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Rechtsprechung zu Art. 274 ZGB

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 122 III 404 — Begleitetes Besuchsrecht, Kindeswohlgefährdung und Ultima-Ratio-Prinzip

  • Thema: Begleitetes Besuchsrecht, konkrete Gefährdung, Verhältnismässigkeit
  • Kernaussage: Wie Verweigerung oder Entzug des persönlichen Verkehrs nach Art. 274 Abs. 2 ZGB bedarf auch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls. Eine bloss abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht nicht aus (BGE 122 III 404).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB (Gefährdungstatbestand, Verhältnismässigkeit, begleiteter Umgang)

BGE 118 II 21 — Schutzzweck, fehlendes ernsthaftes Kümmern und Stiefvater-Konstellation

  • Thema: Schutz des Kindes, fehlendes Kümmern (Anlehnung an Art. 265c Ziff. 2 ZGB), anderer wichtiger Grund
  • Kernaussage: Art. 274 Abs. 2 ZGB bezweckt den Schutz des Kindes, nicht die Bestrafung der Eltern. Ein Elternteil, der über Jahre keinerlei Kontakt sucht (kein Brief, kein Geschenk, keine Nachfrage), kümmert sich nicht ernsthaft im Sinne der Norm — unabhängig davon, ob Bemühungen erfolgreich gewesen wären. Nimmt zudem der neue Ehemann der Mutter sozial und psychisch vollständig die Stellung des Vaters ein und ist das Kind dem leiblichen Vater gänzlich entfremdet, liegt ein anderer wichtiger Grund vor (BGE 118 II 21, E. 3c–3e).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB (fehlendes ernsthaftes Kümmern; andere wichtige Gründe: Stiefvater-Konstellation)

BGE 118 II 241, E. 2 — Besuchsrecht trotz Elternkonflikten und Schranken des Beistands

  • Thema: Elternkonflikte, Zweckwidrigkeit, Besuchsrechtsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 2 ZGB)
  • Kernaussage: Das Besuchsrecht ist grundsätzlich auch einzuräumen, wenn die Ausübung mit Spannungen und Konflikten verbunden ist. Dessen Verweigerung setzt eine klare und eindeutige Zweckwidrigkeit voraus. Der Beistand nach Art. 308 Abs. 2 ZGB darf die Besuchsordnung nicht anstelle des Richters ändern (BGE 118 II 241, E. 2).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZGB

BGE 131 III 209, E. 5 — Elternkonflikte als unzureichender Beschränkungsgrund

  • Thema: Elternkonflikte, Kindeswohlgefährdung als alleinige Schranke
  • Kernaussage: Konflikte zwischen den Eltern sind für sich allein kein Grund für eine Beschränkung des Besuchsrechts gegenüber dem Kind. Eine solche rechtfertigt sich einzig, wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände davon auszugehen ist, dass die Gewährung des üblichen Besuchsrechts das Kindeswohl gefährdet (BGE 131 III 209, E. 5).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB (Schrankenprüfung bei Elternkonflikten)

BGE 130 III 585, E. 2.1 f. — Loyalitäts- und Förderungspflicht bei gutem Einvernehmen

  • Thema: Loyalitätspflicht des obhutsberechtigten Elternteils, Schutz vor Umgangssteuerung, gestufter Übergang begleitet/unbegleitet
  • Kernaussage: Ist das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut, dürfen Konfliktsituationen zwischen den Eltern nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen; anderenfalls könnte der obhutsberechtigte Elternteil aus der Verletzung seiner eigenen Loyalitätspflicht einen Vorteil ziehen. Ein befristeter, fachlich begründeter Übergang von begleiteten zu unbegleiteten Besuchen bleibt zulässig (BGE 130 III 585, E. 2.1 f.).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 1 ZGB (Loyalitätspflicht) und Art. 274 Abs. 2 ZGB (Abstufung)

BGE 126 III 219, E. 2 — Keine Beistandschaft zur Wiederannäherung bei verweigertem Besuchsrecht

  • Thema: Beistandschaft nach Art. 308 ZGB, Grenzen bei Kindeswohlgefährdung
  • Kernaussage: Wenn ein Besuchsrecht wegen Gefährdung des Kindeswohls gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert wird und auch die Voraussetzungen für ein begleitetes Besuchsrecht nicht erfüllt sind, besteht kein Raum für die Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB, die eine künftige Annäherung zwischen den Kindern und dem betreffenden Elternteil fördern soll (BGE 126 III 219, E. 2).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 308 ZGB

