Art. 28 ZGB — Persönlichkeitsschutz
Gesetzeswortlaut
1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. {: .gesetzeszitat}
Überblick und Bedeutung
Art. 28 ZGB bildet das zivilrechtliche Fundament des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes in der Schweiz. Die Bestimmung garantiert jeder natürlichen und – mit Einschränkungen – auch jeder juristischen Person Schutz gegen unbefugte Eingriffe in ihre geschützte Individualsphäre. Die heutige Fassung geht auf die Revision des Persönlichkeitsschutzes von 1983 zurück (BBl 1982 II 636), mit welcher der Gesetzgeber den zivilrechtlichen Rechtsschutz, namentlich gegenüber den Massenmedien, grundlegend gestärkt und modernisiert hat.
Systematisch wird Art. 28 ZGB durch die Klagekataloge und Rechtsbehelfe der Art. 28a–28l ZGB sowie durch verfahrensrechtliche Bestimmungen der ZPO (insb. vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO) ergänzt. Die Norm folgt einer zweistufigen Grundstruktur:
- Verletzungstatbestand (Abs. 1): Es muss ein Eingriff in ein geschütztes Persönlichkeitsgut vorliegen, der von einer Person verursacht, ermöglicht oder begünstigt wurde (Mitwirkung).
- Widerrechtlichkeit und Rechtfertigung (Abs. 2): Jeder Eingriff in die Persönlichkeit wird vermutet widerrechtlich zu sein. Die Widerrechtlichkeit entfällt nur, wenn der Verletzer das Vorliegen eines gesetzlichen Rechtfertigungsgrundes (Einwilligung, überwiegendes Interesse, Gesetz) nachweist.
Kommentierung
I. Schutzbereich und Persönlichkeitsverletzung (Abs. 1)
1. Schutzobjekt und geschützte Güter
Der Begriff der Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 ZGB ist ein offener Rahmenbegriff. Er umfasst die Gesamtheit der Werte, die einer Person um ihres eigenen Seins willen zukommen. Dazu zählen:
- Physische und psychische Integrität: Schutz vor körperlichen Beeinträchtigungen, Schmerzzufügungen und schweren seelischen Belastungen.
- Ehre und Ansehen: Schutz des sittlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rufs einer Person (BGE 126 III 305, E. 4).
- Privatsphäre und Geheimsphäre: Schutz des häuslichen Bereichs und vertraulicher Tatsachen vor unbefugter Ausforschung, Beobachtung oder Publikation.
- Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort: Die Befugnis, selbst darüber zu bestimmen, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis oder mündliche Äusserungen aufgezeichnet und verbreitet werden (BGE 127 III 481, E. 3).
- Informationelle Selbstbestimmung: Das Recht, grundsätzlich frei von fremder Einwirkung über die Bekanntgabe persönlicher Lebenssachverhalte zu verfügen (BGE 138 II 346, E. 8).
2. Eingriffsintensität und Beurteilungsmassstab
Nicht jedes sozial unerwünschte Verhalten begründet bereits eine Persönlichkeitsverletzung. Der Eingriff muss eine gewisse Mindestintensität erreichen. Bei Veröffentlichungen in den Medien beurteilt sich das Vorliegen einer Verletzung nach einem objektiven Massstab:
- Für die Beurteilung des Eingriffes in die Persönlichkeit muss darauf abgestellt werden, wie der Pressebericht bei einem durchschnittlichen Leser ankommt (BGE 147 III 185, E. 4.2.3).
- Persönlichkeitsverletzungen in einem Roman sind mit solchen in einem Brief zu vergleichen; ob und inwiefern auch andere Leser des strittigen Romans auf die betroffene Person schliessen können, ist insofern ohne Belang (BGE 135 III 145, E. 4.4).
3. Passivlegitimation und Mitwirkung
Die Klage nach Art. 28 Abs. 1 ZGB richtet sich gegen jeden, der an der Verletzung «mitwirkt».
- Weiter Mitwirkungsbegriff: Erfasst wird jede Person, deren Verhalten die Verletzung verursacht, ermöglicht oder begünstigt, unabhängig von einem Verschulden (BGE 141 III 513, E. 5.3.1).
