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Rechtsprechung zu Art. 179 ZGB

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 143 III 617 E. 3.1 & 5

  • Thema: Abänderungsvoraussetzungen nach Art. 179 Abs. 1 ZGB / Glaubhaftmachen der Dauerhaftigkeit bei Wechsel in die Selbständigkeit nach Arbeitsplatzverlust
  • Kernaussage: Eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen setzt voraus, dass seit Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist oder dass sich die ursprünglichen Feststellungen bzw. Prognosen nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Während bei fortlaufendem Bezug von Arbeitslosenentschädigung in der Regel nach mindestens vier Monaten von einer dauerhaften Einkommensveränderung auszugehen ist, darf bei einem Ehegatten, der nach Stellenverlust eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, nicht schematisch das Vorliegen von drei Jahresabschlüssen verlangt werden. Das Gericht hat anhand einer Zwischenbilanz und der tatsächlichen Umstände zu urteilen und kann einer anfänglichen Aufbauphase (erfahrungsgemäss zwei bis drei Jahre) mit einer Wiedererhöhungsklausel Rechnung tragen.
  • Einschlägig für: Art. 179 Abs. 1 ZGB (Kriterium der Dauerhaftigkeit und Einkommensermittlung bei Selbständigkeit)

BGE 143 III 42 E. 4.1 & 5

  • Thema: Verhältnis des Novenrechts im Berufungsverfahren (Art. 317 Abs. 1 ZPO) zum Abänderungsverfahren (Art. 179 Abs. 1 ZGB)
  • Kernaussage: Neue Tatsachen und Beweismittel (echte Noven), die bis zum Beginn der oberinstanzlichen Beratungsphase entstehen, sind im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beurteilen und dürfen vom oberen kantonalen Gericht nicht in ein Abänderungsverfahren nach Art. 179 Abs. 1 ZGB verwiesen werden. Umgekehrt können Tatsachen, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits mit Berufung gegen den ursprünglichen Eheschutzentscheid hätten vorgebracht werden können, im Abänderungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden.
  • Einschlägig für: Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO (Abgrenzung Rechtsmittel- vs. Abänderungsverfahren)

BGE 142 III 518 E. 2.5–2.6

  • Thema: Restriktionen bei der Abänderung von gerichtlich genehmigten Eheschutz- oder Massnahmevereinbarungen
  • Kernaussage: Beruht die Regelung des Getrenntlebens oder der vorsorglichen Massnahmen auf einer genehmigten Parteivereinbarung (Vergleich), sind die Abänderungsmöglichkeiten nach Art. 179 ZGB wie bei Scheidungskonventionen eingeschränkt. Sachverhaltselemente, die vergleichsweise festgelegt wurden, um eine Ungewissheit zu regeln (caput controversum), können nicht wegen veränderter Verhältnisse angepasst werden, es sei denn, die Entwicklung liegt ausserhalb des Denkbaren. Eine Korrektur originär unzutreffender Tatsachenannahmen ist auf das Vorliegen von Willensmängeln (Art. 23 ff. OR) beschränkt.
  • Einschlägig für: Art. 179 Abs. 1 ZGB (Abänderung von Eheschutzkonventionen)

BGE 141 III 376 E. 3.3–3.4

  • Thema: Rechtskraft von Massnahmeentscheiden / Bindungswirkung beim Rückzug eines Abänderungsgesuchs
  • Kernaussage: Entscheiden über Eheschutzmassnahmen und vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB) kommt formelle Rechtskraft und Bindungswirkung zu. Einem neuen Abänderungsgesuch steht der Einwand der res iudicata entgegen, wenn es auf demselben Sachverhalt beruht wie ein früheres Begehren. Der vorbehaltlose Rückzug eines Abänderungsgesuchs nach Zustellung an die Gegenseite ist einer materiellen Klageabweisung gleichgestellt; eine spätere Neubeurteilung erfordert zwingend seither veränderte Verhältnisse.
  • Einschlägig für: Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 und 241 Abs. 2 ZPO (Rechtskraft und Klagerückzug)

BGE 148 III 95 E. 4.2–4.6

  • Thema: Fortgeltung von Eheschutzmassnahmen und Zuständigkeitsabgrenzung bei Rechtshängigkeit der Scheidung
  • Kernaussage: Bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens angeordnete Eheschutzmassnahmen bleiben gemäss Art. 276 Abs. 2 ZPO während des Scheidungsprozesses so lange in Kraft, als sie nicht durch das Scheidungsgericht abgeändert werden. Wird während eines hängigen Eheschutzverfahrens die Scheidungsklage eingereicht, führt das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Verfahren unter voller Berücksichtigung von Noven ordentlich zu Ende.
  • Einschlägig für: Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 276 ZPO (Verhältnis Eheschutz- und Scheidungsgericht)

