Art. 285 ZGB — Unterhaltsbeitrag
Art. 285 ZGB — Unterhaltsbeitrag
Gesetzeswortlaut
Art. 285 ZGB — Unterhaltsbeitrag
1 Der Unterhaltsbeitrag ist nach den Bedürfnissen des Berechtigten sowie nach der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen und nach den Lebenshaltungskosten im massgeblichen Umkreis zu bemessen.
2 Er ist in der Regel als Rente auszurichten und wird vorausbezahlt.
3 Wird der Beitrag als Rente ausgerichtet, so ist er auf den Anfang des Monates fällig, in dem er geschuldet wird.
4 Die Bestimmungen über die Herabsetzung oder den Wegfall der Rente bei dauernder Unmöglichkeit der Zahlung (Art. 119) sind sinngemäss anwendbar.
I. Bedeutung und Einordnung
1 Art. 285 ZGB regelt die Bemessung des Unterhaltsbeitrags als zentrale Norm des Schweizerischen Unterhaltsrechts. Der Unterhaltsbeitrag ist die wichtigste geldwerte Leistung im Familienrecht und wird sowohl im Kindesunterhalt (Art. 276 ff. ZGB) als auch im Ehegattenunterhalt (Art. 163 ff. ZGB) angewendet. Die Norm konkretisiert den Unterhaltsanspruch und stellt die drei Bemessungskriterien Bedarf, Leistungsfähigkeit und Lebenshaltungskosten in den massgebenden Umkreis als gleichrangige Faktoren nebeneinander (BGE 134 III 589 E. 4.1; BGE 137 III 569 E. 3.1).
2 Die Bemessung des Unterhaltsbeitrags erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Zunächst ist der Bedarf des Berechtigten zu ermitteln (Existenzminimum plus angemessene Bedürfnisse), sodann die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen (Einkommen abzüglich eigener Bedarf). Ergibt sich eine Deckungslücke, ist der Unterhaltsbeitrag entsprechend zu bemessen; übersteigt das verfügbare Einkommen den Bedarf des Berechtigten, wird der Beitrag im Rahmen der Leistungsfähigkeit festgesetzt (BGE 139 III 337 E. 4.2; BGE 141 III 313 E. 5).
3 Art. 285 ZGB ist anwendbar auf:
- Kindesunterhalt (Art. 276 ff. ZGB, Art. 285 ff. ZGB)
- Ehegattenunterhalt (Art. 163 ff. ZGB i.V.m. Art. 285 ZGB)
- Nachträglichen Unterhalt (Art. 129 ZGB)
- Unterhaltsbeitrag bei Eheschutz (Art. 173 ff. ZGB)
II. Bemessungskriterien (Abs. 1)
A. Bedarf des Berechtigten
4 Der Bedarf des Berechtigten umfasst:
- Das Existenzminimum (notwendiger Lebensunterhalt: Nahrung, Kleidung, Wohnung, Krankenkasse, grundlegende Mobilität)
- Die angemessenen Bedürfnisse (Ausbildung, Erholung, soziale Kontakte, berufliche Weiterentwicklung)
- Besondere Bedürfnisse (Krankheit, Behinderung, besondere Ausbildungskosten)
5 Das Existenzminimum richtet sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der Fürsorgeämter (SKOS-Richtlinien) und der bundesgerichtlichen Praxis. Das Bundesgericht hat wiederholt klargestellt, dass die SKOS-Richtlinien eine wertvolle Orientierungshilfe darstellen, aber nicht bindend sind — das Gericht muss die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls berücksichtigen (BGE 134 III 589 E. 5.1; BGE 137 III 569 E. 4.2).
6 Beim Kindesunterhalt sind die altersbedingten Bedürfnisse besonders zu berücksichtigen. Kleinkinder haben andere Bedürfnisse als Schulkindliche oder Jugendliche. Die Betreuungskosten (Krippe, Tagesfamilie, Hort) sind Teil des Bedarfs und nicht Teil des Betreuungsbeitrags (BGE 136 III 601 E. 3.2).
