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Rechtsprechung zu Art. 176 ZGB

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 120 II 1 — Zuteilung der Wohnung nach Zweckmässigkeit, unabhängig vom Eigentum

  • Thema: Wohnungszuteilung; irrelevanz der sachen-, güter- und vertragsrechtlichen Lage
  • Kernaussage: Bis zum Entscheid über die güterrechtliche Auseinandersetzung ist das eheliche Wohnhaus einer Partei zur Nutzung zuzuteilen. Darüber ist nach Zweckmässigkeit zu entscheiden, und zwar unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter ist. Kann nicht eindeutig ausgemacht werden, wem die Wohnung den grösseren Nutzen bringt, hat derjenige auszuziehen, dem es unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist.
  • E. 2c (wörtlich): «Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Richter über die vorübergehende Zuteilung dieser Liegenschaft an eine der Parteien befinden; darüber ist nach Zweckmässigkeit zu entscheiden und zwar unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter ist.»
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 2

BGE 128 III 4 — Hypothetisches Einkommen: Möglichkeit und Zumutbarkeit

  • Thema: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens; freiwillige Einkommensreduktion
  • Kernaussage: Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens darf nur ausgegangen werden, «falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient». Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss sie ausser Betracht bleiben. Die Voraussetzungen sind kumulativ: Die tatsächliche Möglichkeit ist Tatfrage, die Zumutbarkeit Rechtsfrage. Eine freiwillige Einkommensverminderung allein rechtfertigt die Anrechnung nicht; der Appellationshof hatte ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'300 statt der erzielten rund Fr. 4'050 einzig mit der freiwilligen Stellenaufgabe begründet und damit Art. 9 BV verletzt.
  • E. 4a (wörtlich): «Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben.»
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 1

BGE 128 III 65 — Erwerbsobliegenheit während mehrjähriger Trennungszeit

  • Thema: Ausdehnung der Erwerbstätigkeit; Einbezug der Kriterien des nachehelichen Unterhalts
  • Kernaussage: Ist mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen, sind bei der Beurteilung des Unterhalts und insbesondere der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien mit einzubeziehen. Ausgangspunkt bleibt die bisherige Aufgabenteilung (Art. 163 Abs. 2 ZGB); die blosse zwanzigjährige «Hausgattenehe» rechtfertigt es nicht, einer 41-jährigen, gesunden, von jeglicher Betreuungsaufgabe entbundenen Ehefrau in relativ knappen Verhältnissen keine weiter gehende Umstellung zuzumuten. Die Zubilligung einer bloss hälftigen Anrechnung war willkürlich.
  • E. 4c (wörtlich): «Bei dieser Sachlage ist es unhaltbar und damit willkürlich, der Beschwerdegegnerin eine weitere Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit, allenfalls auf 100%, im Verlaufe der voraussichtlichen mehrjährigen Trennungszeit nicht zuzumuten.»
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 1

BGE 129 III 417 — Reformatio in peius und selbstständige Ansprüche von Ehegatte und Kind

  • Thema: Verschlechterungsverbot; Trennung von Ehegatten- und Kinderunterhalt; Übergangsfrist nach Geburt
  • Kernaussage: Der einem Ehegatten für einen bestimmten Zeitraum zugesprochene Unterhaltsbeitrag darf im Rechtsmittelverfahren nicht zu Lasten des andern Ehegatten abgeändert werden, der ihn allein angefochten hat. Ehegatte und Kind verfügen über selbstständige Ansprüche mit je eigenem rechtlichem Schicksal; der Kinderunterhalt unterliegt der Offizialmaxime, weshalb das Verschlechterungsverbot insoweit nicht zum Tragen kommt, während der Ehegattenunterhalt der Dispositionsmaxime unterliegt. Eine Übergangsfrist von rund zehn Monaten zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach der Geburt eines ausserehelichen Kindes ist nicht willkürlich.
  • E. 2.1 (Regeste): «Der einem Ehegatten für einen bestimmten Zeitraum zugesprochene Unterhaltsbeitrag darf im Rechtsmittelverfahren nicht zu Lasten des andern Ehegatten, der ihn allein angefochten hat, abgeändert werden.»
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 1

BGE 133 III 393 — Rechtsmittelnatur: Endentscheid, aber Art. 98 BGG

  • Thema: Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen; Beschwerdebeschränkung; Rügeprinzip
  • Kernaussage: Die Anordnung von Eheschutzmassnahmen ist eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG. Nach dem Bundesgerichtsgesetz haben Entscheide in Eheschutzsachen als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG zu gelten; zugleich sind sie vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG, sodass nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Aus Art. 106 Abs. 2 BGG folgt, dass klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen; eine Berichtigung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat.
  • Einschlägig für: Verfahrensgrundsätze; Rechtsmittel

BGE 135 III 66 — Einseitige Mankoüberbindung; offengelegte Divergenz zur ratio legis

  • Thema: Mankotragung; Unantastbarkeit des Existenzminimums des Pflichtigen
  • Kernaussage: Dem Unterhaltsverpflichteten ist in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen, womit ein allfälliges Manko einseitig von den Unterhaltsberechtigten zu tragen ist (Bestätigung der Rechtsprechung). Das Bundesgericht prüfte die 1995 vereinheitlichte Praxis äusserst kritisch und hielt fest, das System der Mankoteilung entspreche «zwar allenfalls besserer Erkenntnis der ratio legis» von Art. 163 ZGB bzw. Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB, ein Systemwechsel führe aber zu Schwierigkeiten beim Zusammenspiel mit den Fürsorgebehörden und bei der Zwangsvollstreckung; es hat den Gesetzgeber ausdrücklich zu einer kohärenten Lösung aufgefordert.
  • Regeste (wörtlich): «Dem Unterhaltsverpflichteten ist in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen, womit ein allfälliges Manko einseitig von den Unterhaltsberechtigten zu tragen ist (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2-10).»
  • Hinweis: Der publizierte Auszug enthält nur E. 2–10; ein Einzelfall-Dispositiv ist darin nicht enthalten.
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 1

