Rechtsprechung zu Art. 134 ZGB
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 145 III 436 E. 4
- Thema: Kompetenzattraktion für Kinderbelange / Verhältnis Gericht vs. KESB (Art. 134 Abs. 3 und 4 ZGB, Art. 298b Abs. 3, Art. 298d Abs. 3 ZGB, Art. 304 Abs. 2 ZPO)
- Kernaussage: Sobald das Zivilgericht mit der Abänderung des Kindesunterhalts befasst ist, entscheidet es im Sinne einer umfassenden Kompetenzattraktion auch über die Zuteilungsfragen (elterliche Sorge, Obhut) und die weiteren Kinderbelange (Betreuungsanteile, persönlicher Verkehr). Die KESB verliert in diesem Moment ihre diesbezügliche Entscheidbefugnis. Urteilt die KESB dennoch über die Betreuungsanteile, ist ihr Entscheid jedoch nicht per se nichtig, da sie im Bereich ihrer allgemeinen Sachzuständigkeit gehandelt hat.
- Einschlägig für: Art. 134 Abs. 3 und Abs. 4 ZGB (Zuständigkeitsabgrenzung und Annexkompetenz)
BGE 142 III 612 E. 4.1–4.3
- Thema: Neuregelung der Obhut / Begriff der faktischen Obhut / Kriterien der alternierenden Obhut
- Kernaussage: Im revidierten Sorgerecht ist die gemeinsame elterliche Sorge der Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Von der elterlichen Sorge (die das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach Art. 301a ZGB umfasst) ist die Obhut zu unterscheiden, welche sich auf die faktische Betreuungsobhut im Alltag reduziert. Bei der Abänderung oder Zuteilung der Obhut hat das Gericht gestützt auf eine sachverhaltsbasierte Prognose zu prüfen, ob die alternierende Obhut dem Wohl des Kindes als oberster Maxime entspricht. Massgebende Kriterien sind Erziehungsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit bei Konflikten, geografische Distanz, Stabilität der Betreuung, persönliche Betreuungskapazitäten sowie der geäusserte Wille des Kindes.
- Einschlägig für: Art. 134 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB (Kriterien für Obhutszuteilung und Betreuungsanteile)
BGE 142 III 617 E. 3.2.3
- Thema: Kriterien zur Zuteilung der Obhut bei fehlender Einigung / Bindungstoleranz
- Kernaussage: Kommt eine alternierende Obhut wegen fehlender Kooperationsfähigkeit der Eltern oder grosser geografischer Distanz nicht in Betracht, hat das Gericht die Obhut jenem Elternteil zuzuteilen, der die bestmögliche Förderung und Stabilität des Kindes gewährleistet. Neben der Erziehungsfähigkeit und der Verfügbarkeit zur persönlichen Betreuung fällt insbesondere der Bindungstoleranz des jeweiligen Elternteils – d.h. der Bereitschaft und Fähigkeit, den unbelasteten Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil aktiv zu fördern – entscheidendes Gewicht zu.
- Einschlägig für: Art. 134 Abs. 2 ZGB (Obhutszuteilung bei Uneinigkeit)
BGE 144 III 481 E. 4.1 ff.
- Thema: Bemessung des Betreuungsunterhalts / Schulstufenmodell als Richtlinie
- Kernaussage: Zur Vereinheitlichung der Unterhaltsberechnung gilt für die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils das Schulstufenmodell: 50 % Erwerbsobliegenheit ab obligatorischem Schuleintritt des jüngsten Kindes, 80 % ab Übertritt in die Sekundarstufe I und 100 % ab dem vollendeten 16. Altersjahr. Die Erreichung einer neuen Schulstufe stellt einen Abänderungsgrund für den Betreuungs- und Kindesunterhalt nach Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB dar.
- Einschlägig für: Art. 134 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 276 und Art. 285 ZGB (Kindes- und Betreuungsunterhalt)
BGE 147 III 301 E. 2 & 4
- Thema: Zweistufig-konkrete Berechnungsmethode / Ausstrahlung der Untersuchungsmaxime
- Kernaussage: Für die Bemessung und Abänderung von Unterhaltsbeiträgen gilt verbindlich die zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung unter Aufgabe des bisherigen Methodenpluralismus. Die im Kindesunterhaltsverfahren kraft der uneingeschränkten Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 ZPO) gewonnenen Sachverhaltserkenntnisse strahlen auf alle im selben Verfahren zu beurteilenden Unterhaltsansprüche aus.
- Einschlägig für: Art. 134 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 286 ZGB und Art. 296 ZPO (Unterhaltsabänderung)
BGE 144 III 442 E. 4.1
- Thema: Neuregelung von elterlicher Sorge und Obhut nach Scheidung bei Tod eines Elternteils
- Kernaussage: Stirbt der sorge- oder obhutsberechtigte geschiedene Elternteil, fällt die elterliche Sorge bzw. Obhut nicht automatisch an den überlebenden Elternteil, sondern ist nach Art. 134 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 297 Abs. 2 ZGB durch die KESB neu zu regeln. Ergibt die Kindeswohlprüfung, dass das Kind zur Aufrechterhaltung seiner gewohnten Umgebung besser bei Dritten (z.B. Pflegeeltern oder Stiefeltern) verbleibt, kann dem überlebenden Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden.
