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Art. 163 — Ehegattenunterhalt / Familienunterhalt

Gesetzeswortlaut

Art. 163 ZGB — Unterhalt der Familie

1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.

2 Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.

3 Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.

Kommentierung

I. Allgemeines und systematische Stellung

1 Art. 163 ZGB regelt die Unterhaltspflicht der Ehegatten als Kernbestimmung des ehelichen Unterhaltsrechts. Die Norm legt fest, dass beide Ehegatten gemeinsam — ein jeder nach seinen Kräften — für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen haben. Sie ist die rechtliche Grundlage für sämtliche Unterhaltsansprüche zwischen Ehegatten während bestehender Ehe, im Eheschutzverfahren (Art. 172 ff. ZGB) und bei vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 ZGB). Art. 163 ZGB bleibt auch nach der Scheidung Rechtsgrund für die Unterhaltspflicht, soweit vorsorgliche Massnahmen betroffen sind; der nacheheliche Unterhalt richtet sich hingegen nach Art. 125 ZGB (Art. 125).

2 Die Vorschrift wurde durch die Eherechtsrevision von 2000 (in Kraft seit 1. Juli 2000) neu gefasst. Die bisherige Unterscheidung zwischen „Familienunterhalt" und „Ehegattenunterhalt" wurde aufgegeben zugunsten einer einheitlichen Unterhaltspflicht, die alle Beiträge — Geldzahlungen, Haushaltsführung, Kinderbetreuung und Mithilfe im Beruf — erfasst. Systematisch steht Art. 163 ZGB im Siebenten Titel des ZGB (Wirkungen der Ehe im allgemeinen) und konkretisiert die allgemeine Unterhaltspflicht aus Art. 159 Abs. 2 ZGB.

3 Art. 163 ZGB ist der Rechtsgrund der Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten im Eheschutz sowie bei vorsorglichen Massnahmen. Diese Klarstellung wurde durch BGE 137 III 385 ausdrücklich bestätigt und präzisiert früher Rechtsprechung (BGE 128 III 65). Die Norm gilt somit nicht nur für die intakte Ehe, sondern entfaltet ihre rechtliche Wirkung insbesondere dann, wenn die Ehegatten ihren Unterhalt nicht einvernehmlich regeln und gerichtliche Massnahmen erforderlich werden.

II. Abs. 1 — Gemeinsame Unterhaltspflicht

4 Abs. 1 begründet die Unterhaltspflicht als gemeinsame Pflicht beider Ehegatten. Der Begriff „gebührender Unterhalt" umfasst alle Bedürfnisse der familiären Gemeinschaft, einschliesslich Wohnkosten, Krankenversicherung, Lebensmittel, Kleidung, Kinderbedarf und Haushaltsaufwand. Die Pflicht trifft beide Ehegatten nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit — ein Grundsatz, der dem Solidaritätsprinzip der Ehe entspringt.

5 Die Unterhaltspflicht besteht unabhängig vom Güterstand. Auch bei Gütertrennung bleiben die Ehegatten einander unterhaltspflichtig. Die contribution d’entretien richtet sich nach den konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Ehegatten, einschliesslich Erwerbseinkommen, Vermögenserträgen und Sozialleistungen.

6 IV-rechtliche Bezüge. Art. 163 ZGB hat auch ausserhalb des Familienrechts Bedeutung. Bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 28 IVG ist die eherechtliche Aufgabenverteilung nach Art. 163 ZGB zu berücksichtigen. Die Frage, ob ein Versicherter als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger einzustufen ist, hängt auch vom eherechtlichen Anspruch auf Änderung der bisherigen Aufgabenverteilung ab (BGE 117 V 194).

III. Abs. 2 — Beitragsarten

7 Abs. 2 legt die Beitragsarten fest, durch die jeder Ehegatte seinen Unterhaltsbeitrag leisten kann. Die Aufzählung ist nicht abschliessend („namentlich") und umfasst vier Varianten:

  • Geldzahlungen — die klassische Form des Unterhaltsbeitrags
  • Besorgen des Haushaltes — Anerkennung der Haushaltsführung als gleichwertiger Beitrag
  • Betreuen der Kinder — Anerkennung der Kinderbetreuung als gleichwertiger Beitrag
  • Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern — Unterstützung im gemeinsamen Unternehmen

8 Die Anerkennung von Haushaltsführung und Kinderbetreuung als gleichwertige Beiträge zum Familienunterhalt ist ein zentraler Grundsatz des geltenden Eherechts. Er spiegelt die Wertung des Gesetzgebers, dass die nichterwerbstätige Tätigkeit im Haushalt und bei der Kinderbetreuung der Erwerbstätigkeit gleichsteht. Dies gilt sowohl für die intakte Ehe als auch für die Unterhaltsbemessung im Eheschutz- und Scheidungsverfahren.

9 Mithilfe im Beruf oder Gewerbe. Die Mithilfe im Betrieb des andern Ehegatten ist ein eigenständiger Beitragsansatz, der insbesondere bei selbstständigen Unternehmern und Landwirten von Bedeutung ist. Der Beitrag wird bei der Unterhaltsbemessung angemessen berücksichtigt; im Scheidungsverfahren kann ein Ausgleichsanspruch nach Art. 165 ZGB hinzukommen.

