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Rechtsprechung zu Art. 75 ZGB

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 132 III 503, E. 3, 4 und 5

  • Thema: Zirkularbeschluss der Delegiertenversammlung, Aktivlegitimation, Rügeobliegenheit und Kausalität von Verfahrensmängeln
  • Kernaussage: Ein Zirkularbeschluss einer Delegiertenversammlung ohne statutarische Grundlage verletzt Art. 66 Abs. 2 ZGB, wenn nicht alle Delegierten schriftlich zustimmen. Die Anfechtungsklage dient nicht nur dem Individualschutz, sondern garantiert dem Mitglied die Rechtmässigkeit des korporativen Lebens schlechthin; ein besonderes persönliches Betroffensein ist nicht erforderlich. Erkennbare Verfahrensmängel müssen nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 2 ZGB) vor der Beschlussfassung gerügt werden. Die Missachtung des Versammlungsgebots ist kein blosser Formalismus, sondern führt zur Aufhebung des Beschlusses, weil eine lebendige Willensbildung in freier Diskussion verunmöglicht wurde.
  • Einschlägig für: Anfechtungsobjekt, Aktivlegitimation, Rügeobliegenheit, Verfahrensmängel

BGE 135 III 489, E. 3, 4 und 6

  • Thema: Einmonatige Verwirkungsfrist und Klagebewilligung als Fristenfalle
  • Kernaussage: Die einmonatige Frist von Art. 75 ZGB ist eine von Amtes wegen zu beachtende Verwirkungsfrist. Wird vor Klageerhebung ein Schlichtungs- bzw. Aussöhnungsversuch durchgeführt, verkürzt sich die Gültigkeitsdauer der Klagebewilligung (heute Art. 209 Abs. 4 ZPO) auf die Dauer der gesetzlichen Verwirkungsfrist, mithin ebenfalls auf genau einen Monat. Eine anwaltlich vertretene Partei geniesst keinen Vertrauensschutz bei fehlerhafter behördlicher Fristauskunft, wenn sich die Fristverkürzung unmittelbar aus dem Gesetzestext ergibt.
  • Einschlägig für: Verwirkungsfrist, Fristwahrung, Klagebewilligung

BGE 118 II 12, E. 1c, 2 und 3

  • Thema: Kassatorische Natur der Klage, Spielregeln vs. Rechtsnormen und Erschöpfung des Vereinsinstanzenzugs
  • Kernaussage: Die Anfechtungsklage gemäss Art. 75 ZGB ist rein kassatorischer Natur. Das Gericht kann den angefochtenen Vereinsbeschluss nur aufheben, nicht aber einen neuen Beschluss anstelle des Vereins fassen. Reine Spielregeln über den technischen Wettkampfablauf unterliegen nicht der gerichtlichen Kontrolle; administrative Zulassungs- und Meldeformalitäten stellen hingegen überprüfbare Rechtsnormen dar. Beschlüsse unterer Organe sind anfechtbar, sofern sie vereinsintern letztinstanzlich sind; das Mitglied muss den statutarischen Instanzenzug zuvor vollständig ausschöpfen.
  • Einschlägig für: Rechtsfolge / Kassation, Anfechtungsobjekt (Spielregeln), Erschöpfungspflicht

BGE 114 II 193, E. 5b und 6

  • Thema: Traktandierungsgebot, Relevanztheorie und Verbot des überspitzten Formalismus
  • Kernaussage: Ein Verhandlungsgegenstand ist gehörig angekündigt (Art. 67 Abs. 3 ZGB), wenn die Mitglieder aus der Traktandenliste und den Statuten unschwer erkennen können, worüber Beschluss gefasst werden soll. Die Verletzung einer vereinsstatutarischen Verfahrensvorschrift führt nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht zur Aufhebung des Beschlusses, wenn die Formverletzung offensichtlich keinen Einfluss auf das Zustandekommen und den Inhalt des Beschlusses haben konnte.
  • Einschlägig für: Gehörige Ankündigung, Relevanz von Verfahrensfehlern

