Art. 173 — Unterhaltsbeitrag im Eheschutz
Gesetzeswortlaut
Art. 173 ZGB — Unterhaltsbeitrag im Eheschutz
1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2 Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3 Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
Kommentierung
I. Bedeutung und systematische Stellung
1 Art. 173 ZGB regelt den Unterhaltsbeitrag im Eheschutz als zentrale geldwerte Massnahme der Art. 172 ff. ZGB. Die Norm ermächtigt das Eheschutzgericht, auf Begehren eines Ehegaten Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie (Abs. 1) sowie einen Betrag für den ehegattenunterhaltspflichtigen Teil (Abs. 2) festzusetzen. Sie konkretisiert die Unterhaltspflicht während bestehender Ehe und bildet das Bindeglied zwischen der allgemeinen Unterhaltspflicht (Art. 159 Abs. 2 ZGB) und den vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 ZGB).
2 Systematisch steht Art. 173 ZGB im Eheschutzrecht (Art. 172–177 ZGB) und ist mit folgenden Bestimmungen verzahnt:
- Art. 159 Abs. 2 ZGB — Allgemeine Unterhaltspflicht der Ehegatten
- Art. 172 ZGB — Eheschutzmassnahmen (Überblick)
- Art. 174–176 ZGB — Weitere Eheschutzmassnahmen (Wohnzuweisung, Gütertrennung etc.)
- Art. 276 ZGB — Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (analoge Anwendung)
- Art. 125 ZGB — Nachehelicher Unterhalt (eigenständiges Institut, keine direkte Analogie)
II. Abs. 1 — Familienunterhalt
3 Das Gericht setzt Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest. Voraussetzung ist ein Begehren eines Ehegatten; das Gericht handelt nicht von Amtes wegen. Der Begriff des Familienunterhalts umfasst alle Bedürfnisse der familiären Gemeinschaft, einschliesslich:
- Wohnkosten (Miete, Hypothekarzinsen, Nebenkosten)
- Krankenversicherung
- Lebensmittelaufwand
- Kinderbedarf (Kleidung, Schulmaterial, Hobbys)
- Haushaltsaufwand
4 Der Unterhaltsbeitrag nach Abs. 1 ist bedarfsorientiert und richtet sich nach den tatsächlichen Bedürfnissen der Familie und der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten. Massgebend sind die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten. Die ehevertragliche Gütertrennung (Art. 174 Abs. 2 ZGB) berührt die Unterhaltspflicht nicht.
5 Bemessung. Der Familienunterhalt wird nach dem Solidaritätsprinzip bemessen: beide Ehegatten tragen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zum Familienunterhalt bei. Das Gericht hat die Einkünfte beider Ehegatten zu berücksichtigen, einschliesslich des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, Vermögenserträgen und Sozialleistungen. Die Bemessung erfolgt nach den aktuell massgebenden Existenzminimumsätzen und den konkreten Bedürfnissen der Familie.
III. Abs. 2 — Ehegattenbeitrag (Haushalts- und Kinderbetreuung)
6 Derjenige Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch auf einen eigenen Betrag. Diese Regelung erkennt die nichterwerbstätige oder reduziert erwerbstätige Tätigkeit im Haushalt und bei der Kinderbetreuung als gleichwertigen Beitrag zur Familie an.
7 Die drei Tatbestandsvarianten des Abs. 2 sind alternativ, nicht kumulativ:
- Haushaltsführung (Besorgung des Haushalts)
- Kinderbetreuung (Betreuung der gemeinsamen Kinder)
- Mithilfe im Beruf oder Gewerbe (Unterstützung des anderen Ehegatten)
8 Der Ehegattenbeitrag nach Abs. 2 ist ein selbstständiger Anspruch, der neben dem Familienunterhalt nach Abs. 1 besteht. Er wird unabhängig davon zugesprochen, ob der andere Ehegatte dem Familienunterhalt bereits Beiträge leistet. Der Beitrag dient der Eigenversorgung des haushaltsführenden Ehegatten und soll einen eigenständigen finanziellen Spielraum sicherstellen.
