Art. 159 — Eheliche Gemeinschaft und Pflichten der Ehegatten
Wortlaut
Art. 159 ZGB
1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2 Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3 Sie schulden einander Treue und Beistand.
Quelle: Fedlex (SR 210), Stand 1.7.2026
Überblick und Bedeutung
Art. 159 ZGB ist die Grundnorm des ehelichen Gemeinschaftsrechts. Die Bestimmung legt fest, dass die Ehegatten durch die Trauung zur ehelichen Gemeinschaft verbunden werden und sich gegenseitig zu bestimmten Pflichten verpflichten: das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren, für die Kinder gemeinsam zu sorgen sowie einander Treue und Beistand zu leisten. Art. 159 ZGB konkretisiert die verfassungsrechtliche Garantie der Ehe (Art. 14 BV) und die staatsvertragsrechtlichen Vorgaben (insb. Art. 8 EMRK).
Die Norm steht im Siebenten Titel des ZGB (Wirkungen der Ehe im allgemeinen) und ist Ausgangspunkt für zahlreiche eherechtliche Pflichten. Aus Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB leiten sich namentlich die Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB; Art. 163), die Schlüsselgewalt (Art. 166 ZGB), die Beistandspflicht als Prozesskostenvorschusspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 163 ZGB) sowie die eheliche Treuepflicht als Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB) ab.
Systematische Stellung
Art. 159 ZGB ist die Eingangsnorm der Wirkungen der Ehe im allgemeinen. Die in Abs. 2 und 3 formulierten Pflichten werden durch nachfolgende Bestimmungen konkretisiert: Art. 163 ZGB regelt die Unterhaltspflicht, Art. 166 ZGB die Schlüsselgewalt, Art. 170 ZGB die Auskunftspflicht. Art. 159 Abs. 3 ZGB (Treue und Beistand) ist die Grundlage sowohl für die moralische Treuepflicht als auch für die rechtliche Beistandspflicht, die sich in der Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses (Art. 159 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 163 ZGB) manifestiert.
Abs. 1 — Begründung der ehelichen Gemeinschaft durch die Trauung
1. Trauung als begründender Akt
Die eheliche Gemeinschaft entsteht durch die Trauung (Art. 159 Abs. 1 ZGB). Die Trauung ist der formelle, zivilrechtliche Akt, durch den zwei Personen verschiedener oder gleichen Geschlechts die Ehe miteinander eingehen (vgl. Art. 46 Abs. 2 ZGB nach der Ehe für alle ab 1. Juli 2022). Die Trauung vollzieht sich im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens (Art. 57 ff. ZGB) und setzt die Ehefähigkeit (Art. 94 ZGB), die Ehefreiheit (Art. 94bis ZGB) und das Fehlen von Ehehindernissen (Art. 95 ff. ZGB) voraus.
2. Eheliche Gemeinschaft als Rechtsverhältnis
Die eheliche Gemeinschaft ist ein Rechtsverhältnis eigener Art, das die Ehegatten mit gegenseitigen Rechten und Pflichten verbindet. Sie ist nicht nur ein faktisches Zusammenleben, sondern eine rechtlich begründete und geschützte Gemeinschaft, die erst durch die Trauung entsteht und durch den Tod, die Scheidung oder die Trennung endet (Art. 204 ff. ZGB; Art. 114 ff. ZGB).
Abs. 2 — Wohl der Gemeinschaft und Fürsorge für die Kinder
1. Wohl der Gemeinschaft
Die Ehegatten verpflichten sich, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren (Art. 159 Abs. 2 ZGB). Diese Pflicht ist die Grundlage für die eheliche Lebensgemeinschaft und hat sowohl moralische als auch rechtliche Dimensionen. Sie umfasst die Pflicht, die eheliche Gemeinschaft pfleglich zu gestalten, Konflikte einträglich beizulegen und die Interessen der Gemeinschaft über individuelle Interessen zu stellen, soweit dies der ehelichen Solidarität entspricht.
2. Fürsorge für die Kinder
Die Pflicht, für die Kinder gemeinsam zu sorgen, entspricht dem gemeinsamen elterlichen Sorgerecht (Art. 296 ZGB). Diese Pflicht besteht unabhängig vom Bestehen der ehelichen Gemeinschaft; sie ist die Grundlage der elterlichen Sorge, die nach der Scheidung von beiden Eltern gemeinsam auszuüben ist, soweit dies dem Wohl des Kindes entspricht (Art. 298 ZGB; Art. 298 für die elterliche Sorge nach Scheidung). Die Pflicht konkretisiert sich in der Fürsorge, Erziehung und Betreuung der Kinder sowie im Unterhalt (Art. 276 ZGB, Art. 285 ZGB).
