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Art. 273 ZGB — Persönlicher Verkehr

Gesetzeswortlaut

Zweiter Teil: Das FamilienrechtZweite Abteilung: Die VerwandtschaftAchter Titel: Die Wirkungen des KindesverhältnissesErster Abschnitt: Die Gemeinschaft der Eltern und KinderD. Persönlicher VerkehrI. Eltern und Kinder1. Grundsatz

1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.344

2 Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.

3 Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.

343 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

344 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

Die drei Absätze auf einen Blick

AbsatzRegelungsgegenstandAdressatMassstab
Abs. 1Gegenseitiger Anspruch auf angemessenen persönlichen VerkehrNicht sorge-/obhutsberechtigter Elternteil und minderjähriges KindKindeswohl
Abs. 2Ermahnung und Weisung durch die KESBEltern, Pflegeeltern, KindNachteiligkeit der Ausübung/Nichtausübung oder andere Gründe
Abs. 3RegelungsanspruchVater oder MutterZwingt die Behörde zu einer verbindlichen Anordnung

Prüfschema

Das folgende Prüfschema ist zugleich das Inhaltsverzeichnis der Kommentierung: Jede Zeile findet sich als Abschnitt wieder, in derselben Reihenfolge.

Nr.MerkmalPrüffrageBeweislast / Verfahren
AAnspruchsberechtigung (Abs. 1)Steht dem Elternteil die elterliche Sorge oder Obhut nicht zu? Ist das Kind minderjährig?Offizialmaxime; Behörde/Gericht ermittelt von Amtes wegen (Art. 296 ZPO)
BGegenseitigkeit (Abs. 1)Ist der Anspruch als gegenseitiges Pflichtrecht ausgestaltet?Rechtliche Einordnung; keine Beweislast
CAngemessenheit (Abs. 1)Ist der festgelegte Umfang des persönlichen Verkehrs angemessen?Richterliches Ermessen; Behörde/Gericht sucht die für das Kind bestmögliche Lösung
DKindeswohl als Massstab und Eingriffsschwelle (Abs. 1 i.V.m. Art. 274 Abs. 2)Liegt eine konkrete Kindeswohlgefährdung vor, die eine Beschränkung rechtfertigt?Offizialmaxime; konkrete Anhaltspunkte erforderlich, bloss abstrakte Gefahr genügt nicht
EKindeswille (ungeschriebenes Merkmal, aus Kindeswohl abgeleitet)Ist der Kindeswille autonom gebildet, konstant und nachvollziehbar? Ist er manipuliert?Kindesanhörung (Art. 275 ZGB, Art. 314 ZPO); Alter/Urteilsfähigkeit (~ab 12) als Anhaltspunkt
FErmahnung und Weisung (Abs. 2)Wirkt sich die Ausübung oder Nichtausübung nachteilig aus, oder ist eine Weisung aus anderen Gründen geboten?KESB-Ermessen; staatlicher Eingriff setzt Kindeswohlgefährdung voraus; Verhältnismässigkeit
GRegelungsanspruch (Abs. 3)Verlangt ein Elternteil eine verbindliche Regelung?Antrag eines Elternteils; Behörde/Gericht muss anordnen
HVerfahrensgrundsätzeOffizialmaxime, Untersuchungsmaxime, endgültige Regelung, SachverhaltsabklärungspflichtGericht von Amtes wegen; nicht an Parteianträge gebunden; keine reformatio in peius

Überblick und Bedeutung

Art. 273 ZGB regelt das Besuchsrecht als gegenseitiges Pflichtrecht von Kind und nicht-sorgeberechtigtem Elternteil. Die Norm steht im Zentrum des kindesrechtlichen Gefüges nach Trennung und Scheidung und gehört zu den meistzitierten Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs — über 31'000 kumulierte Zitationen in der Bundesgerichtsjudikatur, allein der Leitentscheid BGE 131 III 209 mit über 5'400 Eingangszitationen. Drei Absätze gliedern die Regelung: Abs. 1 gewährt den gegenseitigen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr, Abs. 2 eröffnet der Kindesschutzbehörde (KESB) das Instrument von Ermahnung und Weisung, und Abs. 3 sichert jedem Elternteil einen durchsetzbaren Regelungsanspruch.

Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung ist das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; BGE 130 III 585 E. 2.1; BGE 122 III 404 E. 3a). Der persönliche Verkehr dient dabei in erster Linie dem Interesse des Kindes — nicht dem Interessenausgleich der Eltern (BGer 5A_409/2008 E. 3.2). Seit der Kindesrechtsrevision vom 1. Juli 2014 gilt die gemeinsame elterliche Sorge als Regel (Art. 296 ZGB), was die praktische Bedeutung von Art. 273 ZGB nicht vermindert, sondern verschiebt: die Frage des Besuchsrechts stellt sich seltener als ob, sondern als wie.

Der Norm kommt eine doppelte Funktion zu: Sie begründet einerseits den Anspruch und zwingt die Behörde zur Regelung (Abs. 1 und 3), und sie eröffnet andererseits das Instrumentarium der Kindesschutzbehörde, um die Ausübung im Interesse des Kindes zu steuern und bei Kindeswohlgefährdung einzugreifen (Abs. 2). Die Grenze des Anspruchs liegt in Art. 274 Abs. 2 ZGB: Verweigerung oder Entzug des persönlichen Verkehrs setzen eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls voraus und sind die ultima ratio.

Leitsatz. Das Besuchsrecht ist ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient; oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung ist das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; BGer 5A_719/2013 E. 4.2).


A. Anspruchsberechtigung (Abs. 1): nicht sorgeberechtigter Elternteil und minderjähriges Kind

Dogmatische Grundlinie

Art. 273 Abs. 1 ZGB gewährt den Anspruch auf persönlichen Verkehr zwei Gruppen von Berechtigten: den Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und dem minderjährigen Kind. Dass der betreffende Elternteil keine elterliche Sorge und/oder Obhut hat, ist Voraussetzung für das Besuchsrecht nach Art. 273 Abs. 1 ZGB — der sorge- und obhutsberechtigte Elternteil bedarf keines Besuchsrechts, weil er das Kind ohnehin bei sich hat (BGer 5A_218/2023 E. 4). Die Minderjährigkeit des Kindes folgt aus dem Wortlaut; mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt der Anspruch.

Voraussetzung fehlende Sorge/Obhut

Aufenthaltsbestimmung in einer Institution. In BGer 5A_218/2023 vom 19. April 2023 war die Aufenthaltsbestimmung des Kindes in einer Institution angeordnet und das Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber beiden Eltern aufgehoben worden. Das Bundesgericht hielt fest, dass dies die Besuchsrechtsregelung (Freitagabend bis Dienstagmorgen) nicht berührt, die eigenständig nach Art. 273 Abs. 1 ZGB zu beurteilen ist (E. 4). Die Besuchsrechtsregelung bleibt auch bestehen, wenn das Kind in einer Institution platziert wird — das Besuchsrecht ist vom Aufenthaltsbestimmungsrecht zu trennen.

