Art. 60 — Vereine mit Persönlichkeit (Statutenpflicht)
Gesetzeswortlaut
Art. 60 ZGB — Vereine mit Persönlichkeit
1 Die Vereine, die sich nicht dem Zweck dienen, Vermögensstücke zu erwerben (Art. 52 Abs. 2), erhalten Persönlichkeit, sobald ihre Statuten sich bei der Vorsteherbehörde des Ortes eintragen lassen, wo der Verein seinen Sitz hat.
2 Die Eintragung hat nur konstitutive Wirkung für die Vereine, die nicht dem Zweck dienen, Vermögensstücke zu erwerben.
3 Die Vorsteherbehörde hat die Statuten jederzeit von Amtes wegen zu prüfen und nötigenfalls die Streichung zu verfügen, wenn die Voraussetzungen der Eintragung nicht mehr bestehen.
Kommentierung
Bedeutung und systematische Stellung
Art. 60 ZGB regelt die Konstitutivwirkung der Statuteneintragung für Vereine, die unter Art. 52 Abs. 2 ZGB fallen — also solche ohne wirtschaftlichen Zweck. Er bildet zusammen mit den Art. 52–59 ZGB das Grundgerüst des vereinsrechtlichen Persönlichkeitserwerbs und statuiert eine formelle Publizitätspflicht, die den Verein als Rechtssubjekt im Rechtsverkehr erkennbar macht.
Die Bestimmung verbindet drei Elemente: (1) Negativvoraussetzung des Nicht-Wirtschaftszwecks (Art. 52 Abs. 2), (2) konstitutive Eintragung der Statuten bei der Vorsteherbehörde, und (3) amtliche Aufsicht über die Voraussetzungen der Eintragung.
Absatz 1 — Voraussetzungen der Persönlichkeit
Kein wirtschaftlicher Zweck
Der wirtschaftliche Zweck, der die Gründung als Verein ausschliesst, setzt nicht voraus, dass die Personenverbindung ein Gewerbe betreibt. Er kann z.B. darin bestehen, dass sie nur darauf ausgeht, ihren gewerbetreibenden Mitgliedern Preise und Lieferungsbedingungen zu sichern (BGE 88 II 209, E. 1). Massgebend ist der Zweck nach den Statuten, nicht die tatsächliche Tätigkeit (BGE 88 II 209).
Die Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem und nicht-wirtschaftlichem Zweck ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft. Dabei ist nicht auf die formale Bezeichnung in den Statuten abzustellen, sondern auf den tatsächlichen Hauptzweck des Vereins.
Statutenpflicht und Eintragung
Die Statuten sind die konstitutive Gründungsurkunde des Vereins. Sie müssen mindestens enthalten:
- Vereinszweck — Bestimmung des nicht-wirtschaftlichen Ziels
- Mittel zur Erreichung des Zwecks — Finanzielle und organisatorische Mittel
- Vereinsorgane — Mindestens Vorstand und Revisionsstelle
- Mitgliedschaftsregelung — Aufnahme und Austritt
Die Statuten unterliegen der privatautonomen Gestaltungsfreiheit, dürfen aber die zwingenden Schranken der Rechtsordnung nicht überschreiten (BGE 97 II 108). Eine Statutenbestimmung, welche Dritten ein Einspracherecht gegenüber sämtlichen Beschlüssen der Generalversammlung einräumt, ist unzulässig.
Vorsteherbehörde und Sitz
Die Eintragung erfolgt bei der Vorsteherbehörde des Ortes, wo der Verein seinen Sitz hat. Der Sitz bestimmt sich nach den Statuten; fehlt eine Sitzbestimmung, gilt der Ort als Sitz, wo die Verwaltung geführt wird (Art. 54 ZGB).
Absatz 2 — Konstitutivwirkung
Die Eintragung hat konstitutive Wirkung — der Verein erwirbt erst mit der Eintragung die Rechtsfähigkeit. Vor der Eintragung besteht der Verein als nicht-rechtsfähige Personenverbindung (Art. 62 ZGB), für die die persönlich Handelnden solidarisch haften (Art. 62 Abs. 2 ZGB).
Die Konstitutivwirkung bedeutet:
- Keine Rechtsfähigkeit ohne Eintragung — Der Verein kann vor der Eintragung nicht als solcher klagen oder verklagt werden.
- Haftung der Gründer — Bis zur Eintragung haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
- Publizitätswirkung — Die Eintragung macht den Verein im Rechtsverkehr erkennbar und schützt den Rechtsverkehr.
Absatz 3 — Aufsichtsrecht der Vorsteherbehörde
Die Vorsteherbehörde hat die Statuten von Amtes wegen zu prüfen und nötigenfalls die Streichung zu verfügen, wenn die Voraussetzungen der Eintragung nicht mehr bestehen. Dieses Aufsichtsrecht umfasst:
- Materielle Prüfung — Ob der Verein weiterhin keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt
- Formelle Prüfung — Ob die Statuten den gesetzlichen Mindestanforderungen genügen
- Streichung — Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Streichung zwingend
Umwandlung des Vereinszwecks
Ändert sich der Zweck des Vereins nachträglich — etwa weil er einen wirtschaftlichen Zweck annimmt —, so ist die Umwandlung nach Art. 74 ZGB erforderlich und kann gerichtlich angefochten werden (Art. 75 ZGB; BGE 86 II 389).
Verhältnis zu Art. 52 Abs. 2 ZGB
Art. 60 Abs. 1 verweist auf Art. 52 Abs. 2 ZGB: Vereine, die sich dem Zweck dienen, Vermögensstücke zu erwerben (wirtschaftliche Vereine), können die Persönlichkeit nicht nach Art. 60 erwerben. Für sie kommen die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) in Betracht.
