Rechtsprechung zu Art. 274 ZGB
Rechtsprechung zu Art. 274 ZGB
1. BGE 122 III 404 – Begleitetes Besuchsrecht (Leitentscheid)
Konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sind erforderlich, um das Besuchsrecht einzuschränken. Eine bloss abstrakte Gefahr genügt nicht. Das begleitete Besuchsrecht ist als milderes Mittel vor einem vollständigen Entzug zu prüfen.
Schlagworte: begleitetes Besuchsrecht, konkrete Gefährdung, milderes Mittel, Leitentscheid
2. BGE 118 II 21 – Entzug als Kindesschutz, nicht als Sanktion
Der Entzug des Besuchsrechts bezweckt den Schutz des Kindes, nicht die Bestrafung der Eltern. Eine Sanktionslogik ist fehl am Platz. Das Gericht hat ausschliesslich das Kindeswohl zu berücksichtigen.
Schlagworte: Kindesschutz, keine Sanktion, Kindeswohl als Massstab
3. BGE 117 II 353 – Kein automatischer Muttervorrang
Bei der Zuteilung des Kindes bei Scheidung gibt es keinen automatischen Muttervorrang bei Kleinkindern. Massgeblich ist das Kindeswohl im konkreten Einzelfall. Die Loyalitätspflicht (Art. 274 Abs. 1 ZGB) gilt für beide Elternteile.
Schlagworte: Muttervorrang, Kleinkind, Zuteilungskriterien, Loyalitätspflicht
4. BGE 115 II 317 – Loyalitätspflicht und Wegzug
Der Wegzug der Mutter mit den Kindern entschärft nicht automatisch die Zuweisung an den Vater. Die Loyalitätspflicht gebietet, das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil zu respektieren und die Besuchsrechtsausübung zu erleichtern.
Schlagworte: Wegzug, Loyalitätspflicht, Zuweisung, Distanz
5. BGE 120 II 229 – Offizialmaxime
Im Besuchsrechtsverfahren gilt die Offizialmaxime: das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Dies gilt auch für die Frage des Besuchsrechtsentzugs.
Schlagworte: Offizialmaxime, Sachverhaltsabklärung, Kindesschutzbehörde
6. BGer 5A 400/2023 vom 11. Januar 2024
Verhältnismässigkeit bei Beschränkung nach Art. 274 Abs. 2 ZGB
Das Besuchsrecht ist ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient. Oberste Richtschnur ist das Kindeswohl. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann den Eltern das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Bei einer auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestützten Beschränkung ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten.
Schlagworte: Verhältnismässigkeit, Pflichtrecht, Kindeswohl
7. BGer 5A 500/2023 vom 31. Januar 2024
Gefährdungsschwelle bei Art. 274 Abs. 2 ZGB
Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen.
Schlagworte: Gefährdungsschwelle, körperliche und seelische Entfaltung, Kindeswohl
8. BGer 5A 293/2024 vom 27. Januar 2025
Ultima ratio: Entzug des Besuchsrechts
Der Umgang eines Kindes mit einem Elternteil ist bei einer Verweigerung durch das Kind nur dort aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, wo das urteilsfähige Kind den Umgang aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert. Ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt ist mit dem Zweck des Umgangsrechts ebenso unvereinbar wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes. Der Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet ultima ratio, ist zurückhaltend anzuordnen und regelmässig zu überprüfen.
Schlagworte: Ultima ratio, Kinderwille, urteilsfähiges Kind, regelmässige Überprüfung