Zum Inhalt springen

Rechtsprechung zu Art. 298 ZGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)

Abgrenzung der Alleinzuteilung vom Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB

BGE 141 III 472, E. 4 vom 27. August 2015 Sachverhalt: Die unverheirateten Eltern einer 2009 geborenen Tochter trennten sich wenige Monate nach der Geburt. Der Vater pflegte regelmässigen Kontakt, verfügte aber über keine eigene Wohnung. Die KESB hob die gemeinsame elterliche Sorge wegen elterlicher Kommunikationsunfähigkeit auf und übertrug die Alleinsorge der Mutter. Kernaussage: Die Kriterien für die Alleinzuteilung des Sorgerechts nach Art. 298 Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB sind nicht dieselben wie für den Sorgerechtsentzug als Kindesschutzmassnahme nach Art. 311 ZGB. Ein schwerwiegender, chronischer Dauerkonflikt oder anhaltende Kommunikationsunfähigkeit rechtfertigt die Alleinzuteilung, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von der Alleinzuteilung eine Entlastung erwartet werden kann (E. 4.6). Erforderlich ist stets Erheblichkeit und Chronizität; verfahrenstypische, punktuelle Konflikte genügen nicht (E. 4.7). Einschlägig für: Abs. 1 (Schwellenwert der Alleinzuteilung).


Physischer und informationeller Zugang; Sanktionsverbot

BGE 142 III 197, E. 3 vom 25. Februar 2016 Sachverhalt: Der Vater, ein abgewiesener Asylbewerber ohne festen Wohnsitz, hatte seit dem 16. Lebensmonat der Tochter keinen Kontakt mehr zu ihr, weil die Mutter jede Kooperation und das behördlich angeordnete Besuchsrecht boykottierte. Kernaussage: Die gemeinsame elterliche Sorge setzt einen informationellen und physischen Zugang des anderen Elternteils sowie ein Mindestmass an Übereinstimmung in Kinderbelangen voraus (E. 3.5). Sanktionsgedanken gegen den blockierenden Elternteil dürfen bei der Sorgerechtsentscheidung keine Rolle spielen; Abhilfe ist primär über Art. 307 ZGB (Mahnungen, Weisungen, Mediation) zu suchen, auch wenn diese bei grundsätzlicher Blockade an Grenzen stösst (E. 3.7). Einschlägig für: Abs. 1 (Schwellenwert), Abs. 2bis (Bindungstoleranz, Sanktionsverbot).


Alternierende Obhut: Kriterienkatalog (Leitentscheid)

BGE 142 III 612, E. 4 vom 29. September 2016 (Eheschutzverfahren, Art. 176 Abs. 3 ZGB) Sachverhalt: Im Eheschutzverfahren verlangten beide Elternteile die alleinige Obhut über den gemeinsamen Sohn; der Vater beantragte eventualiter die wechselseitige Obhut im wöchentlichen Rhythmus. Die kantonalen Instanzen übertrugen die Obhut der Mutter mit einem erweiterten Besuchsrecht des Vaters. Kernaussage: Ob die alternierende Obhut voraussichtlich dem Kindeswohl entspricht, ist anhand einer sachverhaltsbasierten Prognose zu beurteilen (E. 4.2). Massgebliche Kriterien sind Erziehungsfähigkeit, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, geografische Situation, Stabilität/Kontinuität sowie Alter und Wille des Kindes (E. 4.3). Blosser Widerstand eines Elternteils genügt nicht, um die Kooperationsfähigkeit zu verneinen. Kommt die alternierende Obhut nicht in Betracht, ist zusätzlich die Bindungstoleranz jedes Elternteils zu würdigen (E. 4.4). Der Sachrichter verfügt über weites Ermessen (E. 4.5). Einschlägig für: Abs. 2ter (Kriterienkatalog alternierende Obhut) — Referenzentscheid auch für Art. 298b Abs. 3ter ZGB.


