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Art. 28 — Persönlichkeitsschutz

Gesetzeswortlaut

1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 28 ZGB ist die zentrale Norm des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes. Er gewährt dem in seiner Persönlichkeit widerrechtlich Verletzten einen gerichtlichen Anspruch gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt. Die Norm wird durch die Spezialnormen der Art. 28a–28l ZGB ergänzt (Klagearten, vorsorgliche Massnahmen, Geldentschädigung, Genugtuung). Die Widerrechtlichkeit wird vermutet — sie ist durch Rechtfertigungsgründe (Einwilligung, überwiegendes Interesse, gesetzliche Grundlage) widerlegbar.

I. Persönlichkeitsverletzung (Abs. 1)

Rz. 1 — Persönlichkeitsbegriff

Der Persönlichkeitsbegriff des Art. 28 ZGB umfasst alle rechtlich geschützten Individualgüter einer Person, die nicht von den speziellen Persönlichkeitsrechten (Name, Urheberrecht etc.) erfasst sind. Dazu gehören namentlich die Ehre, die Intimsphäre, das Recht am eigenen Bild, das Recht am eigenen Wort, die informationelle Selbstbestimmung und die persönliche Bewegungsfreiheit.

Rz. 2 — Mitwirkung

Der Anspruch richtet sich gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt. Dies umfasst nicht nur den unmittelbaren Verletzer, sondern auch Gehilfen, Anstifter und Personen, die die Verletzung in anderer Weise fördern. Die Beteiligung an einer Medienkampagne kann eine übermässige Einmischung in die Individualität des Betroffenen darstellen und eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung begründen (BGE 143 III 297).

Rz. 3 — Drohende Verletzung

Art. 28 ZGB schützt nicht nur den bereits Verletzten, sondern auch den von einer Verletzung Bedrohten. Bei drohender Persönlichkeitsverletzung stehen die vorbeugenden Klagen der Art. 28a–28c ZGB zur Verfügung.

Rz. 4 — Juristische Personen

Der allgemeine Schutz der Persönlichkeit (Art. 27 und 28 ZGB) kommt grundsätzlich auch den juristischen Personen zu. Dies betrifft namentlich den Schutz des good reputation, der Firmierung und der geschäftlichen Ehre (BGE 95 II 481).

II. Widerrechtlichkeit (Abs. 2)

Rz. 5 — Widerrechtlichkeitsvermutung

Eine Persönlichkeitsverletzung ist grundsätzlich widerrechtlich — die Widerrechtlichkeit wird vermutet. Der Verletzer muss die Rechtmässigkeit der Verletzung darlegen und beweisen. Die Widerrechtlichkeit entfällt nur bei Vorliegen eines der drei Rechtfertigungsgründe.

Rz. 6 — Einwilligung

Die Einwilligung des Verletzten schliesst die Widerrechtlichkeit aus. Die Einwilligung muss frei, informiert und konkret sein. Eine generelle Einwilligung in unbestimmte Eingriffe reicht nicht aus. Im Arbeitsverhältnis genügt die blosse Aufforderung, sich einer Vertrauensarztuntersuchung zu unterziehen, nicht ohne besondere Umstände für eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung (BGE 125 III 70).

Rz. 7 — Überwiegendes privates Interesse

Eine Persönlichkeitsverletzung ist nicht widerrechtlich, wenn ein überwiegendes privates Interesse des Verletzers oder eines Dritten die Verletzung rechtfertigt. Die von einer Haftpflichtversicherung veranlasste Observation der versicherten Person kann deren Privatsphäre und Recht am eigenen Bild verletzen, ist aber nicht widerrechtlich, wenn das Interesse an der Verhinderung eines Versicherungsbetrugs das Interesse des Betroffenen auf Unversehrtheit seiner Persönlichkeit überwiegt (BGE 136 III 410). Die Interessenabwägung ist im Einzelfall vorzunehmen.

