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Art. 276 ZGB — Grundsatz der Unterhaltspflicht

Art. 276 ZGB

Gesetzeswortlaut

Art. 276 ZGB — Wirkungen des Kindesverhältnisses / Unterhaltspflicht der Eltern / Grundsatz

1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.

2 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.

3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.


Kommentierung

Überblick und Bedeutung

1 Art. 276 ZGB bildet die Grundnorm der elterlichen Unterhaltspflicht im schweizerischen Kindesrecht. Die Bestimmung statuiert das fundamentale Prinzip, dass die Eltern gemeinsam und primär für den gesamten Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder aufzukommen haben. Mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts vom 20. März 2015 (in Kraft seit 1. Januar 2017; Botschaft vom 29. November 2013, BBl 2014 529) wurden die Absätze 1 und 2 neu gefasst, um den veränderten Betreuungsrealitäten Rechnung zu tragen und die Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt zu betonen.

2 Die Norm unterscheidet drei Erscheinungsformen des Unterhalts: Pflege, Erziehung (zusammen: Naturalunterhalt) und Geldzahlung (Geldunterhalt, aufgeteilt in Barunterhalt und Betreuungsunterhalt). Nach der gesetzlichen Konzeption sind Natural- und Geldunterhalt grundsätzlich gleichwertig (BGer 5A_727/2018, E. 4.3.1).

3 Das Bundesgericht hat in grundlegenden Leitentscheiden präzisiert, dass der Unterhalt eines Kindes durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet wird (Art. 276 Abs. 1 ZGB) und die Eltern für diese drei Unterhaltskomponenten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, sorgen (BGE 147 III 265, E. 5.1; BGer 5A_311/2019, E. 5.1). Für die Bemessung des Geldunterhalts gilt seit 2020 schweizweit verbindlich die zweistufige Methode mit Überschussverteilung (BGE 147 III 265, E. 6.6).


Abs. 1 — Formen der Unterhaltsleistung

1. Naturalunterhalt (Pflege und Erziehung)

4 Der Naturalunterhalt umfasst alle persönlichen Betreuungs- und Versorgungsleistungen der Eltern zugunsten des Kindes im täglichen Zusammenleben. Dazu gehören namentlich Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Begleitung bei Freizeitaktivitäten sowie die emotionale Fürsorge und Pflege bei Krankheit (BGer 5A_727/2018, E. 4.3.3).

5 Steht das Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, so leistet dieser seinen Unterhaltsbeitrag in natura durch Pflege und Erziehung, während der andere Elternteil den Unterhalt durch Geldzahlung zu erbringen hat (BGE 147 III 265, E. 5.5).

2. Geldunterhalt (Barunterhalt und Betreuungsunterhalt)

6 Der Geldunterhalt gliedert sich seit dem 1. Januar 2017 in zwei Komponenten:

  • Barunterhalt: Die direkten Kosten des Kindes (Grundbedarf, Wohnkostenanteil, Krankenkassenprämien, Fremdbetreuungskosten, Schulgelder; Art. 285 Abs. 1 ZGB).
  • Betreuungsunterhalt: Die indirekten Kosten der persönlichen Betreuung zur Deckung der Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils, soweit dieser infolge der Betreuung an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist (Art. 285 Abs. 2 ZGB; BGE 144 III 377, E. 7.1.4).

Abs. 2 — Gemeinsame Unterhaltspflicht und Umfang

1. Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung («ein jeder nach seinen Kräften»)

7 Beide Elternteile tragen die gemeinsame Verantwortung für den gebührenden Unterhalt ihres Kindes. Die Lastenverteilung richtet sich nach ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit («nach seinen Kräften»). Dies schliesst eine Pflicht zur bestmöglichen Ausschöpfung der eigenen Erwerbskraft ein; bei ungerechtfertigter Untätigkeit kann den Eltern ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.

8 Für die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit des hauptbetreuenden Elternteils wendet das Bundesgericht das Schulstufenmodell an: Ab obligatorischer Einschulung des jüngsten Kindes ist eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab Übertritt in die Sekundarstufe I von 80 % und ab Vollendung des 16. Altersjahres ein Vollzeiterwerb (100 %) zumutbar (BGE 144 III 481, E. 4.7.6).

2. Schutz des Existenzminimums in Mangellagen

9 Vorab ist dem oder den Unterhaltsverpflichteten stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 147 III 265, E. 7.3). In Mangellagen, in denen das Einkommen nicht zur Deckung aller Bedarfe ausreicht, greift die gesetzliche Prioritätenordnung von Art. 276a Abs. 1 ZGB, wonach der Barunterhalt minderjähriger Kinder den Vorrang vor allen anderen Unterhaltspflichten geniesst.

