Art. 27 ZGB — Rechts- und Handlungsfähigkeit; Freiheit
Gesetzeswortlaut
1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2 Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken. {: .gesetzeszitat}
Überblick und Bedeutung
Art. 27 ZGB bildet das fundamentale Eingangstor zum zivilrechtlichen Schutz der Persönlichkeit vor übermässiger Selbstbindung. Während Art. 28 ZGB den Schutz der Persönlichkeit gegenüber unbefugten Eingriffen Dritter (Fremdeingriffe) regelt, schützt Art. 27 ZGB die Person vor der Gefährdung ihrer eigenen Freiheit durch eigene rechtsgeschäftliche Verpflichtungen (Selbstbindung).
Die Bestimmung gliedert sich in zwei Absätze mit unterschiedlicher dogmatischer Stossrichtung:
- Abs. 1 (Statusgarantie): Verankert die absolute Unverzichtbarkeit der Rechts- und Handlungsfähigkeit als unabdingbare Institute der Rechtsordnung. Niemand kann sich seiner Eigenschaft als Rechtssubjekt oder seiner prinzipiellen Handlungsfähigkeit begeben.
- Abs. 2 (Schutz vor übermässiger Bindung): Setzt der Privatautonomie (Art. 19 Abs. 1 OR) eine materielle Schranke. Verträge dürfen weder zur völligen Entäusserung der Freiheit führen noch die persönliche oder wirtschaftliche Bewegungsfreiheit in einem Grade beschränken, der das Recht oder die Sittlichkeit verletzt (Art. 19 Abs. 2 OR und Art. 20 Abs. 1 OR).
Art. 27 Abs. 2 ZGB fungiert zudem als Kernbestandteil des schweizerischen materiellen Ordre public (BGE 138 III 322, E. 4.3.1).
Kommentierung
I. Abs. 1: Unverzichtbarkeit der Rechts- und Handlungsfähigkeit
1. Begriff und Gehalt
Rechtsfähigkeit (Art. 11 ZGB) ist die fundamentale Eigenschaft, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Handlungsfähigkeit (Art. 12 ZGB) ist die Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben.
Auf diese beiden rechtlichen Grundstatus kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. Ein vertraglicher oder einseitiger Verzicht auf die Rechts- oder Handlungsfähigkeit ist schlechthin unwirksam und von Amtes wegen absolut nichtig (Art. 20 Abs. 1 OR).
2. Anwendungsbereich
Unter das absolute Verzichtverbot von Abs. 1 fallen namentlich:
- Vereinbarungen über die Unterwerfung unter persönliche Hörigkeit oder Sklaverei;
- Der generelle Verzicht auf die Befugnis, Verträge abzuschliessen, Eigentum zu erwerben oder erbrechtlich zu verfügen (Testierfähigkeit);
- Der Verzicht auf die generelle Parteifähigkeit oder Prozessführungsbefugnis;
- Der im Voraus erklärte generelle Verzicht auf gesetzliche Persönlichkeits- oder Grundrechte.
II. Abs. 2: Schutz vor Entäusserung und übermässiger Freiheitsbeschränkung
1. Tatbestand: Entäusserung und übermässige Beschränkung
Art. 27 Abs. 2 ZGB erfasst zwei Intensitätsstufen der Freiheitsbeeinträchtigung:
- Entäusserung der Freiheit (Satz 1): Vollständige oder nahezu vollständige Aufgabe der Selbstbestimmung in einem Lebensbereich (z.B. lebenslange Unterwerfung unter Weisungen eines Dritten ohne Kündigungsmöglichkeit).
- Übermässige Beschränkung der Freiheit (Satz 2): Vereinbarungen, bei denen die Einschränkung der Freiheit ein Ausmass erreicht, das nach Massgabe von Recht oder Sittlichkeit nicht mehr toleriert werden kann.
2. Kriterien für die Übermässigkeit einer Bindung
Eine vertragliche Bindung ist nicht schon deshalb übermässig, weil sie für eine Partei wirtschaftlich ungünstig ist. Art. 27 Abs. 2 ZGB besagt nicht, dass jede Verpflichtung unsittlich ist, welche die wirtschaftliche Existenz des Schuldners gefährdet (BGE 95 II 55). Die Beurteilung der Übermässigkeit erfordert eine Gesamtwürdigung nach Massgabe folgender Dimensionen:
- Gegenstand der Bindung: Betrifft die Abrede den höchstpersönlichen Kernbereich (körperliche Integrität, Familien- und Beziehungsleben, Gewissens- und Religionsfreiheit) oder lediglich den vermögens- und geschäftsrechtlichen Bereich?