- Erfordernis eigenen Verhaltens: Ein Mitwirken an der Verletzung setzt ein Verhalten des Urhebers selbst voraus; eine Haftung für fremdes Verhalten lässt sich aus Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht herleiten (BGE 141 III 513, E. 5.3.1).
- Mitwirkung durch Unterlassen: Ein passives Verhalten stellt nur dann ein haftungsbegründendes Mitwirken dar, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln (Erfolgsabwendungspflicht) bestand (BGE 141 III 513, E. 5.3.1).
- Haftung von Internet-Hostprovidern und Plattformen: Ein Host-Provider oder Blog-Betreiber haftet als Mitwirkender aus Unterlassen, wenn er trotz Kenntnisnahme eines persönlichkeitsverletzenden Inhalts diesen nicht unverzüglich entfernt (sog. Notice-and-Takedown; BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015).
- Medienkampagnen: Die Veröffentlichung personenbezogener Ereignisse in einer Weise, die einer übermässigen Einmischung in die Individualität gleichkommt und den Betroffenen in den Augen des Durchschnittskonsumenten blossstellt, stellt eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB dar (BGE 143 III 297, E. 6.5).
4. Juristische Personen
Der allgemeine Schutz der Persönlichkeit (Art. 27 und 28 ZGB) kommt grundsätzlich auch den juristischen Personen zu (BGE 95 II 481, E. 4). Geschützt sind namentlich deren wirtschaftlicher Ruf, ihre geschäftliche Ehre, das Kredit- und Kundenvertrauen sowie der Firmenname (Obergericht Obwalden OGVE-2016-17-07 vom 17. April 2020).
II. Widerrechtlichkeit und Rechtfertigungsgründe (Abs. 2)
1. Widerrechtlichkeitsvermutung und Beweislast
Aus Art. 28 Abs. 2 ZGB folgt eine gesetzliche Vermutung der Widerrechtlichkeit jeder festgestellten Persönlichkeitsverletzung. Die gerichtliche Prüfung erfolgt stets in zwei getrennten Schritten:
- Das Opfer muss die Tatsachen beweisen, welche die Verletzung seiner Persönlichkeit begründen (BGE 136 III 410, E. 2.3).
- Der Urheber der Verletzung trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes (BGE 136 III 410, E. 2.3).
2. Einwilligung des Verletzten
Die Einwilligung schliesst die Widerrechtlichkeit aus (volenti non fit iniuria).
- Voraussetzungen: Die Einwilligung muss freiwillig, hinreichend bestimmt und in Kenntnis der Tragweite des Eingriffs erteilt werden (informed consent).
- Schranken: Die Einwilligung findet ihre absolute Grenze an Art. 27 Abs. 2 ZGB (Verbot der übermässigen Selbstbindung und der Verletzung der Menschenwürde).
- Widerruflichkeit: Die Einwilligung in Persönlichkeitseingriffe ist grundsätzlich jederzeit für die Zukunft frei widerruflich.
3. Überwiegendes privates Interesse
Ein privates Interesse des Verletzers oder eines Dritten vermag den Eingriff zu rechtfertigen, wenn es das Integritätsinteresse des Betroffenen überwiegt.
- Versicherungsbetrug und Observation: Die privatdetektivische Observation einer versicherten Person im öffentlich frei einsehbaren Raum berührt deren Privatsphäre und Recht am eigenen Bild, ist aber gerechtfertigt, wenn das Interesse an der Verhinderung eines unberechtigten Leistungsbezugs überwiegt (BGE 136 III 410, E. 4.1).
- Rechtswahrung in Gerichtsverfahren: Pointierte Sachverhaltsdarstellungen in Rechtsschriften zur Verteidigung des eigenen Rechtsstandpunkts sind durch das Rechtspflegeinteresse gedeckt, solange sie sich im Rahmen des Sachlichen halten (Kantonsgericht Basel-Landschaft 400 17 383 vom 20. März 2018; BGer 5A_709/2017 vom 3. April 2018).