3. Kosten von Kindesschutzmassnahmen

10 Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 276 Abs. 2 ZGB tragen die Eltern insbesondere auch die Kosten von Kindesschutzmassnahmen. Kosten für Kindesschutzmassnahmen einschliesslich Pflegeplatzkosten gehören zum Kindesunterhalt nach Art. 276 ZGB (BGE 141 III 401, E. 4). Die Kosten derartiger Kindesschutzmassnahmen, namentlich auch die Kosten der Fremdplatzierung nach Art. 310 ZGB, gehören gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB zum Unterhaltsanspruch des Kindes und sind in erster Linie durch die Eltern zu tragen (BGE 151 III 249, E. 4.1).


Abs. 3 — Befreiung bei eigenen Mitteln des Kindes

11 Art. 276 Abs. 3 ZGB statuiert eine gesetzliche Schranke der elterlichen Unterhaltspflicht: Die Eltern werden in dem Mass entlastet, als dem Kind zugemutet werden kann, für seinen Unterhalt aus eigenem Arbeitserwerb (z.B. Lehrlingslohn, Praktikumsentschädigung) oder aus Erträgen seines Vermögens (Art. 319 ZGB) aufzukommen. Kinder- und Ausbildungszulagen (Art. 285a ZGB) mindern den Barbedarf des Kindes direkt.

12 Eine Anzehrung des Vermögensstamms des Kindes zur Bestreitung des laufenden Unterhalts ist nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 320 Abs. 2 ZGB zulässig, wenn den Eltern die Mittel fehlen.


Verfahrensrechtliche Grundsätze

13 In Bezug auf den Kindesunterhalt kommt unabhängig von der Art des Verfahrens stets die Offizialmaxime und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime im Sinn der Erforschungspflicht zur Anwendung (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; BGE 147 III 301, E. 2.2). Das Gericht ist an Parteianträge nicht gebunden und hat den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen.


Praxisfragen und kantonale Besonderheiten

1. Durchsetzung von Kindesschutzkosten: Zivilklage statt hoheitlicher KESB-Verfügung

14 In der kantonalen Praxis war lange umstritten, auf welchem Verfahrensweg ein Gemeinwesen oder die Kindesschutzbehörde Kosten für bevorschusste Kindesschutzmassnahmen (z.B. Fremdplatzierung oder Besuchsrechtsbeistandschaft) von den Eltern einfordern kann. Die kantonale Rechtsprechung hat klargestellt: Die Kosten für Kindesschutzmassnahmen gehören zu den elterlichen Unterhaltspflichten nach Art. 276 ZGB und sind bei fehlender Einigung der Eltern klageweise vor den Zivilgerichten und nicht durch hoheitliche Verfügung der KESB durchzusetzen (Gericht SG V-2017/136 vom 20. Juli 2018). Bevorschusste Kindesschutzkosten können von den Eltern oder einem Elternteil nur auf dem zivilrechtlichen Weg zurückgefordert werden; eine hoheitliche Festsetzung mittels Gemeinderatsbeschluss ist unzulässig (Gericht AG ZSU.2019.215 vom 25. November 2019).

2. Heranziehung von Kindesvermögen für Kindesschutzmassnahmen

15 Sind die sorgeberechtigten Eltern nicht leistungsfähig, stellt sich die Frage, ob das Kindesvermögen für Schutzmassnahmen herangezogen werden darf. Das Kantonsgericht Luzern hat entschieden: Sind die sorgeberechtigten Eltern nicht leistungsfähig, kann freies Kindesvermögen nach Art. 323 ZGB für die Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen herangezogen werden, wobei dem Kind ein Vermögensfreibetrag von Fr. 24'000.– zu belassen ist (Gericht LU 3H 14 12 vom 14. Mai 2014).

3. Mehrkosten bei alternierender Obhut

16 Praktizieren getrennt lebende Eltern eine alternierende Obhut, entstehen durch die doppelte Haushaltsführung und Bereitstellung von Infrastruktur zusätzliche Auslagen. Das Kantonsgericht St. Gallen hat festgehalten: Diese sogenannte alternierende Obhut zieht im Vergleich zum traditionellen Modell Mehrkosten nach sich, welche grundsätzlich von den Eltern zu übernehmen sind (Kantonsgericht SG FO.2015.22 vom 18. August 2017).


Literatur

BSK ZGB I-BREITSCHMID PETER, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 276; HEGNAUER CYRIL, Berner Kommentar, Bd. II/2/1, Bern 1997, Art. 276; HAUSHEER HEINZ/SPYCHER ANNETTE, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010; SCHWEIGHAUSER JONAS, in: FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 276; FOUNTOULAKIS CHRISTIANA, Das neue Kindesunterhaltsrecht, FamPra.ch 2016 S. 1 ff.; JUNGO ALEXANDRA/ARNDT DANIELA, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019 S. 759 ff.

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