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Art. 67 ZGB — Stimmrecht und Beschlussfassung in der Vereinsversammlung

Gesetzeswortlaut

Art. 67 ZGB — B. Organisation / I. Die Vereinsversammlung / 4. Stimmrecht und Beschlussfassung

  1. Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.

  2. Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

  3. Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten. {: .gesetzeszitat}


I. Überblick und Bedeutung

1. Systematische Stellung und Zweck

Art. 67 ZGB regelt die Willensbildung des Vereins durch die Beschlussfassung der Vereinsversammlung (Art. 64 ZGB). Die Bestimmung enthält drei Grundregeln:

  1. Den Grundsatz des gleichen Stimmrechts aller Mitglieder (Abs. 1).
  2. Das Mehrheitsprinzip bei der Beschlussfassung der anwesenden Mitglieder (Abs. 2).
  3. Das Traktandierungsgebot zum Schutz der Mitglieder vor überraschenden Beschlüssen (Abs. 3).

In personenbezogenen Körperschaften wird der körperschaftliche Wille durch die Beschlussfassung der Generalversammlung gebildet (BGE 128 III 375, E. 3.2). Das Stimmrecht ist das zentrale organschaftliche Mitwirkungsrecht des Vereinsmitglieds.

2. Vereinsautonomie und Schranken

Die Vorschriften von Art. 67 Abs. 1 und 2 ZGB sind dispositiver Natur (Art. 63 Abs. 2 ZGB). Die Statuten können daher abweichende Regeln über die Stimmberechtigung oder Beschlussquoren vorsehen.

Die Statutenautonomie findet ihre Grenzen jedoch an den zwingenden Schranken der Rechtsordnung. Eine Statutenbestimmung, welche Dritten ein umfassendes Einspracherecht gegenüber sämtlichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinsmitglieder einräumt, ist mit der Vereinsautonomie nicht vereinbar; sie verstösst gegen die guten Sitten und ist nichtig (BGE 97 II 108). Ebenso ist eine Statutenklausel, die Dritten ein Vetorecht bei Statutenänderungen einräumt, wegen Verletzung der Satzungskompetenz ex tunc nichtig (Gericht BL 400 2024 240).


II. Absatz 1: Grundsatz der Stimmrechtsgleichheit

1. Gesetzliches Kopfstimmrecht

Das Gesetz sieht vor, dass alle Mitglieder in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht haben (Kopfstimmrecht). Jedes Mitglied besitzt eine Stimme, unabhängig von Vermögensbeiträgen oder Amtsdauer.

Nehmen Personen an der Versammlung teil, die nicht der Körperschaft angehören, wird der Wille fremdbestimmt und die körperschaftliche Autonomie dadurch beeinträchtigt (BGE 128 III 375, E. 3.2).

2. Statutarische Differenzierungen (Mitgliederkategorien)

Das Vereinsrecht überlässt die nähere Ausgestaltung des Stimmrechts den Statuten (BGE 128 III 375, E. 3.2). Die Statuten können von der gesetzlichen Stimmrechtsgleichheit abweichen und verschiedene Mitgliederkategorien (wie Aktiv-, Passiv- oder Freimitglieder) mit differenzierten Stimmrechten schaffen.

Wird einem stimmberechtigten Mitglied die Ausübung des Stimmrechts durch den Versammlungsleiter eigenmächtig verwehrt, stellt dies einen Nichtigkeitsgrund für die entsprechende Beschlussfassung dar (BGer 5A_676/2015, E. 3.4).

3. Stimmrechtsvertretung

Die Stimmrechtsvertretung durch schriftliche Vollmacht ist im Vereinsrecht zulässig, sofern die Statuten die Vertretung nicht ausdrücklich ausschliessen oder beschränken.

4. Gesetzlicher Stimmrechtsausschluss (Art. 68 ZGB)

Jedes Mitglied ist bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein andererseits von Gesetzes wegen vom Stimmrecht ausgeschlossen (BGE 134 III 481, E. 3.3). Reine Organwahlen fallen als interne Verwaltungshandlungen nicht unter diesen Ausschluss.


III. Absatz 2: Beschlussfassung und Mehrheitserfordernis

1. Einfache Mehrheit

Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst (Art. 67 Abs. 2 ZGB). Es gilt das relative Mehr der abgegebenen Stimmen, womit ein Antrag obsiegt, wenn die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen.

2. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen

Stimmenthaltungen gelten nach praktischer Auslegung als Nichtteilnahme an der Abstimmung und werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht zu den Nein-Stimmen gezählt. Die Statuten können zur Vermeidung von Unklarheiten ausdrücklich festlegen, dass nur die gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen massgebend sind.

3. Statutarische Quoren und qualifizierte Mehrheiten

Die Statuten können für bestimmte Beschlüsse (wie Statutenrevisionen oder die Auflösung des Vereins) qualifizierte Mehrheiten (z.B. Zweidrittelmehrheit) oder Anwesenheitsquoren verlangen. Für die Umwandlung des Vereinszwecks verlangt Art. 74 ZGB von Gesetzes wegen die Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder.