BGE 138 III 97 — Unterhalt und neue Partnerschaft: drei Tatbestände

  • Thema: Auswirkungen eines Konkubinats auf den Unterhaltsanspruch im Eheschutz
  • Kernaussage: Unterhaltsrechtlich sind drei Tatbestände zu unterscheiden. Erstens vermindert tatsächliche finanzielle Unterstützung durch den neuen Partner die Unterhaltsforderung im Umfang der erhaltenen Leistungen (E. 2.3.1). Zweitens bringt eine einfache Wohn- und Lebensgemeinschaft Kostenersparnisse, die im Bedarf zu berücksichtigen sind; entscheidend ist nicht die Dauer, sondern der wirtschaftliche Vorteil (E. 2.3.2). Drittens fällt der Unterhaltsanspruch weg, wenn der Berechtigte in einem qualifizierten Konkubinat lebt, das ihm ähnliche Vorteile bietet wie eine Ehe; ob der Partner über die notwendigen Mittel verfügt, ist unerheblich (E. 2.3.3). Der Ehegatte, der den Haushalt verlassen hat, um mit einem neuen Partner zu leben, verliert den Unterhaltsanspruch nicht von Gesetzes wegen.
  • E. 2.3.3 (wörtlich): «Der Unterhaltsanspruch fällt weg, wenn der Ehegatte in einer festen Beziehung lebt, die ihm ähnliche Vorteile bietet wie eine Ehe. Entscheidend ist dabei nicht (mehr) das Kriterium des Rechtsmissbrauchs, sondern vielmehr, ob der Unterhaltsberechtigte mit seinem neuen Partner eine so enge Lebensgemeinschaft bildet, dass dieser bereit ist, ihm Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert.»
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 1

BGE 140 III 485 — Sparquote ist glaubhaft zu machen

  • Thema: Berücksichtigung einer Sparquote bei der Unterhaltsbemessung
  • Kernaussage: Wird der Bedarf nicht konkret berechnet, sondern auf die zweistufige Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung zurückgegriffen, ist die Berücksichtigung einer behaupteten, aber weder im Grundsatz noch betragsmässig glaubhaft gemachten Sparquote willkürlich. Ein überdurchschnittliches Einkommen kann höchstens ein Indiz dafür sein, dass eine Sparquote verbleiben sollte; es genügt nicht, um auf eine solche zu schliessen. Im konkreten Fall war auch das Ergebnis willkürlich: Der zugesprochene Beitrag machte knapp zwei Drittel dessen aus, worauf die Beschwerdeführerin Anspruch hatte.
  • E. 3.5.2 (wörtlich): «Es vermag angesichts der aufgezeigten Grundsätze nicht einzuleuchten, inwiefern aus einem nicht konkret berechneten Bedarf des Haushalts während des gemeinsamen Zusammenlebens bzw. der beiden Haushalte nach Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushaltes auf eine konkrete Sparquote geschlossen werden kann.»
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 1

BGE 142 III 518 — Abänderung einer vereinbarungsgestützten Eheschutzmassnahme

  • Thema: Restriktionen der Abänderung nach Art. 179 ZGB
  • Kernaussage: Beruht die Eheschutzregelung oder vorsorgliche Massnahme auf einer gerichtlich genehmigten Parteivereinbarung, gelten für eine spätere Abänderung nach Art. 179 ZGB dieselben strengen Restriktionen wie bei der Abänderung von Scheidungskonventionen. Eine Anpassung kann nur verlangt werden, wenn erhebliche tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden; bezüglich Tatsachen, welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (caput controversum), gibt es keine Anpassung. Die Berichtigung wegen originär unzutreffender Entscheidungsgrundlagen ist auf rechtserhebliche Willensmängel (Irrtum, Täuschung, Drohung) beschränkt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 1 (vereinbarungsgestützte Unterhaltsregelungen); Verfahren

BGE 142 III 612 — Alternierende Obhut im Eheschutz: Kriterienkatalog

  • Thema: Alleinige oder alternierende Obhut; Obhutsbegriff des revidierten Sorgerechts
  • Kernaussage: Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss der Richter prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall Voraussetzung. Weitere Kriterien sind Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit, geographische Distanz, Stabilität der bisherigen Regelung, Möglichkeit persönlicher Betreuung, Alter des Kindes, seine Beziehung zu Halb- und Stiefgeschwistern, seine Einbettung in ein soziales Umfeld sowie der Kindeswille. Kommt alternierende Obhut nicht in Betracht, ist zusätzlich die Fähigkeit jedes Elternteils zu würdigen, den Kontakt zwischen Kind und anderem Elternteil zu fördern.
  • E. 4.3 (wörtlich): «Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind.»
  • Einschlägig für: Abs. 3

BGE 142 III 617 — Alternierende Obhut: Sachverhaltsbasierte Prognose (französisch)

  • Thema: Obhutsbegriff und Kriterien der alternierenden Obhut
  • Kernaussage: Der in französischer Sprache publizierte Parallelentscheid zu BGE 142 III 612 präzisiert den Obhutsbegriff des revidierten Sorgerechts: Das frühere «Obhutsrecht» als Kompetenz zur Bestimmung von Aufenthaltsort und Betreuungsmodalitäten ist durch das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsorts ersetzt worden. Ob alternierende Obhut möglich und mit dem Kindeswohl vereinbar ist, ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen; fällt sie ausser Betracht, ist zusätzlich die Förderfähigkeit des Kontakts zum anderen Elternteil zu prüfen.
  • Einschlägig für: Abs. 3

BGE 144 III 502 — Existenzminimum im Paarhaushalt: halber Grundbetrag

  • Thema: Berechnung des Existenzminimums des mit einem Partner in gemeinsamem Haushalt lebenden Unterhaltsschuldners
  • Kernaussage: Das Existenzminimum umfasst die Hälfte des Ehepaaransatzes und die üblichen betreibungsrechtlichen Zuschläge, soweit sie für den Unterhaltsschuldner allein massgeblich sind, namentlich seinen Wohnkostenanteil, seine unumgänglichen Berufsauslagen und seine Krankenkassenprämie. Der neue Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte soll gegenüber den Kindern des Schuldners nicht privilegiert werden. Der Einwand, die Ausklammerung der mit dem Schuldner zusammenlebenden Ehefrau bedeute eine «Heiratsstrafe», wurde verworfen: Die konsensuale Bestreitung der Lebenshaltungskosten bedeutet materiell eine Befriedigung ihres Unterhaltsanspruchs.
  • E. 6.5 (wörtlich): «In den drei zuletzt genannten Fällen ist dem Unterhaltsschuldner jedoch nur die Hälfte des Grundbetrages anzurechnen, denn der (neue) Ehegatte, eingetragene Partner bzw. Lebensgefährte des Rentenschuldners soll gegenüber dessen Kindern jedenfalls nicht privilegiert werden.»
  • Hinweis: Der Entscheid betrifft den Kindesunterhalt (Art. 276, 276a, 285 ZGB); Art. 176 ZGB wird darin nicht erwähnt. Für die Bedarfsrechnung im Eheschutz ist er über Art. 276a ZGB und die Methodik dennoch einschlägig.
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 1 (Bedarfsrechnung); Art. 276a ZGB