Rz. 8 — Überwiegendes öffentliches Interesse (Pressefreiheit)

Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann eine Persönlichkeitsverletzung rechtfertigen, insbesondere im Rahmen der Pressefreiheit. Der Richter ist verpflichtet, persönlichkeitsverletzende Äusserungen in einer Presseberichterstattung und die geltend gemachten Rechtfertigungsgründe sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Tatsachenwidrige persönlichkeitsverletzende Äusserungen lassen sich mit dem Informationsauftrag der Presse kaum je rechtfertigen (BGE 126 III 209). Die gegen den Willen der betroffenen Person veröffentlichte Fotografie stellt eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar; die Interessenabwägung ist im Einzelfall vorzunehmen (BGE 127 III 481).

Rz. 9 — Gesetzliche Rechtfertigung

Eine Persönlichkeitsverletzung ist nicht widerrechtlich, wenn sie durch Gesetz gerechtfertigt ist. Eine von der IV-Stelle angeordnete Observation entbehrt einer genügenden gesetzlichen Grundlage und verstösst daher gegen Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV (BGE 143 I 377). Der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB verlangt im öffentlich-rechtlichen Bereich eine gesetzliche Grundlage für schwerwiegende Eingriffe.

III. Abgrenzungen

Rz. 10 — Privat- vs. öffentlich-rechtlicher Persönlichkeitsschutz

Der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ff. ZGB) und der öffentlich-rechtliche Persönlichkeitsschutz (Art. 29/30 BV) decken sich nicht vollständig. Im öffentlich-rechtlichen Bereich kommen verfassungsrechtliche Grundrechte zur Anwendung, die einen weitergehenden Schutz gewähren können (BGE 134 I 229, E. 3.1–3.3).

Rz. 11 — Verhältnis zum Datenschutzrecht

Art. 28 ZGB wird durch das Datenschutzrecht konkretisiert. Bei der Publikation von Personendaten (z.B. Google Street View) greifen sowohl Art. 28 Abs. 2 ZGB als auch Art. 13 Abs. 1 DSG. Die datenschutzrechtlichen Bearbeitungsvorschriften konkretisieren die Widerrechtlichkeitsprüfung (BGE 138 II 346).

Rz. 12 — Verhältnis zum strafrechtlichen Ehrenschutz

Der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB) und der strafrechtliche Ehrenschutz decken sich nicht. Auch nicht strafbare Äusserungen können zivilrechtlich nach Art. 28 ZGB widerrechtlich sein, und umgekehrt (BGE 122 IV 311). Die Behauptung, jemand habe eine Straftat begangen, kann den Persönlichkeitsschutz verletzen, auch wenn ein Entlastungsbeweis geführt wird.

Kasuistik

  • Medienkampagne: Beteiligung an einer Medienkampagne kann eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung begründen, die sich auch durch ein öffentliches Informationsinteresse nicht rechtfertigen lässt (BGE 143 III 297).
  • Stalking: Jeder Einzelakt bei wiederholter Belästigung (Stalking) verletzt die von Art. 28 ZGB geschützte Persönlichkeitssphäre massiv (BGE 141 IV 437).
  • Mobbing: Die Aufforderung an eine arbeitsunfähige Arbeitnehmerin, sich bei einem Psychiater vertrauensärztlich begutachten zu lassen, verletzt deren Persönlichkeit ohne besondere Umstände nicht schwer (BGE 125 III 70).
  • Observation: Die privatdetektivische Observation der versicherten Person verletzt deren Privatsphäre, ist aber durch überwiegendes privates Interesse an der Betrugsverhinderung gerechtfertigt (BGE 136 III 410).
  • Google Street View: Die Veröffentlichung von Personendaten in Google Street View berührt Art. 28 ZGB und das Datenschutzrecht. Die Widerrechtlichkeit richtet sich nach der Interessenabwägung (BGE 138 II 346).

Literatur

  • OnlineKommentar ZGB Art. 28 (sofern verfügbar)
  • Honsell/Vogt/Geiser, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art. 28 ZGB
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