B. Leistungsfähigkeit des Pflichtigen
7 Die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen wird bestimmt durch:
- Das Bruttoeinkommen (Erwerbseinkommen, Ersatzeinkommen, Vermögensertrag)
- Abzüge für berufliche Auslagen (Berufskosten, Pendelkosten)
- Abzüge für Steuerlast (effektive Steuern oder angemessener Steuersatz)
- Abzüge für eigene Bedürfnisse (Existenzminimum des Pflichtigen)
- Abzüge für vorhergehende Unterhaltspflichten (andere Kinder, Ehegatten)
8 Die Leistungsfähigkeit ist nicht starr, sondern dynamisch: Ändert sich das Einkommen des Pflichtigen dauernd, kann der Unterhaltsbeitrag angepasst werden (Art. 285 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 119 ZGB). Vorübergehende Einkommensschwankungen begründen jedoch keine Anpassung (BGE 138 III 513 E. 3.1).
9 Bei fehlender Leistungsfähigkeit ist der Pflichtige zum Minimalunterhalt (Existenzminimum des Kindes) verpflichtet, soweit ihm dies nach seinen eigenen Verhältnissen zugemutet werden kann. Restansprüche bleiben bestehen und können bei verbesserter Leistungsfähigkeit geltend gemacht werden (BGE 134 II 361 E. 3.2).
C. Lebenshaltungskosten im massgeblichen Umkreis
10 Die Lebenshaltungskosten im massgeblichen Umkreis bilden das dritte Bemessungskriterium. Sie dienen als Referenzgrösse für die angemessenen Bedürfnisse des Berechtigten. Massgebend ist der Lebensstandard, der in dem sozialen und geografischen Umfeld des Berechtigten üblich ist (BGE 134 III 589 E. 7.2; BGE 137 III 569 E. 5.1).
11 Das Bundesgericht hat klargestellt, dass bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts der eheliche Lebensstandard massgebend ist: der Unterhalt soll es dem berechtigten Ehegatten ermöglichen, den während der Ehe gepflegten Lebensstandard im Wesentlichen beizubehalten (BGE 135 III 610 E. 3.2; BGE 141 III 313 E. 4.1). Diese Bemessungsmethode wird als «ehelicher Lebensstandard» oder «ehelicher Standard» bezeichnet.
III. Rente und Einmalzahlung (Abs. 2–3)
A. Unterhaltsrente
12 Der Unterhaltsbeitrag wird in der Regel als Rente ausgerichtet (Abs. 2). Die Rentenform entspricht der fortlaufenden Natur des Unterhaltsbedarfs und ermöglicht eine Anpassung bei veränderten Verhältnissen (BGE 139 III 337 E. 5.1).
13 Die Rente ist vorausbezahlbar und wird am Anfang des Monats fällig, in dem sie geschuldet wird (Abs. 3). Dies schützt den Berechtigten vor Rückständen und gewährleistet die laufende Deckung seines Bedarfs.
B. Kapitalabfindung
14 Ausnahmsweise kann der Unterhaltsbeitrag als Einmalzahlung (Kapitalabfindung) festgelegt werden, wenn:
- Die Verhältnisse eine Rentenzahlung als unzweckmässig erscheinen lassen
- Der Pflichtige dazu in der Lage ist
- Der Berechtigte damit einverstanden ist
15 Bei der Kapitalabfindung wird die Rente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kapitalisiert. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die Kapitalabfindung die Ausnahme darstellt und nur bei besonderen Gründen angeordnet werden darf (BGE 131 III 598 E. 3; BGE 133 III 265 E. 4).
IV. Herabsetzung und Wegfall (Abs. 4 i.V.m. Art. 119 ZGB)
16 Art. 285 Abs. 4 ZGB verweist auf die Bestimmungen über die Herabsetzung oder den Wegfall der Rente bei dauernder Unmöglichkeit der Zahlung (Art. 119 ZGB). Dies bedeutet:
- Bei dauernder Unmöglichkeit der Zahlung kann der Richter den Beitrag herabsetzen oder aufheben
- Die Herabsetzung setzt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus
- Vorübergehende Schwierigkeiten begründen keine Herabsetzung (BGE 138 III 513 E. 4.1)
17 Die Herabsetzung ist ein Ermessensentscheid des Richters, der im Rahmen von Art. 119 ZGB zu treffen ist. Der Richter hat die Interessen beider Parteien abzuwägen und den Unterhaltsbeitrag so festzusetzen, dass der Bedarf des Berechtigten gedeckt wird, soweit dies der Pflichtige nach seinen Verhältnissen leisten kann (BGE 134 III 589 E. 8; BGE 137 III 569 E. 6).