BGE 111 II 405, E. 3 — Berücksichtigung und Abklärung der Abwehrhaltung des Kindes

  • Thema: Kinderwille, Abwehrhaltung, Sachverhaltsabklärung
  • Kernaussage: Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts soll nicht der Wille des betroffenen Kindes allein ausschlaggebend sein. Es ist in jedem einzelnen Fall abzuklären, weshalb das vom Besuchsrecht betroffene Kind gegenüber dem nicht obhutsberechtigten Elternteil eine Abwehrhaltung einnimmt (BGE 111 II 405, E. 3).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB (Berücksichtigung des Kinderwillens)

BGE 140 III 241 — Besuchsrechtsbeistandschaft versus Erziehungsbeistandschaft

  • Thema: Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB, Spezialbeistandschaft für persönlichen Verkehr
  • Kernaussage: Falls die Gefährdung des Kindeswohls sich auf Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts beschränkt, ist keine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB, sondern eine auf die Überwachung des persönlichen Verkehrs begrenzte Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen (BGE 140 III 241).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZGB

II. Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 5A_322/2026 vom 31. Juli 2026 (publiziert 02.09.2026) — Vollständiger Entzug als Ultima Ratio nach gescheiterten milderen Massnahmen

  • Thema: Vollständiger Besuchsrechtsentzug, Kindeswille eines achtjährigen (nicht urteilsfähigen) Kindes, Ultima Ratio, Elternkonflikt als Kindeswohlgefährdung
  • Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigt den vollständigen Entzug des Besuchsrechts eines Vaters, nachdem sämtliche zuvor angeordneten milderen Massnahmen (begleitete Besuche, Weisungen, sozialpädagogische Familienbegleitung) über Jahre gescheitert waren, der Vater zu keinerlei Selbstkritik fähig war und das Kind seit dem letzten Kontakt (Februar 2022) vehement und konstant erklärt hatte, ihn nicht mehr sehen zu wollen. Der kindliche Wille wird trotz fehlender Urteilsfähigkeit mitberücksichtigt, weil die Ablehnung nicht nur auf einer von der Mutter übernommenen Gegeneinstellung, sondern auch auf eigenen Erlebnissen und Entfremdung beruht (BGer 5A_322/2026 vom 31. Juli 2026, E. 3.2, E. 3.4).
  • Hinweis zur Korrektur: Die Vorrevision (Antigravity Agent) datierte den Entscheid fälschlich auf den 10. August 2026 und zitierte nicht existierende Erwägungen E. 5/E. 5.1 (die Entscheidstruktur endet bei E. 3.4/E. 4). Korrigiert auf Basis von get_decision_structure/get_erwaegung.
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB (Ultima-Ratio-Entzug, Kindeswille, Verhältnis zum Elternkonflikt)

BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 — Kindeswille ohne echte Gefährdung trägt keine Totalverweigerung

  • Thema: Ultima ratio, Kindeswohlgefährdung, Urteilsfähigkeit ab 12 Jahren, Konstanz des Kindeswillens
  • Kernaussage: Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage. Äussern Kinder lediglich den Wunsch nach kürzeren, flexibleren statt ganzer Besuchswochenenden — ohne grundsätzliche Ablehnung des Kontakts —, liegt darin keine Kindeswohlgefährdung, die eine vollständige Verweigerung trägt (BGer 5A_719/2013, E. 4.3–4.6).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB (Kindeswohlgefährdung und Kinderwille)

BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 — Gestufter Übergang von begleitetem zu unbegleitetem Besuchsrecht

  • Thema: Begleitetes Besuchsrecht als milderes Mittel, Untersuchungsmaxime, kein zwingendes Gutachten
  • Kernaussage: Können die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs durch die Anwesenheit einer Drittperson in Grenzen gehalten werden, verbietet sich die Verweigerung des persönlichen Verkehrs; ein psychiatrisches Gutachten ist nicht zwingend, wenn das Gericht anderweitig über eine hinreichende Entscheidgrundlage verfügt (BGer 5A_505/2013, E. 2.3, E. 5.2.1 f.).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB (Verhältnismässigkeit, Abstufung, Untersuchungsmaxime)

BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 — Grenzen der Vollstreckung bei tiefgreifender Entfremdung

