Art. 125 — Nachehelicher Unterhalt
Gesetzeswortlaut
Art. 125 ZGB
1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Aufgabenteilung während der Ehe;
- die Dauer der Ehe;
- die Lebensstellung während der Ehe;
- das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
- Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
- der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
- die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
- die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3 Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
- ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
- ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
- gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
Kommentierung
I. Bedeutung und systematische Stellung
Art. 125 ZGB regelt den nachehelichen Unterhalt als Zentralnorm des Scheidungsunterhaltsrechts. Er löst das bis zur Revision von 2000 geltende Verschuldensprinzip ab und stellt auf die Zumutbarkeit der Eigenversorgung ab. Der Anspruch besteht nicht automatisch, sondern nur wenn und soweit die Eigenversorgung nicht zuzumuten ist. Die Norm ist Schnittstelle zwischen Ehegattenunterhalt (Art. 163 f. ZGB) und dem Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Scheidung.
BGE 128 III 4 prägte die Grundlagen des hypothetischen Einkommens, während BGE 147 III 293 den Methodenpluralismus beendete und die zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung zur verbindlichen Berechnungsmethode erhob.
II. Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs (Abs. 1)
Zumutbarkeit der Eigenversorgung ist die zentrale Voraussetzung. Nicht zuzumuten ist die Eigenversorgung namentlich bei:
- Lebensprägender Ehe(BGE 147 III 249): Die Rollenteilung während der Ehe prägt die Erwerbsaussichten derart, dass eine vollständige Eigenversorgung nach der Scheidung nicht erwartet werden kann. Kein «Kippeffekt» — auch bei Lebensprägung geht Eigenversorgung vor, aber der eheliche Standard bleibt Anknüpfungspunkt.
- Pensionierung(BGE 141 III 465): Erreicht der Berechtigte das Rentenalter, ist ihm die Eigenversorgung regelmässig nicht mehr zuzumuten. BGE 151 III 9 präzisiert: Bei Scheidung im Rentenalter findet die Pflicht zur Leistung nachehelichen Unterhaltes bis zum ordentlichen Pensionierungsalter des Pflichtigen keine Anwendung.
- Betreuung von Kindern (Abs. 2 Ziff. 6): Kinderbetreuung kann die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar einschränken oder verunmöglichen.
Gebührender Unterhalt umfasst nicht nur das Existenzminimum, sondern den angemessenen Lebensstandard einschliesslich der Altersvorsorge (BGE 135 III 158).
III. Berechnungsmethode
1. Zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung
Seit BGE 147 III 293 ist die zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung verbindlich. Der Methodenpluralismus wurde aufgegeben. Vorgehen:
- Bedarf nach Massgabe der letzten gemeinsamen Lebenshaltung (Obergrenze bei lebensprägender Ehe)
- Deckung durch Eigen- und Vorsorgeeinkommen des Berechtigten
- Überschussverteilung: Der verbleibende Überschuss wird nach angemessenen Quoten verteilt
BGE 134 III 145 entwickelte das Dreistufenmodell als Vorstufe der heutigen Methode: (1) Bedarf nach ehelichem Standard, (2) Deckung durch Eigen- und Vorsorgeeinkommen, (3) Überschussverteilung.
2. Hypothetisches Einkommen und Beweislast
Dem unterhaltspflichtigen Ehegatten kann ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen angerechnet werden, wenn ihm eine entsprechende Einkommenssteigerung zumutbar ist (BGE 128 III 4). Die Beweislast dafür, dass dem Berechtigten ein höheres Einkommen zumutbar ist, trägt der Pflichtige (BGer 5A_853/2024, E. 4.2).
BGE 135 III 66 stellt klar: Dem Unterhaltsverpflichteten ist in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen — ein allfälliges Manko ist einseitig vom Berechtigten zu tragen.
IV. Kriterien des Abs. 2
Die acht Kriterien sind nicht abschliessend («insbesondere»). Sie bilden einen Rahmen für die Einzelfallabwägung:
- Abs. 2 Ziff. 1 (Aufgabenteilung): Massgebend für die Frage der Lebensprägung
- Abs. 2 Ziff. 2 (Dauer der Ehe): Je länger die Ehe, desto eher Lebensprägung
- Abs. 2 Ziff. 3 (Lebensstellung): Der gemeinsame Standard als Anknüpfungspunkt
- Abs. 2 Ziff. 5 (Einkommen und Vermögen): Aktuelle und hypothetische Erwerbssituation
- Abs. 2 Ziff. 7 (Erwerbsaussichten): Bedeutung der beruflichen Eingliederung
- Abs. 2 Ziff. 8 (Vorsorgeanwartschaften): AHV/ BVG-Anwartschaften und Teilung der Austrittsleistungen
BGE 128 III 4 betont den weiten Ermessensspielraum des Richters bei der Festsetzung.
V. Ausnahmsweise Versagung oder Kürzung (Abs. 3)
Die Härtefallklausel des Abs. 3 ist eng auszulegen. Die drei exemplarischen Gründe sind:
- Grobe Verletzung der Unterhaltspflicht (Ziff. 1)
- Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit (Ziff. 2)
- Schwere Straftat gegen den Pflichtigen oder eine nahe verbundene Person (Ziff. 3)
Die Aufzählung ist nicht abschliessend, aber eine Versagung ausserhalb der genannten Konstellationen ist die absolute Ausnahme.
VI. Abgrenzungen
- Ehelicher Unterhalt (Art. 163 f. ZGB): Wird durch Art. 125 nicht ersetzt, sondern ergänzt — nachehelicher Unterhalt fusst auf anderen Grundsätzen (BGE 134 III 577)
- Betreuungsunterhalt (Art. 276 ZGB): Für die Betreuung gemeinsamer Kinder nach der Scheidung; bei Kurzehe mit Kind vorrangig (BGE 148 III 161)
- Eheschutzunterhalt (Art. 176 ZGB): Vorsorglicher Unterhalt während des Eheschutzverfahrens — BGer 5A_182/2025: Keine appellatorische Kritik, nur Verfassungsbeschwerde möglich
- Voreheliches Konkubinat (BGE 135 III 59): Nur in qualifizierten Ausnahmefällen mitberücksichtigungsfähig
Literatur
- Botschaft (BBl 1997 I 1) zur Revision des Eherechts — Systematik der Unterhaltsberechnung
- OnlineKommentar ZGB Art. 125 (Hausheer/Geiser)