BGE 151 III 261 — Überschussverteilung und Begrenzung des Kinderanteils

  • Thema: Verteilung eines Überschusses nach der zweistufig-konkreten Methode; Ermittlung des Standards vor der Trennung
  • Kernaussage: Ein bei der zweistufigen Methode resultierender Überschuss ist grundsätzlich nach «grossen und kleinen Köpfen» zu verteilen; der Anteil der Eltern ist doppelt so gross wie jener der Kinder. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist der Überschuss einzig auf den unterhaltspflichtigen Elternteil und die Kinder zu verteilen, und es ist sicherzustellen, dass der betreuende Elternteil nicht aus dem Überschussanteil des Kindes quersubventioniert wird. Soll der Kindesbeitrag auf den Standard vor der Trennung begrenzt werden, ist dieser zu ermitteln: zuletzt erzieltes Haushaltseinkommen abzüglich gemeinsames familienrechtliches Existenzminimum, Verteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen; eine nachgewiesene Sparquote ist davon abzuziehen. Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern an der objektiven Beweislast nichts.
  • E. 2.4.4 (wörtlich): «Soll der Kindesunterhaltsbeitrag auf das Niveau begrenzt werden, das dem Kind die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet, hat das Gericht den Standard vor der Trennung zu ermitteln.»
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3

BGE 116 II 21 — Gütertrennung durch den Eheschutzrichter: Massstab und Bindung

  • Thema: Voraussetzungen der Gütertrennung; Rechtsmittelnatur; Bindung des Scheidungsrichters
  • Kernaussage: Die Anordnung der Gütertrennung nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB setzt die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts voraus, die ihrerseits nach Art. 175 ZGB nur zulässig ist, wenn die Persönlichkeit eines Ehegatten, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben gefährdet ist. Die Anordnung ist ein rechtsgestaltender Akt, der auch bei Wiederaufnahme des Zusammenlebens bestehen bleibt (Art. 179 Abs. 2 ZGB); der ordentliche Richter ist daran gebunden und kann nicht erneut prüfen, ob sie gerechtfertigt war. Die Gütertrennung drängt sich als ultima ratio auf; ein Billigkeitsentscheid ist unzulässig. Der Verkauf der Familienwohnung kurz vor Inkrafttreten des Zustimmungserfordernisses von Art. 169 ZGB «hätte tatsächlich ein Umstand liegen können», der die Anordnung rechtfertigt.
  • E. 4 (wörtlich): «Die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft des neuen Eherechts, zu denen Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB gehört, sind vom Bundesgesetzgeber umfassender und der Tendenz nach auch griffiger als im alten Recht ausgestaltet worden.»
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 3 (und Abs. 1 als Voraussetzung)

BGE 114 II 18 — Hausrat und Unterhaltsbeiträge bei Getrenntleben

  • Thema: Massstab der Hausratszuteilung; Anpassung der beidseitigen Unterhaltsbeiträge
  • Kernaussage: Für die Zuteilung des Hausrats nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist entscheidend, welche Regelung zweckmässig ist, und nicht, welche Verhältnisse rechtlich geordnet sind. Ist das Getrenntleben zu regeln, gilt es, die den neuen Verhältnissen angepassten Geldbeiträge beider Ehegatten festzusetzen; in den Beitrag können auch die Kosten für die Sicherstellung des Gebrauchs eines im Eigentum eines Dritten stehenden Personenwagens einbezogen werden, was aber Klarheit über die Anpassung der beidseitigen Beiträge voraussetzt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2

BGE 115 II 297 — Rechtsnatur des Eheschutzentscheids

  • Thema: Provisorischer Charakter der Massnahmen nach Art. 176 ZGB
  • Kernaussage: Entscheide, mit denen das Getrenntleben nach Art. 176 ZGB geregelt wird, stellen vorsorgliche Massnahmen im Sinne des Rechtsschutzsystems dar und regeln die Rechtsverhältnisse für die Dauer der Trennung provisorisch. Eheschutzentscheide erwuchsen nach altem Recht nicht in materielle Rechtskraft und waren erleichtert abänderbar; nach dem Bundesgerichtsgesetz sind sie Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, unterstehen aber Art. 98 BGG.
  • Einschlägig für: Verfahrensgrundsätze; Rechtsmittel

II. Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 5A_766/2008 — Zuteilungskriterien für Wohnung und Hausrat; bezifferter Rechtsantrag

  • Thema: Zweckmässigkeit und «grösserer Nutzen»; Antragserfordernis im bundesgerichtlichen Verfahren
  • Kernaussage: Im Vordergrund stehen das Interesse der Kinder, in der gewohnten Umgebung bleiben zu dürfen, die Erfahrungstatsache, dass der alleinstehende Ehegatte rascher eine Wohnung findet als derjenige mit Kindern, sowie berufliche und gesundheitliche Gründe; in zweiter Linie werden Affektionsinteressen berücksichtigt. Führt die Interessenabwägung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist im Zweifel den Eigentums- oder anderen Nutzungsverhältnissen Rechnung zu tragen; nur ausnahmsweise können finanzielle Gründe entscheidend sein. Die Beschwerde in Zivilsachen ist reformatorisch; auf einen unbezifferten Unterhaltsantrag trat das Bundesgericht nicht ein, während es über die Wohnungszuteilung in der Sache entschied.
  • E. 3.2 (wörtlich): «Im Vordergrund der Beurteilung stehen das Interesse der Kinder, in der gewohnten und vertrauten Umgebung bleiben zu dürfen, und die Erfahrungstatsache, dass der alleinstehende Ehegatte als Einzelperson rascher eine Wohnung findet als der andere Ehegatte mit den Kindern.»
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 2; Verfahren