Abs. 3 — Treue und Beistand
1. Treuepflicht
Die Treuepflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) umfasst die physische und emotionale Treue. Sie ist moralisch-rechtliche Pflicht zugleich. Die Verletzung der Treuepflicht ist Scheidungsgrund nach Art. 114 ZGB, wenn die eheliche Gemeinschaft durch die Verletzung tiefgreifend zerrüttet ist. Eine blosse Verletzung der Treuepflicht ohne Zerrüttung führt nicht zur Scheidung.
2. Beistandspflicht
Die Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) verpflichtet die Ehegatten, einander beizustehen, namentlich in Notlagen, bei Krankheit, in rechtlichen Auseinandersetzungen und im Alltag. Die Beistandspflicht konkretisiert sich in der Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB), der Erwerbsobliegenheit beider Ehegatten und der Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses (Art. 159 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 163 ZGB; BGE 142 III 36 E. — keine Prozesskostenvorschusspflicht für den Konkubinatspartner).
Macht ein Ehegatte im Rahmen eherechtlicher Pflichten eine gesundheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit geltend, so genügt ein einfaches Arztzeugnis nicht; nach BGer 5A_639/2025 vom 11. Juli 2026 / 1. September 2026 verlangt die Beistands- und Mitwirkungspflicht fundierte, nachvollziehbar begründete medizinische Berichte, die konkrete funktionelle Einschränkungen detailliert darlegen.
Prozesskostenvorschusspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 163 ZGB)
Grundlage und Voraussetzungen
Die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den anderen Ehegatten beruht auf der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) in Verbindung mit der Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB). Diese Pflicht besteht während bestehender Ehe und im Eheschutz- sowie Scheidungsverfahren, solange die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist (BGE 142 III 36 — keine Prozesskostenvorschusspflicht für den Konkubinatspartner; Pflicht besteht nur im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft).
Keine Pflicht für den Konkubinatspartner
Die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses besteht nicht gegenüber einem Konkubinatspartner. Die eherechtliche Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) und die daraus abgeleitete Prozesskostenvorschusspflicht setzen das Bestehen einer Ehe voraus. Ein nichtehelicher Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (BGE 142 III 36 E. —).
Wegfall durch rechtskräftige Scheidung
Nach der rechtskräftigen Scheidung entfällt die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den früheren Ehegatten. Die Pflicht beruht auf Art. 159 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 163 ZGB und ist eine eherechtliche Pflicht, die mit dem Ende der Ehe endet. Dies hat das Bundesgericht in BGer 5A_599/2026 bestätigt: Die Beschwerdeführerin machte geltend, nach dem Teilurteil vom 15. Oktober 2021 sei sie rechtskräftig geschieden, weshalb die Subsidiaritätsregel (unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zum Kostenvorschussgesuch) nicht mehr greifen könne, weil keine familienrechtlichen Pflichten mehr bestünden. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den anderen Ehegatten auf Art. 159 Abs. 3 ZGB und Art. 163 ZGB beruhe (BGer 5A_599/2026 E. 5, 5.2). Im konkreten Fall war die Pflicht jedoch nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, da die Beschwerdeführerin ohnehin keinen Vorschuss beanspruchte.
Eheliche Gemeinschaft und Konkubinat
1. Keine eherechtlichen Pflichten im Konkubinat
Die eherechtlichen Pflichten aus Art. 159 ZGB (Wohl der Gemeinschaft, Fürsorge für Kinder, Treue und Beistand) bestehen nur im Rahmen der Ehe. Ein Konkubinatsverhältnis begründet keine eherechtlichen Pflichten. Dies gilt namentlich für die Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) und die Prozesskostenvorschusspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 163 ZGB; BGE 142 III 36 — keine Prozesskostenvorschusspflicht für den Konkubinatspartner). Der im Konkubinat lebende geschiedene Ehegatte verliert seinen Rentenanspruch nach Art. 153 Abs. 1 ZGB (BGE 118 II 235).
2. Auswirkungen des Konkubinats auf den Ehegattenunterhalt
Ein nichteheliches Zusammenleben (Konkubinat) kann den Unterhaltsanspruch im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) beeinflussen. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass das Bestehen eines Konkubinats ein Indiz gegen den Unterhaltsanspruch sein kann, jedoch nicht automatisch zum Wegfall führt (BGE 138 III 97).
3. Eheliche Gemeinschaft als Schutzgut
Der Richter darf die Anordnung von Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft nicht verweigern und die Parteien nicht auf das Scheidungsverfahren verweisen (BGE 119 II 313). Die eheliche Gemeinschaft ist ein geschütztes Rechtsgut, dessen Schutz der Richter nicht von der Bereitschaft der Parteien zur Scheidung abhängig machen darf. Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft umfassen namentlich Unterhaltsbeiträge (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), die Zuweisung der Ehewohnung (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB) und die Regelung des persönlichen Verkehrs (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).
