Skip to content

Art. 273 ZGB – Persönlicher Verkehr

Art. 273 ZGB – Persönlicher Verkehr

Gesetzestext

1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. 2 Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. 3 Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.

Systematische Einordnung

Art. 273 ZGB regelt das Besuchsrecht als gegenseitiges Recht von Kind und nicht-sorgeberechtigtem Elternteil. Das Kindeswohl ist der Massstab für Ausmass, Ausgestaltung und allfällige Einschränkung. Die Norm wurde 2014 im Rahmen der Revision des Kindesrechts geschlechtsneutral formuliert. Sie ist zugeschnitten auf die familiäre Realität nach Trennung und Scheidung und gehört zu den meistzitierten Normen des ZGB überhaupt (über 4'000 Zitationen).

Abs. 1 – Gegenseitiger Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr

Wortlaut und Grundprinzip

Das Besuchsrecht ist nicht ein Recht des Elternteils «gegen» das Kind, sondern ein gegenseitiges Recht: sowohl das Kind als auch der nicht-sorgeberechtigte Elternteil haben den Anspruch. Das Kind hat ein Recht auf die Pflege der Beziehung zu beiden Elternteilen (BGE 130 III 585 E. 2).

«Angemessen»

Die Angemessenheit richtet sich nach den konkreten Verhältnissen:

  • Alter des Kindes: Kleinere Kinder brauchen häufigere, aber kürzere Kontakte; ältere Kinder längere, aber weniger häufige Besuche
  • Distanz zwischen den Wohnorten: Grossräumige Distanz schliesst常见e kurze Besuche aus, begründet aber Ersatz durch längere Ferienbesuche
  • Berufliche Situation: Arbeitszeiten des besuchsberechtigten Elternteils
  • Qualität der Beziehung: Ein gutes Kind-Elternteil-Verhältnis verbietet einschneidende Beschränkungen (BGE 130 III 585)
  • Kindeswohl: Der absolute Massstab — nicht der Interessenausgleich der Eltern (BGer 5A_409/2008 E. 3.2)

Kein minimales Besuchsrecht ohne Grund

BGer 5A_111/2019 E. 2.3–2.6: Ein bloss minimales Kontaktrecht von zwei Nachmittagen im Monat lässt sich weder mit dem Kindeswillen (bei Kindern unter 12 mangels Urteilsfähigkeit) noch mit einem Elternkonflikt allein rechtfertigen. Das Kindeswohl gebietet eine substantielle Regelung.

Abs. 2 – Ermahnung und Weisung durch die KESB

Die Kindesschutzbehörde (KESB) hat eine präventive Aufsichtsfunktion. Sie kann:

  • Ermahnen: bloss verbale Zurechtweisung
  • Weisungen erteilen: konkretisierte Verhaltensanordnungen (z.B. begleitete Besuche, Umgangsregeln, Kontaktvermittlung)

Die Massnahme wird relevant, wenn die Ausübung oder Nichtausübung des Verkehrs das Kind nachteilig berührt — etwa bei Manipulation des Kindes durch einen Elternteil (BGer 5A_341/2008 E. 3.2–3.4).

Abs. 3 – Regelungsanspruch

Jeder Elternteil kann verlangen, dass das Besuchsrecht gerichtlich oder behördlich geregelt wird. Der Regelungsanspruch besteht unabhängig von der Ausübung. Er ist wichtig bei Uneinigkeit und zwingt die Behörde zu einer verbindlichen Anordnung.

Zentrale Leitsätze der Rechtsprechung

1. Elternkonflikte allein rechtfertigen keine Beschränkung

BGE 131 III 209 E. 5 (Leitentscheid): Allein die Tatsache, dass Eltern in Konflikt stehen, rechtfertigt keine Beschränkung. Erst eine konkrete Kindeswohlgefährdung erlaubt Einschränkungen.

2. Kindeswohl als oberster Massstab

BGer 5A_716/2010 E. 4, 5: Oberste Richtschnur ist das Kindeswohl. In der Regel ist eine Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig. Der gänzliche Ausschluss ist ultima ratio.

3. Kindeswille ist eines von mehreren Kriterien

BGer 5A_719/2013 E. 4.2–4.6: Der Kindeswille ist ein Kriterium, aber nicht das einzige. Kinder unter 12 sind mangels Urteilsfähigkeit nicht voll entscheidungsfähig. Manipulierte Willensäusserungen sind unbeachtlich (BGer 5A_341/2008, BGer 5A_457/2009).

4. Offizialmaxime

BGE 120 II 229 E. 1c, 3b und BGE 119 II 201 E. 1, 3, 4: Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Es ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Der persönliche Verkehr wird grundsätzlich endgültig und dauerhaft geregelt.

5. Ultima ratio des gänzlichen Ausschlusses

BGer 5A_528/2015 E. 5.1: Der gänzliche Ausschluss kommt nur in Frage, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten. Begleitetes Besuchsrecht ist als milderes Mittel vorzuziehen.

6. Loyalitätspflicht des obhutsberechtigten Elternteils

BGer 5A_457/2009 E. 3.2–3.4: Der obhutsberechtigte Elternteil hat aktiv auf die Ermöglichung des Besuchsrechts hinzuwirken und alles zu unterlassen, was das Kind-Elternteil-Verhältnis beeinträchtigt (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Sich nach erfolgreicher Manipulation auf die Verweigerungshaltung der Kinder zu berufen, ist unstatthaft.

Internationale Dimension

  • Ausländerrecht: BGer 143 I 21 E. 5.3 — besuchsrechtsgleicher Umgang genügt für Familiennachzug nicht zwingend; alternierende Obhut erforderlich
  • BGE 139 I 315 E. 2.3–2.5: Bei bestehender Aufenthaltsbewilligung genügt übliches Besuchsrecht; bei Erstantragstellung ist eine intensivere Beziehung erforderlich
  • EMRK Art. 8: Achtung des Familienlebens
  • Haager Übereinkommen: internationale Kindesentführung und Besuchsrecht

Reform 2014 (Kindesrecht)

Seit dem 1. Juli 2014 gilt die gemeinsame elterliche Sorge als Regel (Art. 296 ZGB). Dies ändert die Praxis zu Art. 273 ZGB:

  • BGE 123 III 445 wurde teilweise überholt: die geteilte elterliche Sorge ist heute die Regel, nicht die Ausnahme
  • Die Frage des Besuchsrechts stellt sich seltener als «ob», sondern als «wie»
  • Art. 273 Abs. 1 ZGB wurde geschlechtsneutral formuliert («Eltern» statt «Vater»)

Verhältnis zu anderen Normen

  • Art. 274 ZGB: Verweigerung/Entzug des persönlichen Verkehrs
  • Art. 271 ZGB: elterliche Sorge
  • Art. 272 ZGB: Obhut
  • Art. 301a ZGB: Umzug und Zustimmungspflicht
  • AuG: ausländerrechtlicher Familiennachzug
  • EMRK Art. 8: Achtung des Familienlebens

Weiterführende Literatur

  • OnlineKommentar ZGB, Art. 273
  • Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch
  • Hauschiler/Stark, Familienrecht, 8. Aufl.
Last updated on