IV. Abs. 3 — Bemessungskriterien

10 Abs. 3 nennt die Bemessungskriterien für die Beitragsfestsetzung: die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und die persönlichen Umstände der Ehegatten. Die Bedürfnisse umfassen sowohl die individuellen Bedürfnisse jedes Ehegatten als auch die gemeinsamen Bedürfnisse der Familie. Die persönlichen Umstände umfassen Gesundheit, Alter, Ausbildung, Erwerbsfähigkeit und soziale Verhältnisse.

11 Die Bemessung folgt dem Solidaritätsprinzip: beide Ehegatten tragen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zum Familienunterhalt bei. Bei der Bemessung sind die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten zu berücksichtigen, einschliesslich aller Einkommensarten und Sozialleistungen.

V. Hypothetisches Einkommen

12 Ein zentraler Grundsatz der Unterhaltsbemessung nach Art. 163 ZGB ist die Anrechnung hypothetischen Einkommens. Dem unterhaltspflichtigen Ehegatten darf ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen angerechnet werden, wenn ihm eine entsprechende Einkommenssteigerung tatsächlich möglich und zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, selbst wenn der Unterhaltsschuldner sein Einkommen zuvor freiwillig vermindert hat (BGE 128 III 4).

13 Dieser Grundsatz gilt sowohl im Eheschutzverfahren nach Art. 163 ZGB als auch bei vorsorglichen Massnahmen nach Art. 137 ZGB (jetzt Art. 276 ZGB) und im Scheidungsverfahren (BGE 119 II 314). Hat eine Partei ihr Einkommen freiwillig vermindert, könnte sie aber wieder ein höheres Einkommen erzielen und ist ihr dies zumutbar, so kann für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge auf dieses hypothetische Einkommen abgestellt werden.

14 Ergänzende Grundsätze zum hypothetischen Einkommen. Das Bundesgericht hat die Anforderungen an die Anrechnung hypothetischen Einkommens in der neueren Rechtsprechung präzisiert. Massgeblich ist stets eine konkrete Einzelfallbeurteilung: Es genügt nicht, allgemein auf die Arbeitsmarktfähigkeit abzustellen; vielmehr müssen die konkreten Vermittlungschancen und die zeitliche Nähe zur Arbeitsaufnahme dargelegt werden (BGE 148 III 1). Bei langjähriger Haushaltsführung ohne Erwerbstätigkeit kann die Zumutbarkeit einer vollumfänglichen Aufnahme der Erwerbstätigkeit verneint werden, wenn die Wiedereingliederung erschwert ist (BGE 145 III 441).

VI. Existenzminimum und Mankotragung

15 Schutz des Existenzminimums. Dem Unterhaltsverpflichteten ist in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen. Dies ist ein verfassungsrechtlich geschützter Grundsatz, der sich aus Art. 9 BV (Willkürverbot) ergibt. Ein allfälliges Manko — wenn die Unterhaltsverpflichtungen das verfügbare Einkommen übersteigen — ist einseitig von den Unterhaltsberechtigten zu tragen, nicht vom Unterhaltspflichtigen (BGE 135 III 66).

16 Steuern und Leasingraten. Die Berücksichtigung der laufenden und aufgelaufenen Steuern im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Unterhaltsschuldners ist willkürlich und verletzt Art. 9 BV. Verfassungskonform ist hingegen die Aufnahme der vollen Raten für ein geleastes Fahrzeug mit Kompetenzcharakter in das Existenzminimum (BGE 140 III 337).

17 Erweitertes Existenzminimum und Bedürftigkeitsprüfung. Das Bundesgericht hat die Grenzen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Kontext des Ehegattenunterhalts wiederholt präzisiert. Die Bedürftigkeitsprüfung im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SchKG erfordert eine konkrete Einzelfallwürdigung. Dabei hat die für den Unterhaltspflichtigen massgebliche Existenzminimumsgrenze auch die Notwendigkeit angemessener Wohnkosten zu berücksichtigen, selbst wenn diese über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegen (BGE 141 III 433; BGE 143 III 233).

VII. Rangfolge der Unterhaltsansprüche

18 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten geht derjenigen gegenüber dem mündigen Kind vor. Die Unterhaltskosten für das mündige Kind dürfen folglich nicht in das (erweiterte) Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten eingeschlossen werden, wenn der Ehegattenunterhalt nach Art. 163 ZGB festzusetzen ist (BGE 132 III 209). Diese Rangfolge gilt auch bei vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren.

19 Rangfolge im Unterhaltskonflikt. Bei ungenügendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Deckung mehrerer Unterhaltsansprüche (Ehegatte und Kinder) hat der Ehegattenunterhalt Vorrang vor dem Kindesunterhalt. Dies gilt auch bei der Bemessung nach Art. 285 ZGB. Die Prozessmaximen haben dabei Auswirkungen auf die Bemessung des Ehegattenunterhalts (BGE 147 III 301).

