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Art. 274a ZGB — Dritte Personen

Familienrecht › Kinderbelange und Kindesschutz

Gesetzeswortlaut

Zweiter Teil: Das FamilienrechtZweite Abteilung: Die VerwandtschaftAchter Titel: Die Wirkungen des KindesverhältnissesErster Abschnitt: Die Gemeinschaft der Eltern und KinderD. Persönlicher VerkehrII. Dritte

1 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient.

2 Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechtes gelten sinngemäss.

347Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

I. Systematische Einordnung und Normzweck

Art. 274a ZGB bildet die spezialgesetzliche Ausnahme zum Grundsatz, wonach der persönliche Verkehr (Besuchsrecht) ein originäres Recht und eine Pflicht ist, die ausschliesslich den rechtlichen Eltern und dem Kind zustehen (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Während das elterliche Besuchsrecht verfassungs- und persönlichkeitsrechtlich unmittelbar im Eltern-Kind-Verhältnis wurzelt (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK), gewährt Art. 274a Abs. 1 ZGB Drittpersonen nur unter qualifizierten Voraussetzungen einen gerichtlich oder behördlich durchsetzbaren Kontaktanspruch.

Normzweck von Art. 274a ZGB ist der Schutz gewachsener, für das Kind bedeutsamer sozialpsychischer Beziehungen zu Bezugspersonen ausserhalb des rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses (BGE 147 III 209 E. 5). Die Bestimmung bezweckt nicht die Befriedigung emotionaler Ansprüche von Verwandten oder Dritten, sondern dient kompromisslos dem Kindeswohl. Gleichzeitig schützt das Erfordernis der «ausserordentlichen Umstände» die Kernfamilie und die Erziehungsautonomie der Inhaber der elterlichen Sorge vor ungebührlichen Eingriffen durch Aussenstehende.

II. Gesetzgeberische Motive und Revisionshistorie

Art. 274a ZGB wurde mit der Revision des Kindesrechts vom 25. Juni 1976 (in Kraft seit 1. Januar 1978; AS 1977 237; BBl 1974 II 1 ff., S. 46 f.) ins Zivilgesetzbuch eingefügt. Das vormalige Recht kannte kein gesetzliches Besuchsrecht für Dritte; die Praxis behalf sich vereinzelt über vormundschaftliche Anordnungen. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 274a ZGB namentlich Grosseltern und ehemaligen Pflegeeltern eine Anspruchsgrundlage geben, wenn der Kontakt zum Kind durch Schicksalsschläge — insbesondere den Tod eines Elternteils oder den abrupten Abbruch eines langjährigen Pflegeverhältnisses — gefährdet war (Botschaft Kindesrecht, BBl 1974 II 1, S. 46).

In der neueren Rechtsentwicklung erfuhr die Bestimmung eine markante teleologische Erweiterung durch gesellschaftliche Veränderungen:

  • Eingetragene Partnerschaften und Regenbogenfamilien: Art. 27 Abs. 2 des Partnerschaftsgesetzes (PartG; SR 211.231) verwies für das Besuchsrecht des früheren Partners mit dem Kind des anderen ausdrücklich auf Art. 274a ZGB. Das Bundesgericht hielt in grundlegender Klärung fest, dass bei Kindern, die in einem gemeinsamen partnerschaftlichen Elternprojekt (Wunscheltern / co-parenting) gezeugt wurden und aufwuchsen, der persönliche Verkehr mit dem nicht-biologischen Elternteil grundsätzlich im Kindeswohl liegt (BGE 147 III 209 E. 5.2).
  • Fortsetzungs-, Patchwork- und Konkubinatsfamilien: Mit Urteil BGer 5A_165/2026 vom 8. September 2026 präzisierte das Bundesgericht diese Grundsätze für unverheiratete gleichgeschlechtliche Partnerinnen (Konkubinat) nach Fortpflanzungsmedizin im Ausland: Besteht eine gelebte faktische Eltern-Kind-Beziehung, wiegt das Beziehungsbedürfnis des Kindes schwerer als Trennungskonflikte der Erwachsenen; die asymmetrische Rechtsstellung (rechtliche Mutter vs. nicht-biologische Wunschmutter vor Abschluss der Stiefkindadoption) rechtfertigt und verlangt bei Blockaden die behördliche Anordnung einer Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB).