IV. Abs. 3 — Rückwirkung
9 Die Leistungen können nicht nur für die Zukunft, sondern auch für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. Die Rückwirkung ist ein prozessuales Gestaltungsrecht des Antragstellenden und bezweckt den Schutz des unterhaltsberechtigten Ehegatten, der im Zeitpunkt der Begehrenseinreichung möglicherweise bereits seit längerer Zeit keinen Unterhalt erhalten hat.
10 Analogieanwendung. Die Rückwirkung des Abs. 3 wird analog angewendet auf:
- Das Getrenntleben nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (BGE 115 II 201)
- Die vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren nach Art. 276 ZGB
- Nicht jedoch auf den nachehelichen Unterhalt nach Art. 125 ZGB (BGer 5P.213/2004)
11 Bereits geleistete Zahlungen sind im Dispositiv vorzubehalten und mit der rückwirkenden Zusprechung zu verrechnen (BGE 135 III 315).
V. Zuständigkeit und Verfahren
12 Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Eheschutz- und Scheidungsgericht ist von zentraler praktischer Bedeutung. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Scheidung trifft das Eheschutzgericht sämtliche Massnahmen; für die Zeit danach ist das Scheidungsgericht zuständig (BGE 129 III 60).
13 Verfahrensrechtliche Aspekte. Der Rekurs gegen unterhaltsrechtliche Anordnungen im Eheschutz ist nur zulässig, solange das Eheschutzverfahren hängt. Ein konkreter Antrag im Sinne von Abs. 3 ist erforderlich; fehlt er, verletzt das Gericht den Untersuchungsgrundsatz nicht, wenn es den Beitrag rückwirkend festsetzt (BGer 5A_592/2018).
VI. Kasuistik
14 Rückwirkende Zusprechung. Die in Abs. 3 vorgesehene Rückwirkung auf ein Jahr vor Begehrenseinreichung gilt nicht nur im Eheschutz, sondern analog auch bei vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren und bei der Regelung des Getrenntlebens (BGE 115 II 201). Bereits geleistete Zahlungen sind im Dispositiv vorzubehalten (BGE 135 III 315).
15 Bemessung in der kantonalen Praxis. Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Die kantonale Praxis stuft Familienunterhalt und Ehegattenbeitrag getrennt aus und berücksichtigt bereits geleistete Zahlungen.
16 Abgrenzung zum nachehelichen Unterhalt. Art. 173 ZGB (Eheschutzunterhalt) und Art. 125 ZGB (nachehelicher Unterhalt) sind eigenständige Institute mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Die Modalitäten des Eheschutzunterhalts können nicht unmittelbar auf den nachehelichen Unterhalt übertragen werden. Namentlich die Bemessungskriterien des Art. 173 Abs. 2 ZGB (Haushaltsführung, Kinderbetreuung) finden im nachehelichen Unterhaltsrecht keine direkte Entsprechung (BGer 5P.213/2004).
VII. Abgrenzungen
- Art. 176 ZGB: Die eheschutzrechtlichen Massnahmen bei Getrenntleben umfassen neben dem Unterhaltsbeitrag (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) auch die Regelung der Obhut, des Verkehrs und des Wohnorts. Art. 173 liefert die massgeblichen Bemessungsregeln.
- Art. 276 ZGB: Die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens verweisen sinngemäss auf die eheschutzrechtlichen Regelungen; Art. 173 Abs. 3 wird analog angewendet.
- Art. 125 ZGB: Der nacheheliche Unterhalt ist ein eigenständiges Institut mit eigenen Voraussetzungen; die Modalitäten des Eheschutzunterhalts (Art. 173) können nicht unmittelbar auf den nachehelichen Unterhalt übertragen werden.
- Art. 159 Abs. 2 ZGB: Die allgemeine Unterhaltspflicht der Ehegatten bildet die Grundlage, die Art. 173 im Eheschutz konkretisiert.
Literatur
- Hasenböhler/Opel, Basler Kommentar ZGB Art. 173 (zit. in BGE 135 III 315)
- Botschaft zum neuen Eherecht, BBl 1979/1985
- Schwenzer, Schweizerisches Familienrecht, 7. Aufl. (Eheschutz und Unterhalt)