BGer 5A_417/2011 — Endgültigkeit der Gütertrennung

  • Thema: Rechtsgestaltender Akt; Bindung des Scheidungsrichters; Verhältnis zu Art. 204 Abs. 2 ZGB
  • Kernaussage: Die Anordnung der Gütertrennung ist ein einmaliger, rechtsgestaltender Akt. Sie bleibt bei Wiederaufnahme des Zusammenlebens bestehen (Art. 179 Abs. 2 ZGB), und der Scheidungsrichter im ordentlichen Verfahren ist daran gebunden; er kann nicht erneut überprüfen, ob die Anordnung gerechtfertigt war. Bei gerichtlicher Anordnung wird der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes auf die Einreichung des Begehrens zurückbezogen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 3

BGer 5A_188/2018 — Eigentum ist kein Zuteilungskriterium

  • Thema: Wohnungszuteilung trotz Eigentum des andern Ehegatten; Hausrat
  • Kernaussage: Das Eigentum ist für die auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gestützte Regelung der einstweiligen Benützung von Wohnung und Hausrat grundsätzlich nicht massgeblich; eine Ausnahme besteht einzig dort, wo keine anderen Zuteilungskriterien greifen. Nach konstanter Rechtsprechung sind die Interessen der Kinder ein vorrangiges Kriterium. Das Vorbringen des Eigentümers, die Wohnung stehe in seinem Eigentum, ist damit «bereits im Ansatz nicht zur Darlegung von Willkür geeignet». Die integrale Zuteilung des Hausrates an den obsiegenden Ehegatten ist zweckmässig.
  • E. 4 (wörtlich): «Indes ist das Eigentum für die auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gestützte Regelung der einstweiligen Benützung von Wohnung und Hausrat grundsätzlich nicht massgeblich.»
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 2

BGer 5A_848/2014 — Obhutszuteilung und Wohnungszuteilung; begleitetes Besuchsrecht

  • Thema: Kinderbelange im Eheschutz; Obhutszuteilung gegen die Erwartung des Gutachters; Art. 310 ZGB
  • Kernaussage: Über die Zuteilung des Rechts zur Benützung der ehelichen Liegenschaft entscheidet das Eheschutzgericht nach Zweckmässigkeit und grundsätzlich unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter ist. Für die Obhutszuteilung an einen Elternteil gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall; das Wohl des Kindes hat Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab muss die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile geklärt werden. Der Entscheid zeigt, dass das Eheschutzgericht die Obhut auch gegen die Erwartung des Gutachters zuteilen kann, wenn die Gesamtwürdigung dies trägt.
  • Einschlägig für: Abs. 3 und Abs. 1 Ziff. 2

BGer 5A_945/2014 — Anordnung der Gütertrennung aufgehoben

  • Thema: Gütertrennung als Instrument im Scheidungskonflikt; Auszugsfrist; Besuchsrecht
  • Kernaussage: Verlangt ein Ehemann im Eheschutzgesuch die Anordnung der Gütertrennung, so ist diese nicht schon deshalb geschuldet. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen: Die Anordnung wurde aufgehoben und das Gesuch abgewiesen. Zugleich setzte das Bundesgericht die dem ausziehenden Ehegatten gesetzte Frist neu an: Eine Frist von rund eineinhalb Monaten ab Zustellung kann genügen, während sechs Monate «als zu lange» erscheinen. Zum Besuchsrecht: Dem nicht obhutsberechtigten Elternteil von Kindern im Schulalter wird grundsätzlich ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr eingeräumt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 3 und Ziff. 2; Abs. 3

BGer 5A_561/2024 — Alternierende Obhut bei Kleinkind; Weisung und Reiseverbot

  • Thema: Alternierende Obhut; Beistandschaft nach Art. 308 ZGB; Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 292 StGB; Rügeprinzip
  • Kernaussage: Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG, sodass nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann; die Rüge muss nach dem strengen Rügeprinzip des Art. 106 Abs. 2 BGG vorgebracht und begründet werden. Auf weite Teile der Beschwerde wurde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer gar keine verfassungsmässigen Rechte anrief oder seine Gehörsrüge pauschal blieb. Der Prozesskostenvorschuss gründet in der familienrechtlichen Unterstützungspflicht und ist vor dem Sachgericht einzufordern; das Bundesgericht ist funktionell nicht zuständig. Liegen vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Aspekte vor, unterliegt die Beschwerde insgesamt keinem Streitwerterfordernis.
  • Einschlägig für: Abs. 3; Verfahren

BGer 5A_639/2025 — Arbeitsunfähigkeit, Beweiswert des Arztzeugnisses und hypothetisches Einkommen

  • Thema: Leistungsfähigkeit; Parteigutachten als Urkunde (Art. 177 ZPO); Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit
  • Kernaussage: Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen; ein hypothetisches Einkommen kann nur angerechnet werden, wenn dessen Erzielung zumutbar und möglich ist — zwei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen. Beruft sich ein Ehegatte auf krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, ist ein von ihm eingeholtes Arztzeugnis seit dem 1. Januar 2025 als Urkunde im Sinne von Art. 177 ZPO zu behandeln; von seiner Richtigkeit kann ausgegangen werden, solange der Beweiswert nicht erschüttert wird. Der pauschale Einwand, behandelnde Ärzte würden zugunsten des Patienten aussagen, genügt zur Erschütterung nicht. Auch der Hinweis auf zahlreiche Behörden­eingaben trägt nicht, wenn festgestellt ist, dass das auffällige Verhalten Ausfluss der Erkrankung und nicht einer Ressource ist.
  • E. 4.6 (wörtlich): «Zumal unter Verfassungsgesichtspunkten ist der Entscheid des Obergerichts, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und ihr deshalb kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei, damit nicht zu beanstanden.»
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 1

BGer 5A_1048/2019 — Rückwirkung der Gütertrennung und Bewertungszeitpunkt

  • Thema: Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes (Art. 204 Abs. 2 ZGB); massgeblicher Wert (Art. 214 Abs. 1 ZGB)
  • Kernaussage: Als Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes gilt bei gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung der Tag, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Für den Wert der bei Auflösung vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend (Art. 214 Abs. 1 ZGB); erfolgt sie im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, ist der Tag der Urteilsfällung oder ein diesem möglichst nahe gelegener Zeitpunkt massgebend. Abweichungen sind namentlich durch Vereinbarung der Parteien zulässig. Im konkreten Fall liess das Bundesgericht die Bewertung eines Aktiendepots per Stichtag rund sieben Tage vor der erstinstanzlichen Urteilsfällung zu.
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 3 (Folgen der Anordnung)