III. Dogmatische Struktur und Abgrenzung zu Art. 273 ZGB

Die Zuerkennung eines persönlichen Verkehrs an Dritte unterscheidet sich in zwei wesentlichen Punkten vom elterlichen Besuchsrecht gemäss Art. 273 ZGB:

  1. Erfordernis ausserordentlicher Umstände: Während Eltern den Anspruch kraft des rechtlichen Kindesverhältnisses besitzen, verlangt Art. 274a Abs. 1 ZGB als Eintretenshürde eine atypische, aus dem Rahmen des Üblichen fallende Ausgangslage.
  2. Positiver Nutzen für das Kindeswohl: Bei Eltern wird gesetzlich vermutet, dass der Kontakt dem Kind dient; er darf nur eingeschränkt oder entzogen werden, wenn das Kindeswohl gefährdet ist (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Bei Dritten genügt es demgegenüber nicht, dass der Kontakt dem Kind nicht schadet («blosse Unschädlichkeit»); der Verkehr muss dem Wohl des Kindes vielmehr aktiv und positiv dienen («servir positivement le bien de l’enfant»; BGE 147 III 209 E. 5.2; BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2).

Die Tatbestände auf einen Blick

Das System der Prüfschritte unter Art. 274a ZGB folgt dieser Struktur; jede Zeile entspricht einem Kernbereich der Bestimmung.

TatbestandselementGesetzliche VerankerungAnspruchsvoraussetzung / BeweisthemaLeitlinie der Rechtsprechung
Aktivlegitimation / Kreis der DrittenAbs. 1 («andern Personen, insbesondere Verwandten»)Verwandte (Grosseltern, Geschwister), Pflegeeltern, Stiefeltern, faktische Eltern / Wunscheltern in RegenbogenfamilienWeiter Kreis; entscheidend ist die reale Bindung, nicht der formelle Verwandtschaftsgrad (BGE 147 III 209 E. 5)
Ausserordentliche UmständeAbs. 1 Var. 1Vorliegen einer qualifizierten Sondersituation (Tod eines Elternteils, Pflegeverhältnis, gemeinsamer Elternplan, Ausfall der Eltern)Restriktiv auszulegen; gewöhnliche Trennung oder blosse Familienquerelen genügen nicht (BGer 5A_380/2018 E. 3.1)
Positiver Dienst am KindeswohlAbs. 1 Var. 2Nachweis, dass der Verkehr dem seelischen Gedeihen des Kindes aktiv nütztHöhere Hürde als bei Art. 273 ZGB; bei Wunscheltern/Regenbogenfamilie wird der Nutzen jedoch vermutet (BGE 147 III 209 E. 5.2)
Schranken der ElternrechteAbs. 2Sinngemässe Anwendung von Art. 274 ZGB (Gefährdung, Loyalitätskonflikt, Entzug)Bei Drittpersonen führen schwere Konflikte mit den Eltern eher zur Verweigerung als bei leiblichen Eltern — ausser bei faktischer Elternschaft (BGer 5A_165/2026 E. 8)
Umfang und FrequenzAbs. 1 i.V.m. Art. 4 ZGBEinzelfallgerechte Festlegung von Besuchstagen, Wochenenden, Ferien und digitalem KontaktKein schematischer Abschlag gegenüber Eltern; Orientierung am Grad der gelebten Elternrolle (BGE 151 III 160 E. 6.3)
Flankierende KindesschutzmassnahmenArt. 308 Abs. 1 und 2 ZGBErziehungsbeistandschaft und Besuchsrechtsaufsicht zur Entflechtung und UmsetzungGeboten zur Sicherung des Kindeswohls bei hochstrittigen Blockaden der rechtlichen Mutter (BGer 5A_165/2026 E. 8)

Kommentierung

I. Kreis der berechtigten Dritten (Abs. 1)

Der Wortlaut nennt beispielhaft («insbesondere») Verwandte, schliesst aber Nichtverwandte keineswegs aus. Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst der Personenkreis:

