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Rechtsprechung zu Art. 27 ZGB

Leitentscheide (BGE)

BGE 138 III 322, E. 4.2

  • Thema: Materieller Ordre public / Sittenwidrigkeit
  • Kernaussage: Art. 27 Abs. 2 ZGB fungiert als materieller Ordre public. Verträge, die zu einer offensichtlichen und schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung führen, verstossen gegen den Ordre public und sind nichtig. Der Sittenwidrigkeitsmassstab ist objektiv: Es kommt darauf an, ob die Beschränkung für einen vernünftigen Menschen offensichtlich unannehmbar ist.
  • Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB (Ordre public, Sittenwidrigkeit, Inhaltskontrolle)

BGE 131 I 223, E. 3

  • Thema: Wettbewerbsverbot / Prozessfinanzierung
  • Kernaussage: Wettbewerbsverbote und Prozessfinanzierungsvereinbarungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach Art. 27 Abs. 2 ZGB. Eine Erfolgsbeteiligung von über 30% kann gegen die Sittlichkeit verstossen, wenn sie den Kläger faktisch um den Erfolg des Prozesses bringt. Übermässige Wettbewerbsverbote sind nichtig nach Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 346 OR.
  • Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB (Inhaltskontrolle, Wettbewerbsverbot, Prozessfinanzierung)

BGE 90 II 9, E. 4

  • Thema: Statusgarantie / Nichtigkeit von Unfreiheitsverträgen
  • Kernaussage: Verträge, die darauf gerichtet sind, die Rechts- oder Handlungsfähigkeit aufzugeben, sind nach Art. 27 Abs. 1 ZGB nichtig. Dies betrifft Sklavereiverträge und Verträge über persönliche Unfreiheit. Art. 27 Abs. 1 schützt die Statusgarantie als Fundament der Rechtsordnung.
  • Einschlägig für: Art. 27 Abs. 1 ZGB (Unverzichtbarkeit)

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGE 134 III 511, E. 2.1

  • Thema: Handlungsfähigkeit und Unverzichtbarkeit
  • Kernaussage: Die Handlungsfähigkeit ist nach Art. 27 Abs. 1 ZGB unverzichtbar. Das schützt die rechtliche Selbstbestimmung der Person und verhindert, dass sich jemand vertraglich seiner Rechtsmacht begibt.

Letzte Aktualisierung: 2026-06-07