Minderjährigkeit und Volljährigkeit

Der Anspruch besteht nur für minderjährige Kinder. Mit Eintritt der Volljährigkeit erlischt das Besuchsrecht; an seine Stelle treten allenfalls schuldrechtliche Ansprüche auf persönliche Beziehungen, die jedoch nicht mehr dem kindesrechtlichen Regime unterstehen. Für den Übergangsbereich — volljährige Kinder, die noch in Ausbildung stehen — wird in der Praxis auf Art. 277 Abs. 2 ZGB (Unterhaltspflicht bis Abschluss angemessener Ausbildung) verwiesen; der persönliche Verkehr als solcher ist jedoch mit der Volljährigkeit beendet.

Pflegeeltern

Art. 273 Abs. 2 ZGB nennt ausdrücklich auch Pflegeeltern als Adressaten von Ermahnung und Weisung. Abs. 1 erwähnt sie nicht, was dogmatisch daraus folgt, dass das Besuchsrecht primär dem leiblichen/rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnis zugeordnet ist. Pflegeeltern können jedoch in die Ausübung des persönlichen Verkehrs eingebunden sein, insbesondere wenn das Kind bei ihnen lebt und die Ausübung des Besuchsrechts durch den leiblichen Elternteil in der Pflegefamilie stattfindet.

Leitsatz. Dass der betreffende Elternteil keine elterliche Sorge und/oder Obhut hat, ist Voraussetzung für das Besuchsrecht nach Art. 273 Abs. 1 ZGB; die Besuchsrechtsregelung ist eigenständig und bleibt auch bei Aufenthaltsbestimmung des Kindes in einer Institution zu beurteilen (BGer 5A_218/2023 E. 4).


B. Gegenseitigkeit (Abs. 1): das Besuchsrecht als Pflichtrecht

Dogmatische Grundlinie

Das Besuchsrecht ist nicht ein Recht des Elternteils «gegen» das Kind, sondern ein gegenseitiges Recht: sowohl das Kind als auch der nicht-sorgeberechtigte Elternteil haben den Anspruch. Das Kind hat ein Recht auf die Pflege der Beziehung zu beiden Elternteilen (BGE 130 III 585 E. 2.1; BGE 122 III 404 E. 3a). Das Bundesgericht spricht von einem «Pflichtrecht», das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (BGE 122 III 404 E. 3a; BGer 5A_719/2013 E. 4.2; BGer 5A_111/2019 E. 2.3).

«Pflichtrecht» und Persönlichkeitsrecht

Das Besuchsrecht steht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil «um seiner Persönlichkeit willen» zu (BGE 120 II 229 E. 3b/aa; BGE 122 III 404 E. 3a). Es ist jedoch kein Recht im Sinne einer freien Beliebigkeit — es ist ein Pflichtrecht, dessen Ausübung und Umfang sich nach dem Kindeswohl richten. Dies bedeutet, dass der Elternteil nicht nur darf, sondern im Sinne des Kindeswohls auch soll: die Ausübung des Besuchsrechts ist eine rechtliche Pflicht, deren Nichtausübung Kindesschutzmassnahmen nach Abs. 2 auslösen kann.

Kein Interessenausgleich der Eltern

Besuchsrechtsregelung als Umteilung der Obhut. In BGer 5A_409/2008 betonte das Bundesgericht, dass es bei der Festsetzung des Besuchsrechts nicht um einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern geht, sondern um die Regelung des elterlichen Kontakts im Interesse des Kindes (E. 3.2). Eine Besuchsrechtsregelung, die faktisch einer Umteilung der Obhut gleichkäme, ist nicht zu verantworten — das Besuchsrecht darf nicht zur Verschleierung einer Obhutsänderung instrumentalisiert werden. Der Anspruch richtet sich auf angemessenen persönlichen Verkehr, nicht auf eine gleichwertige Betreuungszeit.

Leitsatz. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht um einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern, sondern um die Regelung des elterlichen Kontakts im Interesse des Kindes; eine Besuchsrechtsregelung, die faktisch einer Umteilung der Obhut gleichkäme, ist unzulässig (BGer 5A_409/2008 E. 3.2).


C. Angemessenheit (Abs. 1): Umfang und Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs

Dogmatische Grundlinie

Der Anspruch richtet sich auf angemessenen persönlichen Verkehr. Die Angemessenheit richtet sich nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls und ist anhand des Kindeswohls zu bemessen. Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden eine gewisse Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz Umstände berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wesentliche Gesichtspunkte ausser acht gelassen hat (BGE 131 III 209 E. 3; BGE 120 II 229 E. 4a).

Kriterien der Angemessenheit

Die Angemessenheit richtet sich nach einer Vielzahl von Faktoren, die in ihrem Zusammenspiel zu würdigen sind:

  • Alter des Kindes: Kleinere Kinder brauchen häufigere, aber kürzere Kontakte; ältere Kinder längere, aber weniger häufige Besuche. Lebt ein Kind bis ungefähr zum neunten Lebensjahr mit beiden Eltern, ist in der Regel ein umfangreicheres Besuchsrecht vorzusehen als bei einem Kind im Vorschulalter, bei dem das Besuchsrecht primär der Realitätskontrolle dient (BGE 120 II 229 E. 4a).
  • Qualität der Beziehung: Ein gutes Kind-Elternteil-Verhältnis verbietet einschneidende Beschränkungen (BGE 130 III 585 E. 2.2.1).
  • Distanz zwischen den Wohnorten: Grossräumige Distanz schliesst häufige kurze Besuche aus, begründet aber Ersatz durch längere Ferienbesuche (BGE 120 II 229 E. 4b).
  • Berufliche Situation und Zumutbarkeit: Arbeitszeiten und Reisezeit für das Kind sind zu berücksichtigen.
  • Kindeswohl als absoluter Massstab: Nicht der Interessenausgleich der Eltern, sondern das Kindeswohl bestimmt den Umfang (BGer 5A_409/2008 E. 3.2).

«Angemessen» vs. «üblich»

Keine starre Pauschalregel. In BGE 123 III 445 E. 3 hielt das Bundesgericht fest, dass die Vorstellungen darüber, was in durchschnittlichen Verhältnissen als angemessenes Besuchsrecht zu gelten habe, in Lehre und Praxis auseinandergehen und regionale Unterschiede aufweisen. Eine Tendenz zur Ausdehnung des Besuchsrechts ist festzustellen. Ist in einer Scheidungskonvention ein ausgedehntes Besuchsrecht vereinbart worden, kann dessen Genehmigung nicht allein mit der Begründung verweigert werden, sie gehe weiter als das nach kantonaler Praxis übliche Besuchsrecht — zu prüfen ist, ob die Regelung mit dem Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr und dem Kindeswohl vereinbar ist.

Kein minimales Besuchsrecht ohne Grund

Zwei Nachmittage im Monat unzulässig. In BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 hatten die nicht miteinander verheirateten Eltern zweier Söhne (geb. 2005 und 2009) gemeinsame elterliche Sorge; die Mutter betreute die Kinder hauptverantwortlich. Der Vater gelangte 2016 mit einer Gefährdungsmeldung an die KESB, die ihm vorsorglich jedes zweite Wochenende, jeden Mittwoch und die Hälfte der Ferien einräumte. Nach Anhörung beider Eltern bestimmte die KESB am 31. Juli 2018 jedoch bloss noch zwei Nachmittage im Monat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde des Vaters ab und stützte sich darauf, dass die Kinder (13½ und fast 10 Jahre alt) keinen weitergehenden Kontakt wünschten und ein Elternkonflikt bestehe.