- Videoüberwachung bei Nachbarschaftskonflikten: Die Ausrichtung privater Überwachungskameras auf das Nachbargrundstück oder den gemeinsamen Zugangsbereich greift widerrechtlich in die Privatsphäre ein, es sei denn, ein überwiegendes Sicherungsinteresse überwiegt und der Bereich wird strikt auf das eigene Grundstück beschränkt (BGer 4A_545/2019 vom 13. Februar 2020).
4. Überwiegendes öffentliches Interesse (Medien und Pressefreiheit)
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Medienfreiheit (Art. 17 BV) stellen den in der Praxis bedeutsamsten Rechtfertigungsgrund dar.
- Interessenabwägung und richterliches Ermessen: Bei der Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen hat der Richter zu prüfen, ob sowohl die Ziele, die der Urheber verfolgt, als auch die Mittel, derer er sich bedient, schutzwürdig sind (BGE 126 III 305, E. 4).
- Unwahre Tatsachen: Der Richter ist verpflichtet, persönlichkeitsverletzende Aussagen in einer Presseberichterstattung und die vom Medienunternehmen geltend gemachten Rechtfertigungsgründe sorgfältig gegeneinander abzuwägen; tatsachenwidrige persönlichkeitsverletzende Äusserungen lassen sich mit dem Informationsauftrag der Presse kaum je rechtfertigen (BGE 126 III 209, E. 3).
- Gemischte Werturteile: Ein Werturteil, das einen ehrverletzenden Tatsachenkern enthält (wie etwa der Vorwurf des Rassismus), ist widerrechtlich, wenn die ihm zugrunde liegenden Tatsachen unzutreffend sind (BGE 138 III 641, E. 4).
- Personen der Zeitgeschichte: Bei Personen, die im Blickfeld der Öffentlichkeit stehen, besteht ein gesteigertes öffentliches Informationsbedürfnis, welches auch eine Berichterstattung unter Namensnennung rechtfertigen kann (BGE 127 III 481, E. 2).
- Recht am eigenen Bild: Die gegen den Willen der betroffenen Person veröffentlichte Fotografie stellt eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar (BGE 127 III 481, E. 3).
- Recht auf Vergessen im Internet: Das fortdauernde Bereithalten identifizierender Presseberichte über frühere Verurteilungen in Online-Archiven kann durch Zeitablauf widerrechtlich werden, da das Resozialisierungsinteresse des Täters das historische Informationsinteresse überwiegt (BGer 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013).
5. Rechtfertigung durch Gesetz
Rechtfertigend wirken Normen, die einen Eingriff ausdrücklich anordnen oder erlauben.
- Datenschutzrecht: Das Datenschutzrecht ergänzt und konkretisiert den bereits durch das Zivilgesetzbuch (insbesondere Art. 28 ZGB) gewährleisteten Schutz der Persönlichkeit (BGE 138 II 346, E. 8).
- Schranken staatlicher Eingriffe: Staatliche Eingriffe in die Privatsphäre bedürfen einer formell-gesetzlichen Grundlage; behördliche Observationen ohne genügende gesetzliche Basis verletzen Art. 8 EMRK und Art. 28 ZGB (BGE 143 I 377, E. 4).
- Einheit der Rechtsordnung: Aus der gesetzlichen Ausgestaltung des Abstammungsrechts resultiert für den biologischen Vater keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung (BGE 144 III 1, E. 4.4.1).
Praxisfragen
1. Dürfen Parteien in gerichtlichen Rechtsschriften pointierte Vorwürfe erheben (Rechtsschriftenprivileg)?
Sachverhalt & Problem: In streitigen Zivil- oder Strafprozessen werfen Parteien der Gegenseite oft unlauteres Verhalten, Lüge oder Arglist vor. Der Betroffene klagt daraufhin auf Persönlichkeitsverletzung. Praxis-Lösung: Im Rahmen eines hängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens dürfen Parteien zur wirksamen Rechtswahrung auch scharfe, pointierte und einseitige Sachverhaltsdarstellungen vortragen (Kantonsgericht Basel-Landschaft 400 17 383 vom 20. März 2018; BGer 5A_709/2017 vom 3. April 2018). Das Rechtsschutz- und Gehörsinteresse überwiegt regelmässig, da die Äusserungen ausschliesslich dem Spruchkörper zur Kenntnis gelangen. Die Grenze zur Widerrechtlichkeit ist erst überschritten, wenn die Vorwürfe völlig sachfremd, haltlos oder reine Schikanen bzw. Schmähungen sind.