BGE 138 III 97 E. 2.3

  • Thema: Konkubinat als Abänderungsgrund / Keine Beschränkung für nachträgliche Unterhaltserhöhung
  • Kernaussage: Das Eingehen einer stabilen Lebensgemeinschaft durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten begründet eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse, die zur Herabsetzung oder Sistierung der Unterhaltspflicht führt. Im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt (Art. 129 Abs. 3 ZGB) können Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren bei späterer Verbesserung der Verhältnisse ohne zeitliche oder betragliche Schranken wieder erhöht werden.
  • Einschlägig für: Art. 179 Abs. 1 ZGB (Konkubinat und Unterhaltsanpassung)

BGE 127 III 474 E. 2b

  • Thema: Provisorische Rechtsnatur von Eheschutzmassnahmen / Dahinfallen bei Wiederaufnahme des Zusammenlebens
  • Kernaussage: Eheschutzmassnahmen sind auf eine vorübergehende Regelung angelegt und erwachsen nicht in materielle Rechtskraft. Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen gestützt auf Art. 179 Abs. 2 ZGB von Gesetzes wegen (eo ipso) ohne richterlichen Gestaltungsakt dahin.
  • Einschlägig für: Art. 179 Abs. 2 ZGB (Automatisches Dahinfallen bei Zusammenleben)

BGE 116 II 21 E. 4

  • Thema: Fortbestand der Gütertrennung trotz Wiederaufnahme des Zusammenlebens
  • Kernaussage: Die im Rahmen des Eheschutzes angeordnete Gütertrennung (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) fällt bei einer späteren Wiederaufnahme des Zusammenlebens gemäss dem ausdrücklichen Vorbehalt in Art. 179 Abs. 2 ZGB nicht automatisch dahin. Zur Wiederherstellung des früheren Güterstandes bedarf es eines Ehevertrags oder eines gerichtlichen Antrags nach Art. 179 Abs. 1 ZGB.
  • Einschlägig für: Art. 179 Abs. 2 ZGB (Vorbehalt der Gütertrennung)

II. Weitere Entscheide (Bundesgericht und Kantone)

BGer 5A_618/2009 vom 14.12.2009 E. 1.1

  • Thema: Zeitpunkt der Wirkung des Abänderungsentscheids
  • Kernaussage: Die Abänderung von Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft wirkt grundsätzlich ab formeller Rechtskraft des neuen Urteils. Das Massnahmegericht ist jedoch befugt, die Anpassung der Unterhaltsbeiträge auf den Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsgesuchs zurückzubeziehen.
  • Einschlägig für: Art. 179 Abs. 1 ZGB

BGer 5A_848/2015 vom 04.10.2016 E. 3

  • Thema: Veränderung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit als Abänderungsgrund
  • Kernaussage: Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines Ehegatten nach Erlass des Eheschutzurteils massgeblich und führt dies zu einer dauerhaften Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, liegt ein Abänderungsgrund im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB vor. Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist anhand der aktuellen medizinischen Befunde neu zu beurteilen.
  • Einschlägig für: Art. 179 Abs. 1 ZGB

BGer 5P.473/2006 vom 19.12.2006 E. 3

  • Thema: Ausschluss der Abänderung bei rechtsmissbräuchlicher Herbeiführung veränderter Verhältnisse
  • Kernaussage: Ein Ehegatte kann sich nicht auf eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse berufen, wenn er diese durch eigenmächtiges, pflichtwidriges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten bewusst selbst herbeigeführt hat (z.B. grundlose Kündigung einer gut bezahlten Anstellung zur Verringerung der Unterhaltspflicht).
  • Einschlägig für: Art. 179 Abs. 1 ZGB

Obergericht Luzern, 22 09 102 vom 30.10.2009 E. 3.4 (LGVE 2010 I Nr. 4)

  • Kanton: Luzern (II. Kammer)
  • Thema: Dauerhaftigkeit und Erheblichkeitsschwelle bei Kurzarbeit und knappen finanziellen Verhältnissen
  • Kernaussage: Die Anforderungen an die Erheblichkeit einer Veränderung sind im Eheschutz geringer als bei der Scheidungsabänderung nach Art. 129 ZGB. Bei knappen Verhältnissen stellt bereits eine Lohneinbusse von 11 % eine wesentliche Veränderung dar. Bei Kurzarbeit von ungewisser Dauer liegt eine Veränderung von bestimmter, aber nicht dauerhafter Natur vor; dieser Umstand ist durch eine befristete Herabsetzung mit Wiedererhöhungsvorbehalt zu berücksichtigen.
  • Einschlägig für: Art. 179 Abs. 1 ZGB