BGer 5A_704/2013 — Antragserfordernis im Eheschutzverfahren

  • Thema: Formelle Anforderungen an das Eheschutzgesuch
  • Kernaussage: Das Eheschutzgesuch muss ein Rechtsbegehren enthalten; dies kann aus dem Wortlaut der massgebenden Prozessvorschriften abgeleitet werden (Art. 252 i.V.m. Art. 219 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine Bezifferung ist im summarischen Verfahren nicht erforderlich — im Unterschied zur Beschwerde in Zivilsachen, wo Geldanträge zu beziffern sind.
  • Einschlägig für: Verfahren; Abs. 1 (Antragserfordernis)

BGer 5A_20/2016 — Eheschutzentscheide als Endentscheide

  • Thema: Rechtsmittelweg; Streitwertgrenze
  • Kernaussage: Kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend die Anordnung von Eheschutzmassnahmen sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG; dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 1 BGG). In einer Eheschutzsache, in der sich die getrennt lebenden Parteien über den Ehegattenunterhalt streiten, ist die Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG massgebend.
  • Einschlägig für: Verfahren

BGer 5A_972/2013 — Kinderbelange als nicht vermögensrechtliche Zivilsache

  • Thema: Streitwert; Rechtsmittelnatur bei Kinderbelangen
  • Kernaussage: Der Streit darüber, welchem Elternteil die Obhut über den Sohn für die Dauer des Eheschutzverfahrens vorläufig zu überlassen ist, dreht sich um eine Eheschutzmassnahme betreffend die Kinderbelange (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Das ist eine Zivilsache nicht vermögensrechtlicher Natur im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG; ein Streitwerterfordernis gilt nicht.
  • Einschlägig für: Abs. 3; Verfahren

BGer 5A_72/2016 — Obhut als nicht vermögensrechtliche Streitsache

  • Thema: Ausgestaltung der Obhut nach Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; Streitwert
  • Kernaussage: Streiten sich die getrennt lebenden Parteien hauptsächlich darüber, wie die Obhut ihres gemeinsamen Kindes auszugestalten ist, so ist die Streitsache insgesamt nicht vermögensrechtlicher Natur; auf den Streitwert des vermögensrechtlichen Aspekts (Unterhalt) kommt es nicht an.
  • Einschlägig für: Abs. 3; Verfahren

BGer 5P.47/2005 — Art. 175 ZGB als Voraussetzung der Unterhaltsbeiträge

  • Thema: Akzessorietät des Art. 176 ZGB zu Art. 175 ZGB
  • Kernaussage: Ein Ehegatte ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 175 ZGB zum Getrenntleben berechtigt, und der Massnahmenrichter setzt Unterhaltsbeiträge nach Art. 176 Abs. 1 ZGB nur unter dieser Voraussetzung fest. Trotz Anhebung der Scheidungsklage bleibt der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und ist zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 2 (Voraussetzungen)

BGer 5P.328/2005 — Obhutszuteilung nach Art. 176 Abs. 3 ZGB

  • Thema: Massnahmen für unmündige Kinder; Willkürbeschwerde gegen die Obhutszuteilung
  • Kernaussage: Haben die Ehegatten unmündige Kinder, so trifft das Eheschutzgericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Das kantonal letztinstanzliche Eheschutzurteil unterlag nach altem Recht nicht der eidgenössischen Berufung; die Willkürbeschwerde gegen die Zuteilung der Obhut über das Kind war jedoch zulässig.
  • Einschlägig für: Abs. 3

III. Kantonale Entscheide

OGer ZH LE190014 — Rangfolge der Zuteilungskriterien; keine Vorwegnahme der Scheidungsfolgen

  • Kanton: Zürich (I. Zivilkammer, 24.4.2019)
  • Thema: Wohnungszuteilung; Verhältnis Eheschutz/Scheidung
  • Kernaussage: Übergeordnete Zuteilungskriterien sind beruflich und gesundheitlich begründete Interessen, untergeordnete die Affektionsinteressen. Kann keine Partei ein übergeordnetes Kriterium oder ein überwiegendes Affektionsinteresse dartun, ist darauf abzustellen, wem der Auszug eher zuzumuten ist. Im Eheschutzverfahren ist nur die vorübergehende Regelung des Getrenntlebens zu beurteilen; der Umstand, dass ein Ehegatte nach der Scheidung voraussichtlich wieder in die Liegenschaft zurückkehren wird, vermag daran nichts zu ändern, solange das Scheidungsverfahren nicht anhängig gemacht ist.
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 2

OGer ZH LE120061 — Hausrat: «vernünftige Einrichtung», nicht bestimmte Gegenstände

  • Kanton: Zürich (I. Zivilkammer, 29.5.2013)
  • Thema: Umfang des Hausratsanspruchs; Eigentum; Gegenstandslosigkeit
  • Kernaussage: Die Gesuchsgegnerin hat keinen Anspruch auf Benutzung bestimmter, sondern des für eine vernünftige Einrichtung nötigen Hausrats. Auch Eigentumsverhältnisse begründen kein besseres Recht an der Zuweisung. Die Wohnungszuteilung ist als gegenstandslos abzuschreiben, wenn die Gesuchstellerin rechtzeitig eine eigene Mietwohnung gefunden hat und auf die Unterbringung in der ehelichen Wohnung nicht mehr angewiesen ist.
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 2

OGer ZH LE110059 — Wohnungszuteilung als vorsorgliche Massnahme während des Verfahrens

  • Kanton: Zürich (I. Zivilkammer, 13.2.2012)
  • Thema: Zwischenregelung für die Dauer des Eheschutzverfahrens
  • Kernaussage: Das Gericht kann die eheliche Wohnung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Eheschutzverfahrens einem Ehegatten zuweisen und damit eine Zwischenregelung schaffen, bevor die definitive Zuteilung ergeht.
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 2; Verfahren

OGer ZH LE220038 — Genehmigung von Kinderbelange-Vereinbarungen; Dispositionsmaxime im Übrigen

  • Kanton: Zürich (I. Zivilkammer, 8.2.2023)
  • Thema: Betreuungsanteile; Offizialmaxime; Genehmigungsvorbehalt; Vormerkung von Nicht-Kinderbelangen
  • Kernaussage: Soweit es Kinderbelange (Betreuungsanteile) zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages unterliegt der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung; für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. Nicht-Kinderbelange (Editionsbegehren nach Art. 170 ZGB, Prozesskostenbeitrag) unterstehen der Dispositionsmaxime und werden bloss vorgemerkt.
  • Einschlägig für: Abs. 3

