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Rechtsprechung zu Art. 274 ZGB

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 122 III 404 — Begleitetes Besuchsrecht, Kindeswohlgefährdung und Ultima-Ratio-Prinzip

  • Thema: Begleitetes Besuchsrecht, konkrete Gefährdung, Verhältnismässigkeit
  • Kernaussage: Wie Verweigerung oder Entzug des persönlichen Verkehrs nach Art. 274 Abs. 2 ZGB bedarf auch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls. Eine bloss abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht nicht aus (BGE 122 III 404).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB (Gefährdungstatbestand, Verhältnismässigkeit, begleiteter Umgang)

BGE 118 II 21 — Schutzzweck von Art. 274 Abs. 2 ZGB und fehlendes Kümmern

  • Thema: Schutz des Kindes, keine Bestrafung, fehlendes Kümmern, andere wichtige Gründe
  • Kernaussage: Art. 274 Abs. 2 ZGB bezweckt den Schutz des Kindes und nicht, die Eltern zu bestrafen: Dass diese ihre Pflichten verletzen und sich nicht ernsthaft um ihr Kind kümmern, rechtfertigt die Verweigerung oder die Entziehung des persönlichen Verkehrs nur, wenn diese Verhaltensweisen das Kindeswohl beeinträchtigen (BGE 118 II 21).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB (Schutzzweck, fehlendes Kümmern, andere wichtige Gründe)

BGE 118 II 241, E. 2 — Besuchsrecht trotz Elternkonflikten und Schranken des Beistands

  • Thema: Elternkonflikte, Zweckwidrigkeit, Besuchsrechtsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 2 ZGB)
  • Kernaussage: Das Besuchsrecht ist grundsätzlich auch einzuräumen, wenn die Ausübung mit Spannungen und Konflikten verbunden ist. Dessen Verweigerung setzt eine klare und eindeutige Zweckwidrigkeit voraus. Der Beistand nach Art. 308 Abs. 2 ZGB darf die Besuchsordnung nicht anstelle des Richters ändern (BGE 118 II 241, E. 2).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZGB

BGE 131 III 209, E. 5 — Elternkonflikte als unzureichender Beschränkungsgrund

  • Thema: Elternkonflikte, Kindeswohlgefährdung als alleinige Schranke
  • Kernaussage: Konflikte zwischen den Eltern sind für sich allein kein Grund für eine Beschränkung des Besuchsrechts gegenüber dem Kind. Eine solche rechtfertigt sich einzig, wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände davon auszugehen ist, dass die Gewährung des üblichen Besuchsrechts das Kindeswohl gefährdet (BGE 131 III 209, E. 5).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB (Schrankenprüfung bei Elternkonflikten)

BGE 130 III 585, E. 2.2.1 — Loyalitäts- und Förderungspflicht bei gutem Einvernehmen

  • Thema: Loyalitätspflicht des obhutsberechtigten Elternteils, Schutz vor Umgangssteuerung
  • Kernaussage: Ist das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut, dürfen Konfliktsituationen zwischen den Eltern nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen. Den obhutsberechtigten Elternteil trifft die Pflicht, die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten (BGE 130 III 585, E. 2.2.1).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 1 ZGB (Loyalitätspflicht) und Art. 274 Abs. 2 ZGB

BGE 126 III 219, E. 2 — Keine Beistandschaft zur Wiederannäherung bei verweigertem Besuchsrecht

  • Thema: Beistandschaft nach Art. 308 ZGB, Grenzen bei Kindeswohlgefährdung
  • Kernaussage: Wenn ein Besuchsrecht wegen Gefährdung des Kindeswohls gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert wird und auch die Voraussetzungen für ein begleitetes Besuchsrecht nicht erfüllt sind, besteht kein Raum für die Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB, die eine künftige Annäherung zwischen den Kindern und dem betreffenden Elternteil fördern soll (BGE 126 III 219, E. 2).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 308 ZGB

BGE 111 II 405, E. 3 — Berücksichtigung und Abklärung der Abwehrhaltung des Kindes

  • Thema: Kinderwille, Abwehrhaltung, Sachverhaltsabklärung
  • Kernaussage: Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts soll nicht der Wille des betroffenen Kindes allein ausschlaggebend sein. Es ist in jedem einzelnen Fall abzuklären, weshalb das vom Besuchsrecht betroffene Kind gegenüber dem nicht obhutsberechtigten Elternteil eine Abwehrhaltung einnimmt (BGE 111 II 405, E. 3).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB (Berücksichtigung des Kinderwillens)

BGE 140 III 241 — Besuchsrechtsbeistandschaft versus Erziehungsbeistandschaft

  • Thema: Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB, Spezialbeistandschaft für persönlichen Verkehr
  • Kernaussage: Falls die Gefährdung des Kindeswohls sich auf Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts beschränkt, ist keine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB, sondern eine auf die Überwachung des persönlichen Verkehrs begrenzte Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen (BGE 140 III 241).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZGB

II. Weitere Bundesgerichts- und kantonale Entscheide

BGer 5A_322/2026 vom 10. August 2026 (publiziert 02.09.2026) — Besuchsrechtsentzug als Ultima Ratio bei gescheiterten Massnahmen