Gemeinsamer Antrag der Eltern im Scheidungsverfahren

BGE 143 III 361, E. 7 vom 29. Juni 2017 Sachverhalt: Die Ehegatten einigten sich in einer Teilvereinbarung darauf, dass die Tochter unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt wird. Der Vater focht dies später mit dem Argument an, eine Alleinzuteilung sei ohne Nachweis wichtiger Gründe (analog Art. 312 ZGB) unzulässig. Kernaussage: Art. 298 Abs. 1 ZGB hindert den Scheidungsrichter nicht daran, die elterliche Sorge gestützt auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern (Art. 133 Abs. 2 ZGB) einem Elternteil allein zuzuweisen; die Norm ist auf Fälle zugeschnitten, in denen die Eltern über die Sorge entzweit sind (E. 7.3.2). Eine elterliche Übereinkunft über Kinderbelange bindet das Gericht wegen des Offizialgrundsatzes (Art. 296 Abs. 3 ZPO) nicht; ihr kommt nur der Charakter eines gemeinsamen Antrags zu (E. 7.3.1). Der Verweis auf Art. 312 ZGB verfängt nicht, da diese Norm einen anderen Sachverhalt regelt (E. 7.4.1). Einschlägig für: Abs. 1 i.V.m. Art. 133 Abs. 2 ZGB (gemeinsamer Antrag, Offizialgrundsatz).


Bezeichnung als «alternierende Obhut» im Dispositiv; Wohnsitz und Erziehungsgutschriften

BGE 147 III 121, E. 3 vom 26. November 2020 Sachverhalt: Die kantonalen Instanzen liessen es bei gemeinsamer elterlicher Sorge zwar bei einer annähernd hälftigen Betreuung durch beide Eltern bewenden, weigerten sich aber, die Betreuungsform im Dispositiv als «alternierende Obhut» zu bezeichnen, da der Vater kein besonderes Interesse daran dargetan habe. Kernaussage: Ist ein Elternteil massgeblich an der Betreuung beteiligt, ist die Betreuungsform im Dispositiv als «alternierende Obhut» zu bezeichnen; ein zusätzliches Interesse muss dafür nicht dargelegt werden, da die alternierende Obhut im Gesetz ausdrücklich genannt wird (E. 3.2.3). Der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes ist an denjenigen eines Elternteils, nicht an einen bestimmten Ort zu knüpfen (E. 3.2.3). Bei annähernd gleichwertiger Betreuung sind die AHV-Erziehungsgutschriften zwingend hälftig aufzuteilen (Art. 52fbis Abs. 2 AHVV), ohne dass dem Gericht diesbezüglich ein freies Ermessen zukäme (E. 3.4). Einschlägig für: Abs. 2ter (Dispositiv-Bezeichnung), Nebenfolgen (Wohnsitz, Erziehungsgutschriften).


Konnexität von Sorge und Obhut

BGE 150 III 97, E. 4 vom 20. Dezember 2023 Sachverhalt: Die Ehegatten vereinbarten im Scheidungsverfahren die gemeinsame Obhut über ihre Kinder mit wechselnder Betreuung, während die elterliche Sorge streitig blieb. Das Bezirksgericht übertrug trotz vereinbarter gemeinsamer Obhut die Alleinsorge der Mutter; das Obergericht bestätigte dies. Kernaussage: Die gemeinsame elterliche Sorge bildet auch im Scheidungskontext den Grundsatz, von dem nur ausnahmsweise abgewichen werden soll (E. 4.2). Das Gesetz erlaubt es nicht, einem Elternteil die (gemeinsame) Obhut zu belassen, ihm aber die (gemeinsame) Sorge zu entziehen; die alternierende Obhut kommt seit jeher nur bei gemeinsamer Sorge in Betracht (Art. 298 Abs. 2ter, Art. 298b Abs. 3ter ZGB) (E. 4.3). Bei einem entsprechenden Widerspruch ist die Sache zurückzuweisen, damit geprüft wird, ob unter Belassung der gemeinsamen Sorge punktuelle Alleinentscheidbefugnisse zu übertragen sind (E. 4.4). Einschlägig für: Abs. 1 i.V.m. Abs. 2ter (Konnexität von Sorge und Obhut).


II. Nicht publizierte Bundesgerichtsentscheide

Alternierende Obhut trotz Vermittlungsbedarf durch Drittperson

BGer 5A_800/2022 vom 28. März 2023, E. 5.1 Kernaussage: Kommunikation kann auch bloss schriftlich erfolgen; dass die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind, steht der alternierenden Obhut nicht entgegen. Blosser Widerstand eines Elternteils genügt für die Verneinung der Kooperationsfähigkeit nicht. Einschlägig für: Abs. 2ter (Kriterienkonkretisierung).