  1. Verwandte (Grosseltern, Tanten, Onkel, Geschwister): Historisch stand der Schutz des Kontakts zu den Grosseltern im Vordergrund (BBl 1974 II 1, S. 46; BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.1). Neben Grosseltern können auch Tanten oder volljährige Geschwister ein Kontaktrecht beanspruchen, wenn eine enge Betreuungsbeziehung bestand (BGE 151 III 160 E. 6.3).
  2. Ehemalige Pflegeeltern: Haben Pflegeeltern das Kind über längere Zeit betreut und ist eine tiefgreifende Bindung entstanden, vermittelt Art. 274a ZGB die Grundlage, um einen abrupten Beziehungsabbruch bei einer Rückplatzierung zu den leiblichen Eltern abzufedern (BGer 5A_100/2009 vom 25. Mai 2009 E. 2.3).
  3. Stiefeltern und Lebenspartner: Der Stiefvater oder die Stiefmutter, die während der Ehe oder des Konkubinats mit dem leiblichen Elternteil faktische Erziehungsaufgaben wahrgenommen haben, können nach Scheidung oder Trennung persönlichen Verkehr beanspruchen (BGer 5A_831/2008 vom 16. Februar 2009 E. 3.2).
  4. Wunscheltern und Co-Eltern in Regenbogenfamilien: Besondere Bedeutung kommt Art. 274a ZGB bei Regenbogenfamilien zu, wenn das Kind mangels gesetzlicher Filiation (oder vor Vollzug der Stiefkindadoption) nur zu einem Partner ein rechtliches Kindesverhältnis hat. Der nicht-biologische Wunschelternteil («parent d’intention»), der das Kind im Rahmen eines gemeinsamen Lebensplans aufgezogen hat, ist vollwertig anspruchsberechtigt (BGE 147 III 209 E. 5.1; BGer 5A_165/2026 vom 8. September 2026 E. 4).
  5. Sozial erlebter Vater: Ein Mann, der in der irrigen Annahme der biologischen Vaterschaft das Kind über Jahre als eigenes erzogen hat, kann nach Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft gestützt auf Art. 274a ZGB persönlichen Verkehr erhalten (Kantonsgericht SG, FO.2015.13 vom 22. März 2016).

II. Tatbestandsmerkmal der «ausserordentlichen Umstände» (Abs. 1 Var. 1)

Das Kriterium der ausserordentlichen Umstände bildet eine Schranke gegen unerwünschte Einmischungen in die elterliche Erziehung. Das Vorliegen einer ausserordentlichen Lage ist von der Drittperson substanziiert darzutun (BGE 147 III 209 E. 5.1).

In der Praxis lassen sich vier zentrale Fallgruppen unterscheiden:

1. Tod oder dauernde Abwesenheit eines Elternteils

Verstirbt ein Elternteil, stellt dies einen klassischen ausserordentlichen Umstand dar. Das Besuchsrecht ermöglicht es den Angehörigen des Verstorbenen (insb. Grosseltern), dem Kind die Erinnerung und die Verwurzelung in der väterlichen oder mütterlichen Herkunftsfamilie zu bewahren (BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2). Dasselbe gilt bei dauernder schwerer Erkrankung, Auslandsabwesenheit oder Strafverbüssung eines Elternteils.

2. Schutz gewachsener primärer Bezugsbeziehungen (soziale Elternschaft)

Hat eine Drittperson gegenüber dem Kind faktisch die Rolle eines Elternteils ausgeübt («soziale Elternschaft»), begründet diese enge Bindung per se einen ausserordentlichen Umstand. Ein abrupter Kontaktabbruch würde das Kind traumatisieren und seiner Entwicklung schaden (BGE 147 III 209 E. 5.1; Kantonsgericht SG, FO.2015.13 vom 22. März 2016).

3. Regenbogenfamilien und gemeinsamer Elternplan

Entscheidend für das Vorliegen ausserordentlicher Umstände bei gleichgeschlechtlichen Paaren ist die gemeinsame Zeugungs- und Familienplanung. Wurde das Kind durch Samenspende gezeugt und wuchs es in der gemeinsamen Obhut beider Partnerinnen auf, begründet die Trennung des Paares vor Vollzug der Stiefkindadoption die ausserordentliche Lage im Sinne des Gesetzes (BGE 147 III 209 E. 5.1 f.; BGer 5A_165/2026 vom 8. September 2026 E. 4).

4. Scheitern bei bloss sekundären Beziehungen

Blosse Sympathie, Verwandtschaft oder gelegentliche Besuche (z.B. der Grosseltern an Feiertagen) reichen nicht aus, um ausserordentliche Umstände zu begründen. Leben die sorgeberechtigten Eltern intakt zusammen oder gewährt der getrenntlebende leibliche Elternteil im Rahmen seines eigenen Besuchsrechts Kontakt zu den Grosseltern, fehlt es an einer ausserordentlichen Lage (BGer 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023 E. 4.1; Verwaltungsrekurskommission SG, V-2017/246 vom 26. Juni 2018).

III. Das Wohl des Kindes (Abs. 1 Var. 2)

Das Kindeswohl ist oberste Richtschnur und materielle Wirksamkeitsvoraussetzung. Das Gericht hat eine vorausschauende Gesamtbeurteilung vorzunehmen.

