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Rechtsprechung zu Art. 285 ZGB

Rechtsprechung zu Art. 285 ZGB

I. Leitentscheide

Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung

  • Fundstelle: BGE 147 III 265, E. 6.6
  • Sachverhalt & Kernaussage: Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens stritten die Parteien über die Unterhaltsbeiträge für zwei minderjährige Kinder. Das Bundesgericht beendete den bisherigen Methodenpluralismus und erklärte die zweistufige Methode mit Überschussverteilung (zweistufig-konkrete Methode) für den Kindesunterhalt schweizweit als verbindlich. Tabellenmethoden (wie die Zürcher Tabellen) und Prozentmethoden sind nicht mehr zulässig.

Bemessung des Betreuungsunterhalts nach dem Lebenshaltungskostenmodell

  • Fundstelle: BGE 144 III 377, E. 7.1.4
  • Sachverhalt & Kernaussage: Streitig war der Unterhalt für ein ausserehelich geborenes Kind nach Inkrafttreten des revidierten Kindesunterhaltsrechts per 1. Januar 2017. Das Bundesgericht entschied, dass der Betreuungsunterhalt nach dem Lebenshaltungskostenmodell zu bemessen ist: Massgebend ist die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils und seinen eigenen Lebenshaltungskosten (familienrechtliches Existenzminimum).

Schulstufenmodell für die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils

  • Fundstelle: BGE 144 III 481, E. 4.7.6
  • Sachverhalt & Kernaussage: Bei der Festlegung des Betreuungsunterhalts stellte sich die Frage nach der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der Mutter. Das Bundesgericht ersetzte die bisherige 10/16-Regel durch das Schulstufenmodell: Dem betreuenden Elternteil ist ab obligatorischer Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab Eintritt in die Sekundarstufe I von 80 % und ab vollendetem 16. Altersjahr ein Vollzeiterwerb (100 %) zumutbar.

Überschussverteilung bei Kindern nicht verheirateter Eltern

  • Fundstelle: BGE 149 III 441, E. 2.7
  • Sachverhalt & Kernaussage: Ist bei nicht verheirateten Eltern nur der barunterhaltspflichtige Elternteil leistungsfähig und hat der betreuende Elternteil keinen eigenen Unterhaltsanspruch, findet die Überschussverteilung ausschliesslich zwischen dem Pflichtigen und dem Kind statt. Es darf kein fiktiver «grosser Kopf» für den betreuenden Elternteil in die Überschussrechnung eingesetzt werden.

Rechtsnatur des Betreuungsunterhalts als Anspruch des Kindes

  • Fundstelle: BGE 149 III 172, E. 3.4.1
  • Sachverhalt & Kernaussage: Im Eheschutzverfahren ging es um das Verhältnis zwischen Betreuungsunterhalt und Ehegattenunterhalt unter Geltung des Dispositionsgrundsatzes. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Betreuungsunterhalt rechtlich als Anspruch des Kindes ausgestaltet, wirtschaftlich jedoch dem betreuenden Elternteil zur Sicherung von dessen Lebensunterhalt zugedacht ist.

II. Weitere Entscheide

Einkommensermittlung bei Selbstständigen und Einbezug von Elternzuwendungen

  • Fundstelle: BGer 5A_281/2026 vom 18. August 2026 E. 3 & 4
  • Sachverhalt & Kernaussage: Streit um den Kindesunterhalt für ein aussereheliches Kind. Bei einem selbstständigen Vater mit stetig steigendem Ertrag darf auf das letzte zuverlässige Rechnungsjahr abgestellt werden. Erhebliche, regelmässige Zuwendungen der Eltern oder einer Familiengesellschaft (formell als «Vorschüsse» bezeichnet) dürfen ohne Willkür in die Leistungsfähigkeit des Vaters einbezogen werden, wenn sie tatsächlich zur Finanzierung des Lebensstandards dienen und eine Rückzahlungspflicht nicht glaubhaft ist.

Zweck des Betreuungsunterhalts und Konkurrenz mit vorehelichen Pflichten

  • Fundstelle: BGE 148 III 353, E. 7
  • Sachverhalt & Kernaussage: Mit dem Betreuungsunterhalt soll die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und den anfallenden Lebenshaltungskosten abgegolten werden, die einem Elternteil dadurch entsteht, dass er infolge persönlicher Kinderbetreuung an einem Erwerb gehindert ist. Steht dieser Anspruch in Konkurrenz zu ehelichen Unterhaltspflichten, ist die gesetzliche Rangordnung zu beachten.

Keine Verrechnung der Hilflosenentschädigung mit dem Betreuungsunterhalt

  • Fundstelle: BGE 149 III 297, E. 3.3
  • Sachverhalt & Kernaussage: Die Vorinstanz hatte die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung für ein behindertes Kind vom Betreuungsunterhalt in Abzug gebracht. Das Bundesgericht hob dies auf: Die Hilflosenentschädigung dient dem Mehrbedarf des Kindes und darf nicht den Betreuungsunterhaltsbeitrag schmälern.

Bedarfsermittlung und Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum

  • Fundstelle: BGE 147 III 265, E. 7.2
  • Sachverhalt & Kernaussage: Ausgangspunkt der Bedarfsberechnung bildet das betreibungsrechtliche Existenzminimum, ergänzt um den Wohnkostenanteil des Kindes und Fremdbetreuungskosten. Reichen die Mittel aus, ist der Bedarf zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern (Ausscheidung eines Steueranteils, erweiterte Wohnkosten, Versicherungen).

Konkrete Berechnung des Kindesunterhalts bei Ehescheidung

  • Fundstelle: BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 6.6
  • Sachverhalt & Kernaussage: Leitendes Parallelurteil zu BGE 147 III 265. Verdeutlicht die detaillierte Durchführung der zweistufigen Methode bei Trennung und Scheidung mit Minderjährigen sowie die getrennte Ausweisung von Bar- und Betreuungsunterhalt im Urteilsdispositiv.

Kantonale Praxis: Aufteilung des Betreuungsunterhalts auf Kinder verschiedener Väter

  • Fundstelle: Kantonsgericht St. Gallen, FO.2018.14 vom 5. Februar 2020
  • Sachverhalt & Kernaussage: Wächst ein Kind zusammen mit Halbgeschwistern bei der Mutter auf, die von verschiedenen Vätern stammen, ist der rechnerisch ermittelte Betreuungsunterhalt (Manko der Mutter) anteilsmässig auf alle betreuten Kinder aufzuteilen, da beide Väter anteilig zur Abgeltung der Betreuungsleistung verpflichtet sind.

Kantonale Praxis: Keine Anrechnung von Besuchsrechts- und Leasingkosten in Mangellagen

  • Fundstelle: Kantonsgericht Basel-Landschaft, 400 23 189 vom 7. November 2023
  • Sachverhalt & Kernaussage: Bei knappen wirtschaftlichen Verhältnissen basiert die Unterhaltsberechnung strikt auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts sowie Leasinggebühren für private Kraftfahrzeuge ohne zwingenden Kompetenzcharakter dürfen nicht in das Existenzminimum des Pflichtigen aufgenommen werden, wenn dadurch der Barunterhalt des Kindes ungedeckt bliebe.