Rechtsprechung zu Art. 27 ZGB
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 129 III 209, E. 2.2
- Thema: Rechtsfolgen übermässiger Bindung / Kernbereichslehre / Vererblichkeit
- Kernaussage: Ein Vertrag, der den höchstpersönlichen Kernbereich einer Person betrifft, bei dem jede vertragliche Bindung gegen die guten Sitten verstösst, ist gemäss Art. 20 Abs. 1 OR von Amtes wegen nichtig. Ausserhalb dieses Bereichs führt eine bloss übermässige Bindung gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB nicht zur Nichtigkeit, sondern begründet ein Recht der übermässig gebundenen Partei, die Vertragserfüllung für die Zukunft zu verweigern. Das Recht auf Schutz vor übermässigen Bindungen ist höchstpersönlich und unvererblich — Erben können sich nicht auf eine Bindung berufen, die der Erblasser zu Lebzeiten nie beanstandet hat (im konkreten Fall ein seit 1944 mehrfach erneuertes Kaufsrecht an einem Arbeitnehmer-Grundstück).
- Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB (Rechtsfolgen, Kernbereich, Einrede der Erfüllungsverweigerung, Aktivlegitimation)
BGE 143 III 480, E. 4.2 und 5.4
- Thema: Aktionärbindungsvertrag / Erfüllungsverweigerung ohne Kündigung
- Kernaussage: Eine gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB übermässig gebundene Vertragspartei (hier in einem seit 1985 unkündbar auf unbestimmte Dauer angelegten Aktionärbindungsvertrag dreier Gründeraktionäre) hat das Recht, die Vertragserfüllung zu verweigern; einer Kündigung bedarf es dafür nicht. Die Berufung auf Art. 27 Abs. 2 ZGB ist dogmatisch kein Anwendungsfall der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund. Eine vertragliche Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit ist nur übermässig, wenn sie den Verpflichteten der Willkür eines anderen ausliefert oder seine wirtschaftliche Existenz gefährdet; im konkreten Fall wurde dies verneint.
- Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB (Aktionärbindungsvertrag, Lossagungsrecht, Massstab der Übermässigkeit im Vermögensbereich)
BGE 138 III 322, E. 4.3.1–4.3.5
- Thema: Materieller Ordre public / Berufsverbot im Sportrecht («Matuzalem»)
- Kernaussage: Eine im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB übermässige Bindung kann gegen den materiellen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) verstossen, wenn sie eine offensichtliche und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellt. Die von der FIFA-Disziplinarkommission gegen einen Profifussballer verhängte Androhung eines unbegrenzten weltweiten Berufsverbots bei Ausbleiben einer Schadenersatzzahlung von rund EUR 11,86 Mio. liefert den Betroffenen der Willkür des Gläubigers aus und gefährdet die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz. Die Schranken rechtsgeschäftlicher Bindung gelten auch für Vereinsstrafen und Verbandsstatuten.
- Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG (materieller Ordre public, Anwendung auf Verbandsstatuten)
BGE 114 II 159, E. 2a und 2c/aa
- Thema: Bierlieferungsvertrag / Reduktion zeitlich übermässiger Dauerschuldverhältnisse
- Kernaussage: Zeitlich unbegrenzte oder sehr langjährige Dauerschuldverhältnisse (hier ein Bierlieferungsvertrag für ein Flughafenrestaurant) sind nicht schlechthin nichtig. Bei zeitlich übermässiger Bindung führt Art. 27 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 20 Abs. 2 OR zur Teilnichtigkeit und richterlichen Herabsetzung der Vertragsdauer auf das noch zulässige Mass; massgebend sind Intensität der Bindung, Anteil am Gesamtbetrieb der gebundenen Partei und Äquivalenz der Gegenleistung (im konkreten Fall wurde eine Gesamtdauer von 20 Jahren geschützt, weil die Bezugspflicht nur einen Nebenbetrieb betraf).
- Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 20 Abs. 2 OR (Dauerschuldverhältnis, Teilnichtigkeit, Herabsetzung)
BGE 123 III 337, E. 5
- Thema: Gewerbebeschränkende Dienstbarkeit / Massstab der Übermässigkeit
- Kernaussage: Eine Dienstbarkeit, die auf einem verkauften Grundstück nur den Betrieb einer bestimmten Branche (hier: Zimmerei) erlaubt und jede andere industrielle Nutzung ausschliesst, verletzt Art. 27 Abs. 2 ZGB nicht, solange dem Belasteten bedeutende andere Nutzungsmöglichkeiten (Reithalle, Lagerhaus, Wohnbauten) verbleiben. Eine vertragliche Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit ist nur übermässig, wenn sie den Verpflichteten der Willkür seines Vertragspartners ausliefert, seine wirtschaftliche Freiheit aufhebt oder derart einschränkt, dass die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind.
- Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB (Grunddienstbarkeit, Gewerbebeschränkung, Massstab der Übermässigkeit)
BGE 112 II 433, E. 3–4
- Thema: Globalzession / Sittenwidrige Knebelung / Gesamtnichtigkeit
- Kernaussage: Eine zeitlich und gegenständlich unbeschränkte Sicherungsabtretung aller künftigen Forderungen im Rahmen einer Fahrzeugmiete verstösst gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB und ist nichtig. Eine Beschränkung der Nichtigkeit auf bestimmte Forderungen im Sinne einer Teilnichtigkeit (Art. 20 Abs. 2 OR) scheidet aus, weil der debitor cessus sonst nicht wissen könnte, ob die gegen ihn geltend gemachte Forderung von der Nichtigkeit erfasst wird.
- Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB (Globalzession, Sicherungsabtretung, Knebelungsvertrag, Abgrenzung zur Teilnichtigkeit bei Bürgschaften)
BGE 120 II 35, E. 3–4
- Thema: Globalbürgschaft / Bestimmtheit zukünftiger Verbindlichkeiten / Teilnichtigkeit
- Kernaussage: Die Verpflichtung des Bürgen, für jede beliebige zukünftige Schuld des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger ungeachtet ihres Rechtsgrundes einzustehen, verletzt Art. 27 Abs. 2 ZGB. Anders als die Globalzession ist die Bürgschaft aber nur teilnichtig, soweit sich die tatsächlich gesicherten Schulden (hier aus einem bestimmten Kontokorrentverhältnis) anderweitig bestimmen lassen und dadurch keine Rechtsunsicherheit für den Gläubiger droht.
- Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB (Bürgschaft, Bestimmtheitsgebot, Abgrenzung zur Gesamtnichtigkeit der Globalzession)
BGE 130 III 495, E. 5
- Thema: Mitarbeiterbeteiligung / Verfügungssperre für Aktienoptionen
- Kernaussage: Eine fünfjährige Verfügungssperre für entgeltlich erworbene Mitarbeiteroptionen (hier eines Bankvizedirektors, der daraus einen Reingewinn von rund Fr. 13,1 Mio. erzielte) verstösst nicht gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB. In Analogie zur Wertung von Art. 334 Abs. 3 OR verletzt erst ein auf mehr als zehn Jahre abgeschlossener Vertrag die persönliche Freiheit im Sinne von Art. 27 ZGB.
- Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB (Mitarbeiterbeteiligung, zeitliche Bindungsschwelle, Analogie zu Art. 334 Abs. 3 OR)
BGE 108 II 405, E. 2–3
- Thema: Versprechen, einen Erbvertrag abzuschliessen / Unverzichtbarkeit der Testierfreiheit
- Kernaussage: Das Versprechen, einen Erbvertrag abzuschliessen, ist mit dem Schutz der Persönlichkeit nach Art. 27 ZGB unvereinbar und nichtig — unabhängig davon, ob es in einer Scheidungskonvention oder einem Schiedsurteil enthalten ist. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten, auch wenn sich die betroffene Person im Verfahren nicht rechtzeitig darauf berufen hat.
- Einschlägig für: Art. 27 Abs. 1 ZGB (Unverzichtbarkeit, Testierfreiheit, Nichtigkeit von Amtes wegen)
BGE 88 II 172, E. 2a
- Thema: Aktionärbindungsvertrag / verneinte Sittenwidrigkeit
- Kernaussage: Eine sechsjährige Stimmbindungs- und Aktiensperrevereinbarung unter Aktionären mit Konventionalstrafe verstösst nicht gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB, solange der Verpflichtete keiner Existenzgefährdung ausgesetzt ist; als Verwaltungsratsmitglied konnte der Beklagte die Tragweite seiner Verpflichtung genau abschätzen und war zudem nie durch einen Beschluss der Aktionärsgruppe benachteiligt worden.
- Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB (Aktionärbindungsvertrag, Verworfener Anwendungsfall, Massstab der Existenzgefährdung)
BGE 136 III 401, E. 5.4
- Thema: Zweistufige Überprüfung bei Persönlichkeitseingriffen / Kernbereich
- Kernaussage: Nach Art. 27 ZGB unzulässig sind sowohl übermässige Verpflichtungen als auch solche, die den höchstpersönlichen Kernbereich der Persönlichkeit betreffen. Die Prüfung erfolgt zweistufig: Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt Disponibilität besteht (im Kernbereich gilt ein absoluter Bindungsausschluss); erst danach, ob die Bindung — etwa in zeitlicher Hinsicht — übermässig ist.
- Einschlägig für: Art. 27 ZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 ZGB (Zweistufige Prüfung, Kernbereich, Disponibilität)
II. Weitere Bundesgerichts- und kantonale Entscheide
BGer 4A_226/2025, E. 3.1 und 3.5
- Thema: Materieller Ordre public / internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit / verneinte Existenzgefährdung
- Kernaussage: Ein norwegischer Fussballprofi, der seinen Vertrag mit einem russischen Verein wegen der Sicherheitslage während des Ukraine-Kriegs vorzeitig auflöste, konnte sich gegen eine Schadenersatzpflicht von rund EUR 3 Mio. nicht erfolgreich auf eine Ordre-public-Verletzung wegen übermässiger Bindung berufen: Anders als im Fall Matuzalem drohte ihm nur eine auf sechs Monate befristete Spielsperre, und eine wirtschaftliche Existenzgefährdung liess sich anhand der schiedsgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht belegen.
- Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG (Abgrenzung zu BGE 138 III 322, Anforderungen an den Nachweis der Existenzgefährdung)
BGE 128 III 428, E. 3
- Thema: Unbefristetes zinsloses Darlehen / Auflösung aus wichtigem Grund
- Kernaussage: Ein unbefristetes zinsloses Darlehen ist als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren. Gestützt auf die Schranken des Persönlichkeitsschutzes gemäss Art. 27 ZGB und das Gebot von Treu und Glauben kann ein solches Dauerverhältnis von jeder Partei jederzeit aus wichtigem Grund aufgelöst werden, wenn die Aufrechterhaltung der Bindung unzumutbar geworden ist (hier nach Austritt aus einer klösterlichen Gemeinschaft).
- Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB (Dauerschuldverhältnis, Kündigung aus wichtigem Grund)
BGE 108 II 47, E. 2
- Thema: Grundpfandverschreibung für unbegrenzte künftige Forderungen
- Kernaussage: Ein Grundpfandrecht, das für einen völlig unbegrenzten Kreis zukünftiger Forderungen bestellt wird, bürdet dem Verpfänder eine unabsehbare Dauerbelastung auf, weil das Pfand praktisch nie gelöscht werden könnte. Eine solche übermässige Bindung verletzt das Recht der Persönlichkeit gemäss Art. 27 ZGB und ist ungültig.
- Einschlägig für: Art. 27 ZGB (Grundpfand, Sicherungsrechte, Unbestimmtheit)
BGE 95 II 55
- Thema: Wirtschaftliche Existenzgefährdung / Beurteilungsmassstab
- Kernaussage: Art. 27 Abs. 2 ZGB besagt nicht, dass jede Verpflichtung unsittlich ist, welche die wirtschaftliche Existenz des Schuldners gefährdet. Die Sittenwidrigkeit eines Vertrags nach Art. 20 OR i.V.m. Art. 27 Abs. 2 ZGB beurteilt sich nach seinem Inhalt und Zweck, nicht nach den nachträglich verfügbaren Erfüllungsmitteln des Schuldners.
- Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB (Existenzgefährdung, Sittenwidrigkeit)
BGer 4A_624/2017, E. 4.2
- Thema: Kumulative Schuldübernahme / Abgrenzung zur wirtschaftlichen Fehlkalkulation
- Kernaussage: Art. 27 ZGB schützt nicht vor einer unvorteilhaften vertraglichen Bindung, die einzugehen man im Nachhinein bereut, sondern vor übermässiger Selbstbindung. Ein Schuldbeitritt zu einem Mietvertrag ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil der Beitretende über geringes Einkommen verfügt und durch die Haftungssumme wirtschaftlich überfordert wird.