Alternierende Obhut auch gegen den Willen eines Elternteils; ungeeignetes Schichtmodell

BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 3.1–3.4 Kernaussage: Die alternierende Obhut kann bei gegebenen Voraussetzungen auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Ein Vierwochen-Schichtplan ohne feste Wochentage wurde als der nötigen Struktur des Kindes abträglich und damit als kindeswohlwidrig beurteilt. Einschlägig für: Abs. 2ter (Kasuistik: Arbeitszeitmodell als Umsetzungshindernis).

Betreuungsanteile unter der Woche als Obhutsfrage

BGer 5A_67/2021 vom 31. August 2021, E. 3.1.2 f. Kernaussage: Wie Art. 298 Abs. 2ter ZGB für verheiratete Eltern gilt auch der inhaltsgleiche Art. 298b Abs. 3ter ZGB allgemein und nicht nur bei einem Begehren um hälftige Betreuung; verlangt ein Elternteil Betreuung auch unter der Woche statt bloss am Wochenende, geht es um Betreuungsanteile (Obhut), nicht um blossen persönlichen Verkehr nach Art. 273 ZGB. Einschlägig für: Abs. 2 und Abs. 2ter (Abgrenzung Betreuungsanteile/persönlicher Verkehr).

Trennung von Paarkonflikt und Kinderbelangen

BGer 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022, E. 3.1–3.4 Kernaussage: Der Entscheid über die gemeinsame elterliche Sorge orientiert sich einzig am Kindeswohl und dient nicht dazu, einen Elternteil zu belohnen oder zu bestrafen. Ein schwerwiegender, anhaltender Kommunikationsmangel zwischen den Eltern steht sowohl der gemeinsamen Sorge als auch — konsequenterweise — der alternierenden Obhut entgegen. Einschlägig für: Abs. 1 (Sanktionsverbot), Abs. 2ter (Kohärenz Sorge/Obhut-Entscheid).

Ungenügende Sachverhaltsabklärung zur Kindeswohlrelevanz des Elternkonflikts

BGer 5A_99/2020 vom 14. Oktober 2020, E. 4.1–4.2 Kernaussage: Bejaht die Vorinstanz die Erziehungsfähigkeit beider Eltern, muss sie bei Verneinung der alternierenden Obhut wegen Kommunikationsproblemen die konkreten Auswirkungen auf das Kindeswohl darlegen; eine pauschale Wertung einzelner elterlicher Verhaltensweisen als kindeswohlschädlich genügt nicht. Einschlägig für: Abs. 2ter (Begründungsanforderungen).

Abgrenzung Betreuungsanteile vom persönlichen Verkehr; Kontinuitätsprinzip

BGer 5A_373/2018 vom 8. April 2019, E. 3.1 Kernaussage: Ein Streit um erweiterte Betreuung unter der Woche betrifft die Obhut (Art. 298 Abs. 2ter ZGB), nicht bloss den persönlichen Verkehr. Bei der Neuregelung der Betreuungsanteile nach Trennung ist das Kontinuitätsprinzip zu beachten; zur Anpassung an die neue Situation ist eine grosszügig bemessene Übergangsfrist zu gewähren. Einschlägig für: Abs. 2 (Kontinuitätsprinzip, Abgrenzung zu Art. 273 ZGB).

Notwendigkeit konkreter Feststellungen zur Kindeswohlrelevanz des Elternkonflikts (Eheschutz)

BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019, E. 2.1–2.3 Kernaussage: Ein elterlicher Konflikt ist für die Obhutsfrage nur beachtlich, wenn er sich – über die Betreuungsfrage hinaus – auf andere Kinderbelange bezieht und dadurch das Kindeswohl gefährdet; bleibt dies unaufgeklärt, ist die Sache zurückzuweisen. Auf das Verschulden am Konflikt kommt es nicht an. Einschlägig für: Abs. 2ter (Eheschutzverfahren, Substanziierung des Elternkonflikts).

Erweiterte Wochenbetreuung trotz Distanz

BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021, E. 3.1.2 und 3.2 Kernaussage: Auch bei erheblicher Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern kann die alternierende Obhut angezeigt sein, wenn ein Elternteil bereits deutlich mehr als im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts betreut; die Vorinstanz darf die tatsächliche Betreuungsbeteiligung nicht zugunsten formaler Kriterien übergehen. Einschlägig für: Abs. 2ter (Kasuistik: geografische Distanz vs. gelebte Betreuung).


Letzte Aktualisierung: 17.09.2026