BGE 136 III 174, E. 5.1

  • Thema: Rügeobliegenheit bei Einberufungsmängeln im Stockwerkeigentum (Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB)
  • Kernaussage: Ein Stockwerkeigentümer kann Beschlüsse anfechten, denen er nicht zugestimmt hat. Beruft er sich auf einen Mangel bei der Einberufung oder Traktandierung, verpflichtet ihn Art. 2 Abs. 2 ZGB dazu, den Verfahrensfehler unverzüglich vor der Beschlussfassung zu rügen, um der Versammlung die sofortige Behebung zu ermöglichen. Wer widerspruchslos an der Beratung und Beschlussfassung teilnimmt oder einer Traktandenergänzung zustimmt, verwirkt sein Anfechtungsrecht.
  • Einschlägig für: Rügeobliegenheit, Treu und Glauben, Stockwerkeigentum

BGE 123 III 193, E. 2

  • Thema: Schranken der Ausschlussautonomie bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden (Art. 28 ZGB)
  • Kernaussage: Tritt ein Verein als massgebende Organisation eines Berufsstandes oder Wirtschaftszweigs auf und verfügt er über erhebliche wirtschaftliche Macht, greift die freie Ausschlussautonomie gemäss Art. 72 Abs. 2 ZGB nicht uneingeschränkt. Das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder auf wirtschaftliche Entfaltung (Art. 28 ZGB) verlangt eine umfassende Interessenabwägung; der Ausschluss eines Mitglieds ist in diesen Fällen gerichtlich überprüfbar und darf nur aus wichtigem Grund erfolgen.
  • Einschlägig für: Vereinsausschluss, Berufsverbände, Persönlichkeitsschutz

BGE 108 II 15, E. 1a, 2, 3 und 4

  • Thema: Nichtvermögensrechtliche Natur, Beschlüsse des Vorstands und Verbandsstrafen
  • Kernaussage: Streitigkeiten über die Gültigkeit von Vereinsbeschlüssen sind ihrer Natur nach nicht vermögensrechtlicher Natur. Beschlüsse des Vereinsvorstandes können gerichtlich nur angefochten werden, wenn sie unmittelbar in die mitgliedschaftlichen Rechte der Vereinsmitglieder eingreifen. Verbandsstrafen wegen Verletzung allgemeiner Mitgliedschaftspflichten (z.B. Platzordnung und Zuschauersicherheit) unterliegen der gerichtlichen Kontrolle und dem vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot.
  • Einschlägig für: Streitwertnatur, Vorstandsbeschlüsse, Verbandsstrafen, Gleichbehandlung

BGE 90 II 346, E. 1 und 2

  • Thema: Fristbeginn bei Vereinsausschluss und rechtliches Gehör
  • Kernaussage: Die einmonatige Frist gemäss Art. 75 ZGB beginnt erst an dem Tag zu laufen, an dem das betroffene Mitglied den Beschluss in seinem vollen Inhalt zur Kenntnis genommen hat, namentlich unter Einschluss der massgebenden Begründung. Vor einem Ausschluss steht dem Mitglied das ungeschriebene Recht auf Gehör zu, welches verlangt, dass es sich vor dem definitiven Beschluss zu den erhobenen Vorwürfen wirksam verteidigen kann.
  • Einschlägig für: Fristbeginn, Kenntnisnahme von Gründen, rechtliches Gehör

BGE 85 II 525, E. 2 und 3

  • Thema: Zwingende Erschöpfung vereinsinterner Rechtsmittel und Beachtung der Verwirkung von Amtes wegen
  • Kernaussage: Die Anfechtungsklage ist nach zwingendem Recht erst zulässig, wenn das vereinsintern oberste zuständige Organ entschieden hat; statutarische Rechtsbehelfe müssen vor Anrufung des staatlichen Richters ausgeschöpft sein. Die Klagefrist von Art. 75 ZGB ist eine Verwirkungsfrist, deren Nichteinhaltung die Gerichte in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen haben.
  • Einschlägig für: Erschöpfung des Instanzenzugs, Prüfung von Amtes wegen

II. Weitere Bundesgerichts- und kantonale Entscheide

BGer 5A_562/2025 vom 5. Januar 2026, E. 3.3

  • Gericht: Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung
  • Thema: Konkurrenz zwischen zivilrechtlicher Anfechtung (Art. 75 ZGB) und Handelsregisterbeschwerde (Art. 942 OR)
  • Kernaussage: Dritten und abgesetzten Vorstandsmitgliedern, die einen Handelsregistereintrag wegen angeblich unrechtmässiger oder nichtiger Vereinsbeschlüsse beanstanden, steht keine Beschwerde gegen das Handelsregisteramt nach Art. 942 OR offen. Streitigkeiten über die Rechtmässigkeit von Vereinsbeschlüssen und die wirksame Organbestellung gehören ausschliesslich vor das Zivilgericht. Im Gegensatz zur befristeten Anfechtungsklage nach Art. 75 ZGB kann die Nichtigkeit von Beschlüssen im Zivilprozess jederzeit und ohne Bindung an eine Frist geltend gemacht werden.

