Art. 125 — Nachehelicher Unterhalt
Gesetzeswortlaut
Art. 125 ZGB — Nachehelicher Unterhalt
1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Aufgabenteilung während der Ehe;
- die Dauer der Ehe;
- die Lebensstellung während der Ehe;
- das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
- Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
- der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
- die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
- die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3 Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
- ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
- ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
- gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
Kommentierung
I. Überblick, Zweck und systematische Stellung
Art. 125 ZGB bildet die zentrale Bestimmung des schweizerischen Scheidungsunterhaltsrechts. Seit der grossen Scheidungsrechtsreform per 1. Januar 2000 ist das frühere Verschuldensprinzip vollständig durch das Prinzip des «Clean Break» und den Grundsatz der nachehelichen Solidarität abgelöst worden:
- Eigenverantwortung: Nach der Scheidung ist jeder Ehegatte primär dafür verantwortlich, für seinen eigenen Unterhalt und seine Altersvorsorge selbst aufzukommen (Primat der Eigenversorgung, BGE 147 III 249 E. 3.4.4; BGE 147 III 308 E. 5.2).
- Nacheheliche Solidarität: Reicht die eigene Leistungsfähigkeit nicht aus, um den gebührenden Unterhalt zu bestreiten, greift die nacheheliche Solidarität, sofern die Ehe das Leben und die wirtschaftliche Position der Partei massgeblich geprägt hat (Lebensprägung) oder ehebedingte Nachteile auszugleichen sind (BGE 147 III 249 E. 3.4.3; BGE 148 III 161 E. 4.1).
- Einheitliche Methodik: Mit dem Leitentscheid BGE 147 III 293 hat das Bundesgericht den früheren kantonalen Methodenpluralismus beendet und die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode mit Überschussverteilung schweizweit für verbindlich erklärt.
II. Primat der Eigenversorgung und Erwerbsobliegenheit (Abs. 1)
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt setzt voraus, dass der berechtigten Person die vollständige Eigenversorgung nicht zuzumuten oder in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich ist.
1. Grundsatz der Erwerbsobliegenheit
Jeder Ehegatte hat seine wirtschaftliche Eigenständigkeit anzustreben. Soweit sich die (Wieder-)Aufnahme oder der Ausbau einer Erwerbsarbeit in tatsächlicher Hinsicht als möglich erweist, ist dies in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich zumutbar (BGE 147 III 308 E. 5.4).
2. Aufgabe der starren «45er-Regel»
Mit BGE 147 III 308 E. 5.5 hat das Bundesgericht die langjährige Praxis aufgegeben, wonach einem Ehegatten ab dem 45. Altersjahr die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit in der Regel nicht mehr zuzumuten war. Heute gilt:
- Es existiert keine starre Altersgrenze mehr;
- Massgebend ist eine konkrete Einzelfallprüfung anhand der Kriterien von Abs. 2 (Gesundheit, Vorbildung, Arbeitsmarktlage, bisherige Tätigkeiten, Sprachkenntnisse);
- Gegebenenfalls sind der berechtigten Person angemessene Übergangsfristen für die Vorbereitung, Weiterbildung oder den Stellensuchprozess einzuräumen (BGE 147 III 308 E. 5.4).
3. Schulstufenmodell bei Kinderbetreuung und richterliche Flexibilität
Für Ehegatten mit Betreuungspflichten gilt das bundesgerichtliche Schulstufenmodell (BGE 144 III 481):
- Ab obligatorischer Einschulung des jüngsten Kindes (Kindergarten / Primarschule): Aufnahme bzw. Erhöhung der Erwerbstätigkeit auf mindestens 50 %;
- Ab Eintritt in die Sekundarstufe I (ca. 12. Altersjahr): Erhöhung auf mindestens 80 %;
- Ab Vollendung des 16. Altersjahrs: Vollerwerb (100 %).