Kantonsgericht St. Gallen, FS.2020.18-EZE2 vom 16.09.2020

  • Kanton: St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht)
  • Thema: Erheblichkeitsschwelle bei Vorliegen eines Mangelfalls / 5%-Regel
  • Kernaussage: Befinden sich unterhaltsberechtigte Kinder in einer Mankosituation, rechtfertigt bereits eine minimale Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen um 5 % eine gerichtliche Abänderung des Unterhaltsbeitrags gestützt auf Art. 179 Abs. 1 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB.
  • Einschlägig für: Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB

Kantonsgericht St. Gallen, FS.2011.18 vom 14.10.2011

  • Kanton: St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht)
  • Thema: Fehlende Bindung an nicht gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarungen
  • Kernaussage: Haben die Ehegatten die Trennungsfolgen in einer rein privaten, nicht gerichtlich genehmigten Vereinbarung geregelt und entsteht später Streit über deren Anpassung, prüft das Gericht das Begehren nicht unter dem einschränkenden Blickwinkel von Art. 179 ZGB, sondern setzt den Unterhalt wie bei einer erstmaligen gerichtlichen Beurteilung unabhängig von veränderten Verhältnissen fest.
  • Einschlägig für: Art. 179 Abs. 1 ZGB

Kantonsgericht St. Gallen, RF.2009.78 vom 21.10.2009

  • Kanton: St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht)
  • Thema: Voraussetzungen für das Dahinfallen von Eheschutzmassnahmen nach Art. 179 Abs. 2 ZGB
  • Kernaussage: Das automatische Dahinfallen der Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens setzt voraus, dass beide Ehegatten den übereinstimmenden und ernsthaften Willen haben, ihre Lebensgemeinschaft auf Dauer wieder aufzunehmen, und tatsächlich vorbehaltlos zusammenleben. Ein blosser Versöhnungsversuch auf Probe genügt nicht.
  • Einschlägig für: Art. 179 Abs. 2 ZGB

Obergericht Luzern, 22 05 11 vom 15.03.2005 (LGVE 2005 I Nr. 7)

  • Kanton: Luzern (II. Kammer)
  • Thema: Verrechnung von Eheschutzunterhalt mit rückwirkenden Sozialversicherungsleistungen / Notbedarfsschranke
  • Kernaussage: Die Verrechnung von Ansprüchen des Unterhaltsschuldners aus rückwirkend an die berechtigte Person ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen mit den laufenden Eheschutzbeiträgen ist gestützt auf Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 125 Ziff. 2 OR grundsätzlich zulässig, findet jedoch ihre absolute Schranke am betreibungsrechtlichen Notbedarf (Art. 93 SchKG) der unterhaltsberechtigten Person.
  • Einschlägig für: Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 125 Ziff. 2 OR

Obergericht Aargau, ZSU.2017.140 vom 18.09.2017

  • Kanton: Aargau (5. Zivilkammer)
  • Thema: Zeitliche Wirkung des Abänderungsentscheids bei veränderten finanziellen Verhältnissen
  • Kernaussage: Ein Abänderungsentscheid im Eheschutz entfaltet seine Gestaltungswirkung ab Eintritt der Rechtskraft oder ab dem Tag der Gesuchseinreichung. Eine Verweigerung der rückwirkenden Anpassung auf das Gesuchsdatum trotz nachgewiesener dauerhafter Einkommenseinbusse bedarf einer besonderen Begründung.
  • Einschlägig für: Art. 179 Abs. 1 ZGB

Kantonsgericht Graubünden, PKG 2001 34

  • Kanton: Graubünden (Kantonsgericht)
  • Thema: Anpassung und Präzisierung des Besuchsrechts im Eheschutz
  • Kernaussage: Bei der Abänderung und Präzisierung des persönlichen Verkehrs zwischen Kind und Elternteil nach Art. 179 Abs. 1 Satz 2 ZGB sind im Interesse des Kindeswohls keine überspannten Anforderungen an die Veränderung der Verhältnisse zu stellen; massgebend ist die kindesgerechte Gestaltung der Kontakte im Alltag.
  • Einschlägig für: Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 176 Abs. 3 ZGB

Letzte Aktualisierung: 2026-08-28