Art. 285 ZGB — Bemessung des Unterhaltsbeitrags
Art. 285 ZGB
Gesetzeswortlaut
Art. 285 ZGB — Bemessung des Unterhaltsbeitrags / Ausrichtung
1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2 Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3 Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
Kommentierung
Überblick und Bedeutung
1 Art. 285 ZGB ist die zentrale materiellrechtliche Bestimmung für die Bemessung und Ausrichtung des Kindesunterhaltsbeitrags. Mit der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision des Kindesunterhaltsrechts (Botschaft vom 29. November 2013, BBl 2014 529) wurde das Unterhaltsrecht grundlegend modernisiert. Kernstück der Revision war die Einführung des Betreuungsunterhalts in Abs. 2, der sicherstellt, dass die wirtschaftlichen Nachteile der persönlichen Betreuung des Kindes als eigenständige Unterhaltsposition abgegolten werden (BGE 144 III 377, E. 7.1.4; BGE 149 III 172, E. 3.4.1).
2 Das Bundesgericht hat in einer Leitentscheid-Reihe vom November 2020 den bisherigen kantonalen Methodenpluralismus (z.B. Zürcher Tabellen, Prozentmethode, zweistufige Methode) beendet: Für die gesamte Schweiz ist für die Berechnung des Kindesunterhalts nunmehr verbindlich die zweistufige Methode mit Überschussverteilung (auch zweistufig-konkrete Methode) anzuwenden (BGE 147 III 265, E. 6.6).
3 Der Kindesunterhalt setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
- dem Barunterhalt (direkte Kosten des Kindes wie Wohnen, Nahrung, Kleidung, Krankenkasse, Fremdbetreuung; Abs. 1);
- dem Betreuungsunterhalt (indirekte Kosten der persönlichen Betreuung zur Deckung des Lebensunterhalts des betreuenden Elternteils; Abs. 2).
Abs. 1 — Bemessung des Barunterhalts und Berechnungsmethode
Die zweistufige Methode mit Überschussverteilung
4 Für die Berechnung des Kindesunterhalts nach Art. 285 Abs. 1 ZGB ist die zweistufige Methode mit Überschussverteilung schweizweit einheitlich zur Anwendung zu bringen (BGE 147 III 265, E. 6.6). Diese Methode bildet die gesetzlichen Vorgaben, wonach der Unterhalt den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen soll, optimal ab. Tabellenwerte wie die Zürcher Tabellen oder die SKOS-Richtlinien können nicht mehr unmittelbar als Berechnungsgrundlage herangezogen werden (BGE 147 III 265, E. 6.4).
5 Das Vorgehen gliedert sich in zwei Rechenschritte:
- Stufe 1 (Bedarfs- und Ressourcenermittlung): Feststellung der Gesamteinkünfte beider Elternteile sowie der konkreten Bedarfe aller Familienmitglieder (ausgehend vom betreibungsrechtlichen bzw. familienrechtlichen Existenzminimum).
- Stufe 2 (Mittelverteilung & Überschussverteilung): Deckung der Existenzminima in gesetzlicher Rangordnung und Verteilung eines allfälligen Überschusses nach Ermessen.
5a Einkommensermittlung bei Selbstständigen und Einbezug von Drittzuwendungen (BGer 5A_281/2026):
- Selbstständige: Massgebend ist der Nettoertrag; bei stetig steigenden Einnahmen darf das Gericht auf das letzte zuverlässige Rechnungsjahr abstellen, statt einen Dreijahresdurchschnitt zu bilden (BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer 5A_281/2026 vom 18. August 2026, E. 3).
- Freiwillige Eltern- und Familienzuwendungen: Regelmässige und erhebliche finanzielle Zuwendungen von Eltern oder Familiengesellschaften (auch wenn formell als «Vorschüsse» oder «Darlehen» bezeichnet) können in die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen einbezogen werden, wenn sie tatsächlich den Lebensunterhalt finanzieren und eine Rückzahlungspflicht nicht glaubhaft gemacht wird (BGer 5A_281/2026 E. 4; vgl. auch BGE 128 III 161 E. 2c).