Das Bundesgericht hob den Entscheid auf (E. 2.3–2.6): Ein bloss minimales Kontaktrecht von zwei Nachmittagen im Monat lässt sich weder mit dem Kindeswillen noch mit einem Elternkonflikt allein rechtfertigen. Beim neunjährigen Sohn war die Urteilsfähigkeit zur autonomen Willensbildung über die Ausgestaltung des Besuchsrechts zu verneinen — die Praxis spricht neun- bis zehnjährigen Kindern die Urteilsfähigkeit in dieser Frage vielfach ab (E. 2.4). Der Elternkonflikt vermag die minimale Regelung ebenfalls nicht zu rechtfertigen, zumal der Streit sich vorab um die Ausgestaltung der Kontakte dreht und eine verbindliche Regelung das Konfliktpotenzial erheblich verringert (E. 2.5). Das Kindeswohl gebietet eine substantielle Regelung; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen.

Kasuistik der Angemessenheit: angewandt vs. verworfen

SachverhaltAusgestaltungBeurteilungEntscheid
Vater und Sohn (10 J.), gutes Verhältnis, Vater kümmert sich liebevoll; Eltern zerstrittenBesuchsrecht an jedem 1. und 3. Wochenende (Freitag–Sonntag), 4 Wochen FerienGutheissung des väterlichen Begehrens; kantonale Praxis der Einschränkung bei Konflikt als überholtBGE 131 III 209 E. 5
Vater und zwei Söhne (13½ und 10 J.), gemeinsame Sorge, ElternkonfliktZwei Nachmittage im MonatBundesrechtswidrig; weder Kindeswille (10-Jähriger nicht urteilsfähig) noch Konflikt rechtfertigen MinimalregelungBGer 5A_111/2019 E. 2.6
Vater und Zwillinge (10 J.) sowie Sohn (9 J.), Obhut bei Mutter, Beistandschaft, jahrelanger KonfliktBesuchsrecht an jedem zweiten Wochenende (Freitag–Sonntag)Aufhebung des vollständigen Ausschlusses; Rückweisung zur RegelungBGer 5A_719/2013 E. 4.6
Vater, Scheidungskonvention mit ausgedehntem BesuchsrechtVereinbartes BesuchsrechtGenehmigung kann nicht allein mit Hinweis auf kantonale Üblichkeit verweigert werdenBGE 123 III 445 E. 3

Leitsatz. Ein bloss minimales Besuchsrecht von zwei Nachmittagen im Monat lässt sich weder mit dem Kindeswillen (bei Kindern unter 12 mangels Urteilsfähigkeit) noch mit einem Elternkonflikt allein rechtfertigen; das Kindeswohl gebietet eine substantielle Regelung (BGer 5A_111/2019 E. 2.6).


D. Kindeswohl als Massstab und Eingriffsschwelle (Abs. 1 i.V.m. Art. 274 Abs. 2): konkrete Gefährdung, Elternkonflikt und ultima ratio

Dogmatische Grundlinie

Das Kindeswohl ist die oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs. Eine Beschränkung, Begleitung oder der gänzliche Ausschluss des Besuchsrechts setzt eine konkrete Kindeswohlgefährdung voraus — eine bloss abstrakte Gefahr reicht nicht aus. Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b; BGer 5A_719/2013 E. 4.3; BGer 5A_111/2019 E. 2.3). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn die konkreten Voraussetzungen des Kindeswohlschutzes erfüllt sind (BGer 5A_929/2022 E. 2.1.1).

Elternkonflikt allein rechtfertigt keine Beschränkung

Der Leitentscheid BGE 131 III 209. C., geboren am 9. November 1994, war das Kind nicht verheirateter Eltern, die im Konkubinat lebten. Am 20. April 2001 zog die Mutter aus dem gemeinsamen Haushalt aus; zwischen den Eltern bestanden erhebliche Spannungen, die sich in Differenzen zum persönlichen Verkehr äusserten. Die Vormundschaftsbehörde gewährte dem Vater ein Besuchsrecht an jedem ersten und dritten Wochenende (Freitag 18 Uhr bis Sonntag 19 Uhr) sowie vier Wochen Ferien. Auf Beschwerde der Mutter beschränkte das Bezirksamt das Besuchsrecht auf jedes dritte Wochenende und zwei Wochen Ferien; das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung des Vaters ab und verwies auf die kantonale Praxis, wonach das Besuchsrecht bei elterlichen Konflikten einzuschränken sei.

Das Bundesgericht hob auf und wies zurück (E. 5): Das Abstellen auf eine Praxis, wonach das Besuchsrecht bei elterlichen Konflikten generell eingeschränkt wird, ist überholt, soweit das Einvernehmen zwischen besuchsberechtigtem Elternteil und Kind gut ist. Der beiläufigen Bemerkung, C. halte sich sehr gerne bei seinem Vater auf, war zu entnehmen, dass dies vorliegend der Fall ist; aus dem erstinstanzlichen Urteil ergab sich, dass sich der Vater liebevoll und vorsorglich um seinen Sohn kümmert und der 10-jährige C. wünscht, mehr Zeit bei seinem Vater zu verbringen. Loyalitätskonflikte des Kindes sind bis zu einem gewissen Grad als dem Besuchsrecht inhärente Erscheinung hinzunehmen; die positiven Aspekte regelmässiger Besuche überwiegen die negativen. Eine Beschränkung rechtfertigt sich einzig, wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände davon auszugehen ist, dass die Gewährung des üblichen Besuchsrechts das Kindeswohl gefährden würde.

Gutes Verhältnis verbietet Dauerbeschränkung

BGE 130 III 585. Die Parteien heirateten 1998; der Ehe entstammten ein Sohn (geb. 1998) und eine Tochter (geb. 2000). Seit 2000 lebten die Parteien getrennt. Das Amtsgericht stellte die Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter und gewährte dem Vater ein Besuchsrecht an jedem ersten und dritten Wochenende (Samstag 8 Uhr bis Sonntag 18 Uhr) sowie zwei Wochen Ferien. Gegen ein Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs war eingestellt worden; der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst hatte keine Hinweise auf sexuellen Missbrauch festgestellt. Das Obergericht des Kantons Luzern beschränkte das Besuchsrecht jedoch drastisch: bis Ende Juli 2005 ein begleitetes Besuchsrecht an jedem zweiten und vierten Sonntag (13:30–18 Uhr) bei Pro Juventute, ab August 2005 unbegleitet an jedem zweiten und vierten Sonntag, die ersten drei Besuche unter Aufsicht der Beiständin.

Das Bundesgericht hob auf (E. 2.2.1–2.3): Ist das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut, dürfen Konflikte zwischen den Eltern nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen. Es wäre unhaltbar, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, durch die Schaffung von Konfliktsituationen eine Beschränkung des Besuchsrechts zu erzwingen. Der Kernerwägung eines behutsamen Übergangs (anfänglich begleitete, später unbegleitete Besuche) war beizupflichten, doch die Beschränkung auf zwei begleitete Halbtage pro Monat bis 2005 und zwei Einzeltage danach war bundesrechtswidrig.

