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Art. 134 — Kinder: Abänderung der Verhältnisse

Gesetzeswortlaut

Art. 134 ZGB — 3. Kinder / a. Abänderung der Verhältnisse

1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.

2 Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.

3 Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.

4 Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.

Kommentierung

I. Überblick und dogmatische Bedeutung

Art. 134 ZGB bildet die zentrale Scharniernorm für die nachträgliche Anpassung scheidungsrechtlicher Anordnungen über das Kindesverhältnis. Während Scheidungsurteile in vermögensrechtlicher Hinsicht Rechtskraft entfalten, unterliegen Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, Betreuungsanteile, persönlicher Verkehr und Kindesunterhalt) der materiellen clausula rebus sic stantibus: Sie sind anzupassen, sobald sich die massgeblichen tatsächlichen Umstände wesentlich und dauerhaft verändert haben (BGE 142 III 612 E. 4.2; BGer 5A_170/2009 E. 3.1).

Die Bestimmung erfuhr mit den Revisionen des Sorgerechts (in Kraft seit 1. Juli 2014, BBl 2011 9077) und des Kindesunterhaltsrechts (in Kraft seit 1. Januar 2017, BBl 2014 529) grundlegende Neuerungen:

  1. Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge: Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil stellt seither die eng begrenzte Ausnahme dar (BGE 142 III 1 E. 3.3).
  2. Entkoppelung von Sorge und Obhut: Die elterliche Sorge beinhaltet das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Art. 301a ZGB), während die Obhut im heutigen Recht als faktische Betreuungsobhut verstanden wird (BGE 142 III 612 E. 4.1; BGE 142 III 617 E. 3.2.3).
  3. Duale Zuständigkeitsordnung mit richterlicher Kompetenzattraktion: Abs. 3 und Abs. 4 koordinieren das Ineinandergreifen von gerichtlicher Zuständigkeit und Befugnissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), um Kompetenzkonflikte und Verfahrenszersplitterungen zu vermeiden (BGE 145 III 436 E. 4; BGer 5A_480/2022 E. 2).

II. Neuregelung der elterlichen Sorge (Abs. 1)

1. Antragsberechtigung

Zur Einleitung des Abänderungsverfahrens legitimiert sind:

  • Jeder Elternteil unabhängig vom bisherigen Sorgerechtsstatus.
  • Das Kind selbst: Das Kind hat ein eigenständiges Antragsrecht und geniesst Parteistellung im Scheidungsabänderungsverfahren (KG BL 400 19 244 E. 6). Urteilsfähige Kinder können ihre Rechte selbstständig ausüben (Art. 19c ZGB; Art. 67 Abs. 3 ZPO).
  • Die Kindesschutzbehörde (KESB): Nimmt die KESB von Amtes wegen eine Gefährdungslage wahr, kann sie beim zuständigen Zivilgericht einen Abänderungsantrag stellen oder – bei Dringlichkeit – sofortige vorsorgliche Massnahmen nach Kindesschutzrecht anordnen (BGE 144 III 442 E. 4.1).

2. Wesentliche Veränderung der Verhältnisse und Kindeswohl

Die Neuregelung der elterlichen Sorge setzt voraus:

  • Eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der für den ursprünglichen Entscheid massgebenden tatsächlichen Verhältnisse (BGer 5A_170/2009 E. 3.1). Blosse vorübergehende Schwierigkeiten genügen nicht.
  • Das Gebot des Kindeswohls: Die Abänderung muss zum Wohl des Kindes geboten sein. Das Kindeswohl bildet die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4). Interessen der Eltern haben demgegenüber zurückzutreten (BGE 142 III 612 E. 4.2).
  • Abgrenzung zum Entzug der elterlichen Sorge: Die Neuzuteilung nach Art. 134 Abs. 1 ZGB setzt keine schuldhafte Pflichtverletzung oder Gefährdungslage im Sinne von Art. 311 ZGB voraus, sondern orientiert sich pragmatisch an der für das Kind gedeihlichsten Betreuungs- und Sorgestruktur (BGer 5C.187/2001 E. 2).

III. Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten (Abs. 2)

Abs. 2 verweist für die übrigen Kinderbelange auf die allgemeinen Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses:

