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Art. 60 ZGB — Gründung und Persönlichkeitserwerb des Vereins

Gesetzeswortlaut

Art. 60 ZGB — A. Errichtung / I. Körperschaftliche Organisation

  1. Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.

  2. Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. {: .gesetzeszitat}


I. Überblick und Bedeutung

1. Systematische Stellung und Zweck

Art. 60 ZGB steht an der Spitze des schweizerischen Vereinsrechts (Art. 60–79 ZGB) im Ersten Teil des Zivilgesetzbuches. Die Bestimmung regelt die Voraussetzungen für die Entstehung der juristischen Persönlichkeit des Vereins und definiert dessen Wesensmerkmale.

Im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften des Obligationenrechts und der Genossenschaft, die ihre Rechtsfähigkeit gemäss Art. 52 Abs. 2 ZGB erst durch die konstitutive Eintragung in das Handelsregister erlangen, gilt für den Verein das System der freien Entstehung (ipso iure). Die Persönlichkeit als Verein setzt voraus, dass der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist (BGE 88 II 209). Das setzt voraus, dass schriftliche Statuten vorliegen, die den Willen ausdrücken, als Körperschaft zu bestehen, und über Zweck, Mittel und Organisation Aufschluss geben (BGE 82 II 308 E. 8).

2. Vereinsfreiheit und Grundsatz der Formfreiheit

Die freie Entstehung ohne behördliche Genehmigung oder Registerzwang ist der privatrechtliche Ausdruck der verfassungsmässigen Vereinsfreiheit (Art. 23 BV). Der Gesetzgeber wollte ein flexibles Rechtskleid zur Verfügung stellen, um gemeinsame ideelle Ziele zu verfolgen.

Die Eintragung in das Handelsregister ist nach Art. 61 Abs. 1 ZGB grundsätzlich fakultativ und rein deklaratorisch. Eine Eintragungspflicht besteht nur ausnahmsweise, wenn der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist (Art. 61 Abs. 2 ZGB).


II. Absatz 1: Voraussetzungen der Rechtspersönlichkeit

1. Nicht-wirtschaftliche Zwecksetzung (Ideeller Zweck)

a) Begriff und Abgrenzung

Art. 60 Abs. 1 ZGB nennt beispielhaft politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige oder gesellige Aufgaben. Diese Aufzählung ist rein demonstrativ: Jeder Zweck, der nicht wirtschaftlicher Natur ist, genügt als Vereinszweck.

Der «wirtschaftliche Zweck», der die Gründung als Verein ausschliesst, setzt nicht voraus, dass die Personenverbindung ein Gewerbe betreibt (BGE 88 II 209). Er kann z.B. darin bestehen, dass sie nur darauf ausgeht, ihren gewerbetreibenden Mitgliedern Preise und Lieferbedingungen vorzuschreiben (BGE 88 II 209).

Wollen Personenverbindungen einen wirtschaftlichen Zweck (insbesondere die Erzielung eines gemeinsamen Gewinns oder die genossenschaftliche Selbsthilfe) verfolgen, müssen sie die Rechtsformen des Handelsrechts gemäss Art. 52 Abs. 2 ZGB wählen.

b) Das Nebenzweckprivileg

Das Bundesgericht und die herrschende Lehre anerkennen das sogenannte Nebenzweckprivileg. Ein ideeller Verein darf zur Erreichung seines nicht-wirtschaftlichen Hauptzwecks wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben oder ein Gewerbe betreiben (z.B. Clubheim, Festwirtschaft oder Fachzeitschrift), sofern die wirtschaftliche Tätigkeit dem ideellen Hauptzweck untergeordnet ist und der Gewinn im Vereinsvermögen verbleibt und nicht an die Mitglieder ausgeschüttet wird.

2. Körperschaftlicher Wille

Persönlichkeit als Verein setzt voraus, dass der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich sei (BGE 88 II 209). Eine Sektion des Verbandes kann mit eigener Persönlichkeit ein Verein sein, was voraussetzt, dass sie schriftliche Statuten habe, die ihren Willen, als Körperschaft zu bestehen, ausdrücken (BGE 82 II 308 E. 8).

Hierdurch unterscheidet sich der Verein von der einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR):

  • Unabhängigkeit vom Mitgliederbestand: Der Verein besteht unabhängig vom Wechsel oder Austritt einzelner Mitglieder fort.
  • Mehrheitsprinzip: Die Beschlussfassung erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip (Art. 67 ZGB).
  • Trennungsprinzip beim Vermögen: Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen (Art. 75a ZGB).