1. Erfordernis des positiven Nutzens

Im Gegensatz zum Elternbesuchsrecht nach Art. 273 ZGB genügt bei Art. 274a ZGB nicht, dass der Verkehr dem Kinde keinen Schaden zufügt. Die Besuche müssen sich für die geistige, emotionale oder körperliche Entwicklung des Kindes konkret vorteilhaft und bereichernd auswirken (BGE 147 III 209 E. 5.2; BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2).

2. Privilegierung des Wunschelternteils / der Co-Mutter

Handelt es sich bei der Drittperson um einen Wunschelternteil in einer Regenbogenfamilie, greift nach BGE 147 III 209 E. 5.2 eine Umkehr: Da der Wunschelternteil für das Kind eine primäre Bindungsfigur («figure parentale d’attachement») darstellt, dient die Weiterführung der Beziehung regelmässig dem Kindeswohl. Es liegt im überragenden Interesse des Kindes, die Kontinuität dieser gewachsenen Eltern-Kind-Beziehung nicht zu zerschneiden.

In BGer 5A_165/2026 vom 8. September 2026 E. 4 und 8 bekräftigte das Bundesgericht: Das Kind hat Anspruch auf verlässliche Routinen und kontinuierlichen Kontakt zu seiner Co-Mutter, die von Geburt an Verantwortung trug. Die Weigerung der biologischen Mutter, den Kontakt zuzulassen, läuft dem Kindeswohl diametral zuwider.

3. Relevanz von Konflikten und Loyalitätsdruck

Der Einfluss von Streitigkeiten zwischen den Eltern und dem Dritten unterscheidet sich grundlegend nach der Beziehungsqualität:

  • Bei Grosseltern und entfernten Dritten: Führt das Besuchsrecht zu massiven Spannungen mit den Eltern, gerät das Kind in einen schweren Loyalitätskonflikt. Da das Kind auf den ungestörten Frieden in der Kernfamilie angewiesen ist, wiegt dieser Konflikt meist schwerer als das Besuchsinteresse; der Verkehr ist in solchen Fällen im Interesse des Kindeswollens zu verweigern (BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2; Obergericht ZH, PQ240015 vom 19. September 2024).
  • Bei faktischen Eltern / Wunscheltern: Hier darf die Opposition des rechtlichen Elternteils den Kontakt nicht zu Fall bringen (BGE 147 III 209 E. 5.2). Streitigkeiten der Erwachsenen treten in den Hintergrund; sie sind durch flankierende Kindesschutzmassnahmen zu entschärfen, nicht durch Beziehungsabbruch (BGer 5A_165/2026 E. 8).

IV. Sinngemässe Anwendung der Elternschranken (Abs. 2)

Art. 274a Abs. 2 ZGB verweist auf die Schranken des elterlichen Besuchsrechts gemäss Art. 274 ZGB. Das Recht kann verweigert oder entzogen werden, wenn:

  1. durch den Kontakt das Wohl des Kindes gefährdet wird (Art. 274 Abs. 2 ZGB);
  2. der Dritte das Besuchsrecht pflichtwidrig ausübt (z.B. systematische Verunglimpfung des sorgeberechtigten Elternteils, Missachtung von Absprachen);
  3. sich der Berechtigte nicht ernsthaft um das Kind kümmert;
  4. andere wichtige Gründe vorliegen.

Da Dritte keine verfassungsrechtlich garantierte Elternstellung geniessen, greift die Schranke der Kindeswohlgefährdung bei Verwandten deutlich rascher als bei biologischen/rechtlichen Eltern. Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist jedoch stets Rechnung zu tragen: Wo möglich, sind Einschränkungen (begleitetes Besuchsrecht, Übergabe durch Dritte) dem vollständigen Kontaktabbruch vorzuziehen.

V. Umfang, Ausgestaltung und Kindesschutzmassnahmen

1. Bemessung des Umfangs

Das Gesetz schreibt keinen festen Rhythmus vor; dem Sachrichter steht gemäss Art. 4 ZGB ein weites Ermessen zu (BGE 151 III 160 E. 6.3.2).