  • Thema: Faktische Durchsetzbarkeit des Besuchsrechts, jahrelanger Kontaktabbruch, Grenzen behördlicher Zwangsmittel
  • Kernaussage: Die Behörde ist nicht verpflichtet und praktisch oft nicht in der Lage, ein rechtskräftig zugesprochenes Besuchsrecht gegen eine über Jahre gefestigte Ablehnungshaltung von Kindern und obhutsberechtigtem Elternteil zwangsweise durchzusetzen; an die Stelle des ursprünglichen Umfangs können eng begrenzte, alternative Kontaktformen treten (BGer 5A_200/2015, E. 4.1 ff.).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB (faktische Grenzen der Durchsetzung)

BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 — Kindeswille unter 12 Jahren trägt keine Minimalregelung

  • Thema: Urteilsfähigkeit unter 12 Jahren, Elternkonflikt als unzureichender Grund
  • Kernaussage: Ein knapp zehnjähriges Kind hat das Alter autonomer Willensbildung noch nicht erreicht; weder sein geäusserter Unwille noch der bestehende Elternkonflikt rechtfertigen eine auf unbestimmte Dauer angelegte Reduktion auf zwei Nachmittage im Monat (BGer 5A_111/2019, E. 2.4–2.6).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB (Kindeswillen-Schwelle, Elternkonflikt)

BGer 5A_68/2020 vom 2. September 2020 — Psychische Erkrankung und Partnerschaftsgewalt genügen für sich allein nicht

  • Thema: Kindbezogene Gefährdung als Voraussetzung der Begleitung, Abgrenzung Partner-/Kindesebene
  • Kernaussage: Weder eine psychische Erkrankung des besuchsberechtigten Elternteils noch eine Bevorzugung eines Kindes noch Tätlichkeiten gegenüber dem anderen Elternteil (ohne Bezug zum Kind) begründen für sich allein eine Kindeswohlgefährdung, die ein begleitetes Besuchsrecht rechtfertigt (BGer 5A_68/2020, E. 3.3.2–3.3.4).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB (Gefährdungsmerkmal, Abgrenzung zur Partnerebene)

BGer 5A_699/2007 vom 26. Februar 2008 — Verdacht auf sexuellen Missbrauch: ziviler Massstab und Befristungsgebot

  • Thema: Verdacht auf sexuellen Missbrauch nach Einstellung des Strafverfahrens, Befristung der Begleitung
  • Kernaussage: Auch nach Einstellung eines Strafverfahrens mangels Beweisen kann ein begleitetes Besuchsrecht gestützt auf «gewisse Anhaltspunkte» aus einem zivilen Gutachten aufrechterhalten werden — der zivilrechtliche Massstab liegt unter dem strafrechtlichen Beweismass. Eine solche Begleitung darf aber nicht zur unbefristeten Dauerlösung werden (BGer 5A_699/2007, E. 2.1, E. 3.4 f.).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB (Beweismass bei Missbrauchsverdacht, Befristung der Begleitung)

BGer 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003 — Entführungsgefahr, Todesdrohungen und ungeklärte Identität

  • Thema: Andere wichtige Gründe, Entführungsgefahr, Stalking
  • Kernaussage: Wiederholte Entführungsdrohungen, Todesdrohungen gegenüber der Mutter, Stalking sowie eine über Jahre ungeklärte, mehrfach wechselnde Identität des Vaters rechtfertigen den vollständigen Entzug des Besuchsrechts; weder ein begleitetes Besuchsrecht noch eine Beistandschaft können die akute Entführungsgefahr beheben (BGer 5C.133/2003, E. 2, E. 2.3).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB (andere wichtige Gründe: Entführungsgefahr)

BGer 5A_103/2018 vom 6. November 2018 — Häusliche Gewalt gegen die Mutter, fehlender Kontakt als Grund für Alleinsorge, begleitetes Besuchsrecht zum Kind

  • Thema: Rayonverbot, Abgrenzung Partner-/Kindesebene, Alleinsorge bei fehlendem Zugang zum Kind (Art. 298 Abs. 1 ZGB), Kindesvertretung vor Bundesgericht
  • Kernaussage: (1) Wer seit der Geburt des Kindes nie Kontakt zu ihm hatte und selbst keinen Kontaktversuch unternahm, verliert die gemeinsame elterliche Sorge — unabhängig davon, ob ein eigentlicher Elternkonflikt vorliegt, weil ohne informationellen und physischen Zugang zum Kind keine gemeinsame kindeswohlgerechte Entscheidfindung möglich ist (E. 2.1 f.). (2) Ein gegenüber der Mutter verhängtes Rayonverbot (Näherungsverbot 500 m) infolge Gewalt und Drohungen schliesst ein begleitetes Besuchsrecht zum gemeinsamen Kind nicht aus, solange kein Vorfall in dessen Anwesenheit stattgefunden hat (E. 3.2.2). Eine im kantonalen Verfahren bestellte Kindesvertretung wirkt auch vor Bundesgericht fort (E. 1.4).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB Var. 3 (Abgrenzung zur Alleinsorge nach Art. 298 Abs. 1 ZGB) und Var. 1 (Abgrenzung Partner-/Kindesebene bei häuslicher Gewalt)

