Rechtsprechung zu Art. 125 ZGB
Leitentscheide (BGE)
BGE 147 III 293, E. 4–6
- Thema: Zweistufige Methode / Methodenpluralismus
- Kernaussage: Abkehr vom Methodenpluralismus: Die zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung ist verbindlich. Die letzte gemeinsame Lebenshaltung bildet Ausgangspunkt und Obergrenze bei lebensprägender Ehe.
- Einschlägig für: Art. 125 Abs. 1 und 2 — Berechnungsmethode, Lebensprägung
BGE 147 III 249, E. 4
- Thema: Lebensprägung / kein Kippeffekt
- Kernaussage: Weiterentwicklung des Begriffs der lebensprägenden Ehe. Kein «Kippeffekt» — die konkrete Ehe ist individuell zu würdigen. Selbst bei Lebensprägung geht Eigenversorgung vor. Der Unterhaltsanspruch ist zeitlich angemessen zu begrenzen.
- Einschlägig für: Art. 125 Abs. 1 — Begriff der Lebensprägung
BGE 137 III 102, E. 4
- Thema: Unterhaltsberechnung / Methode
- Kernaussage: Leitentscheid zur Methode der Unterhaltsfestsetzung. Bei lebensprägender Ehe ist die zweistufige Methode mit Überschussverteilung anzuwenden. Anrechnung hypothetischen Einkommens auf der Seite des Berechtigten.
- Einschlägig für: Art. 125 Abs. 1 und 2 — Berechnungsmethode
BGE 128 III 4, E. 2
- Thema: Hypothetisches Einkommen / Beweislast
- Kernaussage: Dem unterhaltspflichtigen Ehegatten darf ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen angerechnet werden, wenn ihm eine Einkommenssteigerung zumutbar ist. Die Beweislastfrage ist Rechtsfrage.
- Einschlägig für: Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 — hypothetisches Einkommen
BGE 134 III 145, E. 4
- Thema: Dreistufenmodell / Lebensprägung
- Kernaussage: Bei lebensprägender Ehe ist in drei Schritten vorzugehen: (1) Bedarf nach ehelichem Standard, (2) Deckung durch Eigen- und Vorsorgeeinkommen, (3) Überschussverteilung.
- Einschlägig für: Art. 125 Abs. 1 — Vorgehen bei lebensprägender Ehe
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGE 134 III 577
- Thema: Lebensprägende Ehe / Grundsätze
- Kernaussage: Präzisierung der Rechtsprechung zur Bestimmung des Unterhaltsbeitrags bei lebensprägender Ehe. Der nacheheliche Unterhalt fusst auf anderen Grundsätzen als der eheliche.
BGE 135 III 158
- Thema: Altersvorsorge / gebührender Unterhalt
- Kernaussage: Der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB schliesst eine angemessene Altersvorsorge ein.
BGE 141 III 465
- Thema: Unterhalt nach Pensionierung
- Kernaussage: Soweit ein Ehegatte infolge Erreichens des Rentenalters für seinen gebührenden Unterhalt nicht mehr selber aufkommen kann, hat der andere regelmässig Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
BGE 151 III 9
- Thema: Scheidung im Rentenalter
- Kernaussage: Die Pflicht zur Leistung nachehelichen Unterhaltes bis zum ordentlichen Pensionierungsalter des Pflichtigen findet auf erst im Rentenalter erfolgende Scheidungen keine Anwendung.
BGE 148 III 161
- Thema: Kurzehe mit Kind / Lebensprägung
- Kernaussage: Nachteile aus nachehelicher Betreuung werden vorrangig durch Betreuungsunterhalt (Art. 276/285 ZGB) abgegolten. Eine weniger als einjährige Rollenteilung begründet keine Lebensprägung.
BGE 127 III 136
- Thema: Grundsätze / Ermessensspielraum
- Kernaussage: Der Grad der Selbständigkeit des anspruchsberechtigten Ehegatten bestimmt die Rechtsfolgen. Der Richter verfügt über einen weiten Ermessensspielraum.
BGE 135 III 59
- Thema: Voreheliches Konkubinat
- Kernaussage: Ein voreheliches Konkubinat darf nur in qualifizierten Ausnahmefällen bis zu einem gewissen Grad mitberücksichtigt werden.
BGE 135 III 66
- Thema: Mankotragung / Existenzminimum
- Kernaussage: Dem Unterhaltsverpflichteten ist in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen. Ein allfälliges Manko ist einseitig vom Berechtigten zu tragen.
Aktuelle Entscheide der Woche (Mai 2026)
BGer 5A_853/2024
- Thema: Beweislast für hypothetisches Einkommen
- Kernaussage: Der unterhaltspflichtige Ehemann trägt die Beweislast (Art. 8 ZGB) dafür, dass der Ehefrau eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 100 % konkret möglich und zumutbar wäre. Er brachte diesen Beweis nicht.
BGer 5A_182/2025
- Thema: Eheschutz / Unterhaltsbeitrag
- Kernaussage: Beschwerde im Eheschutzverfahren (vorsorgliche Massnahmen nach Art. 172 ff. ZGB). Verfahren nach Art. 98 BGG beschränkt auf Verletzung von Verfassungsrechten. Keine appellatorische Kritik zulässig.
Letzte Aktualisierung: 24. Mai 2026