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Art. 159 — Eheliche Gemeinschaft und Pflichten der Ehegatten

Wortlaut

Art. 159 ZGB

1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.

2 Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.

3 Sie schulden einander Treue und Beistand.

Quelle: Fedlex (SR 210), Stand 1.7.2026

Überblick und Bedeutung

Art. 159 ZGB ist die Grundnorm des ehelichen Gemeinschaftsrechts. Die Bestimmung legt fest, dass die Ehegatten durch die Trauung zur ehelichen Gemeinschaft verbunden werden und sich gegenseitig zu bestimmten Pflichten verpflichten: das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren, für die Kinder gemeinsam zu sorgen sowie einander Treue und Beistand zu leisten. Art. 159 ZGB konkretisiert die verfassungsrechtliche Garantie der Ehe (Art. 14 BV) und die staatsvertragsrechtlichen Vorgaben (insb. Art. 8 EMRK).

Die Norm steht im Siebenten Titel des ZGB (Wirkungen der Ehe im allgemeinen) und ist Ausgangspunkt für zahlreiche eherechtliche Pflichten. Aus Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB leiten sich namentlich die Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB; Art. 163), die Schlüsselgewalt (Art. 166 ZGB), die Beistandspflicht als Prozesskostenvorschusspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 163 ZGB) sowie die eheliche Treuepflicht als Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB) ab.

Systematische Stellung

Art. 159 ZGB ist die Eingangsnorm der Wirkungen der Ehe im allgemeinen. Die in Abs. 2 und 3 formulierten Pflichten werden durch nachfolgende Bestimmungen konkretisiert: Art. 163 ZGB regelt die Unterhaltspflicht, Art. 166 ZGB die Schlüsselgewalt, Art. 170 ZGB die Auskunftspflicht. Art. 159 Abs. 3 ZGB (Treue und Beistand) ist die Grundlage sowohl für die moralische Treuepflicht als auch für die rechtliche Beistandspflicht, die sich in der Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses (Art. 159 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 163 ZGB) manifestiert.

Abs. 1 — Begründung der ehelichen Gemeinschaft durch die Trauung

1. Trauung als begründender Akt

Die eheliche Gemeinschaft entsteht durch die Trauung (Art. 159 Abs. 1 ZGB). Die Trauung ist der formelle, zivilrechtliche Akt, durch den zwei Personen verschiedener oder gleichen Geschlechts die Ehe miteinander eingehen (vgl. Art. 46 Abs. 2 ZGB nach der Ehe für alle ab 1. Juli 2022). Die Trauung vollzieht sich im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens (Art. 57 ff. ZGB) und setzt die Ehefähigkeit (Art. 94 ZGB), die Ehefreiheit (Art. 94bis ZGB) und das Fehlen von Ehehindernissen (Art. 95 ff. ZGB) voraus.

2. Eheliche Gemeinschaft als Rechtsverhältnis

Die eheliche Gemeinschaft ist ein Rechtsverhältnis eigener Art, das die Ehegatten mit gegenseitigen Rechten und Pflichten verbindet. Sie ist nicht nur ein faktisches Zusammenleben, sondern eine rechtlich begründete und geschützte Gemeinschaft, die erst durch die Trauung entsteht und durch den Tod, die Scheidung oder die Trennung endet (Art. 204 ff. ZGB; Art. 114 ff. ZGB).

Abs. 2 — Wohl der Gemeinschaft und Fürsorge für die Kinder

1. Wohl der Gemeinschaft

Die Ehegatten verpflichten sich, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren (Art. 159 Abs. 2 ZGB). Diese Pflicht ist die Grundlage für die eheliche Lebensgemeinschaft und hat sowohl moralische als auch rechtliche Dimensionen. Sie umfasst die Pflicht, die eheliche Gemeinschaft pfleglich zu gestalten, Konflikte einträglich beizulegen und die Interessen der Gemeinschaft über individuelle Interessen zu stellen, soweit dies der ehelichen Solidarität entspricht.

2. Fürsorge für die Kinder

Die Pflicht, für die Kinder gemeinsam zu sorgen, entspricht dem gemeinsamen elterlichen Sorgerecht (Art. 296 ZGB). Diese Pflicht besteht unabhängig vom Bestehen der ehelichen Gemeinschaft; sie ist die Grundlage der elterlichen Sorge, die nach der Scheidung von beiden Eltern gemeinsam auszuüben ist, soweit dies dem Wohl des Kindes entspricht (Art. 298 ZGB; Art. 298 für die elterliche Sorge nach Scheidung). Die Pflicht konkretisiert sich in der Fürsorge, Erziehung und Betreuung der Kinder sowie im Unterhalt (Art. 276 ZGB, Art. 285 ZGB).