Begleitetes Besuchsrecht erfordert konkrete Gefährdung

Die Eingriffsschwelle. In BGE 122 III 404 war der Vater ursprünglich türkischer Staatsangehöriger und seit 1991 eingebürgert. Aus der Ehe gingen zwei Töchter hervor (geb. 1986 und 1993). Das Bezirksgericht Imboden räumte dem Vater nach der Scheidung lediglich ein auf drei Stunden pro Monat beschränktes und begleitetes Besuchsrecht am ersten Sonntag jedes Monats ein und verweigerte jegliches Ferienbesuchsrecht. Das Kantonsgericht Graubünden wies die Berufung ab und begründete die Einschränkungen damit, dass der Beklagte sich in einer «instabilen psychischen Situation» befinde, sich als «undurchsichtige, nicht leicht zu durchschauende Person» gezeigt habe und als arbeitsscheu gelte — gestützt auf widersprüchliche Aussagen über eine Polenreise, Uhren in der psychiatrischen Klinik und angebliche Medikamenteneinflüsse.

Das Bundesgericht hob auf und wies zurück (E. 3c, 4a/bb): Wie Verweigerung oder Entzug des persönlichen Verkehrs nach Art. 274 Abs. 2 ZGB bedarf auch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls. Eine bloss abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung reicht nicht aus. Die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht darf nicht tiefer angesetzt werden als bei der Verweigerung oder dem Entzug des Besuchsrechts überhaupt — ein Besuch unter Aufsicht hat nicht denselben Wert wie ein unbegleiteter, der in der Regel ungezwungener erfolgt. Aus Charaktereigenschaften der beschriebenen Art (psychische Verfassung, Unglaubwürdigkeit, Arbeitsscheu) folgt kein Schluss von allgemeiner Lebenserfahrung, dass von diesen im Rahmen periodischer Besuche eine das Kindeswohl gefährdende Wirkung ausgeht, die nicht anders als durch rigorose Einschränkung und Überwachung begegnet werden könnte. Die Vorinstanz hatte ihren Schluss nicht aufgrund eines Fachurteils der Kinder- und Jugendpsychiatrie gezogen, sondern aus allgemeiner Lebenserfahrung — dies war Rechtsfrage und frei überprüfbar. Wird behauptet, dass Besuche dem Kind schaden, erweist sich ein Sachverständigengutachten in der Regel als unumgänglich (E. 3d).

Ultima ratio des gänzlichen Ausschlusses

Vollständiger Besuchsrechtsentzug beim dokumentierenden Vater. In BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 handelte es sich um denselben Vater und dieselben drei Söhne (Zwillinge geb. 2000, ein Sohn geb. 2001) wie im vorgängigen Verfahren BGer 5A_719/2013. Das Bundesgericht hatte 2014 das Obergericht Zürich angewiesen, das Besuchsrecht neu zu regeln. Bei der erneuten Anhörung am 19. November 2014 äusserten sich alle drei Söhne dahingehend, dass sie sich Besuche vorstellen könnten, jedoch unter der Bedingung, dass es danach keinen Ärger gebe und der Vater dies nicht gegen die Mutter in den hängigen Prozessen verwende. Ein Sohn schilderte, der letzte Besuch sei unangenehm gewesen, weil der Vater alles dokumentiert und gefilmt habe; man habe Angst, dass es vor Gericht verwendet werde.

Das Bundesgericht bestätigte den vollständigen Ausschluss (E. 5.1–5.2): Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage und ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten. Vorliegend hatte sich der Konflikt seit dem letzten Entscheid deutlich verschärft; der Vater hatte begonnen, die Söhne in den elterlichen Konflikt einzubinden, was darin kulminierte, dass er sie in einem gegen die Mutter eingeleiteten Strafverfahren als Zeugen anrufen wollte. Seit zwei Jahren fand kein freiwilliger Kontakt statt; zufällige Treffen führten zu Streit, weil der Vater Aufzeichnungen machte und diese gegenüber der Mutter verwenden wollte. Alle drei Söhne lehnten Besuche mit ausführlicher Begründung ab. Die Voraussetzungen für den gänzlichen Ausschluss waren erfüllt.

Kasuistik der Eingriffsschwelle: angewandt vs. verworfen

SachverhaltEingriffBeurteilungEntscheid
Vater und 10-jähriger Sohn, gutes Verhältnis, Eltern zerstrittenEinschränkung auf jedes 3. WochenendeVerworfen: Konflikt allein genügt nicht bei gutem VerhältnisBGE 131 III 209 E. 5
Vater, zwei Töchter, «undurchsichtige Person», arbeitsscheuBegleitetes Besuchsrecht 3 Std./Monat, kein FerienrechtVerworfen: bloss abstrakte Gefahr, kein FachgutachtenBGE 122 III 404 E. 3c, 4
Vater und drei Söhne, jahrelanger Konflikt, Vater dokumentiert/filmt Besuche, zieht Söhne als Zeugen beiGänzlicher AusschlussBestätigt: ultima ratio, Verschärfung des Konflikts, Einbindung der SöhneBGer 5A_528/2015 E. 5.1–5.2
Vater, Missbrauchsverdacht, Tochter 5 J., gerichtsmedizinisches GutachtenBegleitetes Besuchsrecht 3×5 Tage/JahrAngewandt: konkreter Verdacht rechtfertigt Begleitung, nicht gänzlichen AusschlussBGE 120 II 229 E. 3b, 4b
Vater, schwere Gewalt gegen Frau und Kinder, Morddrohungen, MesserattackenGänzlicher Ausschluss im ScheidungsurteilBestätigt: gereifter Kindeswille (12–16 J.), heftige Symptome bei AnkündigungBGer 5A_716/2010 E. 4–5

Widerspruch zwischen Konflikt als Beschränkungsgrund und Konflikt als Folge

Die Rechtsprechung enthält eine unaufgelöste Spannung: Einerseits rechtfertigt der Elternkonflikt für sich allein keine Beschränkung des Besuchsrechts (BGE 131 III 209 E. 5). Andererseits kann ein verschärfter Konflikt, in den die Kinder einbezogen werden, den gänzlichen Ausschluss rechtfertigen (BGer 5A_528/2015 E. 5.2). Die Abgrenzung liegt darin, dass der Konflikt als blosser Streit zwischen den Eltern keine Beschränkung trägt, der Konflikt als Einbezug des Kindes (Dokumentation, Zeugenstellung, Manipulation) jedoch eine konkrete Kindeswohlgefährdung begründen kann. Dogmatisch sauber ist diese Grenze nicht: das Kind ist in jeden Elternkonflikt einbezogen, sobald das Besuchsrecht umstritten ist. Das Bundesgericht löst dies pragmatisch über die Intensität der Einbindung und die Frage, ob der besuchsberechtigte Elternteil selbst das Kind instrumentalisert — ein Massstab, der im Einzelfall schwer zu ziehen ist und der kantonalen Instanz grosses Ermessen einräumt.

Leitsatz. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage und ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten; begleitetes Besuchsrecht ist als milderes Mittel vorzuziehen (BGer 5A_528/2015 E. 5.1; BGE 122 III 404 E. 3c).


E. Kindeswille (ungeschriebenes Merkmal, aus Kindeswohl abgeleitet)

Dogmatische Grundlinie

Der Kindeswille ist in Art. 273 ZGB nicht ausdrücklich geregelt, wird aber aus dem Kindeswohl als oberster Richtschnur abgeleitet. Er ist eines von mehreren Kriterien, nicht das einzige — andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können (BGE 111 II 405 E. 3; BGer 5A_719/2013 E. 4.4). Die Ausgestaltung des Besuchsrechts darf nicht vom Willen des Kindes allein abhängen; die Einstellung des Kindes ist aber auch nicht gänzlich ausser Acht zu lassen.

