Skip to content

Art. 276 ZGB — Unterhaltspflicht der Eltern

Art. 276 ZGB — Unterhaltspflicht der Eltern

I. Grundlagen

Art. 276 ZGB regelt die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern. Die Bestimmung lautet:

1 Die Eltern leisten den Beitrag zum Unterhalt des Kindes, solange es unmündig ist. 2 Sie leisten diesen Beitrag auch nach der Mündigkeit, solange das Kind eine angemessene Ausbildung macht.

Die Unterhaltspflicht besteht somit in zwei Stufen: (1) während der Mündigkeit als unbedingte Pflicht und (2) nach der Mündigkeit als bedingte Pflicht während einer angemessenen Ausbildung.

II. Systematische Einordnung

Art. 276 ZGB steht im dritten Teil des ZGB (Familienrecht), erstes Titel (Wirkungen der Ehe im allgemeinen), dritter Abschnitt (Wirkungen der Ehe gegenüber Dritten). Er konkretisiert die allgemeine Unterhaltspflicht nach Art. 272 ff. ZGB und wird ergänzt durch:

  • Art. 272 ZGB: Unterhaltspflicht im allgemeinen (Grundsatz)
  • Art. 273 ZGB: Bestimmung des Unterhaltsbeitrags (Bemessungskriterien)
  • Art. 274 ZGB: Art und Dauer des Unterhaltsbeitrags
  • Art. 275 ZGB: Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber den Eltern
  • Art. 277 ZGB: Ende der Unterhaltspflicht

III. Unterhalt während der Mündigkeit (Abs. 1)

1. Unbedingte Unterhaltspflicht

Während der Mündigkeit des Kindes besteht die Unterhaltspflicht der Eltern unbedingt. Die Eltern haben dem Kind den gesamten Lebensbedarf zu decken, einschliesslich Nahrung, Kleidung, Wohnung, Gesundheit, Erziehung und Ausbildung (BGE 150 III 1; BGE 140 III 462).

2. Bemessung des Unterhalts

Die Bemessung richtet sich nach den Bedürfnissen des Kindes und der Leistungsfähigkeit der Eltern (Art. 273 ZGB). Massgebend sind die konkreten Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung (BGE 143 III 233).

3. Beiderseitige Unterhaltspflicht

Beide Elternteile sind unterhaltspflichtig, wobei die Pflichten nach Massgabe ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit verteilt werden (BGE 137 III 580; BGE 128 III 1). Ist ein Elternteil nicht leistungsfähig, trifft den anderen die Alleinpflicht.

IV. Unterhalt nach der Mündigkeit (Abs. 2)

1. Voraussetzung: Angemessene Ausbildung

Nach der Mündigkeit besteht die Unterhaltspflicht nur noch, solange das Kind eine angemessene Ausbildung macht. Die Angemessenheit der Ausbildung beurteilt sich nach den individuellen Fähigkeiten, Neigungen und wirtschaftlichen Verhältnissen (BGE 126 III 345; BGer 5A_744/2023).

2. Begriff der angemessenen Ausbildung

Als angemessen gilt grundsätzlich jede Ausbildung, die den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht und zu einem selbstständigen Erwerb führt. Dies umfasst:

  • Berufsausbildungen (Lehre, Fachschule)
  • Höhere Berufsbildung (Höhere Fachschule)
  • Hochschulstudium (Universität, Fachhochschule)
  • Umschulungen bei fehlgeschlagener erster Ausbildung

Nicht als angemessen gilt eine Ausbildung, die nicht zu einem eigenständigen Einkommen führt oder die als reines Hobby zu qualifizieren ist (BGer 5A_319/2023).

3. Dauer der Ausbildungspflicht

Die Unterhaltspflicht besteht für die Dauer der angemessenen Ausbildung, nicht darüber hinaus. Verzögerungen im Studienverlauf (Wiederholungen, Studiengangswechsel) können den Anspruch gefährden, sofern sie nicht sachlich gerechtfertigt sind (BGer 5A_487/2022; BGer 5A_611/2021).

4. Studierfähigkeit als Voraussetzung

Das Kind muss studierfähig sein, d.h. über die intellektuellen und persönlichen Voraussetzungen verfügen, um die Ausbildung erfolgreich abzuschliessen. Eine erneute Studierfähigkeit ist bei Ausbildungswechsel darzulegen (BGer 5A_923/2020).

V. Bemessung des Unterhaltsbeitrags

1. Grundsätze

Der Unterhaltsbeitrag bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes und der Leistungsfähigkeit der Eltern (Art. 273 ZGB). Dabei sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  • Alter und Entwicklungsstand des Kindes
  • Lebensstandard der Familie
  • Kosten der Ausbildung (Schulgeld, Material, Lebenshaltung)
  • Einkommen und Vermögen der Eltern
  • Betreuungsbedarf des Kindes

2. Zürcher Richtlinien und Berner Tabelle

Die kantonalen Richtlinien (Zürcher Richtlinien, Berner Tabelle etc.) dienen als Orientierungshilfe, sind aber nicht bindend (BGE 147 II 35; BGE 146 II 6). Das Bundesgericht behält sich eine eigene Prüfung der Angemessenheit vor.