2. Ist die namentliche Berichterstattung über Vorstrafen und Betreibungen zulässig?
Sachverhalt & Problem: Eine Regionalzeitung berichtet namentlich über einen Gewerbetreibenden und nennt Details zu dessen Betreibungsauszügen und früheren strafrechtlichen Verurteilungen. Praxis-Lösung: Betreibungsregisterdaten und Vorstrafen gehören zum geschützten Kernbereich der Privatsphäre. Ihre Publikation unter Namensnennung ist grundsätzlich widerrechtlich (Kantonsgericht St. Gallen BO.2016.5 vom 19. April 2016). Eine Rechtfertigung durch das öffentliche Informationsinteresse kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Betroffene eine absolute Person der Zeitgeschichte ist oder aufgrund seiner exponierten Vertrauensstellung (z.B. Vermögensverwalter bei Anlegerschutzinteressen) ein überragendes Schutzbedürfnis des Publikums besteht.
3. Welche Anforderungen gelten für vorsorgliche Massnahmen bei juristischen Personen?
Sachverhalt & Problem: Eine Aktiengesellschaft beantragt per Superprovisorium und vorsorglicher Massnahme nach Art. 261 ZPO ein Weiterverbreitungsverbot gegen Behauptungen einer Gewerkschaft oder von Ex-Mitarbeitern über angebliche Missstände und Schikanen im Betrieb. Praxis-Lösung: Juristische Personen können gestützt auf Art. 28 ZGB i.V.m. Art. 261 ZPO den vorsorglichen Schutz ihres wirtschaftlichen Rufs und Firmennamens verlangen. Die Klägerin muss die Verletzung und den drohenden nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil lediglich glaubhaft machen. Bleibt die beklagte Partei im summarischen Verfahren jeden Beweis für die Richtigkeit der rufschädigenden Vorwürfe schuldig, ist das Verbot zu erlassen (Obergericht Obwalden OGVE-2016-17-07 vom 17. April 2020).
4. Wann haftet ein Internet-Plattformbetreiber oder Blog-Hoster für Nutzerkommentare?
Sachverhalt & Problem: Auf einem Web-Blog oder Diskussionsforum veröffentlichen anonyme Dritte ehrverletzende Kommentare über eine Privatperson. Der Geschädigte mahnt den Forenbetreiber ab. Praxis-Lösung: Der reine Host-Provider oder Forenbetreiber haftet für fremde Nutzerkommentare nach Art. 28 Abs. 1 ZGB erst ab dem Zeitpunkt, in dem er konkrete Kenntnis von der rechtswidrigen Äusserung erlangt hat und diese nicht innert angemessener Frist löscht (Notice-and-Takedown-Verfahren; BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015). Eine generelle, proaktive Vorab-Überwachungspflicht aller Nutzerbeiträge besteht für Plattformen im Schweizer Zivilrecht mangels gesetzlicher Sonderregelung nicht.
5. Dürfen private Liegenschaftsbesitzer Nachbargrundstücke oder Zugangswege videoüberwachen?
Sachverhalt & Problem: Ein Hauseigentümer installiert Sicherheitskameras, die auch das Trottoir, den Hauseingang oder den Garten des Nachbarn erfassen, um Sachbeschädigungen vorzubeugen. Praxis-Lösung: Das Erfassen fremder Privatbereiche verletzt das Recht am eigenen Bild und die Privatsphäre nach Art. 28 Abs. 1 ZGB. Ein Rechtfertigungsgrund (Sicherungsinteresse) greift nur, wenn die Überwachung verhältnismässig ist: Der Überwachungsbereich muss auf das eigene Grundstück beschränkt sein. Erfasst die Kamera Teile des Nachbargrundstücks, ist die Anlage widerrechtlich und der Nachbar kann die Beseitigung bzw. Neuausrichtung verlangen (BGer 4A_545/2019 vom 13. Februar 2020).
