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Rechtsprechung zu Art. 67 ZGB

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 126 III 5, E. 2

  • Thema: Traktandenliste bei Vorstandswahlen
  • Kernaussage: Auf der Traktandenliste ist anzugeben, dass Wahlen abgehalten werden; nicht erwähnt zu werden brauchen hingegen die Namen der Kandidaten der anstehenden Wahlen. Statuten, Übung oder ein Entscheid im konkreten Fall können indessen bestimmen, dass die Namen darin aufzuführen oder innert bestimmter Frist bekanntzugeben sind.
  • Einschlägig für: Art. 67 Abs. 3 ZGB

BGE 114 II 193, E. 5b

  • Thema: Begriff der gehörigen Ankündigung
  • Kernaussage: Ein Gegenstand ist dann im Sinne von Art. 67 Abs. 3 ZGB gehörig angekündigt worden, wenn die Vereinsmitglieder nach Einsicht in die Tagesordnung und die Statuten leicht erkennen können, über welche Gegenstände zu beraten und gegebenenfalls ein Beschluss zu fassen sein wird.
  • Einschlägig für: Art. 67 Abs. 3 ZGB

BGE 114 II 193, E. 6

  • Thema: Formfehler ohne Kausalität auf das Abstimmungsergebnis
  • Kernaussage: Die Verletzung einer Verfahrensregel, die keinen Einfluss auf den von der Generalversammlung getroffenen Entscheid haben konnte, zieht nicht die Aufhebung dieses Entscheides in Anwendung von Art. 75 ZGB nach sich.
  • Einschlägig für: Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 75 ZGB

BGE 97 II 108

  • Thema: Vereinsautonomie, Stimmrecht und Mehrheitsprinzip
  • Kernaussage: Die Vereinssatzungen dürfen die von der Rechtsordnung gesetzten Grenzen nicht überschreiten. Eine Statutenbestimmung, welche Dritten ein Einspracherecht gegenüber sämtlichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinsmitglieder einräumt, ist mit der Vereinsautonomie nicht vereinbar; sie verstösst gegen die guten Sitten und ist daher nichtig.
  • Einschlägig für: Art. 67 Abs. 1 und 2 ZGB

BGE 128 III 375, E. 3.2

  • Thema: Verknüpfung von Mitgliedschaft und Stimmrecht
  • Kernaussage: Der körperschaftliche Wille wird durch Beschlussfassung der Generalversammlung gebildet. Nehmen daran Personen teil, die nicht der Körperschaft angehören, wird der Wille fremdbestimmt und die körperschaftliche Autonomie dadurch beeinträchtigt.
  • Einschlägig für: Art. 67 Abs. 1 ZGB

BGE 134 III 481, E. 3.3

  • Thema: Abgrenzung der Beschlussfassung vom Stimmrechtsausschluss
  • Kernaussage: Jedes Mitglied ist bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein andererseits von Gesetzes wegen vom Stimmrecht ausgeschlossen (Art. 68 ZGB).
  • Einschlägig für: Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 ZGB

II. Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 5A_130/2012 vom 19. April 2012, E. 2

  • Thema: Traktandierung eines Absetzungsbegehrens
  • Kernaussage: Ein Antrag auf Abberufung des Präsidenten muss für die Vereinsmitglieder in der Einladung hinreichend klar als Absetzungsbegehren erkennbar sein, damit die Anforderungen von Art. 67 Abs. 3 ZGB erfüllt sind.
  • Einschlägig für: Art. 67 Abs. 3 ZGB

BGer 5A_439/2016 vom 1. Dezember 2016, E. 5.3

  • Thema: Analoge Anwendung des Traktandierungsgebots auf Kollegialorgane
  • Kernaussage: Die gehörige Traktandierung nach Art. 67 Abs. 3 ZGB erfordert nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die stimmberechtigten Mitglieder nach Einsicht in die Traktandenliste ohne Weiteres erkennen können, über welche Gegenstände sie zu beraten und Beschluss zu fassen haben.
  • Einschlägig für: Art. 67 Abs. 3 ZGB