Bedarfsermittlung (Barbedarf des Kindes)
6 Bei der Bedarfsermittlung bilden die Richtlinien für das betreibungsrechtliche Existenzminimum den Ausgangspunkt, wobei für jedes Kind ein Wohnkostenanteil und Fremdbetreuungskosten hinzuzurechnen sind (BGE 147 III 265, E. 7.2). Der Barbedarf setzt sich zusammen aus:
- dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (nach Alter abgestuft);
- dem Wohnkostenanteil des Kindes (in der Regel 15–20 % der Wohnkosten des betreuenden Elternteils bei einem Kind, 25–30 % bei zwei Kindern);
- den direkten Krankenkassenprämien (obligatorische Grundversicherung);
- den effektiven Fremdbetreuungskosten (Krippe, Hort, Tagesfamilie);
- den unumgänglichen Schul- und besonderen Gesundheitskosten.
7 Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern (BGE 147 III 265, E. 7.2). Beim Barbedarf des Kindes gehören dazu insbesondere die Ausscheidung eines Steueranteils, ein den konkreten Verhältnissen angepasster Wohnkostenanteil sowie allfällige Zusatzversicherungen.
Eigene Einkünfte und Vermögen des Kindes
8 Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB sind Vermögen und Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen:
- Kinder- und Ausbildungszulagen (Art. 285a Abs. 1 ZGB) sind an den Barbedarf des Kindes anzurechnen und mindern die Unterhaltspflicht der Eltern entsprechend.
- Eigene Einkünfte des Kindes (z.B. Lehrlingslohn) und Erträge aus dem Kindesvermögen (Art. 319 ZGB) sind vorab zur Deckung des eigenen Bedarfs heranzuziehen.
- Der Vermögensstamm des Kindes darf nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 320 ZGB für den Unterhalt angezehrt werden.
Überschussverteilung
9 Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums aller Beteiligten ein Überschuss verbleibt, partizipiert das Kind über einen Überschussanteil am höheren Lebensstandard der Eltern (BGE 147 III 265, E. 7.2–7.3). Die Verteilung erfolgt in der Regel nach «grossen Köpfen» (Erwachsene: Gewicht 2 bzw. 1) und «kleinen Köpfen» (Kinder: Gewicht 1 bzw. 0.5).
10 Ist bei Kindern nicht verheirateter Eltern nur der eine Elternteil unterhaltspflichtig, findet die Überschussrechnung zwischen ihm und den unterhaltsberechtigten Kindern statt; es wird kein virtueller «grosser Kopf» für den betreuenden Elternteil eingesetzt, wenn dieser keinen eigenen Unterhaltsanspruch hat (BGE 149 III 441, E. 2.7).
Abs. 2 — Betreuungsunterhalt
Rechtsnatur und Grundkonzept
11 Der Betreuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB) ist als Anspruch des Kindes ausgestaltet, wirtschaftlich jedoch dem betreuenden Elternteil zugedacht (BGE 149 III 172, E. 3.4.1). Er dient dazu, dem betreuenden Elternteil die persönliche Betreuung des Kindes finanziell zu ermöglichen, indem er dessen dadurch bedingte Erwerbseinbussen ausgleicht.
12 Mit dem Betreuungsunterhalt soll die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und den anfallenden Lebenshaltungskosten abgegolten werden, die einem Elternteil dadurch entsteht, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (BGE 148 III 353, E. 7; BGE 144 III 481, E. 4.3).
Berechnung nach dem Lebenshaltungskostenmodell
13 Die Bemessung des Betreuungsunterhalts erfolgt nach dem Lebenshaltungskostenmodell (BGE 144 III 377, E. 7.1.4):
- Massgebend ist das rechnerische Manko des betreuenden Elternteils, d.h. der ungedeckte Betrag zur Deckung seines familienrechtlichen Existenzminimums (bzw. in Mangellagen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums).
- Der Betreuungsunterhalt ist der Höhe nach auf das familienrechtliche Existenzminimum des betreuenden Elternteils beschränkt; er nimmt auch bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht an einer Überschussverteilung teil (BGE 144 III 377, E. 7.1.4; BGE 147 III 265, E. 7.2).
- Die Hilflosenentschädigung des minderjährigen Kindes darf nicht vom Betreuungsunterhalt abgezogen werden (BGE 149 III 297, E. 3.3).
Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit (Schulstufenmodell)
14 Für die zeitliche Bemessung und die Frage, in welchem Umfang dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Schulstufenmodell (BGE 144 III 481, E. 4.7.6):
- Bis zur obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes (Kindergarten bzw. Primarschule): keine Erwerbstätigkeit zumutbar (0 % Erwerbsobliegenheit).
- Ab obligatorischer Beschulung des jüngsten Kindes: Erwerbstätigkeit von 50 % zumutbar.
- Ab Eintritt des jüngsten Kindes in die Sekundarstufe I (ca. 12. Altersjahr): Erwerbstätigkeit von 80 % zumutbar.
- Ab Vollendung des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes: Vollzeiterwerb (100 %) zumutbar.
15 Das Schulstufenmodell bildet eine widerlegbare Richtlinie. Es kann im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. besondere Betreuungsbedürftigkeit eines behinderten Kindes oder fehlende tatsächliche Erwerbsmöglichkeiten) angepasst werden (BGE 144 III 481, E. 4.7.8–4.7.9).
Rangordnung bei Mangellagen (Art. 276a ZGB)
16 Reichen die Mittel des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht aus, um alle Unterhaltspflichten zu erfüllen (Mangellage), greift die gesetzliche Prioritätenordnung von Art. 276a Abs. 1 ZGB:
- 1. Rang: Der Barunterhalt des minderjährigen Kindes geht allen anderen Unterhaltspflichten absolut vor.
- 2. Rang: Der Betreuungsunterhalt des minderjährigen Kindes.
- 3. Rang: Der (nach-)eheliche Unterhalt (Art. 125 ZGB / Art. 163 ZGB bzw. Art. 176 ZGB).
- 4. Rang: Der Volljährigenunterhalt (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
Abs. 3 — Zahlungsmodalitäten und Fälligkeit
17 Der Unterhaltsbeitrag ist zum Voraus zu entrichten (Abs. 3 Satz 1). In der gerichtlichen Praxis wird der Beitrag in der Regel als monatliche Rente auf den Ersten eines jeden Kalendermonats fällig gestellt. Das Gericht setzt die Zahlungstermine im Entscheiddispositiv verbindlich fest (Abs. 3 Satz 2).
Praxisfragen und kantonale Besonderheiten
1. Aufteilung des Betreuungsunterhalts bei Halbgeschwistern
18 Wächst ein Kind zusammen mit Halbgeschwistern bei der Mutter auf, die von verschiedenen Vätern abstammen, stellt sich in der kantonalen Praxis die Frage der Zuteilung des Betreuungsunterhalts. Das Kantonsgericht St. Gallen hat entschieden, dass der nach dem Lebenshaltungskostenmodell ermittelte Betreuungsunterhalt (Manko der Mutter) anteilsmässig auf alle bei der Mutter aufwachsenden Kinder aufzuteilen ist, da beide bzw. alle Väter anteilig zur Deckung des Betreuungsunterhalts beizutragen haben (Kantonsgericht St. Gallen, FO.2018.14 vom 5. Februar 2020).
2. Berücksichtigung von Besuchsrechtskosten und Leasing in Mangellagen
19 In der kantonalen Gerichtspraxis ist umstritten, welche Auslagen bei knappen Verhältnissen in das Existenzminimum des Pflichtigen einfliessen dürfen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat klargestellt, dass die Unterhaltsberechnung in knappen Verhältnissen strikt auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum basiert; weder Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts noch Leasinggebühren für ein Privatfahrzeug ohne Kompetenzcharakter dürfen das Existenzminimum erhöhen, wenn dadurch der Barunterhalt des Kindes geschmälert würde (Kantonsgericht Basel-Landschaft, 400 23 189 vom 7. November 2023).
Literatur
BSK ZGB I-BREITSCHMID PETER, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 285; SCHWEIGHAUSER JONAS, in: FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 285; HEGNAUER CYRIL, Berner Kommentar, Bd. II/2/1, Bern 1997, Art. 285; HAUSHEER HEINZ/SPYCHER ANNETTE, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010; BÄHLER DANIEL, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, FamPra.ch 2015 S. 272 ff.; SPYCHER ANNETTE, Betreuungsunterhalt: Zielsetzung, offene Fragen und Berechnungsthemen, FamPra.ch 2017 S. 198 ff.