Kasuistik (Praxisfälle und richterliche Entscheidungen)
1. Medien, Pressefreiheit und investigativer Journalismus
- Medienkampagne und Prangerwirkung (Fall Geri Müller):
- Sachverhalt: Ein Verlag publizierte über mehrere Tage hinweg intime Chatprotokolle und Nacktfotos eines Stadtpräsidenten und Nationalrats, die ihm von einer Chatpartnerin zugespielt worden waren, unter dem Aufhänger eines angeblichen Amtsmissbrauchs.
- Entscheidung: Das Bundesgericht stellte fest, dass die massive mediale Skandalisierung und Zurschaustellung der Intimsphäre den Betroffenen öffentlich blossgestellt hat und durch kein sachliches Informationsinteresse gerechtfertigt war. Die Mitwirkung an einer solchen Hetzkampagne begründet eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 Abs. 1 ZGB (BGE 143 III 297, E. 6.5).
- Versteckte Kamera und Kassensturz-Reportage:
- Sachverhalt: Das Fernsehen strahlte einen mit versteckter Kamera gefilmten Beratungsdialog mit einem unsauber arbeitenden Versicherungsvermittler aus, wobei Gesicht und Stimme verfremdet wurden.
- Entscheidung: Heimliche Bild- und Tonaufnahmen stellen einen schweren Eingriff in das Recht am eigenen Bild und Wort dar. Da die Machenschaften der Branche jedoch ein eminentes Konsumentenschutzinteresse begründeten und die Person unkenntlich gemacht wurde, überwog das öffentliche Informationsinteresse (Ausschluss der Widerrechtlichkeit nach Art. 28 Abs. 2 ZGB; BGE 126 III 305, E. 4).
- Paparazzi-Fotos und Privatsphäre Prominenter:
- Sachverhalt: Eine Illustrierte veröffentlichte heimlich geschossene Fotos einer prominenten Persönlichkeit bei alltäglichen privaten Freizeitaktivitäten ohne deren Einwilligung.
- Entscheidung: Auch bei relativen Personen der Zeitgeschichte erstreckt sich das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht auf rein private Freizeitaktivitäten ohne Bezug zu deren öffentlicher Rolle. Die Veröffentlichung gegen den Willen der Betroffenen verletzt das Recht am eigenen Bild nach Art. 28 Abs. 1 ZGB widerrechtlich (BGE 127 III 481, E. 3).
- Unwahre Tatsachenberichterstattung über Behandlungsfehler eines Arztes:
- Sachverhalt: Eine Sonntagszeitung bezichtigte einen namentlich genannten Arzt gravierender Behandlungsfehler und einer Verletzung seiner Berufspflichten bei einer Patienteneinweisung, was sich nachträglich als unzutreffend erwies.
- Entscheidung: Die Veröffentlichung falscher Tatsachen lässt sich mit dem Informationsauftrag der Medien praktisch nie rechtfertigen. Der Eingriff in den beruflichen Ruf war daher widerrechtlich (BGE 126 III 209, E. 3).
- Gerichtsberichterstattung und Anonymisierungsgebot:
- Sachverhalt: Eine Tageszeitung berichtete über einen erstinstanzlichen Gerichtsprozess unter Namensnennung der Parteien.
- Entscheidung: Die Gerichtsberichterstattung liegt zwar im öffentlichen Interesse zur Herstellung der mittelbaren Gerichtsöffentlichkeit, muss jedoch – namentlich im Strafprozess und bei sensiblen Zivilstreitigkeiten – zum Schutz der Resozialisierung und Privatsphäre grundsätzlich anonymisiert erfolgen (BGE 129 III 529, E. 3.2).
- Kritische TV-Berichterstattung über Tierzucht:
- Sachverhalt: In einer Fernsehsendung wurde einer Hundezüchterin vorgeworfen, sie züchte systematisch mit kranken Tieren und führe Missstände herbei.
- Entscheidung: Das Kantonsgericht Luzern bejahte eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung, da die Journalisten den Nachweis für den Wahrheitsgehalt der Vorwürfe schuldig blieben (Kantonsgericht Luzern 1B 16 41 vom 12. Mai 2017).
2. Internet, Digitale Plattformen und Meinungsäusserung
- Online-Schlagzeilen und Clickbaiting (Durchschnittsleser):
- Sachverhalt: Ein Online-Portal veröffentlichte einen Artikel über eine angebliche Affäre mit einer reisserischen Schlagzeile und einem Foto. Erst im Fliesstext wurde der Vorwurf relativiert.