Alter und Urteilsfähigkeit

Die Fähigkeit zur autonomen Willensbildung wird ungefähr ab dem 12. Altersjahr angenommen (BGer 5A_719/2013 E. 4.4; BGer 5A_111/2019 E. 2.4). Die Praxis spricht neun- bis zehnjährigen Kindern die Urteilsfähigkeit mit Blick auf die Frage der Ausgestaltung des Kontakts zu den Eltern vielfach ab (BGer 5A_111/2019 E. 2.4 mit Verweis auf BGer 5A_322/2014 und 5A_92/2009). Der Altersrichtwert ist kein Automatismus: entscheidend ist die tatsächliche Fähigkeit zur autonomen Willensbildung, die auch bei einem 12-jährigen Kind verneint werden kann, etwa bei Manipulation oder Loyalitätskonflikt.

Konstanz und Nachvollziehbarkeit

Je konstanter die Willensäusserungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden (BGer 5A_719/2013 E. 4.4). Widersprüchliche oder situative Äusserungen sind geringer zu gewichten. Der Kindeswille ist zudem darauf zu überprüfen, ob er das eigene Erleben des Kindes widerspiegelt oder das Ergebnis elterlicher Beeinflussung.

Manipulation und Loyalitätspflicht

Der Fall der manipulierenden Mutter. In BGer 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 war der Sohn (geb. 1998) bei der sorgeberechtigten Mutter. Nach langwierigen Administrativverfahren bestätigte die Vormundschaftsbehörde ein begleitetes Besuchsrecht am 1. und 3. Sonntag im Monat (13:30–17 Uhr), verpflichtete beide Eltern zur Zusammenarbeit mit der Beiständin, hiess die Mutter an, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum Vater beeinträchtigen könnte, und trug ihr auf, den Sohn angemessen auf die Besuche vorzubereiten. Die Androhung von Art. 292 StGB (Ungehorsamsstrafe) wurde ausgesprochen. Ein gegen den Vater eröffnetes Strafverfahren war eingestellt worden. Mutter und Sohn fochten den regierungsrätlichen Beschluss beim Verwaltungsgericht Schwyz an, das die Beschwerden abwies.

Das Bundesgericht bestätigte (E. 3.2): Die Anordnungen richten sich an die Mutter, nicht an das Kind. Es obliegt der Mutter, die zumutbaren Vorkehren für die Einhaltung der Besuchsrechtsregelung zu treffen bzw. nichts zu unternehmen, was die Ausübung des Besuchsrechts vereiteln könnte. Der Einwand, die Kinder lehnten jeden Kontakt ab, verfing nicht: Nach den verbindlichen Feststellungen hatte die Mutter das Kind manipuliert und dessen ablehnende Einstellung zum Vater zu verantworten. Es wäre geradezu stossend, wenn sich die Mutter nach «erfolgreicher» Manipulation auf das Verhalten und die Meinung des Kindes berufen könnte.

Loyalitätspflicht des obhutsberechtigten Elternteils. In BGer 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 handelte es sich um nicht verheiratete Eltern mit vier gemeinsamen Kindern (geb. 1993, 1995, 1997, 1998). Die Mutter hatte die alleinige Obhut; eine 2001 genehmigte Vereinbarung regelte den persönlichen Verkehr. Der Vater beantragte 2007 die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft und Zwangsmediation. Die Vormundschaftsbehörde wies den Beistandschaftsantrag ab, wies jedoch die Mutter an, die Vereinbarung einzuhalten, sich in Mediation zu begeben und aktiv auf die Ermöglichung des Besuchsrechts hinzuwirken. Das Departement für Justiz und Sicherheit Thurgau ermahnte die Mutter dringend, ihre elterliche Verantwortung konsequent wahrzunehmen, und drohte bei Ungehorsam Bestrafung nach Art. 292 StGB an.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Mutter ab (E. 3.2–3.4): Der obhutsberechtigte Elternteil hat aktiv auf die Ermöglichung des Besuchsrechts hinzuwirken und alles zu unterlassen, was das Kind-Elternteil-Verhältnis beeinträchtigt (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Sich nach erfolgreicher Manipulation auf die Verweigerungshaltung der Kinder zu berufen, ist unstatthaft. Die Manipulation der Mutter hatte die wahre Meinung der Kinder verfälscht — die ablehnende Haltung der älteren Kinder ist zu verantworten, weil sie gerade wegen der Beeinflussung durch die Mutter die wahre Meinung nicht wirklich feststeht. Eine wenn auch nur minimale Vater-Kind-Beziehung ist von grosser Wichtigkeit; es ist den Kindern zuzumuten, sich mit der Frage einer Kontaktaufnahme nochmals zu befassen, damit die Chance gewahrt bleibt, dass sich das negative Vaterbild im Laufe der Adoleszenz ändert.

Gereifter Kindeswille und strikte Verweigerung

Vater mit schwerer Gewalt. In BGer 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 hatte der Vater seine Frau und die Kinder über Jahre hinweg grundlos verprügelt, Morddrohungen ausgesprochen, Messerattacken verübt und permanenten Psychoterror ausgeübt. Die Mutter war 2005 mit den drei jüngeren Kindern ins Frauenhaus und danach unter Pseudonym in einen anderen Kanton geflohen. Die bloße Ankündigung der Durchführung des Besuchsrechts hatte die Kinder unter enormen psychischen Druck gesetzt, der sich in Asthma, Schlafstörungen, Haarausfall, Hautausschlag und Konzentrationsstörungen manifestierte. Das Obergericht des Kantons Aargau verweigerte im Scheidungsurteil jedes Besuchsrecht.

Das Bundesgericht bestätigte (E. 5): Die drei Kinder (12, 14 und 16 Jahre) waren in fortgeschrittenem Alter; ihre strikte Verweigerungshaltung ging auf eine eigene (direkt physische, aber auch direkt psychische) Wahrnehmung zurück und beruhte auf einer inzwischen gereiften Willensbildungsfähigkeit. Die Schilderungen der Kinder waren von teilweise heftigen Reaktionen begleitet, die den schwer belasteten Gemütszustand vor Augen führten. Der seit Jahren konstant geäusserte Wunsch der Kinder ist zu respektieren, zumal bei der beharrlichen Verweigerungshaltung nicht zu sehen ist, inwiefern die Kontaktaufnahme in einer sinnvollen und kindgerechten Weise zu bewerkstelligen wäre. Die Kinder hatten den Vater seit fünf Jahren nicht gesehen und bei der blossen Inaussichtstellung von Kontakten jeweils ausserordentlich heftige Symptome entwickelt.