Eheschutzmassnahmen (Art. 159 i.V.m. Art. 172 ff. ZGB)
1. Unterhaltsbeiträge bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes
Bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes hat der verpflichtete Ehegatte dem anderen Unterhaltsbeiträge zu leisten (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge darf auf seiten des Unterhaltsberechtigten nicht schematisch erfolgen, sondern muss die konkreten Verhältnisse der ehelichen Gemeinschaft berücksichtigen (BGE 117 II 16 — Schutz der ehelichen Gemeinschaft; Unterhaltsbeiträge bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes). Die Unterhaltsbeiträge sind nach den Grundsätzen von Art. 163 ZGB zu berechnen.
2. Eheschutzmassnahmen nach altem und neuem Recht
Die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 ff. ZGB) haben sich durch die Revision des Eherechts (in Kraft seit 1. Januar 2000) nicht grundlegend geändert. Allerdings sind die Übergangsbestimmungen zu beachten: Ist ein Begehren um Anordnung von Eheschutzmassnahmen vor dem 1. Januar 1988 eingeleitet worden, so ist das alte Recht anwendbar (BGE 114 II 18 — Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, Übergangsrecht).
3. Alternierende Obhut im Eheschutzverfahren
Im Eheschutzverfahren kann die alternierende Obhut angeordnet werden, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 617 — Obhutsbegriff im revidierten Sorgerecht; BGE 142 III 612 — alternierende Obhut möglich und dem Wohl des Kindes förderlich). Die Obhutsfrage im Eheschutzverfahren ist nach dem Kindeswohl zu entscheiden (Art. 176 Abs. 3 ZGB); die alternierende Obhut ist keine Ausnahme, sondern eine gleichwertige Option.
Nachehelicher Unterhalt (Art. 159 i.V.m. Art. 125 ZGB)
Nach der Scheidung lebt die Unterhaltspflicht als nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ZGB) fort, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Frage der Lebensprägung ist dabei von zentraler Bedeutung: Je länger die Ehe gedauert hat und je stärker die Rollenverteilung die Erwerbsbiografie des unterhaltsberechtigten Ehegatten geprägt hat, desto eher besteht ein nachehelicher Unterhaltsanspruch (BGE 147 III 249 — nachehelicher Unterhalt; Frage der Lebensprägung; Prinzipien der Unterhaltsfestsetzung).
Verhältnis zu anderen Normen
- Art. 163 ZGB — Unterhalt der Familie (konkretisiert Art. 159 Abs. 2, 3)
- Art. 173 ZGB — Unterhaltsbeitrag im Eheschutz
- Art. 166 ZGB — Schlüsselgewalt
- Art. 170 ZGB — Auskunftspflicht
- Art. 114 ZGB — Scheidungsgrund bei Verletzung der Treuepflicht
- Art. 298 ZGB — Gemeinsame elterliche Sorge nach Scheidung
- Art. 276 ZGB — Unterhalt im Scheidungsverfahren
- Art. 14 BV — Ehe als verfassungsrechtliche Ordnung
- Art. 8 EMRK — Recht auf Achtung des Familienlebens
Literaturhinweise
- BGE 142 III 36 (17.12.2015): Keine Prozesskostenvorschusspflicht für den Konkubinatspartner; Pflicht beruht auf Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB — OCL
- BGE 129 III 417 (22.5.2003): Eheschutz, Unterhaltsbeitrag, Willkür durch Verletzung des Verbotes der reformatio in peius — OCL
- BGE 138 III 97 (18.1.2012): Ehegattenunterhalt während des Getrenntlebens, Konkubinat — OCL
- BGE 118 II 235 (16.1.1992): Verlust des Rentenanspruchs des im Konkubinat lebenden geschiedenen Ehegatten — OCL
- BGE 117 II 16 (1991): Schutz der ehelichen Gemeinschaft; Unterhaltsbeiträge bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) — OCL
- BGE 114 II 18 (1988): Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 Abs. 3 und Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB); Übergangsrecht — OCL
- BGE 119 II 313 (1993): Art. 172 ff. ZGB; Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft; Richter darf Anordnung nicht verweigern — OCL
- BGE 142 III 617 (2016): Art. 176 Abs. 3 ZGB; Streit um die alleinige oder alternierende Obhut im Eheschutzprozess; Obhutsbegriff — OCL
- BGE 142 III 612 (2016): Art. 176 Abs. 3 ZGB; alternierende Obhut möglich und dem Wohl des Kindes förderlich — OCL
- BGE 147 III 249 (2021): Art. 125 ZGB; nachehelicher Unterhalt; Frage der Lebensprägung; Prinzipien der Unterhaltsfestsetzung — OCL
- BGer 5A_599/2026 (1.7.2026) E. 5, 5.2: Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses beruht auf Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB; Wegfall nach rechtskräftiger Scheidung — OCL
- BGE 121 II 1 (1995): Art. 7 Abs. 2 ANAG; Scheinehe; eheliche Gemeinschaft im Ausländerrecht — OCL
Letzte Aktualisierung: 2026-08-09