VIII. Konkubinat und ausserrechtliche Einflüsse

20 Konkubinat. Ein nichteheliches Zusammenleben des unterhaltsberechtigten Ehegatten kann Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft haben. Die Unterhaltsbemessung hat die konkreten Umstände des Konkubinats zu berücksichtigen, insbesondere wenn der neue Partner finanzielle Beiträge leistet (BGE 138 III 97). Die blosse Tatsache eines Konkubinats rechtfertigt für sich allein jedoch keine Kürzung des Ehegattenunterhalts (BGE 133 III 329).

IX. ELG-Bezüge und IV-Recht

21 Ergänzungsleistungen. Im Falle der Invalidität des Ehemannes und in Übereinstimmung mit Art. 163 ZGB kann die Ehefrau, welche bisher überhaupt nicht oder nur in beschränktem Masse erwerbstätig war, nach der Heirat aufgrund des eherechtlichen Anspruchs auf Änderung der bisherigen Aufgabenverteilung als Hausfrau eingestuft werden. Dies hat Auswirkungen auf das anrechenbare Einkommen im Rahmen der Ergänzungsleistungen (BGE 117 V 287).

22 Gemischte Methode bei Teilerwerbstätigkeit. Die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung für Teilerwerbstätige nach Art. 27bis IVV ist auch im Rahmen der eherechtlichen Unterhaltspflicht von Bedeutung. Die Einstufung als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige hängt vom eherechtlichen Anspruch auf Aufgabenverteilung ab (BGE 125 V 146).

X. Betreuungsunterhalt und Methodenpluralismus

23 Die Rechtsprechung zum Betreuungsunterhalt hat sich durch die Unterhaltsrechtsrevision 2017 weiterentwickelt. Mit BGE 144 III 481 wurde eine Abkehr vom Methodenpluralismus eingeleitet. Inhalt und Ziele der Unterhaltsrechtsrevision, die Hierarchie der Unterhaltsarten sowie die Elternautonomie und das Kontinuitätsprinzip wurden als Leitlinien festgelegt. Diese Grundsätze gelten auch für die Auslegung von Art. 163 ZGB bei der Beitragsbemessung im Eheschutzverfahren.

24 Eheschutz und Unterhaltsbeiträge. Im Eheschutzverfahren nach Art. 172 ff. ZGB werden die Unterhaltsbeiträge auf der Grundlage von Art. 163 ZGB festgesetzt. Die Bemessung richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen der ehelichen Gemeinschaft und den persönlichen Umständen der Ehegatten (BGE 146 III 1). Der Eheschutzrichter hat dabei einen Ermessensspielraum, der auf Willkürkontrolle überprüfbar ist.

XI. Nachehelicher Unterhalt und Übergang

25 Der Übergang vom ehelichen zum nachehelichen Unterhalt nach Art. 125 ZGB (Art. 125) erfolgt im Scheidungsverfahren. Die Berechnung des nachehelichen Unterhalts erfolgt nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Ein- und zweistufige Methode können je nach den Umständen des Einzelfalls angewendet werden. Die letzte gemeinsame Lebenshaltung dient als Ausgangspunkt der Bemessung (BGE 147 III 293). Art. 163 ZGB bleibt jedoch der Rechtsgrund für Unterhaltsansprüche während des Scheidungsverfahrens, bis die Scheidung rechtskräftig wird.

26 Unterhaltsbemessung im Einzelfall. Die konkrete Unterhaltsbemessung erfordert eine sorgfältige Einzelfallwürdigung. Das Bundesgericht hat in BGE 134 III 233 präzisiert, dass die Unterhaltsbemessung im Eheschutzverfahren nicht schematisch erfolgen darf, sondern die individuellen Bedürfnisse und Umstände jedes Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist das Disparitätengebot zu wahren: Die Lebenshaltung beider Ehegatten soll sich nicht in unzumutbarer Weise auseinanderentwickeln (BGE 136 III 281).

XII. Prozesskostenvorschuss

27 Prozesskostenvorschusspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB. Die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den anderen Ehegatten beruht auf Art. 159 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 163 ZGB. Nach rechtskräftiger Scheidung entfällt diese Pflicht, da sie eine eherechtliche Pflicht ist, die mit dem Ende der Ehe endet. Im konkreten Fall einer bereits rechtskräftig geschiedenen Ehefrau war die Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber dem Kostenvorschussgesuch nicht mehr massgeblich (BGer 5A_599/2026; BGE 142 III 36).

XIII. Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete

28 Art. 163 ZGB hat Ausstrahlungswirkung auf zahlreiche andere Rechtsgebiete. Neben den IV-rechtlichen Bezügen (Rz. 6, 21–22) sind insbesondere die betreibungsrechtlichen Folgen (Existenzminimum nach Art. 92 SchKG) und die sozialversicherungsrechtlichen Wirkungen (Zusammenrechnung von Einkommen, EL-Berechnung) von Bedeutung. Die Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB kann auch im Mietrecht (Mietzinsgarantie durch Ehegatten) und im Schuldbetreibungsrecht (Pfändung unter Wahrung des Existenzminimums) relevant werden (BGE 130 III 337; BGE 137 III 59).

Querverweise

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