Kasuistik des Kindeswillens: beachtlich vs. unbeachtlich

SachverhaltKindeswilleBeurteilungEntscheid
Kinder (12, 14, 16 J.), eigene Wahrnehmung schwerer Gewalt, gereifter WilleStrikte VerweigerungBeachtlich: gereifter Wille, eigene Wahrnehmung, heftige SymptomeBGer 5A_716/2010 E. 5
Kinder durch obhutsberechtigte Mutter manipuliertAblehnung des VatersUnbeachtlich: Manipulation; Mutter kann sich auf manipulierten Willen nicht berufenBGer 5A_341/2008 E. 3.2; BGer 5A_457/2009 E. 3.2
10-jähriger Sohn, keine klare Weigerungshaltung, eher GleichgültigkeitKein klarer WilleUnbeachtlich: Urteilsfähigkeit vielfach ab 10 verneintBGer 5A_111/2019 E. 2.4
Zwillinge (14 J.) und Sohn (13 J.), wollen keine ganzen Wochenenden, sondern flexible BesucheBedingte ZustimmungTeilweise beachtlich: nicht grundsätzliche Verweigerung, Bedingung «kein Ärger danach»BGer 5A_719/2013 E. 4.5

Leitsatz. Der Kindeswille ist eines von mehreren Kriterien, nicht das einzige; manipulierte Willensäusserungen sind unbeachtlich, und sich nach erfolgreicher Manipulation auf die Verweigerungshaltung der Kinder zu berufen, ist unstatthaft (BGer 5A_341/2008 E. 3.2; BGer 5A_457/2009 E. 3.2).


F. Ermahnung und Weisung (Abs. 2): das Instrumentarium der Kindesschutzbehörde

Dogmatische Grundlinie

Art. 273 Abs. 2 ZGB eröffnet der Kindesschutzbehörde (KESB) zwei Instrumente: die Ermahnung (blosse verbale Zurechtweisung) und die Weisung (konkretisierte Verhaltensanordnung). Die Befugnis entspricht Art. 307 Abs. 3 ZGB (BGer 5A_375/2023 E. 3.3.1; BBl 1996 I 159). Als staatliche Eingriffe setzen Massnahmen nach Abs. 2 eine Gefährdung des Kindeswohls voraus und müssen verhältnismässig sein (BGer 5A_375/2023 E. 3.3.3; BGer 5A_103/2018 E. 4.2.2). Das Weisungsrecht der KESB knüpft an eine behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs an — es dient dazu, den persönlichen Verkehr im Interesse des Kindeswohls mit Rücksicht auf konkrete Umstände auszugestalten und tatsächlichen oder befürchteten elterlichen Defiziten bei der Umsetzung entgegenzuwirken (BGer 5A_375/2023 E. 3.4.1).

Zwei Fallgruppen des Abs. 2

Der Wortlaut nennt zwei alternative Voraussetzungen:

  1. Nachteiligkeit der Ausübung oder Nichtausübung: Die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs wirkt sich für das Kind nachteilig aus — etwa bei Manipulation des Kindes durch den obhutsberechtigten Elternteil, bei Überforderung des Kindes durch zu häufige Besuche oder bei Gefährdung durch den besuchsberechtigten Elternteil.
  2. Andere Gründe: Eine Ermahnung oder Weisung ist aus anderen Gründen geboten — ein weiter Auffangtatbestand, der der KESB ein weites Ermessen einräumt.

Beispiele zulässiger Weisungen

Die Rechtsprechung hat folgende Weisungen als zulässig bestätigt:

Grenze: Weisung muss an bestehende Regelung anknüpfen

Entkoppelte Weisung unzulässig. In BGer 5A_375/2023 vom 21. November 2023 war der Vater des 2012 geborenen C. wegen schwerer Sexualdelikte, darunter Vergewaltigung von C.s Halbschwester, verurteilt und seit 2015 im Strafvollzug. Die Mutter hatte die alleinige elterliche Sorge. Der Vater beantragte 2021 erneut eine Kontaktaufnahme. Die KESB erteilte der Mutter gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB die Weisung, C. durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie über seinen Vater aufklären zu lassen, «um ihm die Möglichkeit zu geben, sich mit seinem Vater auseinanderzusetzen, damit zu einem späteren Zeitpunkt dem Kindsvater allenfalls ein Kontaktrecht eingeräumt werden kann».

Das Bundesgericht hob die Weisung auf (E. 3.4.1): Art. 273 Abs. 2 ZGB kommt als gesetzliche Grundlage für die Anordnung, C. über seinen Vater aufzuklären, gar nicht in Frage. Weisungen nach Abs. 2 dienen dazu, den persönlichen Verkehr im Interesse des Kindeswohls auszugestalten und tatsächlichen oder befürchteten elterlichen Defiziten bei der Umsetzung entgegenzuwirken. Das Weisungsrecht knüpft an eine behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs an. Bestehen — wie hier — noch gar keine behördlichen Anordnungen über den Anspruch auf persönlichen Verkehr, so entscheidet über dessen Ausübung und Umfang nicht die KESB, sondern gemäss Art. 275 Abs. 3 ZGB diejenige Person, der die elterliche Sorge oder Obhut zusteht. Als blosse «Vorstufe zu einem allfälligen späteren Besuchsrecht» sprengt die Weisung den von Abs. 2 vorgegebenen Rahmen. Für eine derart vom persönlichen Verkehr entkoppelte Weisung — die auch «sehr wertvoll» für die Persönlichkeitsentwicklung sein soll — kommt Art. 273 Abs. 2 ZGB als Rechtsgrundlage erst recht nicht in Frage.

Weisung unter Strafandrohung gegenüber alleinsorgeberechtigtem Elternteil

Grossmutter-Besuchsrecht. In BGer 5A_800/2024 vom 9. Mai 2025 bestätigte das Bundesgericht, dass die KESB gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB dem alleinsorgeberechtigten Elternteil unter Androhung der Ungehorsamsstrafe (Art. 292 StGB) die Weisung erteilen kann, das Besuchsrecht der Grossmutter (Art. 274a ZGB) einzuhalten, wenn er sich wiederholt behördlichen Vorgaben widersetzt hat. Die Strafandrohung ist verhältnismässig und notwendig, wenn mildere Massnahmen nicht mehr zielführend sind.

Leitsatz. Das Weisungsrecht der KESB nach Art. 273 Abs. 2 ZGB knüpft an eine behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs an; für eine vom persönlichen Verkehr entkoppelte Weisung kommt Abs. 2 als Rechtsgrundlage nicht in Frage (BGer 5A_375/2023 E. 3.4.1).


G. Regelungsanspruch (Abs. 3): zwingende Anordnung

Dogmatische Grundlinie

Art. 273 Abs. 3 ZGB gewährt dem Vater und der Mutter das Recht, zu verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird. Der Regelungsanspruch besteht unabhängig von der Ausübung des Besuchsrechts und zwingt die Behörde zu einer verbindlichen Anordnung. Er ist von besonderer Bedeutung bei Uneinigkeit der Eltern: solange keine verbindliche Regelung besteht, bleibt die Ausübung des Besuchsrechts im Belieben des obhutsberechtigten Elternteils (Art. 275 Abs. 3 ZGB), was bei Konflikt regelmässig zur Vereitelung führt.

Funktion des Regelungsanspruchs

Der Regelungsanspruch bewirkt dreierlei:

  1. Anspruch auf Regelung: Jeder Elternteil kann die Behörde anrufen und eine verbindliche Regelung verlangen. Die Behörde darf nicht auf eine bloss provisorische Regelung verweisen (vgl. BGE 120 II 229 E. 3b/bb: im Scheidungsurteil darf das Besuchsrecht nicht bloss provisorisch geregelt werden).
  2. Endgültigkeit: Die Regelung ist grundsätzlich endgültig und dauerhaft zu treffen, nach Massgabe der zur Zeit der Urteilsfällung gegebenen und der für die Zukunft voraussehbaren Verhältnisse (BGE 120 II 229 E. 3b/bb; BGE 119 II 201 E. 3).
  3. Verbindlichkeit: Die verbindliche Anordnung ist mit Zwangsmitteln (Art. 292 StGB, Ordnungsbusse) durchsetzbar.