Kein starres Dogma (BGer 5A_793/2025): Das Bundesgericht hat bekräftigt, dass das Schulstufenmodell keine mathematisch starre Regel darstellt. Selbst bei Erreichen der Volljährigkeit der Kinder ist einem Ehegatten ein 100%-Pensum nicht zwingend zumutbar, wenn konkrete Umstände (z.B. langjähriger Berufsunterbruch, marginale Berufserfahrung, Fehlen realer Vollzeitstellen) dagegen sprechen. Die Gerichte dürfen im Rahmen ihres Ermessens (Art. 4 ZGB) davon absehen, ein hypothetisches 100%-Einkommen anzurechnen, wenn der Berechtigte ein stabiles Teilzeitpensum von über 75 % ausschöpft (BGer 5A_793/2025 vom 7. August 2026, E. 3.2).
III. Lebensprägung der Ehe als Anspruchsvoraussetzung
Liegt keine Lebensprägung vor (z.B. bei kinderloser Kurzehe), besteht der Unterhaltsanspruch ausschliesslich im Ausgleich konkreter ehebedingter Nachteile; Massstab für den gebührenden Unterhalt ist die voreheliche Lebensstellung (BGE 147 III 249 E. 3.4.1).
1. Begriff der lebensprägenden Ehe
Eine Ehe gilt als lebensprägend, wenn ein Ehegatte seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen, während sich der andere Partner auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (BGE 147 III 308 E. 5.6; BGE 147 III 249 E. 3.4.3).
2. Kein schematischer «Kippeffekt»
Das Bundesgericht betont, dass das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe nicht automatisch zu einem lebenslangen oder ungekürzten Anspruch führt:
- Es gibt keinen «Kippeffekt», der von vornherein jede Eigenversorgung ausschliesst (BGE 147 III 249 E. 3.4.2);
- Auch bei lebensprägender Ehe hat die Eigenversorgung Vorrang;
- Der zuletzt gelebte gemeinsame eheliche Standard bildet jedoch den Ausgangspunkt und die Obergrenze des gebührenden Bedarfs (BGE 147 III 293 E. 4.4; BGer 5A_118/2025).
3. Sonderkonstellationen (Kurzehe mit Kind / Entwurzelung)
- Kurzehe mit Kind: Nachteile aus der nachehelichen Kinderbetreuung werden primär über den Betreuungsunterhalt des Kindes (Art. 276/285 ZGB) abgegolten. Eine weniger als einjährige Rollenteilung begründet für sich allein noch keine Lebensprägung der Ehe im Sinne von Art. 125 ZGB (BGE 148 III 161 E. 4.3; vgl. aber auch die kantonale Praxis bei gemeinsamen Kleinkindern: SG KG FO.2014.12 E. 3).
- Kulturelle Entwurzelung: Eine Lebensprägung kann auch bei kürzerer Dauer vorliegen, wenn der Umzug in die Schweiz zu einer Entwurzelung aus dem angestammten Sprach- und Kulturkreis geführt hat (SG KG FO.2016.28 E. 2).
IV. Verbindliche Berechnungsmethodik: Die zweistufig-konkrete Methode
Nach BGE 147 III 293 erfolgt die Unterhaltsbemessung nach einem dreistufigen Rechenwerk:
- Bedarfsermittlung: Zunächst wird der erweiterte familienrechtliche Grundbedarf beider Ehegatten ermittelt (Grundbetrag nach SchKG-Richtlinien zuzüglich Wohnkosten, Krankenkasse, unumgängliche Berufskosten sowie laufende Steuern).
- Deckungsprüfung & Überschussermittlung: Das bereinigte Gesamteinkommen beider Parteien wird dem Gesamtbedarf gegenübergestellt.
- Überschussverteilung: Ein Überschuss wird nach Billigkeit aufgeteilt (regelmässig hälftig bzw. nach Köpfen unter Einbezug von Kindern; SG KG FO.2012.53 E. 3; SG KG FO.2014.36 E. 4).