1. Obhut und Betreuungsanteile (Art. 273, 276, 298, 298d ZGB)

  • Alternierende Obhut: Beide Eltern betreuen das Kind in substanziellem Umfang (Richtwert ab ca. 30–40 % Betreuungsanteil). Bei der Beurteilung, ob eine alternierende Obhut anzuordnen oder abzuändern ist, sind folgende Kriterien im Rahmen einer sachverhaltsbasierten Prognose abzuwägen (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGE 142 III 617 E. 3.2.3):
    • Erziehungsfähigkeit beider Elternteile (Grundvoraussetzung);
    • Fähigkeit und Bereitschaft zur elterlichen Kooperation und Kommunikation in Kinderbelangen;
    • Geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern;
    • Stabilität der bisherigen Betreuungs- und Lebensverhältnisse;
    • Möglichkeit zur persönlichen Betreuung (Eigen- vs. Fremdbetreuung);
    • Alter des Kindes, Bindung an Geschwister und soziales Umfeld;
    • Geäusserter Kindeswille (zunehmendes Gewicht mit fortschreitendem Alter).
  • Alleinige Obhut: Kommt eine alternierende Obhut nicht in Betracht, entscheidet das Gericht anhand derselben Kriterien, ergänzt um die Bindungstoleranz (Bereitschaft, den Kontakt zum andern Elternteil aktiv zu fördern, BGE 142 III 612 E. 4.4).

2. Persönlicher Verkehr (Art. 273, 274 ZGB)

Der Anspruch auf persönlichen Verkehr steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu. Eine Einschränkung oder Sistierung darf nur erfolgen, wenn das Wohl des Kindes durch den Kontakt konkret gefährdet wird und mildere Massnahmen (z.B. begleitetes Besuchsrecht, Übergabebeistandschaft) nicht genügen (Verhältnismässigkeitsprinzip; BGE 122 III 404 E. 3b).

3. Kindesunterhalt (Art. 276, 285, 286 ZGB)

  • Abänderungsvoraussetzungen: Eine Neufestsetzung des Kinderunterhalts verlangt erhebliche, dauerhafte und nicht vorhersehbare Veränderungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern oder des Bedarfs des Kindes (Art. 286 Abs. 2 ZGB).
  • Berechnungsmethode: Seit BGE 144 III 481 und BGE 147 III 301 gilt verbindlich die zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung.
  • Schulstufenmodell: Für die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils gilt der bundesgerichtliche Richtwert (BGE 144 III 481 E. 4.7.6): 50 % Erwerbsobliegenheit ab obligatorischer Schulpflicht des jüngsten Kindes, 80 % ab Übertritt in die Sekundarstufe I und 100 % ab vollendetem 16. Altersjahr.

IV. Zuständigkeitsordnung zwischen Gericht und KESB (Abs. 3 und Abs. 4)

Art. 134 Abs. 3 und Abs. 4 ZGB schaffen ein klares, zweigleisiges Zuständigkeitssystem:

  • 1. Einigung der Eltern (Abs. 3 Satz 1):
    • Zuständig: Kindesschutzbehörde (KESB)
    • Regelungsbereich: Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und Genehmigung des Unterhaltsvertrags
  • 2. Streit über Sorge, Obhut oder Kindesunterhalt (Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1):
    • Zuständig: Zivilgericht (Abänderungsklage nach Art. 284 ZPO)
    • Kompetenzattraktion: Das Gericht entscheidet im Verbund auch über den persönlichen Verkehr und die Betreuungsanteile
  • 3. Isolierter Streit nur über persönlichen Verkehr oder Betreuungsanteile (Abs. 4 Satz 2):
    • Zuständig: Kindesschutzbehörde (KESB)

1. Zuständigkeit bei elterlichem Konsens (Abs. 3 Satz 1)

Sind sich die geschiedenen Eltern einig, ist die Kindesschutzbehörde (KESB) zuständig für:

  • Die Neuregelung der elterlichen Sorge;
  • Die Neuregelung der Obhut;
  • Die Genehmigung eines neuen Unterhaltsvertrags für das Kind (Art. 134 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 287 Abs. 1 ZGB).

Note

Die KESB hat keine Befugnis, Unterhaltsbeiträge autoritativ festzusetzen oder streitig abzuändern (BGE 145 III 436 E. 4; BGer 5A_248/2023 E. 3.1). Sie kann lediglich elterliche Vereinbarungen genehmigen.

2. Gerichtliche Zuständigkeit bei Streit (Abs. 3 Satz 2)

Besteht zwischen den Eltern Uneinigkeit über elterliche Sorge, Obhut oder Kindesunterhalt, ist ausschliesslich das Zivilgericht am Wohnsitz eines Elternteils oder des Kindes (Art. 284 ZPO i.V.m. Art. 28 ZPO) für die Abänderungsklage zuständig.

3. Richterliche Kompetenzattraktion (Abs. 4)

  • Prinzip der Annexkompetenz: Sobald das Zivilgericht mit der Abänderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Kindesunterhalts befasst ist, erstreckt sich seine Zuständigkeit kraft Gesetzes auch auf den persönlichen Verkehr und die Betreuungsanteile (Art. 134 Abs. 4 Satz 1 ZGB; BGE 145 III 436 E. 4; BGer 5A_480/2022 E. 2).
  • Sperrwirkung gegenüber der KESB: Die gerichtliche Befasstheit sperrt parallele KESB-Verfahren bezüglich des Besuchsrechts, um sich widersprechende Entscheide zu verhindern.
  • Ausschliessliche KESB-Zuständigkeit bei isoliertem Besuchsrechtsstreit: Streiten sich die Eltern ausschliesslich über den persönlichen Verkehr oder blosse Betreuungsmodalitäten (ohne dass Sorge, Obhut oder Unterhalt im Streit liegen), verbleibt die Entscheidungszuständigkeit bei der KESB (Art. 134 Abs. 4 Satz 2 ZGB; OG Bern KES 2021 720 E. 6.2).