OGer ZH LE200032 — Betreuungsanteile mit konkreten Wochentagen und Zeiten

  • Kanton: Zürich (I. Zivilkammer, 11.12.2020)
  • Thema: Alternierende Obhut; Genehmigung der Vereinbarung; Kindeswohl
  • Kernaussage: Für Kinderbelange gilt die unbeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO); die Genehmigung setzt die Wahrung des Kindeswohls voraus. Die hälftige Betreuung wahrt das Kindeswohl, weil es dem Kind am ehesten entspricht, zu beiden Elternteilen eine intensive und konstante Beziehung zu haben. Der Betreuungsplan legt die Zeiten wochentags und an Wochenenden mit genauen Uhrzeiten fest; Vereinbarungsteile ausserhalb der Kinderbelange werden ohne Prüfung vorgemerkt.
  • Einschlägig für: Abs. 3

OGer ZH LE130026 — Rückwirkung der Unterhaltsbeiträge

  • Kanton: Zürich (I. Zivilkammer, 17.9.2013)
  • Thema: Art. 173 Abs. 3 ZGB; Rückwirkung und Antragsauslegung
  • Kernaussage: Unterhaltsbeiträge können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Eheschutzbegehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB). Fehlt ein anderslautender Antrag, ist davon auszugehen, dass die Unterhaltsbeiträge ab Einreichung des Begehrens verlangt werden. Leben die Ehegatten im Zeitpunkt der Einreichung noch im gemeinsamen Haushalt, sind Unterhaltsbeiträge ab Aufhebung zu prüfen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 1

OGer ZH LE120035 — Hausrat folgt der Wohnungszuteilung

  • Kanton: Zürich (I. Zivilkammer, 8.10.2012)
  • Thema: Verbindung von Wohnung und Hausrat; Obhut; Unterhalt
  • Kernaussage: Die eheliche Wohnung wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens einem Ehegatten zur alleinigen Benützung zugeteilt; die Partei, die auszieht, verpflichtet sich, ihre persönlichen Effekten zu entfernen. Der Entscheid dokumentiert die übliche Verknüpfung von Wohnungs- und Hausratsregelung und die Zuteilungskriterien für die Obhut bei im Wesentlichen gleich verteilten Betreuungsanteilen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 2; Abs. 3

OGer ZH LE150057 — Art. 163 ZGB bleibt Grundlage auch bei endgültiger Trennung

  • Kanton: Zürich (I. Zivilkammer, 12.4.2016)
  • Thema: Grundlage der Unterhaltspflicht während des Getrenntlebens
  • Kernaussage: Selbst wenn nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 ZGB die Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten — sowohl in einem Eheschutzverfahren wie auch bei den für die Dauer des Scheidungsverfahrens erlassenen vorsorglichen Massnahmen. Das Gericht präzisiert damit die Tragweite von BGE 128 III 65.
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 1

OGer ZH LE160052 — Kinderbelange unter Genehmigungsvorbehalt, Ehegattenbelange unter Dispositionsmaxime

  • Kanton: Zürich (I. Zivilkammer, 22.12.2016)
  • Thema: Verfahrensmaximen im Eheschutzverfahren
  • Kernaussage: Für Kinderbelange gilt die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO); die von den Parteien getroffene Vereinbarung unterliegt der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung, wobei die Genehmigung voraussetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind (Zuteilung der ehelichen Wohnung, persönliche Unterhaltsbeiträge, Prozesskostenbeitrag), mithin die Dispositionsmaxime gilt, beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die Vormerkung.
  • Einschlägig für: Abs. 3; Verfahren

BG ZH Dielsdorf EE250004 — Glaubhaftmachung im summarischen Verfahren

  • Kanton: Zürich (Bezirksgericht Dielsdorf, 27.10.2025)
  • Thema: Beweismass im Eheschutzverfahren
  • Kernaussage: Bei rechtserheblichen strittigen Tatsachen genügt Glaubhaftmachung: Das ist etwa der Fall, wenn objektive Anhaltspunkte oder plausible Zusicherungen einer Partei das Vorliegen oder Nichtvorliegen als wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Entscheid fasst die Rechtsprechung zum Beweismass im summarischen Verfahren des Eheschutzes zusammen.
  • Einschlägig für: Verfahren; Abs. 1 und Abs. 3

BG ZH Bülach EE250017 — Kein Rechtsschutzinteresse bei Auszug; Gütertrennung verlangt konkrete Gefährdung

  • Kanton: Zürich (Bezirksgericht Bülach, 7.5.2025)
  • Thema: Nichteintreten auf Wohnungs- und Hausratszuteilung; Anforderungen an die Gütertrennung
  • Kernaussage: Hat ein Ehegatte die Familienwohnung endgültig bzw. auf unbestimmte Dauer von sich aus verlassen, entfällt die gerichtliche Kompetenz zur Zuteilung nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, da es eine solche Wohnung gar nicht mehr gibt. Für die Gütertrennung nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB genügt eine abstrakte Gefährdung finanzieller Interessen nicht; der Gesuchsteller muss konkret glaubhaft machen, dass der andere Vorkehrungen getroffen hat oder kurz davor steht, seine finanziellen Ansprüche zu gefährden. Im konkreten Fall war der Gesuchsgegner ab 30. Dezember 2024 flüchtig und zur Verhaftung ausgeschrieben; die Gesuchstellerin war bereits ausgezogen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 2 und Ziff. 3

KassGer ZH AA050069 — Gütertrennung: kein «wichtiger Grund» nach Art. 185 ZGB

  • Kanton: Zürich (Kassationsgericht, 20.9.2005)
  • Thema: Massstab der Gütertrennung im Eheschutz; Ermessenskontrolle
  • Kernaussage: Bei begründeter Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bedarf die Gütertrennung nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB keines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 185 ZGB; die Beendigung der Wohngemeinschaft gilt als Anzeichen dafür, dass auch die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft ihren Sinn verloren haben könnte. Da zur Frage, ob allein der scheidungsvorbereitende Charakter des Eheschutzverfahrens die Gütertrennung rechtfertigt, damals kein klares Recht bestand, kann die Kassationsinstanz ihr Ermessen nicht an die Stelle des vorinstanzlichen setzen; eine Verletzung klaren Rechts liegt nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch vor. Der Beschwerdeführer hatte die Behauptungs- und Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen rechtfertigender Umstände zu tragen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 3