- Entscheidung: Für die Beurteilung der Persönlichkeitsverletzung ist auf den Gesamteindruck des durchschnittlichen Online-Lesers abzustellen. Reisserische Schlagzeilen oder Bildlegenden, die für sich genommen ehrverletzend wirken, werden nicht dadurch geheilt, dass der nachfolgende Flusstext den Vorwurf abschwächt (BGE 147 III 185, E. 4.2.3).
- Dauerhafte Online-Archive und Recht auf Vergessen (Droit à l’oubli):
- Sachverhalt: Ein vor über 12 Jahren wegen eines Wirtschaftsdelikts Verurteilter verlangte von einem Medienhaus die Anonymisierung seines Namens in einem online abrufbaren Zeitungsarchiv.
- Entscheidung: Mit fortschreitendem Zeitablauf verblasst das aktuelle Informationsinteresse der Öffentlichkeit, während das Interesse des Betroffenen an Resozialisierung und beruflicher Rehabilitation zunimmt. Das dauerhafte, unzensierte Bereithalten im Online-Archiv war daher widerrechtlich (BGer 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013).
- Haftung von Blog-Hostern und Forenbetreibern:
- Sachverhalt: Auf einem Webportal hinterliess ein anonymer Nutzer einen ehrverletzenden Kommentar über einen Unternehmer. Der Betreiber reagierte erst Wochen nach einer Aufforderung zur Löschung.
- Entscheidung: Das Bundesgericht stellte klar, dass der Portalbetreiber ab Erhalt einer fundierten Rüge (Notice) verpflichtet ist, den verletzenden Beitrag zu entfernen. Unterlässt er dies, haftet er als Mitwirkender nach Art. 28 Abs. 1 ZGB (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015).
- Werturteile und Rassismus-Vorwurf (“Verbaler Rassismus”):
- Sachverhalt: Ein Verein bezeichnete eine politische Ansprache auf seiner Internetseite als «verbalen Rassismus».
- Entscheidung: Der Rassismus-Vorwurf ist ein gemischtes Werturteil mit ehrverletzendem Tatsachenkern. Da die Rede keine nachweisbar rassistischen Elemente enthielt, war die Qualifikation ungerechtfertigt und verletzte die persönliche Ehre (BGE 138 III 641, E. 4).
- Schlüsselromane und literarische Fiktion:
- Sachverhalt: In einem Roman erkannte sich eine reale Person in einer Nebenfigur wieder, der im Buch Veruntreuung und unmoralisches Verhalten unterstellt wurden.
- Entscheidung: Auch in der Fiktion liegt eine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn für den Betroffenen oder sein Umfeld erkennbare Bezüge hergestellt werden; es kommt nicht darauf an, wie viele Leser die Identität tatsächlich entschlüsseln (BGE 135 III 145, E. 4.4).
3. Privatsphäre, Geheimsphäre, Überwachung und Technik
- Privatdetektivische Observation durch Versicherungen:
- Sachverhalt: Eine private Haftpflichtversicherung liess eine verunfallte Person, die hohe Renten forderte, während mehrerer Wochen im öffentlich frei einsehbaren Raum durch Privatdetektive beobachten und filmen.
- Entscheidung: Die Observation greift in die Privatsphäre und das Recht am eigenen Bild ein. Das überwiegende private Interesse der Versicherung an der Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch rechtfertigt den Eingriff jedoch, sofern die Observation auf den öffentlichen Raum beschränkt bleibt und nicht schikanös erfolgt (BGE 136 III 410, E. 4.1).
- Behördliche Observation durch die Sozialversicherung (IV):
- Sachverhalt: Eine IV-Stelle überwachte einen Versicherten ohne ausdrückliche formell-gesetzliche Grundlage im damaligen ATSG.
- Entscheidung: Staatliche Organe dürfen nicht wie Private auf Art. 28 Abs. 2 ZGB zurückgreifen; jeder Grundrechtseingriff verlangt eine formell-gesetzliche Basis (Art. 8 EMRK). Die Observation war mangels Gesetzesgrundlage rechtswidrig (BGE 143 I 377, E. 4).