- Schutz des Existenzminimums (Mankofall): Reichen die Mittel nicht zur Deckung beider Existenzminima aus, darf niemals in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Pflichtigen eingegriffen werden. Ein Manko verbleibt beim Unterhaltsgläubiger (BGE 135 III 66 E. 2).
V. Die Kriterien des Abs. 2 im Einzelnen
Die Kriterien in Abs. 2 sind nicht abschliessend («insbesondere»):
- Aufgabenteilung (Ziff. 1): Massgebend für das Vertrauen in den Fortbestand der Rollenteilung und den Nachweis ehebedingter Nachteile.
- Dauer der Ehe (Ziff. 2): Anhaltspunkt für die Intensität der Lebensprägung.
- Lebensstellung (Ziff. 3): Bestimmt die qualitative Obergrenze des Anspruchs bei lebensprägender Ehe. Bei sehr guten Verhältnissen mit Sparquote ist der Unterhalt auf die tatsächlich gelebten Ausgaben begrenzt (BGE 147 III 293 E. 4.4).
- Alter und Gesundheit (Ziff. 4): Beeinflussen die konkrete Vermittelbarkeit und Erwerbskapazität auf dem Arbeitsmarkt.
- Einkommen und Vermögen (Ziff. 5):
- Hypothetisches Einkommen: Einem Ehegatten kann ein höheres als das effektiv erzielte Einkommen angerechnet werden, sofern dies zumutbar und tatsächlich erzielbar ist (BGE 128 III 4 E. 4). Die Beweislast für die tatsächliche Erzielbarkeit trägt die Partei, die ein hypothetisches Einkommen behauptet (BGer 5A_853/2024 E. 4.2; BL KG 400 25 112 E. 2.4).
- Vermögensverzehr: Bei fehlender Erwerbskapazität und ausreichendem Vermögen kann von beiden Ehegatten nach Billigkeit ein angemessener Vermögensverzehr verlangt werden.
- Kinderbetreuung (Ziff. 6): Betreuungspflichten schränken die Erwerbsobliegenheit nach Massgabe des Schulstufenmodells ein.
- Ausbildung und Erwerbsaussichten (Ziff. 7): Eingliederungskosten und Weiterbildungsmassnahmen sind bei der Bemessung und Festlegung von Stufenrenten zu berücksichtigen.
- Altersvorsorge und Anwartschaften (Ziff. 8):
- Der gebührende Unterhalt umfasst explizit auch eine angemessene Altersvorsorge (Vorsorgeunterhalt, BGE 135 III 158 E. 4).
- Der Vorsorgeunterhalt dient dem Schliessen von nachehelichen Vorsorgelücken (BVG-Sparbeiträge), die nicht bereits durch den Vorsorgeausgleich (Art. 122 ff. ZGB) oder das AHV-Splitting ausgeglichen werden (SG KG FO.2022.11-K2 E. III.10).
VI. Zeitliche Begrenzung und Befristung des Unterhalts
Selbst bei langjähriger, lebensprägender Ehe entspricht es ständiger bundesgerichtlicher Praxis, den Unterhaltsbeitrag zeitlich angemessen zu befristen (BGE 150 III 305 E. 5.4; BGE 147 III 249 E. 3.4.5):
- Befristungskriterien:
- Die Dauer orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls: Ehedauer, verbleibende Kinderbetreuungspflichten, erforderliche Zeit zur Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit und Alter der Parteien (BGE 150 III 305 E. 5.7).
- Ordentliches Pensionierungsalter als Regelgrenze:
- Die Unterhaltspflicht endet im Grundsatz mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters des Unterhaltspflichtigen (BGE 141 III 465 E. 3.1).
- Ausnahme bei Scheidung im Rentenalter: Erfolgt die Scheidung erst im Rentenalter nach langer Ehe, gilt die Pensionierungsgrenze nicht schematisch; es besteht für eine angemessen begrenzte Übergangszeit Anspruch auf Fortführung des gelebten Standards (BGE 151 III 9 E. 3).