V. Kantonale Praxisfragen

Praxisfrage 1: Klageart bei Abänderung des Kindesunterhalts — Scheidungsabänderungsklage (Art. 284 ZPO) vs. selbständige Unterhaltsklage (Art. 295 ZPO)

In der kantonalen Gerichtspraxis stellte sich wiederholt die Frage, auf welchem Klageweg ein minderjähriges Kind vorgehen muss, wenn ausschliesslich ein im Scheidungsurteil festgesetzter Kinderunterhaltsbeitrag erhöht oder herabgesetzt werden soll:

  • Rechtsfrage: Steht dem Kind die selbständige Klage im vereinfachten Verfahren nach Art. 295 ZPO mit vorgängigem Schlichtungsversuch offen, oder muss zwingend auf Abänderung des Scheidungsurteils nach Art. 134 ZGB i.V.m. Art. 284 ZPO geklagt werden?
  • Kantonale Praxis: Das Kantonsgericht Basel-Landschaft (KG BL 400 19 244 vom 09.06.2020) stellte klar, dass eine selbständige Unterhaltsklage nach Art. 295 ZPO unzulässig ist, wenn der Unterhalt zuvor in einem eherechtlichen Verfahren (Scheidungsurteil) festgesetzt wurde. Es ist zwingend eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils nach Art. 284 ZPO einzureichen (kein Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 lit. c ZPO). Im Scheidungsabänderungsverfahren besitzt das Kind gestützt auf Art. 134 Abs. 1 ZGB volle Parteistellung. Ein dennoch eingeleitetes Schlichtungsverfahren begründet keine Rechtshängigkeit bei zwischenzeitlichem Wohnsitzwechsel.

Praxisfrage 2: KESB-Zuständigkeit bei tiefgreifendem Kontaktabbruch und faktischer Obhutsänderung im Kindesschutzverfahren

  • Rechtsfrage: Ist die KESB zuständig, wenn in einem Kindesschutzverfahren das Besuchs- und Kontaktrecht eines Elternteils, der zuvor einen Betreuungsanteil von 10 Tagen/Monat (faktische alternierende Obhut) innehatte, infolge massiver Traumatisierung des Kindes vollständig aufgehoben wird?
  • Kantonale Praxis: Das Obergericht des Kantons Bern (OG Bern KES 2021 720 vom 28.01.2022) entschied, dass die vollständige Aufhebung des Kontaktrechts zwar faktisch eine Neuregelung der Obhut zugunsten des anderen Elternteils darstellt, wofür im streitigen Zweiparteienverhältnis das Scheidungsgericht zuständig wäre. Ergeht der Entscheid jedoch im Rahmen eines echten Kindesschutzverfahrens wegen Kindeswohlgefährdung (Art. 307 ff., 315 ZGB), bleibt die KESB sachlich zuständig, da der Schutz des gefährdeten Kindes Vorrang vor formellen Zuständigkeitsabgrenzungen hat.

VI. Verfahrensrechtliche Grundsätze

  1. Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 ZPO): In allen Verfahren, die Kinderbelange betreffen, erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden (BGE 147 III 301 E. 2).
  2. Kinderanhörung (Art. 298 ZPO; Art. 314a ZGB): Das Kind ist durch das Gericht oder eine beauftragte Fachperson persönlich anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (in der Regel ab vollendetem 6. Altersjahr; BGE 142 III 612 E. 4.3).
  3. Kindesvertretung (Art. 299 ZPO; Art. 314a^{bis} ZGB): Bei schwerwiegenden Interessenkonflikten auf Elternebene oder umstrittenen Betreuungsverhältnissen ordnet das Gericht dem Kind einen unabhängigen Rechtsbeistand bei.

Literatur

  • Affolter-Fringeli Kathrin / Vogel Urs, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Das Kindesrecht: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses, Art. 270–327c ZGB, Bern 2016.
  • Breitschmid Peter, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 134 ZGB.
  • Hausheer Heinz / Geiser Thomas / Aebi-Müller Regina E., Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl., Bern 2018.
  • Meier Philippe / Stettler Martin, Droit de la filiation, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019.
  • Schweighauser Jonas, in: Schwenzer/Fankhauser (Hrsg.), FamKomm Scheidung, Bd. II: ZPO, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 284 und Art. 295 ZPO.
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