OGer SO ZKBER.2016.101 — Hausrat: Antragserfordernis und Novenschranke

  • Kanton: Solothurn (Obergericht, Zivilkammer, 1.2.2017)
  • Thema: Verbindung von Hausrat- und Liegenschaftszuteilung; erstmals vor Obergericht gestellte Eventualbegehren
  • Kernaussage: Der Antrag, der Ehefrau zu verbieten, beim Auszug ausser ihren persönlichen Sachen Hausratsgegenstände mitzunehmen, beinhaltet auch den Antrag auf Zuweisung des gesamten in der Liegenschaft befindlichen Hausrats an den Ehemann. Die Nutzung des Hausrates ist mit derjenigen der Liegenschaft verbunden. Soweit die Zuteilung einzelner Gegenstände unabhängig von der Zuweisung der Liegenschaft verlangt wird, ist dies separat bzw. eventualiter zu beantragen; erstmals vor Obergericht gestellte Eventualbegehren sind nach Art. 317 Abs. 2 ZPO nur in Ausnahmefällen zulässig.
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 2

OGer SO ZZ.2000.2 — Gütertrennung: geringere Voraussetzungen als Art. 185 ZGB

  • Kanton: Solothurn (Obergericht, Zivilkammer, 1.9.2000)
  • Thema: Anordnung der Gütertrennung zum Abwarten der Frist von Art. 114 ZGB
  • Kernaussage: Der Eheschutzrichter kann die Gütertrennung anordnen, «wenn es die Umstände rechtfertigen», und wird damit auf sein pflichtgemässes Ermessen nach Art. 4 ZGB verwiesen. Die Gütertrennung nach Art. 176 ZGB ist eher anzuordnen als nach Art. 185 ZGB; die Voraussetzungen sind geringer als bei den in Art. 185 Abs. 2 ZGB aufgezählten Beispielfällen. Ist damit zu rechnen, dass das Eheschutzverfahren nur angehoben wurde, um die vierjährige Frist gemäss Art. 114 ZGB abzuwarten, sind die Voraussetzungen noch geringer als im klassischen Eheschutz. Der Ehemann wollte das Haus seines Vaters für Fr. 270'000 erwerben; die Gütertrennung wurde rückwirkend auf die Anhebung des Begehrens angeordnet.
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 3

OGer LU 22 01 57 — Gütertrennung gegen den Willen eines Ehegatten

  • Kanton: Luzern (Obergericht, II. Kammer, 7.11.2001)
  • Thema: Scheidungsvorbereitender Charakter als Anordnungsgrund
  • Kernaussage: Ist davon auszugehen, dass das Eheschutzverfahren der Scheidungsvorbereitung dient, so kann dies die Anordnung der Gütertrennung gegen den Willen eines Ehegatten rechtfertigen. Dient das Verfahren der Scheidungsvorbereitung, liegt kein hinreichender Grund mehr vor, die engen wirtschaftlichen Verflechtungen der Errungenschaftsbeteiligung aufrechtzuerhalten. Steht fest, dass keine oder nur geringe Aussicht auf Wiedervereinigung besteht und mit grosser Wahrscheinlichkeit die Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB eingereicht wird, hat der Eheschutzrichter auf Begehren die Gütertrennung anzuordnen. Neben der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen können auch Erwägungen des Persönlichkeitsschutzes Bedeutung erlangen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 3

OGer TG RBOG 2002 Nr. 07 — Gütertrennung: kein Automatismus

  • Kanton: Thurgau (Obergericht, 19.12.2001)
  • Thema: Voraussetzungen der Gütertrennung im Eheschutzverfahren
  • Kernaussage: Im Gegensatz zur richterlichen Ehetrennung (Art. 118 ZGB) führt die Auflösung des gemeinsamen Haushalts nicht von Gesetzes wegen zur Gütertrennung; es bedarf aber auch keines «besonderen» wichtigen Grundes wie nach Art. 185 ZGB. Die Bewilligung zum Getrenntleben nach Art. 175 ZGB kann, muss aber nicht Anlass zur Gütertrennung sein. Scheidungswille und Getrenntleben allein genügen nicht; ein solcher Automatismus hätte im Gesetz keine Grundlage, vielmehr braucht es objektive Umstände. Die Anordnung ist mit Blick auf Art. 175 ZGB vorzunehmen, wobei vor allem die Gefährdung der wirtschaftlichen Sicherheit des gesuchstellenden Ehegatten zu prüfen ist; denkbar ist auch, dass der Schutz der Persönlichkeit sie als notwendig erscheinen lässt.
  • Hinweis: Der Entscheid ist als Leitsatzentscheid ohne Parteiangaben, Daten und Dispositiv publiziert.
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 3

OGer BE ZK 2008 645 — Obhut bei zerstrittenen Eltern; Kindeswohl und Kindeswille

  • Kanton: Bern (Obergericht, 1. Zivilkammer, 17.3.2009)
  • Thema: Obhutszuteilung; Beziehungs- und Erlebniskontinuität; Umgang mit Sachverständigengutachten
  • Kernaussage: Gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB trifft das Gericht bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts im Falle von unmündigen Kindern nach den Bestimmungen über die Wirkung des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen; Art. 279 Abs. 2 ZGB gibt die Kompetenz, bei Trennung die elterliche Sorge und damit auch die Obhut einem Ehegatten alleine zuzuteilen. Der Grundsatz der Beziehungs- und Erlebniskontinuität kommt im Eheschutz herausragende Bedeutung zu. Eine gemeinsame Obhut setzt voraus, dass die Ehegatten ihre Trennung innerlich bewältigt haben. Der Kindeswille ist zu berücksichtigen, weil es ein Kindeswohl gegen den klaren Kindeswillen nicht gibt. Das Sachverständigengutachten wurde wegen Widersprüchlichkeit seiner Schlussfolgerungen als für die Obhutszuteilung untaugliches Beweismittel qualifiziert.
  • Hinweis: Der Entscheid ist als Auszug (Regeste und Erwägung III) veröffentlicht; vollständiger Sachverhalt und Parteiangaben ergeben sich daraus nicht.
  • Einschlägig für: Abs. 3

