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Rechtsprechung zu Art. 27 ZGB

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 129 III 209, E. 2.2

  • Thema: Rechtsfolgen übermässiger Bindung / Kernbereichslehre
  • Kernaussage: Ein Vertrag, der den höchstpersönlichen Kernbereich einer Person betrifft, bei dem jede vertragliche Bindung gegen die guten Sitten verstösst, ist gemäss Art. 20 Abs. 1 OR von Amtes wegen nichtig. Ausserhalb dieses Bereichs führt eine bloss übermässige Bindung gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB nicht zur Nichtigkeit, sondern begründet ein Recht der übermässig gebundenen Partei, die Vertragserfüllung für die Zukunft zu verweigern. Das Recht auf Schutz vor übermässigen Bindungen ist höchstpersönlich und unvererblich.
  • Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB (Rechtsfolgen, Kernbereich, Einrede der Erfüllungsverweigerung)

BGE 143 III 480, E. 4.2

  • Thema: Aktionärbindungsvertrag / Erfüllungsverweigerung ohne Kündigung
  • Kernaussage: Eine gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB übermässig gebundene Vertragspartei (hier in einem Aktionärbindungsvertrag) hat das Recht, die Vertragserfüllung zu verweigern; einer Kündigung bedarf es dafür nicht. Eine gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB verstossende Bindung im Vermögens- und Gesellschaftsrecht ist nicht von Amtes wegen festzustellen, sondern vermittelt der schutzbedürftigen Partei eine Einrede gegen den gegnerischen Erfüllungsanspruch.
  • Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB (Aktionärbindungsvertrag, Lossagungsrecht)

BGE 138 III 322, E. 4.3.1

  • Thema: Materieller Ordre public / Berufsverbot im Sportrecht
  • Kernaussage: Eine im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB übermässige Bindung kann gegen den materiellen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) verstossen, wenn sie eine offensichtliche und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellt. Eine Disziplinarstrafe eines Sportverbands, die einem Profifussballer bei Zahlungsrückständen ein unbegrenztes weltweites Berufsverbot auferlegt, verletzt die persönliche Freiheit in unzulässiger Weise und verstösst gegen den materiellen Ordre public.
  • Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG (materieller Ordre public)

BGE 114 II 159, E. 2c

  • Thema: Bierlieferungsvertrag / Reduktion zeitlich übermässiger Dauerschuldverhältnisse
  • Kernaussage: Zeitlich unbegrenzte oder sehr langjährige Dauerschuldverhältnisse (hier ein Bierlieferungsvertrag) sind nicht schlechthin nichtig. Bei zeitlich übermässiger Bindung führt Art. 27 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 20 Abs. 2 OR zur Teilnichtigkeit und richterlichen Herabsetzung der Vertragsdauer auf das noch zulässige Mass (im konkreten Fall wurde eine Gesamtdauer von 20 Jahren geschützt).
  • Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 20 Abs. 2 OR (Dauerschuldverhältnis, Teilnichtigkeit, Herabsetzung)

BGE 112 II 433, E. 3

  • Thema: Globalzession / Sittenwidrige Knebelung
  • Kernaussage: Eine zeitlich und gegenständlich unbeschränkte Sicherungsabtretung aller künftigen Forderungen im Rahmen einer Fahrzeugmiete verstösst gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB und ist nichtig. Eine Beschränkung der Nichtigkeit auf bestimmte Forderungen im Sinne einer Teilnichtigkeit (Art. 20 Abs. 2 OR) scheidet aus, wenn der Vertrag keine Anhaltspunkte für eine differenzierte Aufteilung liefert.
  • Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB (Globalzession, Sicherungsabtretung, Knebelungsvertrag)

BGE 128 III 428, E. 3

  • Thema: Unbefristetes zinsloses Darlehen / Auflösung aus wichtigem Grund
  • Kernaussage: Ein unbefristetes zinsloses Darlehen ist als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren. Gestützt auf die Schranken des Persönlichkeitsschutzes gemäss Art. 27 ZGB und das Gebot von Treu und Glauben kann ein solches Dauerverhältnis von jeder Partei jederzeit aus wichtigem Grund aufgelöst werden, wenn die Aufrechterhaltung der Bindung unzumutbar geworden ist (hier nach Austritt aus einer klösterlichen Gemeinschaft).
  • Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB (Dauerschuldverhältnis, Kündigung aus wichtigem Grund)

BGE 108 II 47, E. 2

  • Thema: Grundpfandverschreibung für unbegrenzte künftige Forderungen
  • Kernaussage: Ein Grundpfandrecht, das für einen völlig unbegrenzten Kreis zukünftiger Forderungen bestellt wird, bürdet dem Verpfänder eine unabsehbare Dauerbelastung auf, weil das Pfand praktisch nie gelöscht werden könnte. Eine solche übermässige Bindung verletzt das Recht der Persönlichkeit gemäss Art. 27 ZGB und ist ungültig.
  • Einschlägig für: Art. 27 ZGB (Grundpfand, Sicherungsrechte, Unbestimmtheit)