VII. Ausnahmsweise Versagung oder Kürzung (Abs. 3)
Die Härtefallklausel von Art. 125 Abs. 3 ZGB ist als Ausnahmebestimmung eng auszulegen (BGE 127 III 65 E. 2):
- Grobe Verletzung der Unterhaltspflicht (Ziff. 1): Hartnäckige und böswillige Verweigerung der Familienpflichten während des Zusammenlebens.
- Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit (Ziff. 2): Absichtliche oder grobfahrlässige Zerstörung der eigenen Erwerbsgrundlage (z.B. grundlose Kündigung ohne neue Stelle; BL KG 400 25 112 E. 2.4.2).
- Schwere Straftat (Ziff. 3): Vorsätzliche Delikte von erheblichem Gewicht gegen Leib, Leben, Freiheit oder Vermögen des Pflichtigen oder ihm nahestehender Personen (BGE 145 III 377 E. 3).
- Eheliche Untreue: Ehebruch oder wiederholte Untreue stellt für sich allein keinen Verwirkungsgrund dar (BGE 127 III 65 E. 2b).
VIII. Kantonale Praxisfragen und Streitpunkte
1. Bemessung von Übergangsfristen bei Erwerbseinstieg
In der kantonalen Gerichtspraxis besteht Uneinheitlichkeit bezüglich der Dauer von Übergangsfristen, wenn ein Ehegatte nach langer Ehedauer und vollständiger Haushaltsführung wieder ins Berufsleben eintreten soll:
- Praxis Zürich / Bern: Regelmässig Gewährung einer Anpassungsfrist von 6 bis 12 Monaten zur Stellensuche bzw. Erhöhung des Pensums; bei Aus- und Weiterbildungen bis zum Abschluss der jeweiligen Ausbildungsphase (ZH OG LC060002 E. 4).
- Praxis St. Gallen / Luzern: Differenzierung nach Zumutbarkeit und konkreten Vermittlungschancen; bei vorbestehender Teilerwerbstätigkeit oft kürzere Fristen von 3 bis 6 Monaten (SG KG FS.2020.21/23 E. 4; LU KG 3B 15 58 E. 3).
2. Berücksichtigung von Konkubinaten und Wohnvorteilen
- Qualifiziertes (stabiles) Konkubinat: Besteht eine neue Lebensgemeinschaft seit mehr als 5 Jahren oder sind gemeinsame Kinder vorhanden, erlischt bzw. ruht der Unterhaltsanspruch infolge Rechtsmissbrauchs analog Art. 130 Abs. 2 ZGB (BGE 138 III 97).
- Einfache Lebensgemeinschaft (Haushaltsersparnis): Lebt eine Partei in einem noch nicht qualifizierten Konkubinat, rechnet die kantonale Praxis in der Bedarfsberechnung eine Haushaltsersparnis (ca. 10–20 % des Grundbetrags sowie hälftige Mietkosten) an, was den Unterhaltsbeitrag entsprechend reduziert (LU OG 22 02 88 E. 2).
IX. Abgrenzungen
- Ehelicher Unterhalt (Art. 163 / Art. 176 ZGB): Dient der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebenshaltung während des Zusammen- oder Getrenntlebens ohne zwingenden Clean-Break-Zweck (BGE 134 III 577 E. 3).
- Betreuungsunterhalt (Art. 276 / Art. 285 ZGB): Gilt als Bestandteil des Kindesunterhalts und deckt den Betreuungsaufwand der Eltern ab; er ist vorrangig gegenüber dem nachehelichen Unterhalt zu decken (BGE 147 III 265 E. 5; BGE 148 III 161 E. 4).
- Vorsorgeausgleich (Art. 122 ff. ZGB): Teilt die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen hälftig und ist strikt von den periodischen Rentenbeiträgen nach Art. 125 ZGB zu trennen (BE OG ZK 2010 494 E. 2).
Literatur
- Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010.
- Schwenzer/Büchler, FamKomm Scheidung, Bd. I: ZGB, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 125 ZGB.
- Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft) vom 15. November 1995, BBl 1996 I 1.