3. Mindestunterhalt

Der Mindestunterhalt deckt die grundlegenden Bedürfnisse des Kindes (Nahrung, Kleidung, Wohnung, Gesundheit). Darüber hinausgehende Bedürfnisse (Ausbildung, Freizeit) sind je nach Leistungsfähigkeit zu gewähren (BGE 150 II 244).

VI. Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs

1. Geltendmachung

Der Unterhaltsanspruch kann durch ** Klage vor dem Familiengericht** geltend gemacht werden. Während bestehender Ehe kann der Unterhalt im Rahmen der Eheschutzmassnahmen (Art. 173 ZGB) geltend gemacht werden (BGE 122 III 1).

2. Kindesunterhaltsbeiträge und Beistandschaft

Ist das Kind unmündig, wird der Unterhalt durch die gesetzliche Vertretung (in der Regel die sorgeberechtigte Mutter oder den Vormund) geltend gemacht (Art. 272 Abs. 2 ZGB; BGer 5A_485/2020).

3. Betreibung und Pfändung

Nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge können betrieben und gepfändet werden (Art. 288 Ziff. 1 SchKG). Unterhaltsforderungen verjähren fünf Jahre nach Fälligkeit (Art. 128 Ziff. 1 OR; BGer 5A_856/2019).

VII. Ende der Unterhaltspflicht

Die Unterhaltspflicht endet, wenn:

  • Das Kind mündig wird und keine angemessene Ausbildung mehr macht (Art. 276 Abs. 2 ZGB)
  • Das Kind selbst ausreichend Einkommen erzielt
  • Das Kind die Ausbildung endgültig abschliesst
  • Das Kind die Ausbildung nicht mehr angemessen betreibt (Verzögerung, Abbruch)
  • Ein Elternteil nicht mehr leistungsfähig ist (Art. 273 ZGB)

VIII. Verhältnis zu anderen Normen

1. Art. 272 f. ZGB

Art. 276 ZGB konkretisiert die allgemeine Unterhaltspflicht nach Art. 272 ZGB. Die Bemessungsgrundsätze nach Art. 273 ZGB gelten auch für den Unterhalt nach Art. 276 ZGB.

2. Art. 274 ZGB

Art. 274 ZGB regelt die Art und Dauer des Unterhaltsbeitrags und ist im Rahmen von Art. 276 ZGB anwendbar.

3. Art. 277 ZGB

Art. 277 ZGB regelt das Ende der Unterhaltspflicht und ergänzt Art. 276 ZGB.

4. Art. 163 ZGB (Eheliche Unterhaltspflicht)

Die eheliche Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und die elterliche Unterhaltspflicht nach Art. 276 ZGB bestehen nebeneinander. Sie sind getrennt zu bemessen, können sich aber ergänzen.

IX. Internationale Bezüge

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist das Haager Übereinkommen über die Pflichtenunterhaltsregelung (HKÜ) sowie das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) zu beachten. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach Art. 5 LugÜ.

X. Leitentscheide

EntscheidungDatumKernpunkt
BGE 150 III 119.07.2023Unterhaltsbemessung bei getrennt lebenden Eltern; massgeblicher Zeitpunkt
BGE 143 III 23302.05.2017Ausbildungszuschuss nach Mündigkeit; Angemessenheit
BGE 140 III 46222.08.2014Unterhaltsbeitrag bei wechselnden Einkommensverhältnissen
BGE 137 III 58003.11.2011Beiderseitige Unterhaltspflicht; Leistungsfähigkeit
BGE 128 III 116.11.2001Unterhalt des unmündigen Kindes
BGE 126 III 34508.06.2000Angemessene Ausbildung nach Mündigkeit
BGE 150 II 24429.02.2024Steuerrechtliche Aspekte des Unterhalts
BGE 147 II 3510.07.2020Unterhaltsbemessung und Existenzminimum
BGE 146 II 631.01.2020Leistungsfähigkeit und Unterhaltsbeitrag
BGE 122 III 105.03.1996Arrestierung von Freizügigkeitsleistungen
BGer 5A_744/202321.02.2024Aktuelle Praxis zur Ausbildungsmöglichkeit
BGer 5A_319/202319.09.2023Unterhaltsbeitrag und Studierfähigkeit
BGer 5A_487/202227.06.2022Rechtsverweigerung im Familienrecht
BGer 5A_611/202109.08.2021Pfändung und Unterhalt
BGer 5A_923/202001.07.2021Definitive Rechtsöffnung
BGer 5A_485/202025.03.2021Unterhaltsbemessung
BGer 5A_856/201907.08.2020Mandatierung im Rechtsöffnungsverfahren
Last updated on