- Intensität und Ausmass: Wird die wirtschaftliche oder persönliche Entscheidungsfreiheit so weitgehend beschnitten, dass die betroffene Person der Willkür des Vertragspartners ausgeliefert ist oder ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage verliert (sog. Knebelungsvertrag)?
- Dauer der Bindung: Übermässig lange, unkündbare Laufzeiten bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. jahrzehntelange Alleinbezugs- oder Bierlieferungsverträge; BGE 114 II 159, E. 2c).
- Parität und Äquivalenz: Steht der Bindung eine angemessene wirtschaftliche Gegenleistung oder ein schutzwürdiges Interesse gegenüber?
3. Typische Fallgruppen in der Rechtsprechung
- Globalzessionen: Eine zeitlich und sachlich unbeschränkte Abtretung aller künftigen Forderungen zur Sicherung verstösst gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB, weil sie dem Schuldner jegliche freie wirtschaftliche Betätigung entzieht (BGE 112 II 433, E. 3).
- Globalbürgschaften / Haftungsübernahmen: Die Verpflichtung des Bürgen, für jede zukünftige Schuld des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger ungeachtet ihres Rechtsgrundes einzustehen, verletzt Art. 27 Abs. 2 ZGB (BGE 120 II 35, E. 4).
- Unbegrenzte Grundpfandverschreibungen: Die Errichtung eines Pfandrechts für einen völlig unbegrenzten Kreis künftiger Forderungen ist unzulässig, da sie das Grundstück dauerhaft blockiert (BGE 108 II 47, E. 2).
- “Ewige” Dauerschuldverhältnisse: Zeitlich unbegrenzte Alleinbezugs- oder Bierlieferungsverträge unterliegen der richterlichen Inhaltskontrolle; bei übermässiger Dauer wird die Bindung auf das zulässige Mass herabgesetzt (BGE 114 II 159, E. 2c). Unbefristete zinslose Darlehen können aus wichtigem Grund aufgelöst werden (BGE 128 III 428, E. 3).
- Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten: Nach Art. 27 ZGB unzulässig sind sowohl übermässige Verpflichtungen als auch solche, die den höchstpersönlichen Kernbereich betreffen; bei überwiegend wirtschaftlichen Interessen (z.B. vereinbarte Veröffentlichung von Fotos gegen Entgelt) ist eine vertragliche Bindung grundsätzlich disponibel und verstösst nicht gegen Art. 27 ZGB (BGE 136 III 401, E. 5.4).
4. Rechtsfolgen der übermässigen Bindung: Die Kernbereichslehre
Nach der wegweisenden Praxis des Bundesgerichts (BGE 129 III 209, E. 2.2, bestätigt in BGE 143 III 480, E. 4.2) ist hinsichtlich der Rechtsfolge strikt zu differenzieren:
- Höchstpersönlicher Kernbereich: Betrifft der Vertrag Bereiche, bei denen jede Bindung gegen die guten Sitten verstösst (z.B. Eingriffe in Körper, Eheversprechen, Religionsausübung), ist der Vertrag gemäss Art. 20 Abs. 1 OR von Amtes wegen absolut nichtig.
- Vermögens- und Wirtschaftsrecht (bloss übermässige Bindung): Liegt die Unzulässigkeit nicht im Gegenstand, sondern allein im zeitlichen oder sachlichen Übermass der Bindung, ist der Vertrag nicht von Amtes wegen nichtig. Vielmehr steht der übermässig gebundenen Partei eine persönliche Einrede zu: Sie hat das Recht, die weitere Vertragserfüllung für die Zukunft zu verweigern (BGE 129 III 209, E. 2.2; BGE 143 III 480, E. 4.2).
- Kein Kündigungserfordernis: Der übermässig Gebundene muss nicht zwingend kündigen; er kann die Erfüllung schlicht verweigern (sog. Lossagungs- bzw. Erfüllungsverweigerungsrecht; BGE 143 III 480, E. 4.2).