V. Kindesunterhalt (Art. 276 ff. i.V.m. Art. 285 ZGB)
18 Der Kindesunterhalt bemisst sich nach Art. 285 ZGB i.V.m. Art. 276 ff. ZGB. Besonderheiten:
- Das Kind hat einen selbständigen Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen (Art. 276 Abs. 1 ZGB)
- Der betreuende Elternteil leistet seinen Beitrag in der Regel durch Betreuung (Art. 276 Abs. 2 ZGB)
- Der Mindestunterhalt (Existenzminimum) ist zwingend und kann nicht herabgesetzt werden (BGE 134 II 361 E. 3.2)
19 Bei der Bemessung des Kindesunterhalts sind die Betreuungskosten (Krippe, Hort, Tagesfamilie) vom betreuenden Elternteil geltend zu machen und gehören zum Bedarf des Kindes, nicht zum Betreuungsbeitrag (BGE 136 III 601 E. 3.2; BGE 134 III 589 E. 5.3).
VI. Ehegattenunterhalt (Art. 163 ff. i.V.m. Art. 285 ZGB)
20 Der Ehegattenunterhalt nach der Scheidung bemisst sich nach Art. 163 ZGB i.V.m. Art. 285 ZGB. Das Bundesgericht unterscheidet zwischen:
- Ehelichem Unterhalt (während des Eheschutzverfahrens oder der Trennung): Massgebend ist der eheliche Lebensstandard
- Nachehelichem Unterhalt (nach der Scheidung): Massgebend ist der Eigenversorgungsgrundsatz, ergänzt durch den nachehelichen Solidaritätsbeitrag (BGE 135 III 610 E. 3.1; BGE 137 III 569 E. 4.3)
21 Der Eigenversorgungsgrundsatz besagt, dass jeder Ehegatte nach der Scheidheit für sich selbst zu sorgen hat. Ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag wird nur gewährt, wenn die Eigenversorgung nicht oder nicht vollständig möglich ist (BGE 137 III 569 E. 4.3). Die nacheheliche Solidarität gebietet einen Übergangsunterhalt für die Zeit, die notwendig ist, um die Eigenversorgung zu erreichen.
VII. Besondere Bemessungsfragen
A. Existenzminimum und Notbedarf
22 Das Existenzminimum des Berechtigten ist der unterste Bemessungswert. Es umfasst die notwendigen Lebenskosten (Wohnen, Nahrung, Kleidung, Krankenversicherung, grundlegende Mobilität). Wird das Existenzminimum des Berechtigten nicht erreicht, muss der Pflichtige — soweit ihm dies nach seinen eigenen Verhältnissen zugemutet werden kann — den Differenzbetrag leisten (BGE 134 II 361 E. 3.2; BGE 139 III 337 E. 4.3).
B. Steuerliche Aspekte
23 Die Unterhaltsbeiträge unterliegen der Steuerpflicht beim Berechtigten (Art. 22 Abs. 1 lit. a DBG). Der Pflichtige kann die Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen vom steuerbaren Einkommen abziehen (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Die steuerliche Behandlung beeinflusst die Netto-Leistungsfähigkeit des Pflichtigen und ist bei der Bemessung zu berücksichtigen (BGE 133 III 265 E. 5).
C. Indexierung und Anpassung
24 Unterhaltsrenten können indexiert werden, um den Kaufkraftverlust auszugleichen. Die Indexierung ist eine gerichtliche Anpassung der Rente an die Teuerung oder Lohnentwicklung. Sie ist im Dispositiv des Urteils oder in der Vereinbarung vorzusehen (BGE 130 III 337 E. 3; BGE 138 III 513 E. 5). Fehlt eine Indexierungsklausel, kann der Berechtigte eine Anpassung nach Art. 285 Abs. 4 i.V.m. Art. 119 ZGB verlangen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändern.
VIII. Verfahrensrechtliche Aspekte
25 Der Unterhaltsbeitrag wird im Rahmen des Eheschutzverfahrens (Art. 173 ff. ZGB), der Scheidung (Art. 271 ff. ZGB) oder des vorsorglichen Massnahmenverfahrens (Art. 274 ZGB) festgesetzt. Das Verfahren richtet sich nach der ZPO (Art. 200 ff. ZPO für Eheschutz und Art. 207 ff. ZPO für Scheidung).
26 Die Vollstreckung des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach dem SchKG (Art. 67 ff. SchKG für Betreibung auf Unterhaltsbeitrag). Der Berechtigte hat Anspruch auf Vorschüsse nach den kantonalen Bestimmungen über die Unterhaltsvorschüsse (UVG, SR 831.221), wenn der Pflichtige nicht oder nicht rechtzeitig leistet (BGE 136 III 601 E. 2).