 298b Abs. 3ter ZGB gelangt auch dann zur Anwendung, wenn ein Elternteil Betreuungsanteile unter der Woche verlangt, da dies die Ausgestaltung der Obhut selbst betrifft (E. 3.1.1). Im Kleinkindalter steht das Stabilitätsgebot im Vordergrund; die schrittweise Angewöhnung von Übernachtungen beim nicht hauptbetreuenden Elternteil ist bundesrechtskonform (E. 3.2.2).
Mütterliche Beeinflussung des Kindes und Bindungstoleranz
BGer 5A_833/2016 vom 1. Februar 2017 E. 3
Sachverhalt: Eine emotional labile Mutter verweigerte dem Vater den persönlichen Verkehr und beeinflusste den neunjährigen Sohn massiv, sodass dieser bei der Anhörung angab, keinen Kontakt zum Vater zu wollen. Das Kantonsgericht und das Bundesgericht wiesen die Beschwerde der Mutter ab und ordneten die gemeinsame Sorge nach Art. 298b Abs. 2 ZGB an.
Kernaussage: Unauthentische Aussagen eines durch den betreuenden Elternteil unter Druck gesetzten Kindes stehen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen. Eine psychisch labile Mutter hat es hinzunehmen, dass der Vater an der elterlichen Verantwortung beteiligt wird (E. 3).
II. Weitere kantonale Entscheide
Eintritt der Kompetenzattraktion erst bei Klageeinreichung & Fixierung der Rechtsmittelzuständigkeit
SG KG FO.2022.15-K2 vom 25. August 2023 E. III/1
Sachverhalt: Der Vater leitete vor Erlass des KESB-Entscheids über die Betreuungsanteile ein Schlichtungsverfahren auf Unterhalt ein. Nach Erlass des KESB-Beschlusses reichte er Klage beim Kreisgericht ein und erhob gleichzeitig Beschwerde an die Verwaltungsrekurskommission. Das Kreisgericht trat auf die Klage betreffend Betreuung gestützt auf Kompetenzattraktion ein.
Kernaussage: Die Kompetenzattraktion nach Art. 298b Abs. 3 ZGB tritt nicht bereits mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs ein, sondern erst mit Einreichung der Klage beim Zivilgericht (E. III/1/e). Zudem gilt die Attraktion nur im Verhältnis der KESB und des Gerichts: Hat die KESB bereits entschieden, ist die funktionelle Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde fixiert (perpetuatio fori); das erst danach angerufene Zivilgericht darf auf die Kinderbelange nicht eintreten (E. III/1/f).
Zivilprozessuale Parteistellung beider Eltern von Amtes wegen bei Kompetenzattraktion
LU KG 3B 19 2 vom 5. Februar 2020 (LGVE 2020 II Nr. 2) E. 1.5
Sachverhalt: Die Tochter klagte gegen den Vater auf Unterhalt (vertreten durch die Mutter). Der Vater erhob Widerklage auf gemeinsame Sorge und Betreuungsanteile gegen Kind und Mutter. Fraglich war die Zulässigkeit der Widerklage mangels Parteiidentität.
Kernaussage: Bei Unterhaltsklagen mit richterlicher Kompetenzattraktion nach Art. 298b Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 304 Abs. 2 ZPO gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 295 ZPO). Da die Zuteilung der Kinderbelange die Elternebene betrifft, sind aufgrund der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) und des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) beide Elternteile von Amtes wegen als selbständige Parteien in das Verfahren aufzunehmen (E. 1.5).
Mütterliche Ängste vor psychischer Verschlechterung begründen keine Alleinsorge
SG VWEK V-2015/303 vom 24. November 2016
Sachverhalt: Die Mutter eines nichtehelichen Kinds verweigerte die gemeinsame Sorge mit der Begründung, sie sei nach Kontakten mit dem Vater gereizt und instabil, weshalb eine gemeinsame Sorge ihren psychischen Zustand verschlechtern und das Kind gefährden würde.
Kernaussage: Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Die blosse Befürchtung der Mutter, ihr Zustand könnte sich durch Kontakte mit dem Vater verschlechtern, genügt nicht, wenn aktenmässige Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls fehlen.
Vorzeitiger Wegfall der KESB-Kompetenz bei blossem Schlichtungsgesuch verneint
BS APG VD.2022.255 vom 16. Februar 2023 E. 2.3
Sachverhalt: Ein Elternteil rügte vor Appellationsgericht Basel-Stadt, die KESB sei unzuständig gewesen, weil vor Erlass ihres Beschlusses ein Schlichtungsgesuch auf Unterhalt eingereicht worden sei.
Kernaussage: Würde die KESB ihre Zuständigkeit bereits mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs verlieren, entstünde ein Regelungsvakuum, da die Schlichtungsbehörde keine Kinderbelange verfügen kann. Die Kompetenzattraktion greift erst, wenn das entscheidbefugte Zivilgericht befasst ist (E. 2.3.2).
Berner Praxis zur Kompetenzattraktion ab Rechtshängigkeit des Schlichtungsgesuchs
BE OG KES 2020 852 vom 17. Dezember 2020 E. II.5
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin machte vor Obergericht Bern geltend, die KESB habe ihre Zuständigkeit verloren, weil beim Regionalgericht eine Unterhaltsklage hängig gemacht worden sei.
Kernaussage: Das Obergericht Bern bestätigt seine Praxis, dass die Kompetenzattraktion gemäss Art. 298b Abs. 3 ZGB bereits mit Begründung der Rechtshängigkeit beim Schlichtungsamt einsetzt, grenzt dies jedoch dahingehend ein, dass die Attraktion nicht zur Aushebelung formell zulässiger KESB-Massnahmenentscheide führen darf (E. II.5.2).