- Höchstpersönliche Natur der Einrede: Das Recht, sich auf die übermässige Bindung zu berufen, ist höchstpersönlich und unvererblich. Vertragspartner oder Dritte können sich nicht darauf berufen, solange der Betroffene den Vertrag erfüllen will (BGE 129 III 209, E. 2.2).
III. Materieller Ordre public
Im internationalen Privatrecht und in der Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) konkretisiert Art. 27 Abs. 2 ZGB den materiellen Ordre public:
- Eine übermässige Bindung begründet jedoch nicht automatisch einen Ordre-public-Verstoss.
- Ein Verstoss liegt nur dann vor, wenn die Bindung eine offensichtliche und schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeit darstellt, wie etwa ein zeitlich unbegrenztes weltweites Berufsverbot für einen Berufssportler (BGE 138 III 322, E. 4.3.1).
Praxisfragen
1. Wie wirkt Art. 27 Abs. 2 ZGB bei Aktionärbindungsverträgen (ABV) und Mitarbeiterbeteiligungen?
Aktionärbindungsverträge binden Gesellschafter häufig auf unbestimmte Dauer oder an strenge Stimmrechts- und Veräusserungspflichten (z.B. Kaufrechte beim Ausscheiden / Leaver-Klauseln).
- Grundsätzliche Zulässigkeit: Kaufrechte an Mitarbeiteraktien und mehrjährige Stundungsklauseln bezüglich der Kaufpreistilgung verletzen Art. 27 Abs. 2 ZGB nicht, solange sie der Bindung an das Unternehmen dienen und die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit nicht existenzbedrohend erdrosseln (Obergericht ZH NP190034 vom 17. September 2020).
- Lossagung bei Übermass: Erweist sich ein ABV infolge veränderter Umstände oder überlanger Dauer als übermässig bindend, kann der betroffene Aktionär die Erfüllung (z.B. Stimmbindung) verweigern, ohne zuvor eine formelle Kündigung aussprechen zu müssen (BGE 143 III 480, E. 4.2).
2. Kann eine vereinbarte Unabänderlichkeit von nachehelichem Unterhalt über Art. 27 Abs. 2 ZGB durchbrochen werden?
In Scheidungskonventionen vereinbaren Ehegatten nicht selten die Unabänderbarkeit des nachehelichen Unterhalts (Art. 127 ZGB).
- Grundsatz der Vertragstreue: Vereinbarte Unabänderlichkeitsklauseln sind verbindlich. Eine Durchbrechung über Art. 27 Abs. 2 ZGB oder die Clausula rebus sic stantibus ist nur in extremen Ausnahmefällen zulässig, wenn das Beharren auf der Zahlung einen offenbaren Rechtsmissbrauch darstellt (Kantonsgericht SG BF.2009.25 vom 3. September 2009; BGE 122 III 97).
- Existenzminimum: Die blosse Verschlechterung der Einkommenslage oder eine temporäre Einbusse genügt nicht, da das betreibungsrechtliche Existenzminimum im Vollstreckungsverfahren ohnehin geschützt ist.
3. Führt eine langjährige Bindung bei reinen Freizeit- oder Dienstleistungsverträgen zu einer übermässigen Bindung?
Wer sich zur Absicherung einer Freizeitaktivität (z.B. Golfspielberechtigung für 25 Jahre gegen Einmalzahlung) langfristig bindet, liefert sich nicht der Willkür des Vertragspartners aus.
- Art. 27 ZGB bezweckt nicht, den wirtschaftlichen Wert einer Verpflichtung zu garantieren oder vor unrentablen Verträgen zu schützen (Gericht LU 11 04 129 vom 19. Mai 2005). Mangels persönlicher Leistungspflichten liegt keine übermässige Bindung vor.
Literatur
- Eugen Bucher, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. I/2: Das Personenrecht, 3. Aufl., Bern 1993, Art. 27 ZGB N 1–250.
- Ingeborg Schwenzer / Philipp Fankhauser, in: Geiser/Fountoulakis (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 27 ZGB N 1–38.
- Pascal Pichonnaz, in: Pichonnaz/Foëx (Hrsg.), Commentaire romand, Code civil I, 2. Aufl., Basel 2024, Art. 27 CC N 1–55.
- Heinz Hausheer / Regina E. Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2020, Rz. 08.01–08.75.