KG GR ZK1 2015 172 — Gütertrennung: kein Billigkeitsentscheid

  • Kanton: Graubünden (Kantonsgericht, 26.7.2017)
  • Thema: Ermessensausübung bei Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB
  • Kernaussage: Sinn der Anordnung ist nicht, irgendwelche Umstände zu berücksichtigen und schlicht dem Wunsch des die Gütertrennung verlangenden Ehegatten entsprechend die konkrete Situation ausser Acht zu lassen und einen Billigkeitsentscheid zu treffen. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ist mit Blick auf die Umstände anzuwenden, die nach Art. 175 ZGB zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben.
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 3

KG SG FS.2018.31 — Schulstufenmodell und hypothetisches Einkommen des betreuenden Elternteils

  • Kanton: St. Gallen (Kantonsgericht, 12.12.2019)
  • Thema: Erwerbsobliegenheit bei Betreuung von Kleinkindern
  • Kernaussage: Bei Zuteilung der alleinigen Obhut für Kleinkinder kommt eine Erwerbsobliegenheit nach dem bundesgerichtlichen Schulstufenmodell erst ab Eintritt des jüngsten Kindes in den Kindergarten in Betracht; davor ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens unzulässig.
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3

KG SG RF.2010.67 — Quellensteuer im betreibungsrechtlichen Existenzminimum

  • Kanton: St. Gallen (Kantonsgericht, 19.10.2010)
  • Thema: Bedarfsberechnung bei Quellensteuerpflicht
  • Kernaussage: Während laufende Steuern bei knappen finanziellen Verhältnissen im Existenzminimum unberücksichtigt bleiben, ist die direkt vom Lohn abgezogene Quellensteuer zwingend im Notbedarf des Unterhaltsschuldners einzustellen, weil sie dem Schuldner nicht zur freien Verfügung steht.
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 1 (Bedarfsrechnung)

KG AR OG ERZ-20-19 / ARGVP 2022 3838 — Alternierende Obhut ohne starres Mindestalter

  • Kanton: Appenzell Ausserrhoden (Kantonsgericht, 21.9.2022)
  • Thema: Voraussetzungen der alternierenden Obhut im Eheschutz
  • Kernaussage: Es existiert im schweizerischen Recht kein starres Mindestalter für die Anordnung der alternierenden Obhut im Eheschutz; massgebend ist ausschliesslich das Kindeswohl unter Würdigung der Betreuungskapazitäten beider Elternteile.
  • Einschlägig für: Abs. 3

OGer ZG Z2 2014 18 — Zuständigkeitsverlust nach Anhebung der Scheidungsklage

  • Kanton: Zug (Obergericht, Zivilabteilung, 30.4.2014)
  • Thema: Verhältnis von Eheschutz- zu Scheidungsverfahren
  • Kernaussage: Wird während eines Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren hängig gemacht und in diesem die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen in Bezug auf die künftigen Verhältnisse beantragt, ist die Zuständigkeit des Eheschutzgerichts diesbezüglich grundsätzlich nicht mehr gegeben. Eine Überweisung des Prozesses an das zuständige Gericht sieht das Gesetz bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung nicht vor.
  • Hinweis: Link über opencaselaw als Rückfallebene, da entscheidsuche.ch den Entscheid nicht führt.
  • Einschlägig für: Verfahren; Verhältnis zum Scheidungsverfahren

OGer SO ZKBER.2019.8 — Zuständigkeit und Verfahren im Eheschutz

  • Kanton: Solothurn (Obergericht, Zivilkammer, 28.2.2019)
  • Thema: Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen im summarischen Eheschutzverfahren
  • Kernaussage: Der Entscheid behandelt Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen des Eheschutzverfahrens (Art. 175 f. ZGB; Art. 117 ff. ZPO) im summarischen Verfahren und ordnet sie in die Systematik des Art. 176 ZGB ein.
  • Einschlägig für: Verfahren

BG ZH Winterthur EE250040 — Antragserfordernis und Glaubhaftmachung

  • Kanton: Zürich (Bezirksgericht Winterthur, 28.5.2025)
  • Thema: Getrenntleben; Antrags- und Verfahrensvoraussetzungen
  • Kernaussage: Der Gesuchsteller beantragte in einem Eheschutzverfahren unter anderem, es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen; der Entscheid dokumentiert die üblichen Verfahrensvoraussetzungen und Beweisanforderungen (Glaubhaftmachung nach Art. 117 f. und Art. 272 ZPO) sowie das Vorgehen bei Auslandbezug der Parteien.
  • Hinweis: Link über opencaselaw als Rückfallebene.
  • Einschlägig für: Verfahren

IV. Widersprüche und offene Fragen

Die Kommentierung zu Art. 176 ZGB weist drei echte Divergenzen auf, die in der Übersicht kenntlich gemacht werden:

  1. Erwerbsobliegenheit: BGE 128 III 65 verlangt die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit einer gesunden, 41-jährigen, betreuungsfreien Ehefrau nach 20 Ehejahren bis auf ein volles Pensum; BGE 129 III 417 hält demgegenüber eine Übergangsfrist von rund zehn Monaten nach der Geburt eines ausserehelichen Kindes für vertretbar. Die beiden Linien lassen sich nicht über blosse Sachverhaltsnuancen versöhnen.
  2. Gütertrennung: Das Bundesgericht bezeichnet sie in BGE 116 II 21 als ultima ratio und verlangt einen strengen Massstab; die kantonale Praxis (OGer LU 22 01 57, KassGer ZH AA050069, OGer SO ZZ.2000.2, OGer TG RBOG 2002 Nr. 07) lässt den scheidungsvorbereitenden Charakter des Verfahrens genügen und setzt den Massstab ausdrücklich tiefer an als Art. 185 ZGB.
  3. Eigentum als Zuteilungskriterium: Die Rechtsprechung formuliert einerseits, Eigentum sei «grundsätzlich nicht massgeblich» (BGer 5A_188/2018 E. 4; BGE 120 II 1 E. 2c), andererseits, im Zweifel sei den Eigentumsverhältnissen Rechnung zu tragen (BGer 5A_766/2008 E. 3.2). Zutreffend ist die Rangordnung: Eigentum ist das schwächste Kriterium und gibt nur im Patt den Ausschlag.

Letzte Aktualisierung: 24. September 2026. Alle Entscheide im Volltext geprüft; Linkziele auf Erreichbarkeit geprüft.