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Art. 173 — Unterhaltsbeitrag im Eheschutz

Gesetzeswortlaut

1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest. 2 Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft. 3 Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 173 ZGB regelt den Unterhaltsbeitrag im Eheschutz als zentrale geldwerte Massnahme der Art. 172 ff. ZGB. Die Norm ermächtigt das Eheschutzgericht, auf Begehren eines Ehegaten Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie (Abs. 1) sowie einen Betrag für den ehegattenunterhaltspflichtigen Teil (Abs. 2) festzusetzen. Sie konkretisiert die Unterhaltspflicht während bestehender Ehe und bildet das Bindeglied zwischen der allgemeinen Unterhaltspflicht (Art. 159 Abs. 2 ZGB) und den vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 ZGB).

Voraussetzungen

Abs. 1 — Familienunterhalt: Das Gericht setzt Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest. Voraussetzung ist ein Begehren eines Ehegatten; das Gericht handelt nicht von Amtes wegen. Der Begriff des Familienunterhalts umfasst alle Bedürfnisse der familiären Gemeinschaft, einschliesslich Wohnkosten, Krankenversicherung, Lebensmittelaufwand und Kinderbedarf.

Abs. 2 — Ehegattenbeitrag: Derjenige Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch auf einen eigenen Betrag. Diese Regelung erkennt die nichterwerbstätige oder reduziert erwerbstätige Tätigkeit im Haushalt und bei der Kinderbetreuung als gleichwertigen Beitrag zur Familie an.

Abs. 3 — Rückwirkung: Die Leistungen können nicht nur für die Zukunft, sondern auch für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. Die analoge Anwendbarkeit von Abs. 3 auf das Getrenntleben und vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren ist durch BGE 115 II 201 geklärt.

Abgrenzungen

  • Art. 176 ZGB: Die eheschutzrechtlichen Massnahmen bei Getrenntleben umfassen neben dem Unterhaltsbeitrag (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) auch die Regelung der Obhut, des Verkehrs und des Wohnorts. Art. 173 liefert die massgeblichen Bemessungsregeln.
  • Art. 276 ZGB: Die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens verweisen sinngemäss auf die eheschutzrechtlichen Regelungen; Art. 173 Abs. 3 wird analog angewendet (BGE 115 II 201).
  • Art. 125 ZGB: Der nacheheliche Unterhalt ist ein eigenständiges Institut mit eigenen Voraussetzungen; die Modalitäten des Eheschutzunterhalts (Art. 173) können nicht unmittelbar auf den nachehelichen Unterhalt übertragen werden (BGer 5P.213/2004).

Zuständigkeit

Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Eheschutz- und Scheidungsgericht ist von zentraler praktischer Bedeutung. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Scheidung trifft das Eheschutzgericht sämtliche Massnahmen; für die Zeit danach ist das Scheidungsgericht zuständig (BGE 129 III 60).

Kasuistik

Rückwirkende Zusprechung: Die in Abs. 3 vorgesehene Rückwirkung auf ein Jahr vor Begehrenseinreichung gilt nicht nur im Eheschutz, sondern analog auch bei vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren und bei der Regelung des Getrenntlebens (BGE 115 II 201). Bereits geleistete Zahlungen sind im Dispositiv vorzubehalten (BGE 135 III 315).

Bemessung: Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Die kantonale Praxis (z.B. ZH Obergericht LE140026, VS Gerichte C1 15 196) stuft Familienunterhalt und Ehegattenbeitrag getrennt aus und berücksichtigt bereits geleistete Zahlungen.

Analogieanwendung: Art. 173 ZGB wird in verschiedenen Kontexten analog angewendet: bei der Regelung des Getrenntlebens (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) und bei vorsorglichen Massnahmen (Art. 276 ZGB). Die Analogie zur nachehelichen Unterhaltsregelung (Art. 125 ZGB) wird jedoch abgelehnt (BGer 5P.213/2004).

Verfahren: Der Rekurs gegen unterhaltsrechtliche Anordnungen im Eheschutz ist nur zulässig, solange das Eheschutzverfahren hängt (SO Gerichte ZKREK.2004.37). Ein konkreter Antrag im Sinne von Abs. 3 ist erforderlich; fehlt er, verletzt das Gericht den Untersuchungsgrundsatz nicht, wenn es den Beitrag rückwirkend festsetzt (BGer 5A_592/2018).

Literatur

  • Hasenböhler/Opel, Basler Kommentar ZGB Art. 173 (zit. in BGE 135 III 315)
  • Botschaft zum neuen Eherecht, BBl 1979/1985
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