BGE 136 III 401, E. 5.4

  • Thema: Zweistufige Überprüfung bei Persönlichkeitseingriffen / Kernbereich
  • Kernaussage: Nach Art. 27 ZGB unzulässig sind sowohl übermässige Verpflichtungen als auch solche, die den höchstpersönlichen Kernbereich der Persönlichkeit betreffen. Die Prüfung erfolgt zweistufig: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob von einer Disponibilität ausgegangen werden kann (im Kernbereich besteht ein absoluter Bindungsausschluss). Besteht die Möglichkeit einer vertraglichen Bindung, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Bindung etwa in zeitlicher Hinsicht übermässig ist.
  • Einschlägig für: Art. 27 ZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 ZGB (Zweistufige Prüfung, Kernbereich, Disponibilität)

II. Weitere Bundesgerichts- und kantonale Entscheide

BGE 120 II 35, E. 4

  • Thema: Globalbürgschaft / Bestimmtheit zukünftiger Verbindlichkeiten
  • Kernaussage: Die Verpflichtung des Bürgen, für jede beliebige zukünftige Schuld des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger ungeachtet ihres Rechtsgrundes einzustehen, verletzt Art. 27 Abs. 2 ZGB. Die Bürgschaft ist bezüglich der unbestimmten künftigen Verbindlichkeiten teilnichtig (Art. 20 Abs. 2 OR) und nur für bestehende, bestimmbare Verpflichtungen wirksam.
  • Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB (Bürgschaft, Bestimmtheitsgebot)

BGE 95 II 55

  • Thema: Wirtschaftliche Existenzgefährdung / Beurteilungsmassstab
  • Kernaussage: Art. 27 Abs. 2 ZGB besagt nicht, dass jede Verpflichtung unsittlich ist, welche die wirtschaftliche Existenz des Schuldners gefährdet. Die Sittenwidrigkeit eines Vertrags nach Art. 20 OR i.V.m. Art. 27 Abs. 2 ZGB beurteilt sich nach seinem Inhalt und Zweck, nicht nach den nachträglich verfügbaren Erfüllungsmitteln des Schuldners.
  • Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB (Existenzgefährdung, Sittenwidrigkeit)

BGer 4A_624/2017 vom 8. Mai 2018, E. 4.2

  • Thema: Kumulative Schuldübernahme / Abgrenzung zur wirtschaftlichen Fehlkalkulation
  • Kernaussage: Art. 27 ZGB schützt nicht vor einer unvorteilhaften vertraglichen Bindung, die einzugehen man im Nachhinein bereut, sondern vor übermässiger Selbstbindung. Ein Schuldbeitritt zu einem Mietvertrag ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil der Beitretende über geringes Einkommen verfügt und durch die Haftungssumme wirtschaftlich überfordert wird.
  • Einschlägig für: Art. 27 ZGB (Schuldbeitritt, Fehlkalkulation)

Gericht LU 11 04 129 vom 19. Mai 2005

  • Kanton: Luzern (Obergericht)
  • Thema: Langjährige Freizeitverträge / 25-jährige Golfspielberechtigung
  • Kernaussage: Wer sich die Möglichkeit einer blossen Freizeitbeschäftigung durch einen finanziellen Einsatz auf längere Zeit sichert (Golfspielberechtigung für 25 Jahre), liefert sich nicht in sittenwidriger Weise der Willkür seines Vertragspartners aus. Art. 27 ZGB bezweckt nicht, den wirtschaftlichen Wert einer Verpflichtung für die Zukunft abzusichern oder vor unrentablen Verträgen zu schützen.
  • Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB (Freizeitverträge, Bindungsdauer)

Kantonsgericht SG BF.2009.25 vom 3. September 2009

  • Kanton: St. Gallen (Kantonsgericht)
  • Thema: Scheidungskonvention / Unabänderlichkeit von nachehelichem Unterhalt
  • Kernaussage: Haben Ehegatten in einer Scheidungskonvention die Unabänderbarkeit der Unterhaltsbeiträge vereinbart, kann eine Abänderung gestützt auf Art. 27 Abs. 2 ZGB oder die Clausula rebus sic stantibus nur in extremen Ausnahmefällen verlangt werden, wenn das Beharren auf der Zahlung einen offenbaren Rechtsmissbrauch darstellt. Die blosse finanzielle Einbusse des Unterhaltsschuldners genügt nicht, da das Existenzminimum im Betreibungsverfahren gewahrt bleibt.
  • Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB (Unterhaltsvereinbarungen, Unabänderlichkeit)

Obergericht ZH NP190034 vom 17. September 2020

  • Kanton: Zürich (Obergericht)
  • Thema: Aktionärbindungsverträge / Kaufrechte und Stundungsklauseln
  • Kernaussage: Vertragliche Bestimmungen in Aktionärbindungsverträgen, die beim Ausscheiden eines Mitarbeiters ein Kaufrecht an dessen Aktien vorsehen und die Kaufpreisforderung über mehrere Jahre stunden, verletzen Art. 27 Abs. 2 ZGB nicht, wenn sie der Unternehmensbindung dienen und die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit nicht existenzbedrohend vernichten.
  • Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB (Mitarbeiterbeteiligung, Leaver-Klauseln)

Letzte Aktualisierung: 2026-08-20