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Rechtsprechung zu Art. 276 ZGB

Rechtsprechung zu Art. 276 ZGB

I. Leitentscheide

Grundsätze des Kindesunterhalts und zweistufige Methode

  • Fundstelle: BGE 147 III 265, E. 5.1
  • Kernaussage: Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB); für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften. Für die Bemessung des Geldunterhalts ist schweizweit verbindlich die zweistufige Methode mit Überschussverteilung anzuwenden.

Bemessung des Betreuungsunterhalts nach dem Lebenshaltungskostenmodell

  • Fundstelle: BGE 144 III 377, E. 7.1.4
  • Kernaussage: Zur Bemessung des Betreuungsunterhaltes des Kindes entspricht die Lebenshaltungskosten-Methode am besten dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel. Massgebend ist die Differenz zwischen dem Nettoverdienst aus der Erwerbstätigkeit und den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums.

Schulstufenmodell für die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils

  • Fundstelle: BGE 144 III 481, E. 4.7.6
  • Kernaussage: Das Bundesgericht wendet für die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils das Schulstufenmodell an: ab obligatorischer Einschulung des jüngsten Kindes 50 %, ab Eintritt in die Sekundarstufe I 80 % und ab vollendetem 16. Altersjahr 100 %.

Tragung der Kosten von Kindesschutzmassnahmen und Fremdplatzierungen

  • Fundstelle: BGE 151 III 249, E. 4.1
  • Kernaussage: Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen, namentlich auch die Kosten der Fremdplatzierung nach Art. 310 ZGB, gehören gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB zum Unterhaltsanspruch des Kindes und sind in erster Linie durch die Eltern zu tragen.

Pflegeplatzkosten als Bestandteil des Kindesunterhalts

  • Fundstelle: BGE 141 III 401, E. 4
  • Kernaussage: Kosten für Kindesschutzmassnahmen einschliesslich Pflegeplatzkosten gehören zum Kindesunterhalt nach Art. 276 ZGB. Die in Anwendung der PAVO erlassenen kantonalen Pflegegeld-Richtlinien sind als Verwaltungsverordnungen zu qualifizieren, von denen nur mit sachlicher Begründung abgewichen werden darf.

Prozessmaximen im Kindesunterhalt

  • Fundstelle: BGE 147 III 301, E. 2.2
  • Kernaussage: In Bezug auf den Kindesunterhalt kommt unabhängig von der Art des Verfahrens stets die Offizialmaxime und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime im Sinn der Erforschungspflicht zur Anwendung (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).

II. Weitere Entscheide

Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt

  • Fundstelle: BGer 5A_727/2018, E. 4.3.1
  • Kernaussage: Naturalunterhalt durch Pflege und Erziehung und Geldunterhalt sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertig. Steht das Kind unter alleiniger Obhut, erfüllt der betreuende Elternteil seinen Beitrag durch Naturalunterhalt, während der andere grundsätzlich für den Geldunterhalt aufkommt.

Konkrete Bedarfs- und Unterhaltsberechnung bei Scheidung

  • Fundstelle: BGer 5A_311/2019, E. 5.1
  • Kernaussage: Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB); für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften. Bei der Festsetzung im Scheidungsverfahren sind Bar- und Betreuungsunterhalt getrennt auszuweisen.

Kantonale Praxis: Zivilrechtliche Rückforderung bevorschusster Kindesschutzkosten

  • Fundstelle: Gericht AG ZSU.2019.215 vom 25. November 2019
  • Kernaussage: Bevorschusste Kindesschutzkosten können von den Eltern oder einem Elternteil nur auf dem zivilrechtlichen Weg zurückgefordert werden; eine hoheitliche Festsetzung mittels Gemeinderatsbeschluss ist unzulässig.

Kantonale Praxis: Klageweise Durchsetzung von Kindesschutzkosten

  • Fundstelle: Gericht SG V-2017/136 vom 20. Juli 2018
  • Kernaussage: Die Kosten für Kindesschutzmassnahmen gehören zu den elterlichen Unterhaltspflichten nach Art. 276 ZGB und sind bei fehlender Einigung der Eltern klageweise vor den Zivilgerichten und nicht durch hoheitliche Verfügung der KESB durchzusetzen.

Kantonale Praxis: Heranziehung von Kindesvermögen für Schutzmassnahmen

  • Fundstelle: Gericht LU 3H 14 12 vom 14. Mai 2014
  • Kernaussage: Sind die sorgeberechtigten Eltern nicht leistungsfähig, kann freies Kindesvermögen nach Art. 323 ZGB für die Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen herangezogen werden, wobei dem Kind ein Vermögensfreibetrag von Fr. 24'000.– zu belassen ist.

Kantonale Praxis: Mehrkosten bei alternierender Obhut