  • Für Grosseltern genügt im Regelfall ein punktueller Kontakt (z.B. ein halber oder ganzer Tag pro Monat).
  • Hatte der Dritte hingegen die Rolle einer primären Betreuungsperson inne, kann ein sehr weitreichendes Besuchsrecht bis hin zu Übernachtungen und Ferienwochen eingeräumt werden. Das Bundesgericht verwarf die Ansicht, wonach ein Besuchsrecht Dritter aus Verhältnismässigkeitsgründen stets wesentlich hinter einem Elternbesuchsrecht zurückbleiben müsse (BGE 151 III 160 E. 6.3.3: Bestätigung von Besuchen jedes zweite Wochenende und drei Ferienwochen für Grossvater und Tante).
  • In BGer 5A_165/2026 bestätigte das Bundesgericht vorsorgliche Besuche an jedem Freitag und jedem zweiten Sonntag sowie wöchentliche Videoanrufe für die Co-Mutter.

2. Flankierende Beistandschaften (Art. 308 ZGB)

In hochstrittigen Konstellationen — namentlich bei Trennungen in Regenbogenfamilien mit rechtlicher Asymmetrie — droht die sorgeberechtigte Mutter ihre Monopolstellung auszunutzen, um das Kind zu instrumentalisieren und den Drittkontakt abzuwürgen. In solchen Konstellationen ist die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) und einer Besuchsrechtsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 2 ZGB) verhältnismässig und zwingend geboten (BGer 5A_165/2026 E. 8 f.; BGE 151 III 160 E. 7). Der Beistand:

  • vermittelt zwischen den Parteien und entlastet das Kind von Übergabekonflikten;
  • überwacht die Ausübung und bereitet Besuche vor;
  • prüft eine schrittweise Ausdehnung auf Übernachtungen oder Ferien;
  • schützt das Kind davor, in die Rolle des Schiedsrichters gedrängt zu werden.

Kantonale Praxisfragen

1. Zuständigkeitsabgrenzung zwischen KESB und Zivilgericht

In der kantonalen Praxis stellt sich regelmässig die Frage, welche Instanz über das Besuchsrecht Dritter entscheidet:

  • Grundsatz (KESB): Grundsätzlich ist die Kindesschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz des Kindes sachlich zuständig (Art. 275 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB).
  • Attraktionswirkung des Eherichters (Zivilgericht): Ist vor dem Zivilgericht ein Eheschutz-, Scheidungs- oder Abänderungsverfahren zwischen den Eltern hängig, zieht das Gericht die Regelung des Kindesschutzes und des persönlichen Verkehrs an sich (Art. 275 Abs. 2 ZGB, Art. 298 ZPO).
  • Streitpunkt bei Drittansprüchen: Verlangt eine Drittperson (z.B. Grosseltern oder die frühere Konkubinatspartnerin) persönlichen Verkehr, während zwischen den leiblichen Eltern ein Scheidungsprozess läuft, ist streitig, ob die Drittperson im Scheidungsprozess intervenieren kann oder ob die KESB zuständig bleibt. Die überwiegende kantonale Praxis bejaht die ausschliessliche Zuständigkeit der KESB für Drittansprüche, es sei denn, der Anspruch wird im Einvernehmen mit einem der Scheidungsgatten geltend gemacht oder betrifft ein Stiefkindverhältnis innerhalb der Ehe (vgl. Appellationsgericht BS, KE.2023.45 vom 8. März 2024).

2. Rechtsschutz, vorsorgliche Massnahmen und Kindsvertretung

Ein zentrales verfahrensrechtliches Problem in der KESB-Praxis betrifft den Zeitfaktor und die Gewährung superprovisorischer Kontakte:

  • Gefahr vollendeter Tatsachen: Wird der Kontakt zwischen dem Kind und dem faktischen Wunschelternteil während eines mehrmonatigen Abklärungsverfahrens unterbrochen, entfremdet sich das Kleinkind rasch. Die Gegenpartei wendet anschliessend ein, das Kind kenne den Dritten nicht mehr.
  • Vorsorgliche Kontaktregelung: Nach bundesgerichtlicher Praxis rechtfertigt das Kontinuitätsinteresse des Kindes bei feststehender Vorbindung den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Art. 445 ZGB), um bestehende Besuchsmodalitäten aufrechtzuerhalten (BGer 5A_165/2026 E. 4).
  • Kindsvertretung (Art. 314a bis ZGB): Stehen sich hochgradig verfeindete Parteien gegenüber und besteht die Gefahr der Instrumentalisierung des Kindes durch den allein sorgeberechtigten Elternteil, drängt sich die Bestellung einer Kindsbeistandschaft zur Wahrung der Kindesinteressen im Verfahren auf (vgl. Obergericht ZH, PQ240015 vom 19. September 2024).
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