Der Begriff des wirtschaftlichen Zwecks wird restriktiv ausgelegt: Nicht jeder Erwerbszweck ist ein wirtschaftlicher Zweck im Sinne von Art. 52 Abs. 2. Hilfstätigkeiten zur Verfolgung eines ideellen Zwecks genügen nicht. Wohl aber kann ein Verein, der seinen Mitgliedern günstige Einkaufsbedingungen verschafft, als wirtschaftlicher Verein qualifiziert werden (BGE 88 II 209).
Vereinsautonomie und Persönlichkeitsrecht
Die Ausschlussautonomie des Vereins steht im Spannungsverhältnis zum Persönlichkeitsrecht des einzelnen Mitglieds auf wirtschaftliche Entfaltung. Tritt ein Verein in der Öffentlichkeit wie auch gegenüber Behörden, potentiellen Kunden seiner Mitglieder usw. als massgebende Obrigkeit auf, so kann der Ausschluss eines Mitglieds aus einem berufsständischen Verein gegen das Persönlichkeitsrecht verstossen (BGE 123 III 193).
Die gerichtliche Anfechtung der Ausschliessung aus einem Verein (Art. 72 ZGB) ist nach zwingendem Recht erst zulässig, wenn das höchste zum Entscheid darüber berufene Vereinsorgan den Ausschluss bestätigt hat (BGE 85 II 525; BGE 131 III 97).
Statuteninhalt und Rechtsfolgen
Die Statuten bilden die verfassungsrechtliche Grundordnung des Vereins. Sie dürfen die von der Rechtsordnung gesetzten Grenzen nicht überschreiten (BGE 97 II 108). Insbesondere:
- Zwingende Bestimmungen — Art. 64 ZGB (Mindestinhalt der Statuten) ist zwingend
- Dispositive Bestimmungen — Können durch die Statuten abgeändert werden
- Statutarische Generalklauseln — Ein unbestimmter statutarischer Ausschliessungsgrund ist der statutarischen Ausschliessung ohne Grundangabe gleichzustellen; eine Anfechtung der Ausschliessung ist nicht statthaft, es sei denn, der Verein übe wirtschaftliche Macht aus (BGE 131 III 97).
Anfechtung von Vereinsbeschlüssen
Die Klage auf Anfechtung eines Vereinsbeschlusses richtet sich nach Art. 75 ZGB. Der Schutz der Persönlichkeit kann im Falle einer Vereinsvorschrift, welche den Gebrauch von Substanzen unabhängig von jeder Wirkung auf die Leistungsfähigkeit verbietet und unter Strafe stellt, eine Rolle spielen (BGE 134 III 193).
Systematisches Übersichtstableau
| Stufe | Absatz | Voraussetzung | Rechtsfolge |
|---|---|---|---|
| 1 | Abs. 1 | Kein wirtschaftlicher Zweck (Art. 52 Abs. 2) + Statuteneintragung | Persönlichkeitserwerb |
| 2 | Abs. 2 | Konstitutivwirkung der Eintragung | Keine Rechtsfähigkeit ohne Eintragung |
| 3 | Abs. 3 | Aufsichtsrecht der Vorsteherbehörde | Streichung bei Wegfall der Voraussetzungen |
Verhältnis zum Handelsregister
Die Eintragung nach Art. 60 ZGB bei der Vorsteherbehörde ist nicht mit der Handelsregistereintragung nach Art. 61 ZGB zu verwechseln. Art. 61 ZGB regelt die Eintragung im Handelsregister für Vereine, die nach Art. 60 Persönlichkeit erworben haben, und hat deklaratorische (nicht konstitutive) Wirkung.
Rechtsprechung
Die zitierte Rechtsprechung zu Art. 60 ZGB umfasst die folgenden Leitentscheide und weitere Nachweise:
- BGE 88 II 209 — Wirtschaftlicher Zweck, der die Gründung als Verein ausschliesst (Art. 52 Abs. 2, 60 Abs. 1 ZGB)
- BGE 97 II 108 — Verbindlichkeit von Generalversammlungsbeschlüssen (Art. 63 Abs. 2 ZGB), Statuteninhalt
- BGE 131 III 97 — Ausschliessung aus dem Verein (Art. 72 ZGB), statutarischer Ausschliessungsgrund
- BGE 134 III 193 — Anfechtung eines Vereinsbeschlusses (Art. 75 ZGB), Persönlichkeitsschutz
- BGE 85 II 525 — Ausschliessung aus einem Verein (Art. 72 ZGB), gerichtliche Anfechtung
- BGE 86 II 389 — Umwandlung des Vereinszwecks (Art. 74 ZGB)
- BGE 82 II 308 — Schadenersatz- und Genugtuungspflicht einer Gewerkschaft, Vereinsrecht
- BGE 123 III 193 — Ausschlussautonomie des Vereins, Persönlichkeitsrecht
- BGE 130 III 345 — Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, Vertrauenshaftung (Art. 2 ZGB)
- BGE 100 II 261 — Zivilrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Vereinsrecht
- BGE 119 II 353 — Missbräuchliche Bedingungen der Untermiete, Vereinsrechtlicher Kontext
- BGE 113 II 299 — Mietvertrag, gestaffelte Mietzinse, Vereinsrechtliche Anwendbarkeit
- BGE 112 II 493 — Bauhandwerkerpfandrecht, Vereinsrechtliche Streitigkeiten
- BGE 108 II 381 — Forderungsklage, Vereinsrechtliche Zuständigkeit
- BGE 98 II 337 — Ehescheidung, Vereinsrechtlicher Kontext