III. Kantonale Entscheide

Appellationsgericht BS KE.2025.1 vom 27. Mai 2025 — Instrumentalisierung der Kinder und Erziehungsaufsicht

  • Gericht / Kanton: Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht (BS)
  • Thema: Loyalitätspflicht (Art. 274 Abs. 1 ZGB), Instrumentalisierung der Kinder, Erziehungsaufsicht (Art. 307 Abs. 3 ZGB)
  • Kernaussage: Es ist die Pflicht der Erziehungsberechtigten, die Kinder aus Streitigkeiten auf der Elternebene herauszuhalten. Wer die Kinder emotional gegen den anderen Elternteil instrumentalisiert und ihnen die Verantwortung für die eigenen Konflikte zuschiebt, gefährdet damit in aller Regel das Kindeswohl; die dagegen gerichtete Erziehungsaufsicht wird bestätigt (Appellationsgericht BS KE.2025.1).
  • Hinweis zur Korrektur: Das Zitat löst kanonisch auf die Entscheid-ID bs_appellationsgericht_AG.2025.366 auf; der zuvor verwendete Link auf .../bs_appellationsgericht_KE.2025.1 existierte nicht.
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 307 Abs. 3 ZGB

Zivilgericht AG XBE.2025.71 vom 3. November 2025 — Kindeswillen-Schwelle und aufschiebende Wirkung bei Entfremdungsrisiko

  • Gericht / Kanton: Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz (AG)
  • Thema: Kindeswille unter 12 Jahren, aufschiebende Wirkung, Hauptsachenprognose, drohender faktischer Kontaktabbruch
  • Kernaussage: Ein noch nicht zwölfjähriges Kind gilt grundsätzlich nicht als urteilsfähig bezüglich der Ausgestaltung des Besuchsrechts; blosser Unwille genügt nicht für einen Kontaktabbruch. Da ein Beschwerdeverfahren regelmässig Monate dauert, überwiegt bei günstiger Hauptsachenprognose das Risiko eines durch Zeitablauf verfestigten Kontaktabbruchs; die aufschiebende Wirkung einer gegen die Wiederaufnahme des Besuchsrechts gerichteten Beschwerde wird deshalb verweigert (Zivilgericht AG XBE.2025.71, E. 2.4.1, E. 2.6.2–2.7).
  • Hinweis zur Korrektur: Die Vorrevision ordnete den Entscheid der Förderungspflicht des obhutsberechtigten Elternteils nach Abs. 1 zu; tatsächlich betrifft er die Kindeswillen-Schwelle und den Vollzug bei drohender Entfremdung während des Rechtsmittelverfahrens.
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB (Kindeswille, Vollstreckung, Entfremdungsrisiko)

Gericht LU 3H 13 91 vom 30. Dezember 2013 — Kontaktlose und digitale Umgangsformen

  • Gericht / Kanton: Kantonsgericht Luzern (LU)
  • Thema: Postalischer und elektronischer Kontakt, Verhältnismässigkeit
  • Kernaussage: Ist der reale Umgang nicht durchführbar, kann der persönliche Verkehr auch mit Austausch von Postsendungen, Telefonaten und modernen Kommunikationsmedien wie E-Mails stattfinden. Ein jegliches Kontaktverbot ist unverhältnismässig (Gericht LU 3H 13 91).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB (mildere Massnahmen vor absolutem Kontaktverbot)

Gericht LU 3H 17 14 vom 19. Juli 2017 — Elternmediation als Kindesschutzmassnahme

  • Gericht / Kanton: Kantonsgericht Luzern (LU)
  • Thema: Elternmediation, Kommunikationsdefizite, Besuchsrechtskonflikte
  • Kernaussage: Die Anordnung einer Mediation stellt eine zulässige Kindesschutzmassnahme dar. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts auf Kommunikationsdefizite zwischen den Eltern zurückzuführen sind (Gericht LU 3H 17 14).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 307 Abs. 3 ZGB

Letzte Aktualisierung: 2026-09-17