Rechtsprechung zu Art. 27 ZGB
Leitentscheide (BGE)
BGE 138 III 322, E. 4.2
- Thema: Materieller Ordre public / Sittenwidrigkeit
- Kernaussage: Art. 27 Abs. 2 ZGB fungiert als materieller Ordre public. Verträge, die zu einer offensichtlichen und schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung führen, verstossen gegen den Ordre public und sind nichtig. Der Sittenwidrigkeitsmassstab ist objektiv: Es kommt darauf an, ob die Beschränkung für einen vernünftigen Menschen offensichtlich unannehmbar ist.
- Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB (Ordre public, Sittenwidrigkeit, Inhaltskontrolle)
BGE 131 I 223, E. 3
- Thema: Wettbewerbsverbot / Prozessfinanzierung
- Kernaussage: Wettbewerbsverbote und Prozessfinanzierungsvereinbarungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach Art. 27 Abs. 2 ZGB. Eine Erfolgsbeteiligung von über 30% kann gegen die Sittlichkeit verstossen, wenn sie den Kläger faktisch um den Erfolg des Prozesses bringt. Übermässige Wettbewerbsverbote sind nichtig nach Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 346 OR.
- Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB (Inhaltskontrolle, Wettbewerbsverbot, Prozessfinanzierung)
BGE 90 II 9, E. 4
- Thema: Statusgarantie / Nichtigkeit von Unfreiheitsverträgen
- Kernaussage: Verträge, die darauf gerichtet sind, die Rechts- oder Handlungsfähigkeit aufzugeben, sind nach Art. 27 Abs. 1 ZGB nichtig. Dies betrifft Sklavereiverträge und Verträge über persönliche Unfreiheit. Art. 27 Abs. 1 schützt die Statusgarantie als Fundament der Rechtsordnung.
- Einschlägig für: Art. 27 Abs. 1 ZGB (Unverzichtbarkeit)
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGE 134 III 511, E. 2.1
- Thema: Handlungsfähigkeit und Unverzichtbarkeit
- Kernaussage: Die Handlungsfähigkeit ist nach Art. 27 Abs. 1 ZGB unverzichtbar. Das schützt die rechtliche Selbstbestimmung der Person und verhindert, dass sich jemand vertraglich seiner Rechtsmacht begibt.
Letzte Aktualisierung: 2026-06-07