Art. 274 ZGB – Verweigerung und Entzug des persönlichen Verkehrs
Gesetzeswortlaut
Art. 274 ZGB — Verweigerung und Entzug des persönlichen Verkehrs
1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.
2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.
3 Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird.
Kommentierung
I. Bedeutung und systematische Stellung
1 Während Art. 273 Abs. 1 ZGB den grundlegenden gegenseitigen Anspruch von Kind und nicht obhuts- oder sorgeberechtigtem Elternteil auf angemessenen persönlichen Verkehr statuiert, normiert Art. 274 ZGB die Schranken und Verhaltenspflichten bei der Ausübung dieses Kontaktrechts. Das Besuchsrecht ist ein sogenanntes gegenseitiges Pflichtrecht, das dem Berechtigten um seiner Persönlichkeit willen zusteht, freilich in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (BGE 122 III 404, E. 3).
2 Art. 274 ZGB verbindet das materielle Kindschaftsrecht mit dem behördlichen und gerichtlichen Kindesschutzrecht:
- Art. 273 ZGB: Begründung und ordentlicher Umfang des persönlichen Verkehrs;
- Art. 274a ZGB: Persönlicher Verkehr dritter Personen (Grosseltern, Pflegeeltern);
- Art. 275 ZGB: Zuständigkeit von Kindesschutzbehörde (KESB) und Zivilgericht;
- Art. 298d ZGB: Anpassung und Neuregelung der Betreuung und des Besuchsrechts bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse (BGer 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025, E. 4.1);
- Art. 307 ff. ZGB: Kindesschutzmassnahmen bei Gefährdung (Ermahnung, Weisung, Erziehungsaufsicht);
- Art. 308 Abs. 2 ZGB: Besuchsrechtsbeistandschaft zur Überwachung und Unterstützung des persönlichen Verkehrs (BGE 140 III 241);
- Art. 8 EMRK: Konventionsrechtlicher Schutz des Familienlebens und des Rechts auf regelmässige persönliche Beziehungen.
II. Abs. 1 — Wohlverhaltens- und Loyalitätspflicht
3 Art. 274 Abs. 1 ZGB statuiert eine gesetzliche Wohlverhaltens- und Loyalitätspflicht, die für beide Elternteile gleichermassen gilt. Beide Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert. Ist das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut, dürfen jedoch Konfliktsituationen, wie sie in jeder Scheidung auftreten können, nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen: Den obhutsberechtigten Elternteil trifft die Pflicht, die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten (BGE 130 III 585, E. 2.2.1; Zivilgericht AG XBE.2025.71 vom 3. November 2025).
4 Es ist die Pflicht der Erziehungsberechtigten, die Kinder aus den Streitigkeiten auf der Elternebene herauszuhalten und die Beziehung zum anderen Elternteil nicht zu beeinträchtigen. Bei Verstössen gegen die Loyalitätspflicht nach Art. 274 Abs. 1 ZGB können behördliche Weisungen und eine Erziehungsaufsicht angeordnet werden (Appellationsgericht BS KE.2025.1 vom 27. Mai 2025).
III. Abs. 2 — Schranken, Verweigerung und Entzug des Besuchsrechts
1. Schutzzweck und Verhältnismässigkeit
5 Art. 274 Abs. 2 ZGB bezweckt den Schutz des Kindes und nicht, die Eltern zu bestrafen: Dass diese ihre Pflichten verletzen und sich nicht ernsthaft um ihr Kind kümmern, rechtfertigt die Verweigerung oder die Entziehung des persönlichen Verkehrs nur, wenn diese Verhaltensweisen das Kindeswohl beeinträchtigen (BGE 118 II 21).
6 Das Bundesgericht betont den Grundsatz der Verhältnismässigkeit:
- Ultima ratio: Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGer 5A_719/2013, E. 4.3; BGer 5A_322/2026 vom 10. August 2026 E. 5.1).
- Elterliche Konflikte: Konflikte zwischen den Eltern sind für sich allein kein Grund für eine Beschränkung des Besuchsrechts gegenüber dem Kind. Eine solche rechtfertigt sich einzig, wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände davon auszugehen ist, dass die Gewährung des üblichen Besuchsrechts das Kindeswohl gefährdet (BGE 131 III 209, E. 5).
2. Tatbestände
7 Kindeswohlgefährdung: Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB liegt vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer 5A_719/2013, E. 4.3). Wie Verweigerung oder Entzug des persönlichen Verkehrs nach Art. 274 Abs. 2 ZGB bedarf auch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls; eine bloss abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht nicht aus (BGE 122 III 404).
8 Pflichtwidrigkeit, fehlendes Kümmern und andere wichtige Gründe: Auch Pflichtverletzungen rechtfertigen Einschränkungen nur, wenn dadurch das Kindeswohl beeinträchtigt wird (BGE 118 II 21). Als anderer wichtiger Grund im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB kommt in Betracht, wenn der Stiefvater in sozialer und psychischer Hinsicht die Stelle des besuchsberechtigten Elternteils einnimmt, wenn letzterer und das Kind einander gänzlich fremd sind (BGE 118 II 21).
3. Begleitetes Besuchsrecht und Beistandschaft
9 Begleitetes Besuchsrecht: Können die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson in Grenzen gehalten werden, so verbietet sich die Verweigerung des persönlichen Verkehrs (BGer 5A_505/2013, E. 2.3).
10 Besuchsrechtsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 2 ZGB):
- Falls die Gefährdung des Kindeswohls sich auf Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts beschränkt, ist keine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB, sondern eine auf die Überwachung des persönlichen Verkehrs begrenzte Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen (BGE 140 III 241).