- Google Street View und Panoramaaufnahmen:
- Sachverhalt: Google veröffentlichte 360-Grad-Strassenansichten im Internet, bei denen vereinzelt Gesichter oder Autokennzeichen ungenügend verpixelt waren.
- Entscheidung: Eine vollautomatische Anonymisierung mit einer Restfehlerquote von ca. 1 % ist hinnehmbar, wenn Google eine effiziente, unbürokratische und kostenlose manuelle Nachbearbeitung auf Meldung hin garantiert. Bilder aus privaten, umfriedeten Gärten dürfen von erhöhten Kameras (> 2 m) nicht publiziert werden (BGE 138 II 346, E. 10.6).
- Videoüberwachung durch Nachbarn:
- Sachverhalt: Ein Liegenschaftsbesitzer richtete eine Videokamera so aus, dass sie auch den Hauseingang und Zufahrtsweg der Nachbarparzelle filmte.
- Entscheidung: Die Erfassung von Nachbargrundstücken verletzt die Privatsphäre widerrechtlich. Das Sicherungsinteresse des Eigentümers erstreckt sich nur auf sein eigenes Areal (BGer 4A_545/2019 vom 13. Februar 2020).
4. Arbeitswelt, Wirtschaft und Familie
- Arbeitskonflikte und diffamierende Flugblätter:
- Sachverhalt: Im Rahmen eines Arbeitskonflikts verteilten Arbeitnehmervertreter Flugblätter, in welchen der Geschäftsleitung «schamlose Bereicherung» und «absolute Respektlosigkeit gegenüber der Belegschaft» vorgeworfen wurden.
- Entscheidung: Das Obergericht Luzern qualifizierte diese herabsetzenden Werturteile als persönlichkeitsverletzend nach Art. 28 ZGB, da sie den Rahmen sachlicher Kritik sprengten (Obergericht Luzern 11 06 145 vom 18. Dezember 2006).
- Vertrauensarztuntersuchung im Arbeitsverhältnis:
- Sachverhalt: Eine Arbeitgeberin forderte eine wiederholt krankgeschriebene Arbeitnehmerin auf, sich bei einem Psychiater vertrauensärztlich begutachten zu lassen.
- Entscheidung: Die arbeitgeberseitige Weisung zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit stellt für sich allein keine schwere Persönlichkeitsverletzung dar, solange keine schikanösen Begleitumstände vorliegen (BGE 125 III 70, E. 3).
- Boykottaufrufe und Schutz juristischer Personen:
- Sachverhalt: Eine Gewerkschaft rief zum Boykott eines Unternehmens auf und griff dessen geschäftliche Reputation an.
- Entscheidung: Juristische Personen geniessen zivilrechtlichen Ehren- und Persönlichkeitsschutz bezüglich ihres wirtschaftlichen Rufs. Ein Boykottaufruf ist widerrechtlich, wenn er auf unzutreffenden Tatsachen beruht oder unverhältnismässig ist (BGE 95 II 481, E. 4; BGE 130 III 699, E. 4).
- Grenzen des Persönlichkeitsschutzes im Abstammungsrecht:
- Sachverhalt: Der mutmassliche biologische Vater eines während aufrechter Ehe der Mutter geborenen Kindes klagte gestützt auf Art. 28 ZGB auf Vaterschaftsfeststellung, obwohl das Gesetz ihm kein Anfechtungsrecht einräumt.
- Entscheidung: Das materielle Familien- und Kindesrecht geht dem allgemeinen Persönlichkeitsschutz vor. Die gesetzliche Ausgestaltung des Abstammungsrechts begründet keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Erzeugers (BGE 144 III 1, E. 4.4.1).
Literatur
- Andreas Meili, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2023, Art. 28 ZGB.
- Heinz Hausheer / Regina E. Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2020.
- Pierre Tercier / Pascal Pichonnaz, Le nouveau droit de la personnalité, Zürich 1984.
- Franz Riklin, Zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz gegen Massenmedien, Bern 1989.
- Regula Bähler, Schutz vor Persönlichkeitsverletzungen im Internet, Diss. Zürich 2017.