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Rechtsprechung zu Art. 274a ZGB

I. Leitentscheide

Besuchsrecht der Ex-Partnerin in einer Regenbogenfamilie, Samenspende und Erziehungsbeistandschaft

BGer 5A_165/2026 vom 8. September 2026 (publiziert am 21. Oktober 2026)

  • Sachverhalt: Zwei Frauen lebten im Konkubinat und zeugten im Rahmen eines gemeinsamen Elternplans im Ausland via Samenspende ein Kind, das von einer Partnerin ausgetragen wurde. Die Partnerinnen vereinbarten eine gemeinsame Elternschaft und leiteten die Stiefkindadoption ein. Nach der Trennung vor Abschluss der Adoption verlangte die leibliche Mutter eine Reduktion der vereinbarten Besuche auf ein Minimum (einen Tag monatlich) unter Berufung auf schwere Spannungen zwischen den Frauen.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht schützt das vorsorglich angeordnete Besuchsrecht der Co-Mutter (jeden Freitag und 14-täglich am Sonntag sowie wöchentliche Videoanrufe) und die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft und Besuchsrechtsaufsicht gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Bei faktischen Eltern-Kind-Beziehungen in Regenbogenfamilien dient die Beibehaltung stabiler Routinen dem Kindeswohl. Die rechtliche Asymmetrie (alleinige Sorge der leiblichen Mutter) birgt das Risiko der Instrumentalisierung des Kindes; der Elternkonflikt darf das Recht des Kindes auf den Kontakt zu seiner Bindungsperson nicht vereiteln.

Kontaktrecht des nicht-biologischen Wunschelternteils bei Auflösung der Partnerschaft

BGE 147 III 209 E. 5 (Urteil 5A_755/2020 vom 16. März 2021)

  • Sachverhalt: Zwei eingetragene Partnerinnen liessen Kinder im Rahmen eines gemeinsamen Elternprojekts im Ausland durch Samenspende zeugen. Nach der Trennung verweigerte die rechtliche Mutter jeden Kontakt der früheren Partnerin zu den Kindern und berief sich auf den Ausnahmecharakter von Art. 274a ZGB und bestehende Konflikte.
  • Kernaussage: Der Kreis der anspruchsberechtigten Dritten nach Art. 274a Abs. 1 ZGB umfasst auch frühere eingetragene Partnerinnen oder Partner (Art. 27 Abs. 2 PartG). Wurde das Kind im Rahmen eines gemeinsamen Elternplans gezeugt und wuchs es in der Paarbeziehung auf, begründet dies ausserordentliche Umstände; es gilt die Regelvermutung, dass die Aufrechterhaltung des Kontakts mit dem Wunschelternteil («parent d’intention») im Kindeswohl liegt. Der Wunschelternteil ist eine primäre Bindungsperson («figure parentale d’attachement»); Streitigkeiten der Erwachsenen treten in den Hintergrund.

Umfang des Besuchsrechts Dritter: Kein schematischer Verhältnismässigkeitsabzug

BGE 151 III 160 E. 6.3 (Urteil 5A_359/2024 vom 14. Oktober 2024)

  • Sachverhalt: Nach dem Tod der Mutter wuchs das Kind eng begleitet durch die mütterlichen Grosseltern und die Tante auf. Die kantonale Instanz sprach dem Grossvater und der Tante ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende und drei Wochen Ferien pro Jahr zu. Der Vater rügte dies vor Bundesgericht als Ermessensmissbrauch und Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
  • Kernaussage: Bei der Festlegung von Dauer und Frequenz des persönlichen Verkehrs Dritter nach Art. 274a ZGB steht dem Gericht weites Ermessen zu (Art. 4 ZGB). Ein Besuchsrecht Dritter muss nicht zwingend schematisch hinter dem üblichen Besuchsrecht leiblicher Eltern zurückbleiben. Massgebend ist die konkrete Betreuungs- und Bindungssituation; die Zuerkennung von Wochenend- und Ferienkontakten an Grosseltern und Tanten stellt unter besonderen Umständen keinen Ermessensmissbrauch dar.