BGer 5A.7/2002 vom 20. August 2002, E. 2.4

  • Thema: Ungültigkeit von Beschlüssen über nicht angekündigte Gegenstände
  • Kernaussage: Der analog anwendbare Art. 67 Abs. 3 ZGB ist verletzt, wenn mangels Traktandierung über nicht gehörig angekündigte Gegenstände Beschluss gefasst worden ist.
  • Einschlägig für: Art. 67 Abs. 3 ZGB

BGer 5A_676/2015 vom 5. Januar 2016, E. 3.4

  • Thema: Traktandierung personeller Erweiterungen und Stimmrechtsentzug
  • Kernaussage: Verwehrt die Leitung einem stimmberechtigten Mitglied eigenmächtig die Ausübung des Stimmrechts, stellt dies einen Nichtigkeitsgrund für die entsprechende Beschlussfassung dar. Bei einer gezielten Erweiterung der Mitgliederzahl muss die Traktandierung hinreichend klar darüber Aufschluss geben.
  • Einschlägig für: Art. 67 Abs. 1 und 3 ZGB

III. Kantonale Entscheide

Gericht GR ZK1 2014 39 vom 19. Juni 2015, E. 9

  • Kanton: Graubünden
  • Thema: Konkretisierung der gehörigen Ankündigung
  • Kernaussage: Ein Gegenstand ist dann gehörig angekündigt worden, wenn die Vereinsmitglieder nach Einsicht in die Tagesordnung und die Statuten leicht erkennen können, über welche Gegenstände zu beraten und gegebenenfalls ein Beschluss zu fassen sein wird.
  • Einschlägig für: Art. 67 Abs. 3 ZGB

Gericht VS C1 06 39 vom 23. Mai 2007, E. 9

  • Kanton: Wallis
  • Thema: Fehlende Traktandierung und Nichtvorliegen einer Universalversammlung
  • Kernaussage: Fehlt es an der gehörigen Ankündigung der Gegenstände der Beschlussfassung (Art. 67 Abs. 3 ZGB) und liegen die Voraussetzungen für eine Universalversammlung nicht vor, ist der gefasste Beschluss ungültig.
  • Einschlägig für: Art. 67 Abs. 3 ZGB

Obergericht ZH LB190033 vom 10. Juli 2019, E. 2

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Rechte der Mitglieder bei Wahlen
  • Kernaussage: Bei Wahlen hat jedes Mitglied das Recht, eine zur Wahl vorgeschlagene Person nicht zu wählen oder eine nicht zur Wahl vorgeschlagene Person zu wählen und entsprechende Anträge zu stellen.
  • Einschlägig für: Art. 67 Abs. 3 ZGB

Gericht BL 400 2024 240 vom 28. Januar 2025

  • Kanton: Basel-Landschaft
  • Thema: Schutz der Beschlussfassungskompetenz der Vereinsversammlung
  • Kernaussage: Eine Bestimmung in den Vereinsstatuten, die einem Dritten ein umfassendes Vetorecht gegenüber sämtlichen Beschlüssen der Vereinsversammlung betreffend Statutenänderungen einräumt, verletzt die Satzungskompetenz der Vereinsversammlung und ist mit dem Grundsatz der Vereinsautonomie unvereinbar. Die betreffende Statutenbestimmung ist ex tunc nichtig.
  • Einschlägig für: Art. 67 Abs. 2 ZGB

Zivil- und Strafgericht BE HG 2024 9 vom 17. April 2025, E. 18

  • Kanton: Bern
  • Thema: Wirkung der Gutheissung der Anfechtungsklage
  • Kernaussage: Ist ein Beschluss nicht vom zuständigen Vereinsorgan getroffen worden und liegt keine nachträgliche Genehmigung vor, ist er aufzuheben; die Aufhebung erfolgt rückwirkend (ex tunc) und wirkt erga omnes.
  • Einschlägig für: Art. 67 Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB

Letzte Aktualisierung: 2026-08-18