III. Absatz 2: Form und Mindestinhalt der Statuten

1. Schriftform der Statuten

Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein (Art. 60 Abs. 2 ZGB). Eine Sektion ohne Statuten hat keine Persönlichkeit als Verein (BGE 82 II 308 E. 8).

2. Gesetzlicher Mindestinhalt

Die Statuten müssen über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben (BGE 82 II 308 E. 8):

  1. Zweck des Vereins: Umschreibung der ideellen Ausrichtung. Bei einer späteren Umwandlung des Vereinszwecks greift Art. 74 ZGB (BGE 86 II 389).
  2. Mittel des Vereins: Regelung über die Beschaffung von Beiträgen oder Vermögenswerten.
  3. Organisation des Vereins: Regelung über die Vereinsversammlung (Art. 64 ZGB) und den Vorstand (Art. 69 ZGB).

3. Schranken der Statutenautonomie

Die Vereinssatzungen dürfen die von der Rechtsordnung gesetzten Grenzen nicht überschreiten (BGE 97 II 108). Eine Statutenbestimmung, welche Dritten ein Einspracherecht gegenüber sämtlichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinsmitglieder einräumt, ist mit der Vereinsautonomie nicht vereinbar; sie verstösst gegen die guten Sitten und ist daher nichtig (BGE 97 II 108).

Eine im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB übermässige Bindung kann gegen den Ordre public verstossen, wenn sie eine offensichtliche und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellt (BGE 138 III 322).


IV. Parteifähigkeit, Namensrecht und Verbandsbeschwerde

1. Namensschutz des Vereins

Juristische Personen geniessen den Schutz des Namensrechts nach Art. 28 und 29 ZGB. Eine Verletzung der Persönlichkeit bzw. des auch einem Verein zustehenden Rechts auf den Namen liegt vor durch die Verwendung eines Namens, der die Gefahr von Verwechslungen in sich birgt (BGE 117 II 513).

2. Egoistische Verbandsbeschwerde

Ein Verband kann die Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn es sich um solche handelt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Beschwerde jedes dieser Mitglieder befugt wäre (BGE 136 II 539 E. 1.1). Ein Berufsverband besitzt Beschwerdeberechtigung nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines Entscheids, der geeignet ist, die Berufsreglementierung als solche in Frage zu stellen (BGE 142 II 80).

3. Ausschluss und Anfechtung von Vereinsbeschlüssen

Ein unbestimmter statutarischer Ausschliessungsgrund ist der statutarischen Ausschliessung ohne Grundangabe gleichzustellen; eine Anfechtung der Ausschliessung ist somit nicht statthaft (BGE 131 III 97). Tritt ein Verein jedoch als massgebende Organisation des betreffenden Berufsstandes oder Wirtschaftszweigs auf, so verfügt er nicht über die umfassende Ausschlussautonomie des Art. 72 Abs. 2 ZGB (BGE 123 III 193). Die Klage auf Anfechtung eines Vereinsbeschlusses richtet sich nach Art. 75 ZGB und schützt vor widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen (BGE 134 III 193).


V. Kantonale Praxisfragen

1. Nachweis der Parteifähigkeit nicht eingetragener Vereine vor kantonalen Gerichten

  • Praxisproblem: Da Vereine ohne Handelsregistereintrag Rechtspersönlichkeit erlangen, stellt sich vor kantonalen Gerichten bei Bestreitung die Frage nach dem Nachweis der Parteifähigkeit.
  • Kantonale Praxis: Das kantonale Gericht prüft die Parteifähigkeit anhand der vorzulegenden schriftlichen Statuten und der Protokolle über die Organbestellung. Fehlen Statuten, die Zweck, Mittel und Organisation regeln, liegt keine Rechtspersönlichkeit vor und auf Klagen des Vereins wird mangels Parteifähigkeit nicht eingetreten.

2. Prüfungskognition des kantonalen Handelsregisteramts bei Zweckabgrenzung

  • Praxisproblem: Bei Gesuchen um Eintragung in das Handelsregister prüft das kantonale Handelsregisteramt, ob die Voraussetzungen nach Art. 60 ZGB vorliegen.
  • Kantonale Praxis: Ergibt die Auslegung der Statuten, dass die Personenverbindung primär wirtschaftliche Selbsthilfe oder Vermögensvorteile für ihre Mitglieder bezweckt, verweigert das kantonale Handelsregisteramt die Eintragung als Verein zu Recht, da diesfalls die Rechtsformen des Gesellschaftsrechts gewählt werden müssen.
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