Besuchsrecht der Grosseltern nach dem Tod eines Elternteils und Schranken bei Zerrüttung

BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3

  • Sachverhalt: Nach dem Tod des Vaters verlangte die Grossmutter väterlicherseits die gerichtliche Einräumung eines Besuchsrechts zu ihren Enkelkindern. Das Verhältnis zwischen der Grossmutter und der überlebenden Mutter war von tiefstem Misstrauen und schweren Schuldzuweisungen geprägt.
  • Kernaussage: Der Tod eines Elternteils bildet einen klassischen ausserordentlichen Umstand im Sinne von Art. 274a Abs. 1 ZGB, um den Kontakt zur Familie des Verstorbenen zu wahren. Das Besuchsrecht setzt aber stets voraus, dass es dem Wohl des Kindes aktiv dient («servir positivement le bien de l’enfant»). Führt eine unüberbrückbare Feindschaft zwischen Grosseltern und dem überlebenden Elternteil dazu, dass das Kind in einen schweren Loyalitätskonflikt gerät, gebietet das Kindeswohl die Verweigerung des Besuchsrechts.

Rechtsschutz und Beschwerdelegitimation des sorgeberechtigten Elternteils

BGE 129 III 689 E. 1.2 (Urteil 5C.146/2003 vom 23. September 2003)

  • Sachverhalt: Einer Drittperson wurde durch behördlichen Entscheid persönlicher Verkehr mit dem Kind gewährt. Die Mutter, welcher die Obhut entzogen worden war, die aber Inhaberin der elterlichen Sorge geblieben war, focht die Besuchsrechtsgewährung mit Berufung beim Bundesgericht an.
  • Kernaussage: Ein Besuchsrecht Dritter nach Art. 274a ZGB berührt die elterliche Erziehungsgewalt der sorgeberechtigten Elternteile (Art. 301, Art. 303 ZGB). Der Elternteil besitzt daher ein schutzwürdiges rechtliches Interesse und ist legitimiert, die Zuerkennung eines persönlichen Verkehrs an Dritte gerichtlich überprüfen zu lassen.

II. Weitere Entscheide

Grosselternbesuchsrecht bei intakter Elternbeziehung: Mangel an ausserordentlichen Umständen

BGer 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023 E. 4

  • Sachverhalt: Ein Grossvater verlangte behördlichen und gerichtlichen Zuspruch eines Besuchsrechts mit seinen Enkeln gegen den Willen der verheirateten, intakt zusammenlebenden Eltern.
  • Kernaussage: Leben die Eltern zusammen und üben sie die Erziehung gemeinsam aus, begründet der blosse Wunsch der Grosseltern nach Kontakt keine ausserordentlichen Umstände. Art. 274a ZGB dient nicht dazu, innerfamiliäre Entfremdungen zwischen erwachsenen Generationen gegen den Willen beider erziehungsfähigen Elternteile zu überbrücken.

Besuchs- und Informationsrechte ehemaliger Pflegeeltern

BGer 5A_100/2009 vom 25. Mai 2009 E. 2

  • Sachverhalt: Nach Aufhebung eines mehrjährigen Pflegeverhältnisses und Rückführung des Kindes zur leiblichen Mutter verlangten die ehemaligen Pflegeeltern ein weitergehendes Auskunfts- und Informationsrecht (Zustellung von Fotografien und Schulberichten).
  • Kernaussage: Ehemalige Pflegeeltern gehören zum anspruchsberechtigten Kreis von Art. 274a ZGB, um den Beziehungsabbruch abzufedern. Das selbständige Informationsrecht gemäss Art. 275a ZGB steht jedoch ausschliesslich den leiblichen/rechtlichen Eltern zu; eine analoge Anwendung auf Pflegeeltern ist ausgeschlossen, wenn das Kind durch den fortgesetzten Kontakt belastet würde.