- Einschlägig für: Art. 27 ZGB (Schuldbeitritt, Fehlkalkulation)
Gericht LU 11 04 129 vom 19. Mai 2005
- Kanton: Luzern (Obergericht)
- Thema: Langjährige Freizeitverträge / 25-jährige Golfspielberechtigung
- Kernaussage: Wer sich die Möglichkeit einer blossen Freizeitbeschäftigung durch einen finanziellen Einsatz auf längere Zeit sichert (Golfspielberechtigung für 25 Jahre), liefert sich nicht in sittenwidriger Weise der Willkür seines Vertragspartners aus. Art. 27 ZGB bezweckt nicht, den wirtschaftlichen Wert einer Verpflichtung für die Zukunft abzusichern oder vor unrentablen Verträgen zu schützen.
- Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB (Freizeitverträge, Bindungsdauer)
Kantonsgericht SG BF.2009.25 vom 3. September 2009
- Kanton: St. Gallen (Kantonsgericht)
- Thema: Scheidungskonvention / Unabänderlichkeit von nachehelichem Unterhalt
- Kernaussage: Haben Ehegatten in einer Scheidungskonvention die Unabänderbarkeit der Unterhaltsbeiträge vereinbart, kann eine Abänderung gestützt auf Art. 27 Abs. 2 ZGB oder die Clausula rebus sic stantibus nur in extremen Ausnahmefällen verlangt werden, wenn das Beharren auf der Zahlung einen offenbaren Rechtsmissbrauch darstellt. Die blosse finanzielle Einbusse des Unterhaltsschuldners genügt nicht, da das Existenzminimum im Betreibungsverfahren gewahrt bleibt.
- Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB (Unterhaltsvereinbarungen, Unabänderlichkeit)
ZH Obergericht LC230043 vom 22. September 2025
- Kanton: Zürich (Obergericht)
- Thema: Abänderung Scheidungsurteil / Substanziierungsobliegenheit bei Berufung auf Art. 27 ZGB
- Kernaussage: Wer im Rahmen eines Abänderungsprozesses eine übermässige Bindung nach Art. 27 ZGB geltend machen will, muss konkret ausführen, worin der Verstoss der beanstandeten Vereinbarung gegen die Norm liegen soll. Ein pauschaler Verweis auf Art. 27 ZGB genügt der Begründungsobliegenheit nicht; das Gericht tritt auf ein derart unsubstanziiertes Vorbringen nicht ein.
- Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB (prozessuale Substanziierungsobliegenheit, Zusammenhang mit nachehelichem Unterhalt)
Obergericht ZH NP190034 vom 17. September 2020
- Kanton: Zürich (Obergericht)
- Thema: Aktionärbindungsverträge / Kaufrechte und Stundungsklauseln
- Kernaussage: Vertragliche Bestimmungen in Aktionärbindungsverträgen, die beim Ausscheiden eines Mitarbeiters ein Kaufrecht an dessen Aktien vorsehen und die Kaufpreisforderung über mehrere Jahre stunden, verletzen Art. 27 Abs. 2 ZGB nicht, wenn sie der Unternehmensbindung dienen und die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit nicht existenzbedrohend vernichten.
- Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB (Mitarbeiterbeteiligung, Leaver-Klauseln)
Obergericht ZH LF240123 vom 12. Februar 2025
- Kanton: Zürich (Obergericht)
- Thema: Vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung eines Konkurrenzverbots aus Aktionärbindungsvertrag
- Kernaussage: Die Durchsetzung eines aus einem Aktionärbindungsvertrag abgeleiteten Konkurrenzverbots gegen einen ausscheidenden, über ein Drittunternehmen konkurrenzierend tätigen Aktionär erfolgt in der Praxis regelmässig über eine vorsorgliche Massnahme; der Entscheid illustriert die verfahrensrechtliche Dimension solcher Streitigkeiten (Streitwertbezifferung, Dringlichkeit), ohne die materielle Frage der Übermässigkeit nach Art. 27 ZGB abschliessend zu beurteilen.
- Einschlägig für: Art. 27 Abs. 2 ZGB (prozessuale Durchsetzung von Konkurrenzverboten aus Aktionärbindungsverträgen)
Letzte Aktualisierung: 2026-09-18