- Einschlägig für: Art. 134 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB (Neuregelung bei Tod eines Elternteils)
II. Weitere Entscheide (Bundesgericht und Kantone)
BGer 5A_480/2022 vom 04.07.2022 E. 2
- Thema: Zwingende Kompetenzattraktion des Scheidungsabänderungsgerichts für den persönlichen Verkehr (Art. 134 Abs. 4 ZGB)
- Kernaussage: Für die Abänderung von im Scheidungsurteil geregelten Kindesbelangen ist bei Uneinigkeit der Eltern das Zivilgericht zuständig (Art. 134 Abs. 3 ZGB). Ist am Gericht bereits eine Scheidungsabänderungsklage rechtshängig, so regelt das Gericht im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Kompetenzattraktion (Art. 134 Abs. 4 ZGB) auch das Besuchsrecht. Die KESB ist infolgedessen sachlich unzuständig und darf auf ein paralleles Gesuch um Neuregelung des Besuchsrechts nicht eintreten.
- Einschlägig für: Art. 134 Abs. 3 und Abs. 4 ZGB
BGer 5A_248/2023 vom 17.08.2023 E. 3.1
- Thema: Keine autoritative Unterhaltsfestsetzung durch die KESB nach Art. 134 Abs. 3 ZGB
- Kernaussage: Gemäss der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung kann die Kindesschutzbehörde zwar elterliche Unterhaltsvereinbarungen genehmigen (Art. 134 Abs. 3 Satz 1 und Art. 287 Abs. 1 ZGB), darf aber in diesem Bereich nicht autoritativ entscheiden. Bei strittigem Kindesunterhalt ist zwingend das Zivilgericht anzurufen.
- Einschlägig für: Art. 134 Abs. 3 ZGB
BGer 5A_170/2009 vom 10.06.2009 E. 3.1
- Thema: Anforderungen an die wesentliche Veränderung der Verhältnisse bei Art. 134 Abs. 1 ZGB
- Kernaussage: Die Neuzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 134 Abs. 1 ZGB setzt eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse voraus. Massgebend ist nicht eine schematische Hürde, sondern die konkrete Relevanz der veränderten Umstände für das Kindeswohl.
- Einschlägig für: Art. 134 Abs. 1 ZGB
BGer 5C.187/2001 vom 15.10.2001 E. 2
- Thema: Abgrenzung zwischen Neuzuteilung nach Art. 134 Abs. 1 ZGB und Sorgerechtsentzug nach Kindesschutzrecht
- Kernaussage: Die Neuzuteilung der elterlichen Sorge nach Art. 134 Abs. 1 ZGB erfordert im Unterschied zum zivilrechtlichen Sorgerechtsentzug gemäss Art. 311 ZGB keine schuldhafte Pflichtverletzung oder konkrete Gefährdung, sondern orientiert sich primär an der kindeswohlorientierten Optimierung der Betreuungsverhältnisse.
- Einschlägig für: Art. 134 Abs. 1 ZGB
Obergericht Bern, KES 2021 720 vom 28.01.2022 E. 6
- Kanton: Bern (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Obergerichts)
- Thema: KESB-Zuständigkeit zur Aufhebung des Kontaktrechts / faktischer Obhutsänderung im Kindesschutzverfahren
- Kernaussage: In der vollständigen Aufhebung des persönlichen Verkehrs eines Elternteils, der das Kind zuvor im Umfang von 10 Tagen pro Monat betreute, liegt faktisch eine Neuregelung der Obhut. Obwohl hierüber im streitigen Parteiverhältnis das Scheidungsabänderungsgericht entscheidet (Art. 134 Abs. 3 ZGB), ist die KESB sachlich zuständig, wenn der Entscheid in einem echten Kindesschutzverfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls ergeht (Art. 315 Abs. 1 ZGB).
- Einschlägig für: Art. 134 Abs. 3 und 4 ZGB i.V.m. Art. 315 ZGB
Kantonsgericht Basel-Landschaft, 400 19 244 vom 09.06.2020 E. 6
- Kanton: Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht)
- Thema: Unzulässigkeit der selbständigen Unterhaltsklage (Art. 295 ZPO) zur Abänderung eines Scheidungsurteils / Parteistellung des Kindes
- Kernaussage: Wurde ein Kinderunterhaltsbeitrag im Scheidungsurteil festgelegt, ist eine selbständige Klage nach Art. 295 ZPO ausgeschlossen. Es muss zwingend auf Abänderung des Scheidungsurteils nach Art. 134 ZGB i.V.m. Art. 284 ZPO geklagt werden (ohne Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 lit. c ZPO). Im Scheidungsabänderungsverfahren besitzt das Kind gestützt auf Art. 134 Abs. 1 ZGB volle Parteistellung.
- Einschlägig für: Art. 134 Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 284 und Art. 295 ZPO
Obergericht Zürich, LC250006 vom 02.04.2025 E. 3
- Kanton: Zürich (II. Zivilkammer)
- Thema: Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils / Einbezug von Besuchsrechtsbegehren
- Kernaussage: Im Rahmen der Scheidungsabänderungsklage bezüglich Kinderbelangen sind beide Eltern, das Kind und die KESB antragsberechtigt (Art. 134 Abs. 1 ZGB). Das mit der Abänderung von Sorge, Obhut oder Unterhalt befasste Gericht beurteilt kraft Art. 134 Abs. 4 ZGB auch Streitigkeiten über das Besuchs- und Ferienrecht.
- Einschlägig für: Art. 134 Abs. 1 und Abs. 4 ZGB
Obergericht Aargau, AGVE 2002 2 vom 21.10.2002
- Kanton: Aargau (5. Zivilkammer)
- Thema: Neuzuteilung der elterlichen Sorge bei Handlungsunfähigkeit eines Elternteils
- Kernaussage: Verliert der sorgeberechtigte geschiedene Elternteil die Handlungsfähigkeit, fällt die elterliche Sorge nicht automatisch an den anderen Elternteil, sondern bedarf einer formellen Abänderung des Scheidungsurteils durch das zuständige Zivilgericht gestützt auf Art. 134 ZGB.
- Einschlägig für: Art. 134 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB
Letzte Aktualisierung: 2026-08-28