Besuchsrecht des Stiefvaters nach Scheidung der Ehe

BGer 5A_831/2008 vom 16. Februar 2009 E. 3

  • Sachverhalt: Nach Auflösung der Ehe forderte der Stiefvater ein gerichtlich geregeltes Besuchsrecht zu seiner Stieftochter, mit der er während der Ehejahre zusammengelebt und die er wie ein Vater erzogen hatte.
  • Kernaussage: Stiefeltern können sich bei Vorliegen einer qualifizierten, elternähnlichen Bindung auf Art. 274a ZGB berufen. Tritt das Besuchsrecht des Stiefelternteils zu den Kontakten mit dem leiblichen Vater hinzu, ist streng darauf zu achten, dass das Kind durch eine Häufung von Besuchsverpflichtungen nicht überfordert wird.

Besuchsrecht des «sozial erlebten Vaters» nach Vaterschaftsanfechtung

Kantonsgericht SG, FO.2015.13 vom 22. März 2016

  • Sachverhalt: Ein Mann hatte ein nicht-biologisches Kind in der Meinung anerkannt, der leibliche Vater zu sein, und es über Jahre betreut. Nach der Klage auf Aberkennung der Vaterschaft verlangte er die Regelung des Besuchsrechts nach Art. 274a ZGB.
  • Kernaussage: Gebietet es das Kindeswohl, kann auch dem sozial erlebten Vater ein Besuchsrecht eingeräumt werden. Das Erfordernis ausserordentlicher Umstände dient dem Schutz gewachsener Bindungen; der Verlust des rechtlichen Bandes darf nicht automatisch zur Zerstörung der real gelebten Eltern-Kind-Beziehung führen.

Abweisung des Besuchsrechts bei schwerem Loyalitätskonflikt und fehlenden Sonderumständen

Obergericht ZH, PQ240015 vom 19. September 2024

  • Sachverhalt: Drittpersonen beantragten vorsorgliche und definitive Besuchsregelungen nach Art. 274a ZGB, was von den sorgeberechtigten Eltern vehement bekämpft wurde.
  • Kernaussage: Bestätigung der Abweisung mangels ausserordentlicher Umstände und mangels Nachweises eines positiven Nutzens für das Kind. Droht das Kind durch erzwungene Kontakte zum Dritten in schwere seelische Konflikte und Spannungsfelder gestürzt zu werden, überwiegt das Interesse an der Stabilität der elterlichen Kernfamilie.

Subsidiarität des Grosselternkontakts gegenüber der elterlichen Erziehungsautonomie

Verwaltungsrekurskommission SG, V-2017/246 vom 26. Juni 2018

  • Sachverhalt: Die KESB räumte Grosseltern väterlicherseits ein eigenes Besuchsrecht ein, nachdem der Kontakt zum Kindsvater unterbrochen war. Die Mutter führte Beschwerde gegen den Eingriff in ihre elterliche Sorge.
  • Kernaussage: Für Drittpersonen und Grosseltern besteht nur ausnahmsweise ein eigenes Besuchsrecht. Ausserordentliche Umstände sind nicht leichthin anzunehmen. Das Besuchsrecht ist kein Recht der Grosseltern, sondern ein Schutzinstrument für das Kind; fehlen gewachsene, besonders intensive Bindungen oder bedroht das Besuchsrecht das Verhältnis zur Mutter, ist das Gesuch abzuweisen.

Verfahrenskoordination und Untersuchungspflicht bei KESB-Anträgen von Grosseltern

Appellationsgericht BS, KE.2023.45 vom 8. März 2024 (bestätigt durch BGer 5A_265/2024 vom 30. Juli 2024)

  • Sachverhalt: Ein Grossvater gelangte an die KESB zwecks Einräumung eines regelmässigen Verkehrs mit seinen Enkeln. Die Eltern wehrten sich gegen die behördliche Verpflichtung.
  • Kernaussage: Im Verfahren um Kontaktrechte Dritter nach Art. 274a ZGB gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB). Die KESB hat die familiäre Ausgangslage, die Motive der Beteiligten und den Kindeswillen sorgfältig abzuklären. Zeigt sich, dass die Einräumung eines Besuchsrechts die Eltern-Kind-Beziehung untergräbt, ist von einer behördlichen Anordnung abzusehen.