Verhältnis zur Ausübung

Der Regelungsanspruch besteht auch dann, wenn der besuchsberechtigte Elternteil das Besuchsrecht vorerst nicht ausübt. Er sichert die Möglichkeit späterer Ausübung und verhindert, dass durch Nichtausübung ein faktischer Zustand entsteht, der nachträglich als «anderer wichtiger Grund» im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB (sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert) gewertet werden kann. Der besuchsberechtigte Elternteil sollte daher bei längerer Nichtausübung den Regelungsanspruch geltend machen, um seinen Anspruch zu erhalten.


H. Verfahrensgrundsätze: Offizialmaxime, Untersuchungsmaxime, endgültige Regelung

Dogmatische Grundlinie

Für die Kinderzuteilung und die damit unmittelbar zusammenhängenden Fragen, namentlich die Regelung des Besuchsrechts, gilt uneingeschränkt die Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO; früher Art. 156 Abs. 2 ZGB) (BGE 120 II 229 E. 1c; BGE 119 II 201 E. 1). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (BGE 119 II 201 E. 1).

Offizialmaxime und Abklärungspflicht

Sachverhaltsabklärungspflicht. Das Gericht hat den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt durch Erhebung aller erforderlichen Beweismittel von Amtes wegen zu ermitteln (BGE 122 III 404 E. 3d). Lebt es dieser Pflicht nicht nach, führt dies regelmässig zur Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung des Beweisverfahrens. In umstrittenen Fällen und insbesondere dann, wenn ein Elternteil behauptet, dass Besuche dem Kind schaden, erweist sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens in der Regel als unumgänglich — und dies unabhängig davon, ob die Parteien einen entsprechenden Antrag gestellt haben (BGE 122 III 404 E. 3d).

Endgültige Regelung

Keine provisorische Regelung im Scheidungsurteil. In BGE 120 II 229 betonte das Bundesgericht, dass im Scheidungsurteil das Besuchsrecht nicht bloss provisorisch geregelt werden darf wie im Massnahmeverfahren nach Art. 145 ZGB (E. 3b/bb). Das Scheidungsurteil ergeht nicht im summarischen Verfahren, der Sachverhalt ist vollständig abzuklären, und das Urteil erwächst in materielle Rechtskraft. Eine Änderung ist nur über ein neues ordentliches Verfahren bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse möglich (vgl. Art. 134 ZGB, Art. 298d ZGB). Die Anordnung einer Begleitung «für die ersten zwölf Monate» mit Überprüfung durch die Vormundschaftsbehörde bei Fristablauf ist mit diesem Grundsatz nicht vereinbar — das Gericht muss sich aussprechen, ob eine Auflage auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu legen ist (BGE 122 III 404 E. 4d).

Beweiswürdigung bei verweigerter Begutachtung

Weigerung der Begutachtung. In BGer 5A_812/2025 vom 15. Juli 2026 hielt das Bundesgericht fest, dass die Weigerung eines Elternteils, an einer behördlich oder gerichtlich angeordneten familienpsychologischen Begutachtung zur Regelung des Besuchsrechts mitzuwirken, im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) zu seinen Lasten gewürdigt werden darf. Das Gericht kann aus der Weigerung Schlüsse hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft ziehen und das Besuchsrecht zum Schutz des Kindeswohls auf ein begleitetes Besuchsrecht beschränken (Art. 273 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 274 ZGB).

Vorsorgliche Massnahmen und Sistierung

Vorsorgliche Sistierung im Eheschutzverfahren. In BGer 5A_378/2026 vom 7. Mai 2026 bestätigte das Bundesgericht, dass im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nach Art. 176 ZGB i.V.m. Art. 273 ZGB das Besuchsrecht vorsorglich sistiert werden kann. Gegen vorsorgliche Massnahmen können nur Verfassungsrügen erhoben werden (Art. 98 BGG), was die verfahrensrechtlichen Hürden für den betroffenen Elternteil deutlich erhöht.

Änderung der Regelung

Wesentliche Änderung der Verhältnisse. In BGer 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025 hielt das Bundesgericht fest, dass die Änderung der Regelung des persönlichen Verkehrs eine wesentliche Änderung der Verhältnisse voraussetzt (Art. 298d Abs. 1 ZGB; E. 4.1). Das Kind ist nur dort aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, wo das urteilsfähige Kind den Umgang aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert (E. 4.3). Eine gegen den nachhaltigen Willen des urteilsfähigen Kindes durchgesetzte Ausübung des persönlichen Verkehrs widerspricht dem Kindeswohl.

Leitsatz. Für die Besuchsrechtsregelung gilt uneingeschränkt die Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime; das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Das Besuchsrecht ist grundsätzlich endgültig und dauerhaft zu regeln; eine bloss provisorische Regelung im Scheidungsurteil ist unzulässig (BGE 120 II 229 E. 1c, 3b/bb; BGE 119 II 201 E. 1).


Kantonale Praxisfragen

Regionale Unterschiede in der Bemessung

Die Vorstellungen darüber, was in durchschnittlichen Verhältnissen als angemessenes Besuchsrecht zu gelten habe, gehen in Lehre und Praxis auseinander und weisen regionale Unterschiede auf (BGE 123 III 445 E. 3; BGE 130 III 585 E. 2.1). Während im Kanton Luzern im Normalfall ein Besuchsrecht an zwei Wochenenden pro Monat und ein Ferienrecht von zwei Wochen gewährt wird, sind in anderen Kantonen abweichende Richtwerte massgebend. Diese regionalen Unterschiede sind mit dem Grundsatz der Angemessenheit im Einzelfall nur schwer vereinbar — das Bundesgericht hat mehrfach betont, dass im Einzelfall nicht allein auf kantonale Übungen abgestellt werden darf, sondern das Kindeswohl anhand der konkreten Umstände zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; BGE 130 III 585 E. 2.1).

Kantonale Praxis der Einschränkung bei Konflikt

Einige kantonale Obergerichte neigten dazu, das Besuchsrecht im Streitfall weniger grosszügig zu bemessen als bei gutem Einvernehmen der Eltern. Das Bundesgericht hat diese Praxis in BGE 131 III 209 und BGE 130 III 585 korrigiert: eine Praxis, wonach das Besuchsrecht bei elterlichen Konflikten generell eingeschränkt wird, ist überholt, soweit das Verhältnis zwischen besuchsberechtigtem Elternteil und Kind gut ist. Die kantonalen Gerichte stehen in der Pflicht, die konkreten Umstände des Einzelfalls abzuklären und nicht auf formelhafte Verweise auf die «kantonale Praxis» abzustellen.

Begleitetes Besuchsrecht und KESB-Ermessen

Die KESB hat ein weites Ermessen bei der Ausgestaltung des begleiteten Besuchsrechts (BGer 5A_347/2025: nach Kontaktabbruch ist ein vorsichtiger, schrittweiser Ausbau geboten). Dieses Ermessen wird durch das Gebot der Verhältnismässigkeit begrenzt: die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht darf nicht tiefer angesetzt werden als beim gänzlichen Entzug (BGE 122 III 404 E. 3c). In der kantonalen Praxis ist nicht immer klar, ob dieses Gebot konsequent durchgesetzt wird — insbesondere dann, wenn die KESB bei bloss abstrakten Gefährdungsszenarien (z.B. bei nicht verheirateten Eltern mit Konfliktpotenzial) ein begleitetes Besuchsrecht anordnet, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen.