4. Zirkularbeschlüsse

Gemäss Art. 66 Abs. 2 ZGB steht die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag einem Beschluss der Vereinsversammlung gleich.


IV. Absatz 3: Das Traktandierungsgebot

1. Zweck und Tragweite

Nach Art. 67 Abs. 3 ZGB dürfen Beschlüsse über nicht gehörig angekündigte Gegenstände nur gefasst werden, wenn die Statuten dies gestatten. Die Bestimmung dient dem Schutz der Mitglieder vor überraschenden Beschlüssen, indem sie ihnen ermöglicht, sich auf die Verhandlungsgegenstände vorzubereiten (BGE 114 II 193, E. 5b). Die gehörige Traktandierung erfordert, dass die stimmberechtigten Mitglieder nach Einsicht in die Traktandenliste ohne Weiteres erkennen können, über welche Gegenstände sie zu beraten und Beschluss zu fassen haben (BGer 5A_439/2016, E. 5.3).

2. Kriterien der gehörigen Ankündigung

Ein Gegenstand ist im Sinne von Art. 67 Abs. 3 ZGB gehörig angekündigt, wenn die Vereinsmitglieder nach Einsicht in die Tagesordnung und die Statuten leicht erkennen können, über welche Gegenstände zu beraten und gegebenenfalls ein Beschluss zu fassen sein wird (BGE 114 II 193, E. 5b; Gericht GR ZK1 2014 39, E. 9).

3. Wahlen und Personaltraktanden

  • Kandidatennamen: Auf der Traktandenliste ist anzugeben, dass Wahlen abgehalten werden; nicht erwähnt zu werden brauchen hingegen von Gesetzes wegen die Namen der Kandidaten (BGE 126 III 5, E. 2).
  • Wahlgeschäfte: Bei traktandierten Wahlen hat jedes Mitglied das Recht, eine zur Wahl vorgeschlagene Person nicht zu wählen oder eine nicht vorgeschlagene Person zu wählen und entsprechende Anträge zu stellen (Obergericht ZH LB190033, E. 2).
  • Abberufungsanträge: Ein gezieltes Abberufungsbegehren muss in der Einberufung hinreichend klar als Absetzungsbegehren angekündigt sein (BGer 5A_130/2012, E. 2). Geht es um eine Vergrösserung der Mitgliederzahl, muss dies aus der Traktandierung hervorgehen (BGer 5A_676/2015, E. 3.4).

4. Ausnahmen vom Traktandierungsgebot

  • Statutarische Gestattung: Die Statuten können ausdrücklich vorsehen, dass auch über nicht traktandierte Geschäfte Beschluss gefasst werden darf (Art. 67 Abs. 3 ZGB).
  • Verfahrensanträge: Ordnungs- und Verfahrensanträge zur laufenden Versammlung bedürfen keiner Traktandierung.
  • Universalversammlung: Liegen die Voraussetzungen einer Universalversammlung vor, können alle Mitglieder auch ohne Einhaltung von Form und Frist der Einberufung gültige Beschlüsse fassen (Gericht VS C1 06 39, E. 9).

5. Rechtsfolgen von Mängeln

Der analog anwendbare Art. 67 Abs. 3 ZGB ist verletzt, wenn mangels Traktandierung über nicht gehörig angekündigte Gegenstände Beschluss gefasst worden ist (BGer 5A.7/2002, E. 2.4; Gericht VS C1 06 39, E. 9). Die Aufhebung eines mangelhaften Beschlusses erfolgt rückwirkend und wirkt erga omnes (Zivil- und Strafgericht BE HG 2024 9, E. 18).

Die Verletzung einer Verfahrensregel, die keinen Einfluss auf den von der Generalversammlung getroffenen Entscheid haben konnte, zieht jedoch keine Aufhebung des Entscheides nach Art. 75 ZGB nach sich (BGE 114 II 193, E. 6).


V. Kantonale Praxisfragen

1. Fehlende Ankündigung und Schranken von Spontanbeschlüssen

In der kantonalen Gerichtspraxis ist geklärt, dass Beschlüsse über nicht gehörig angekündigte Verhandlungsgegenstände mangels statutarischer Ermächtigung ungültig sind (Gericht VS C1 06 39, E. 9; Gericht GR ZK1 2014 39, E. 9).

2. Kausalitätsprüfung bei Formfehlern

Ein Beschluss wird wegen formeller Mängel bei der Einberufung oder Traktandierung nicht aufgehoben, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf die Beschlussfassung der Versammlung haben konnte (BGE 114 II 193, E. 6).


VI. Literatur

  • BK-Riemer: Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, Band I/3/2: Die Vereine (Art. 60–79 ZGB), 3. Aufl., Bern 1990, N 1–95 zu Art. 67 ZGB.
  • BSK-Heini/Scherrer: Anton Heini / Urs Scherrer, Basler Kommentar zum ZGB I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1–25 zu Art. 67 ZGB.
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