- Das Besuchsrecht ist grundsätzlich auch einzuräumen, wenn die Ausübung mit Spannungen und Konflikten verbunden ist. Dessen Verweigerung setzt eine klare und eindeutige Zweckwidrigkeit voraus. Der Beistand nach Art. 308 Abs. 2 ZGB darf die Besuchsordnung nicht anstelle des Richters ändern (BGE 118 II 241, E. 2).
- Wenn ein Besuchsrecht wegen Gefährdung des Kindeswohls gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert wird und auch die Voraussetzungen für ein begleitetes Besuchsrecht nicht erfüllt sind, besteht kein Raum für die Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB, die eine künftige Annäherung zwischen den Kindern und dem betreffenden Elternteil fördern soll (BGE 126 III 219, E. 2).
4. Berücksichtigung des Kindeswillens und Ultima-Ratio-Entzug
11 Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts soll nicht der Wille des betroffenen Kindes allein ausschlaggebend sein. Es ist in jedem einzelnen Fall abzuklären, weshalb das vom Besuchsrecht betroffene Kind gegenüber dem nicht obhutsberechtigten Elternteil eine Abwehrhaltung einnimmt (BGE 111 II 405, E. 3). Bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes ist zunächst dessen Alter bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist, sodann aber auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral (BGer 5A_719/2013, E. 4.4).
Praxisbeispiel — Besuchsrechtsentzug bei gescheiterten Massnahmen und Kindeswille: In BGer 5A_322/2026 vom 10. August 2026 (publiziert 02.09.2026) bestätigte das Bundesgericht den vollständigen Entzug auch des begleiteten Besuchsrechts bei einem 8-jährigen Kind. Nachdem über zweieinhalb Jahre hinweg begleitete Besuche, Mediationen und Beistandschaften erfolglos blieben, der Vater keinerlei Einsicht in kindliche Belastungsgrenzen zeigte und das Kind eine gefestigte, konstante Abwehrhaltung artikulierte, erwies sich der vollständige Kontaktabbruch als ultima ratio zum Schutz vor gravierenden Loyalitätskonflikten und psychischer Destabilisierung als verhältnismässig (E. 5).
IV. Abs. 3 — Erlöschen bei Unterbringung zur Adoption
12 Nach Art. 274 Abs. 3 ZGB erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr von Gesetzes wegen, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird, sofern die Eltern der Adoption zugestimmt haben oder von ihrer Zustimmung abgesehen werden kann (Art. 264c ZGB).
13 Die Bestimmung bezweckt, dem Kind und den künftigen Adoptiveltern die ungestörte Ausbildung einer neuen, dauerhaften Eltern-Kind-Beziehung zu ermöglichen, ohne durch fortdauernde Kontakte zur Herkunftsfamilie belastet zu werden. Das Erlöschen tritt automatisch mit dem Vollzug der Unterbringung zur künftigen Adoption ein (ex lege).
V. Kantonale Praxisfragen
Praxisfrage 1: Kontaktverbot versus kontaktlose/digitale Umgangsformen
14 Problem: Führt die Feststellung, dass ein physischer Besuchskontakt das Kindeswohl gefährdet, zwingend zu einem vollständigen Kontaktverbot?
Praxis und Lösung: Die kantonale Rechtsprechung stellt klar, dass ein vollständiges Kontaktverbot die schärfste Massnahme darstellt. Ist der reale Umgang des Kindes mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil im Sinne eines Besuchsrechts nicht möglich und nicht durchführbar, kann der persönliche Verkehr auch mit Austausch von Postsendungen und Telefonaten sowie modernen Kommunikationsmedien wie E-Mails stattfinden. Ein jegliches Kontaktverbot ist unverhältnismässig, wenn kontaktlose Kommunikationsformen ohne Kindeswohlgefährdung möglich sind (Gericht LU 3H 13 91 vom 30. Dezember 2013).
Praxisfrage 2: Anordnung einer Elternmediation als milderes Mittel bei Übergabeproblemen
15 Problem: Welche Interventionsmöglichkeiten stehen der Behörde offen, wenn die Ausübung des Besuchsrechts an anhaltenden elterlichen Kommunikationsdefiziten und Übergabekonflikten scheitert, bevor das Besuchsrecht eingeschränkt oder entzogen wird?
Praxis und Lösung: Die kantonale Praxis greift auf das Institut der Elternmediation zurück. Die Anordnung einer Mediation stellt eine zulässige Kindesschutzmassnahme dar. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts auf Kommunikationsdefizite zwischen den Eltern zurückzuführen sind (Gericht LU 3H 17 14 vom 19. Juli 2017). Die Mediation zielt darauf ab, die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern auf der Elternebene wiederherzustellen, um dem Kind den unbelasteten Kontakt zu beiden Elternteilen zu sichern.
Literatur
- Büchler Andrea / Cottier Michelle, in: Schwenzer / Fankhauser (Hrsg.), FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 273–275 ZGB.
- Hegnauer Cyril, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band II: Das Familienrecht, 1. Abt.: Das Kindsverhältnis, 2. Teilbd.: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses, Bern 1997, Art. 274 ZGB.
- Schwenzer Ingeborg / Cottier Michelle, in: Geiser / Fountoulakis (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 274 ZGB.
- Tuor Peter / Schnyder Bernhard / Schmid Jörg / Jungo Alexandra, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 15. Aufl., Zürich 2023, § 46 Rz. 25 ff.