Abs. 3 — Treue und Beistand

1. Treuepflicht

Die Treuepflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) umfasst die physische und emotionale Treue. Sie ist moralisch-rechtliche Pflicht zugleich. Die Verletzung der Treuepflicht ist Scheidungsgrund nach Art. 114 ZGB, wenn die eheliche Gemeinschaft durch die Verletzung tiefgreifend zerrüttet ist. Eine blosse Verletzung der Treuepflicht ohne Zerrüttung führt nicht zur Scheidung.

2. Beistandspflicht

Die Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) verpflichtet die Ehegatten, einander beizustehen, namentlich in Notlagen, bei Krankheit, in rechtlichen Auseinandersetzungen und im Alltag. Die Beistandspflicht konkretisiert sich in der Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) und der Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses (Art. 159 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 163 ZGB; BGE 142 III 36 E. — keine Prozesskostenvorschusspflicht für den Konkubinatspartner).

Prozesskostenvorschusspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 163 ZGB)

Grundlage und Voraussetzungen

Die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den anderen Ehegatten beruht auf der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) in Verbindung mit der Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB). Diese Pflicht besteht während bestehender Ehe und im Eheschutz- sowie Scheidungsverfahren, solange die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist (BGE 142 III 36 — keine Prozesskostenvorschusspflicht für den Konkubinatspartner; Pflicht besteht nur im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft).

Keine Pflicht für den Konkubinatspartner

Die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses besteht nicht gegenüber einem Konkubinatspartner. Die eherechtliche Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) und die daraus abgeleitete Prozesskostenvorschusspflicht setzen das Bestehen einer Ehe voraus. Ein nichtehelicher Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (BGE 142 III 36 E. —).

Wegfall durch rechtskräftige Scheidung

Nach der rechtskräftigen Scheidung entfällt die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den früheren Ehegatten. Die Pflicht beruht auf Art. 159 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 163 ZGB und ist eine eherechtliche Pflicht, die mit dem Ende der Ehe endet. Dies hat das Bundesgericht in BGer 5A_599/2026 bestätigt: Die Beschwerdeführerin machte geltend, nach dem Teilurteil vom 15. Oktober 2021 sei sie rechtskräftig geschieden, weshalb die Subsidiaritätsregel (unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zum Kostenvorschussgesuch) nicht mehr greifen könne, weil keine familienrechtlichen Pflichten mehr bestünden. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den anderen Ehegatten auf Art. 159 Abs. 3 ZGB und Art. 163 ZGB beruhe (BGer 5A_599/2026 E. 5, 5.2). Im konkreten Fall war die Pflicht jedoch nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, da die Beschwerdeführerin ohnehin keinen Vorschuss beanspruchte.

Verhältnis zu anderen Normen

  • Art. 163 ZGB — Unterhalt der Familie (konkretisiert Art. 159 Abs. 2, 3)
  • Art. 173 ZGB — Unterhaltsbeitrag im Eheschutz
  • Art. 166 ZGB — Schlüsselgewalt
  • Art. 170 ZGB — Auskunftspflicht
  • Art. 114 ZGB — Scheidungsgrund bei Verletzung der Treuepflicht
  • Art. 298 ZGB — Gemeinsame elterliche Sorge nach Scheidung
  • Art. 276 ZGB — Unterhalt im Scheidungsverfahren
  • Art. 14 BV — Ehe als verfassungsrechtliche Ordnung
  • Art. 8 EMRK — Recht auf Achtung des Familienlebens

Literaturhinweise

  • BGE 142 III 36 (17.12.2015): Keine Prozesskostenvorschusspflicht für den Konkubinatspartner; Pflicht beruht auf Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB
  • BGE 129 III 417 (22.5.2003): Eheschutz, Unterhaltsbeitrag, Willkür durch Verletzung des Verbotes der reformatio in peius
  • BGE 138 III 97 (18.1.2012): Ehegattenunterhalt während des Getrenntlebens, Konkubinat
  • BGE 118 II 235 (16.1.1992): Verlust des Rentenanspruchs des im Konkubinat lebenden geschiedenen Ehegatten
  • BGer 5A_599/2026 (1.7.2026) E. 5, 5.2: Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses beruht auf Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB; Wegfall nach rechtskräftiger Scheidung

Letzte Aktualisierung: 2026-07-17

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