BGer 5A_449/2025 vom 5. Dezember 2025, E. 1.1, 3.1 und 3.5

  • Gericht: Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung
  • Thema: Gemeinschaftsinteressen des Vereins vs. Drittinteressen; Nichtigkeit ewiger Statuten-Vetorechte
  • Kernaussage: Ein nicht zustimmendes Vereinsmitglied ist legitimiert, mit der Klage nach Art. 75 ZGB auch ohne persönliche Betroffenheit die Gemeinschaftsinteressen des Vereins zu wahren, nicht aber Partikularinteressen aussenstehender Dritter. Statutenbestimmungen, die einer Gründungsstiftung ein ewiges Vetorecht gegen jegliche künftige Statutenänderung einräumen, verletzen die Vereinsautonomie (Art. 63 Abs. 2 ZGB) und das Verbot übermässiger Bindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB) und sind nach Art. 20 OR nichtig.

BGer 5A_532/2025 vom 11. Dezember 2025, E. 3.1, 3.3 und 4.1

  • Gericht: Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung
  • Thema: Wahlrecht des Vereins zwischen Streichung und Ausschlussverfahren
  • Kernaussage: Sehen die Statuten für die Beendigung der Mitgliedschaft nebeneinander die Streichung durch den Vorstand (bei Störung des guten Einvernehmens) und den Ausschluss durch die Generalversammlung (bei Statutenverletzung mit Rekurs an ein Verbandsgericht) vor, steht dem Verein bei Erfüllung beider Tatbestände die freie Wahl des Verfahrens zu. Die Wahl des Vorstandsstreichungsverfahrens verletzt weder Art. 2 Abs. 2 ZGB noch das Gebot schonender Rechtsausübung.

BGer 5A_974/2022 vom 28. März 2023, E. 1.2.3

  • Gericht: Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung
  • Thema: Fehlende aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ZPO)
  • Kernaussage: Die Anfechtungsklage nach Art. 75 ZGB bewirkt von Gesetzes wegen keine Aufschiebung der Wirksamkeit des angefochtenen Vereinsbeschlusses; die Mitgliedschaft verharrt bis zum rechtskräftigen Urteil im Schwebezustand. Der blosse vorübergehende Verlust der Mitgliedschaftsrechte begründet für sich allein keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, sofern keine irreparablen Hauptsachenfolgen drohen.

Handelsgericht Bern HG 2024 9 vom 17. April 2025, E. 12, 15, 17 und 18

  • Gericht: Handelsgericht des Kantons Bern
  • Thema: Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts, Newsletter-Kenntnisnahme und Unzuständigkeit eines Organs
  • Kernaussage: Für die Klage nach Art. 75 ZGB gegen einen im Handelsregister eingetragenen Berufsverein ist das Handelsgericht sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 2/3 ZPO), da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit mit Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit der Mitglieder handelt. Die Monatsfrist beginnt bei abwesenden Mitgliedern erst ab Erhalt eines Newsletters, der die konkreten materiellen Beschlussinhalte darlegt. Ein GAV-Verlängerungsbeschluss der Präsidentenkonferenz ist mangels dargetaner Dringlichkeit und mangels nachträglicher Genehmigung durch die Delegiertenversammlung aufzuheben; das Urteil wirkt ex tunc und erga omnes.

Obergericht Zürich LB250025 vom 1. April 2026, E. III/3 und III/4

  • Gericht: Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer
  • Thema: Heilung formmangelhafter Zirkularbeschlüsse durch unangefochtene Versammlungsbeschlüsse im Stockwerkeigentum
  • Kernaussage: Ein im Zirkularweg ohne Einstimmigkeit gefasster Beschluss über bauliche Veränderungen ist mangelhaft. Bestätigt die Versammlung diesen Beschluss nachträglich an einer physischen Versammlung und wird dieser neue Beschluss nicht innert der Monatsfrist von Art. 75 ZGB angefochten, erlangt er Rechtsbestand. Dadurch entfällt das schutzwürdige Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung der Anfechtungsklage gegen den ursprünglichen Zirkularbeschluss.

Stand der Rechtsprechungsübersicht: 4. September 2026