I. Praxishinweise

Für den nicht sorgeberechtigten Elternteil:

  1. Den Regelungsanspruch nach Art. 273 Abs. 3 ZGB frühzeitig geltend machen, um eine verbindliche Anordnung zu erzwingen. Ohne verbindliche Regelung entscheidet der obhutsberechtigte Elternteil über die Ausübung (Art. 275 Abs. 3 ZGB), was bei Konflikt zur Vereitelung führt (BGer 5A_375/2023 E. 3.4.1).
  2. Bei behaupteter Kindeswohlgefährdung durch den obhutsberechtigten Elternteil auf Einholung eines Sachverständigengutachtens drängen — das Gericht ist von Amtes wegen zur Abklärung verpflichtet, in der Praxis ist ein ausdrücklicher Antrag jedoch förderlich (BGE 122 III 404 E. 3d).
  3. Das Besuchsrecht nicht dokumentarisch instrumentalisieren — Aufzeichnungen und Filmen von Besuchen können als Einbindung des Kindes in den Elternkonflikt gewertet werden und den gänzlichen Ausschluss als ultima ratio rechtfertigen (BGer 5A_528/2015 E. 5.2).
  4. Bei beabsichtigter Änderung der Regelung eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse darlegen; ohne solche ist eine Abänderung nicht möglich (Art. 298d Abs. 1 ZGB; BGer 5A_293/2024 E. 4.1).
  5. Eine Weigerung der Mitwirkung an einer familienpsychologischen Begutachtung darf im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Lasten gewürdigt werden — die Mitwirkung ist in der Regel ratsam (BGer 5A_812/2025).

Für den obhutsberechtigten Elternteil:

  1. Die Loyalitätspflicht nach Art. 274 Abs. 1 ZGB aktiv wahrnehmen: alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt, und auf die Ermöglichung des Besuchsrechts hinwirken (BGer 5A_457/2009 E. 3.2; BGer 5A_341/2008 E. 3.2).
  2. Sich nicht auf eine vom eigenen Verhalten verursachte Verweigerungshaltung des Kindes berufen — nach «erfolgreicher» Manipulation ist der Kindeswille unbeachtlich (BGer 5A_341/2008 E. 3.2; BGer 5A_457/2009 E. 3.2).
  3. Weisungen der KESB (Mediation, Therapie, Begleitung) sind staatliche Eingriffe, die einer Gefährdung des Kindeswohls und der Verhältnismässigkeit bedürfen — eine Weisung, die vom persönlichen Verkehr entkoppelt ist (z.B. Aufklärung des Kindes über den anderen Elternteil ohne bestehende Besuchsrechtsregelung), ist unzulässig (BGer 5A_375/2023 E. 3.4.1).
  4. Die Androhung der Ungehorsamsstrafe (Art. 292 StGB) ist zulässig, wenn mildere Massnahmen nicht mehr zielführend sind — wiederholte Nichtbefolgung behördlicher Vorgaben rechtfertigt die Strafandrohung (BGer 5A_800/2024; BGer 5A_457/2009).

Für die Kindesschutzbehörde (KESB):

  1. Das Weisungsrecht nach Art. 273 Abs. 2 ZGB knüpft an eine bestehende behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs an; ohne eine solche entscheidet der sorgeberechtigte Elternteil (Art. 275 Abs. 3 ZGB). Eine «Vorstufen-Weisung» ist unzulässig (BGer 5A_375/2023 E. 3.4.1).
  2. Die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer ansetzen als beim gänzlichen Entzug — konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sind erforderlich, eine bloss abstrakte Gefahr genügt nicht (BGE 122 III 404 E. 3c).
  3. Bei Kontaktabbruch einen schrittweisen Ausbau des Besuchsrechts vorsehen; die KESB hat ein weites Ermessen bei der Ausgestaltung, bleibt aber an die Verhältnismässigkeit gebunden (BGer 5A_347/2025).

Für das Gericht:

  1. Die Offizialmaxime konsequent anwenden: den Sachverhalt von Amtes wegen abklären, nicht an Parteianträge gebunden sein, kein Verbot der reformatio in peius (BGE 119 II 201 E. 1; BGE 120 II 229 E. 1c).
  2. Das Besuchsrecht endgültig und dauerhaft regeln; keine bloss provisorische Regelung im Scheidungsurteil. Eine Begleitungsauflage ist auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu legen, nicht mit Fristablauf der Vormundschaftsbehörde zu überlassen (BGE 120 II 229 E. 3b/bb; BGE 122 III 404 E. 4d).
  3. In umstrittenen Fällen, insbesondere bei behaupteter Kindeswohlgefährdung durch Besuche, ein Sachverständigengutachten einholen — dies ist in der Regel unumgänglich und unabhängig von Parteianträgen (BGE 122 III 404 E. 3d).
  4. Den Kindeswillen gewichten, aber nicht zum einzigen Kriterium erheben: Alter/Urteilsfähigkeit (~ab 12), Konstanz, Nachvollziehbarkeit und Manipulationsfreiheit prüfen (BGer 5A_719/2013 E. 4.4; BGer 5A_111/2019 E. 2.4).
  5. Einen bloss minimalen Besuchsrecht von zwei Nachmittagen im Monat nicht aufrechterhalten, wenn weder Kindeswille (bei unter 12-Jährigen) noch Elternkonflikt dies tragen — das Kindeswohl gebietet eine substantielle Regelung (BGer 5A_111/2019 E. 2.6).

Verhältnis zu anderen Normen

  • Art. 274 ZGB: Verweigerung/Entzug des persönlichen Verkehrs (Eingriffsschwelle, ultima ratio)
  • Art. 274a ZGB: Besuchsrecht der Grosseltern und Drittpersonen
  • Art. 275 ZGB: Ausübung des persönlichen Verkehrs; Anhörung des Kindes
  • Art. 271 ZGB: elterliche Sorge
  • Art. 272 ZGB: Obhut
  • Art. 296 ZGB: gemeinsame elterliche Sorge als Regel seit 2014
  • Art. 298d ZGB: Änderung der Regelung bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse
  • Art. 301a ZGB: Umzug und Zustimmungspflicht
  • Art. 307 ZGB: allgemeine Kindesschutzmassnahmen (Ermahnung, Weisung)
  • Art. 308 ZGB: Beistandschaft
  • Art. 296 ZPO: Untersuchungsgrundsatz (Offizialmaxime)
  • Art. 292 StGB: Ungehorsamsstrafe gegen behördliche Verfügungen
  • AuG: ausländerrechtlicher Familiennachzug (BGE 143 I 21, BGE 139 I 315)
  • EMRK Art. 8: Achtung des Familienlebens

Weiterführende Literatur

  • OnlineKommentar ZGB, Art. 273
  • Hausheiler/Stark, Familienrecht, 8. Aufl.
  • Schwenzer, Basler Kommentar ZGB I, N. zu Art. 273 ZGB
  • Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl.
  • Bühler/Spuhler, Berner Kommentar, N. zu Art. 156 und 273 ZGB
  • BBl 2006 7001 (Botschaft zur Kindesrechtsrevision)

Siehe auch: Rechtsprechung zu Art. 273 ZGB

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