  • Thema: Vollständiger Besuchsrechtsentzug (auch des begleiteten Besuchsrechts), Kindeswille eines 8-jährigen Kindes, Ultima Ratio
  • Kernaussage: Das Bundesgericht schützt den vollständigen Entzug des Besuchsrechts eines Vaters zu seiner 8-jährigen Tochter. Nach über zweieinhalbjährigem Scheitern begleiteter Kontakte und Beistandschaften, bei völliger Uneinsichtigkeit des Vaters und anhaltender psychischer Destabilisierung des Kindes, bildet der vollständige Entzug des Kontaktrechts die einzige verbleibende ultima ratio zum Schutz des Kindeswohls. Auch bei unter 12-jährigen Kindern ist ein autonom und konstant geäusserter Ablehnungswille im Rahmen der Verhältnismässigkeit massgebend zu berücksichtigen (E. 5).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB (Ultima-Ratio-Entzug, Begleitung, Kindeswille)

BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 — Kriterien der Kindeswohlgefährdung und des Kinderwillens

  • Thema: Ultima ratio, Begriffsbestimmung Gefährdung, Urteilsfähigkeit ab 12 Jahren
  • Kernaussage: Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGer 5A_719/2013, E. 4.3). Eine Gefährdung des Wohls des Kindes liegt vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch das Zusammensein bedroht ist (BGer 5A_719/2013, E. 4.3). Bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes ist zunächst dessen Alter bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist, sodann aber auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral. Das Kind kann nicht in Eigenregie bestimmen, ob es Umgang haben möchte (BGer 5A_719/2013, E. 4.4).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB (Kindeswohlgefährdung und Kinderwille)

BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013, E. 2.3 — Vorrang der Begleitung vor Besuchsrechtsverweigerung

  • Thema: Begleitetes Besuchsrecht als milderes Mittel
  • Kernaussage: Können die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson in Grenzen gehalten werden, so verbietet sich die Verweigerung des persönlichen Verkehrs (BGer 5A_505/2013, E. 2.3).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB (Verhältnismässigkeit)

BGer 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025, E. 4.1 — Neuregelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 298d ZGB

  • Thema: Anpassung des Besuchsrechts, Schadens- und Kontinuitätsabwägung
  • Kernaussage: Die Kindesschutzbehörde regelt den persönlichen Verkehr bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse neu, wenn die bisherige Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung verbundene Verlust an Kontinuität. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 ZGB) (BGer 5A_293/2024, E. 4.1).
  • Einschlägig für: Art. 274 ZGB i.V.m. Art. 298d ZGB (Änderungsverfahren)

Gericht LU 3H 13 91 vom 30. Dezember 2013 — Kontaktlose und digitale Umgangsformen

  • Gericht / Kanton: Kantonsgericht Luzern (LU)
  • Thema: Postalischer und elektronischer Kontakt, Verhältnismässigkeit
  • Kernaussage: Ist der reale Umgang des Kindes mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil im Sinne eines Besuchsrechts nicht möglich und nicht durchführbar, kann der persönliche Verkehr auch mit Austausch von Postsendungen und Telefonaten sowie modernen Kommunikationsmedien wie E-Mails stattfinden. Ein jegliches Kontaktverbot ist unverhältnismässig (Gericht LU 3H 13 91 vom 30. Dezember 2013).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB (mildere Massnahmen vor absolutem Kontaktverbot)

Gericht LU 3H 17 14 vom 19. Juli 2017 — Elternmediation als Kindesschutzmassnahme

  • Gericht / Kanton: Kantonsgericht Luzern (LU)
  • Thema: Elternmediation, Kommunikationsdefizite, Besuchsrechtskonflikte
  • Kernaussage: Die Anordnung einer Mediation stellt eine zulässige Kindesschutzmassnahme dar. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts auf Kommunikationsdefizite zwischen den Eltern zurückzuführen sind (Gericht LU 3H 17 14 vom 19. Juli 2017).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 307 Abs. 3 ZGB

Appellationsgericht BS KE.2025.1 vom 27. Mai 2025 — Weisungen und Erziehungsaufsicht bei Loyalitätsverstössen

  • Gericht / Kanton: Appellationsgericht Basel-Stadt (BS)
  • Thema: Loyalitätspflicht (Art. 274 Abs. 1 ZGB), Kindesschutzmassnahmen
  • Kernaussage: Es ist die Pflicht der Eltern, die Kinder aus Streitigkeiten auf der Elternebene herauszuhalten und die Beziehung zum anderen Elternteil nicht zu beeinträchtigen. Bei Verstössen gegen die Loyalitätspflicht nach Art. 274 Abs. 1 ZGB können behördliche Weisungen und eine Erziehungsaufsicht angeordnet werden (Appellationsgericht BS KE.2025.1 vom 27. Mai 2025).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 307 Abs. 3 ZGB

Zivilgericht AG XBE.2025.71 vom 3. November 2025 — Positive Förderungspflicht des betreuenden Elternteils

  • Gericht / Kanton: Obergericht des Kantons Aargau (AG)
  • Thema: Loyalitätspflicht, Beziehungsförderung zum nicht betreuenden Elternteil
  • Kernaussage: Den obhutsberechtigten Elternteil trifft die Pflicht, die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten (Zivilgericht AG XBE.2025.71 vom 3. November 2025).
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 1 ZGB

Letzte Aktualisierung: 2026-08-20