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Art. 27 ZGB — Rechts- und Handlungsfähigkeit; Freiheit

Gesetzeswortlaut

Erster Teil: Das PersonenrechtErster Titel: Die natürlichen PersonenErster Abschnitt: Das Recht der PersönlichkeitB. Schutz der PersönlichkeitI. Vor übermässiger Bindung

1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.

2 Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Art. 27 ZGB bildet das Eingangstor zum zivilrechtlichen Schutz der Persönlichkeit vor übermässiger Selbstbindung. Während Art. 28 ZGB den Schutz vor unbefugten Eingriffen Dritter regelt, schützt Art. 27 ZGB die Person vor der Gefährdung ihrer eigenen Freiheit durch eigene rechtsgeschäftliche Verpflichtungen. Die Bestimmung setzt der Privatautonomie (Art. 19 Abs. 1 OR) damit eine doppelte Schranke: Abs. 1 erklärt die Rechts- und Handlungsfähigkeit als solche für absolut unverzichtbar; Abs. 2 verbietet die Entäusserung der Freiheit sowie ihre übermässige Beschränkung. Art. 27 Abs. 2 ZGB fungiert zudem als Kernbestandteil des schweizerischen materiellen Ordre public (BGE 138 III 322, E. 4.3.1).

Prüfschema

Die nachfolgende Tabelle bildet zugleich das Inhaltsverzeichnis der Kommentierung: Jede Zeile entspricht einem Abschnitt in derselben Reihenfolge.

#MerkmalFundstelleRechtsfolge bei ErfüllungWer trägt die Beweislast/Obliegenheit
AVerzicht auf Rechts- oder Handlungsfähigkeit als solcheAbs. 1Nichtigkeit von Amtes wegen (Art. 20 Abs. 1 OR)von Amtes wegen zu beachten
BRechtsgeschäftliche oder statutarische Bindung (Vertrag, Vereinsbeschluss, Statuten) als AnwendungsvoraussetzungAbs. 2Anwendungsbereich eröffnet–
CEntäusserung der Freiheit oder übermässige Beschränkung ihres GebrauchsAbs. 2Grundtatbestand erfülltdie sich auf den Schutz berufende Partei
DGegenstand der Bindung: höchstpersönlicher Kernbereich oder Vermögens-/WirtschaftsbereichRechtsprechung (BGE 129 III 209)bestimmt die Rechtsfolge (siehe H)–
EIntensität im Vermögensbereich: Willkürausgesetztsein, Aufhebung oder Gefährdung der wirtschaftlichen ExistenzgrundlageRechtsprechungVoraussetzung für Bejahung von C im Vermögensbereichdie sich berufende Partei
FDauer der Bindung bei DauerschuldverhältnissenRechtsprechungTeilnichtigkeit, richterliche Herabsetzung (Art. 20 Abs. 2 OR)–
GBestimmtheit/Bestimmbarkeit des Bindungsgegenstands bei SicherungsgeschäftenRechtsprechungGlobalzession: Gesamtnichtigkeit; Bürgschaft: Teilnichtigkeit möglich–
HRechtsfolge und ihre Durchsetzung: Nichtigkeit vs. ErfüllungsverweigerungsrechtBGE 129 III 209; BGE 143 III 480siehe D–
IAktivlegitimation und Vererblichkeit des SchutzesBGE 129 III 209Recht ist höchstpersönlich, unvererblichnur die geschützte Person
JMaterieller Ordre public in der internationalen SchiedsgerichtsbarkeitArt. 190 Abs. 2 lit. e IPRGAufhebung des Schiedsentscheids bei offensichtlicher, schwerwiegender Persönlichkeitsverletzungdie Schiedspartei, die den Ordre public anruft

A. Abs. 1: Verzicht auf Rechts- oder Handlungsfähigkeit als solche

Rechtsfähigkeit (Art. 11 ZGB) ist die Eigenschaft, Träger von Rechten und Pflichten zu sein; Handlungsfähigkeit (Art. 12 ZGB) die Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Auf diese Grundstatus kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden; ein entsprechender Verzicht ist gemäss Art. 20 Abs. 1 OR von Amtes wegen absolut nichtig. Unter das Verzichtverbot fallen namentlich Vereinbarungen über persönliche Hörigkeit, der generelle Verzicht auf die Befugnis, Verträge abzuschliessen oder erbrechtlich zu verfügen, sowie der Verzicht auf die Prozessfähigkeit.

Erbvertragsversprechen als Anwendungsfall. Im Tessiner Fall, der BGE 108 II 405 zugrunde liegt, hatte sich ein Vater in der Konvention über die Nebenfolgen seiner Scheidung von 1969 gegenüber seiner Tochter verpflichtet, mit ihr einen Erbvertrag abzuschliessen. Nach der Scheidung weigerte er sich; die Tochter erstritt vor einem Einzelschiedsrichter, gestützt auf die Rechtsprechung zum Vorvertrag, ein Urteil, das seine fehlende Willenserklärung ersetzte. Das Bundesgericht hob den Schiedsentscheid auf: Das Versprechen, einen Erbvertrag abzuschliessen, ist mit dem Schutz der Persönlichkeit nach Art. 27 ZGB unvereinbar, weil es die Testierfreiheit im Voraus bindet; die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten, unabhängig davon, ob sich die betroffene Person rechtzeitig darauf beruft (BGE 108 II 405, E. 2–3).

Leitsatz. Das Versprechen, einen künftigen Erbvertrag abzuschliessen, verstösst gegen Art. 27 ZGB und ist unabhängig vom Rechtstitel — Scheidungskonvention oder Schiedsurteil — von Amtes wegen nichtig (BGE 108 II 405, E. 2–3).


B. Abs. 2: Rechtsgeschäftliche oder statutarische Bindung als Anwendungsvoraussetzung

Abs. 2 erfasst nicht nur Verträge im engeren Sinn, sondern auch Statuten und Beschlüsse von Körperschaften. Vereinsstrafen, die nicht bloss den korrekten Ablauf eines Wettbewerbs sichern, sondern in die rechtlichen Interessen der Betroffenen eingreifen, unterliegen deshalb der gerichtlichen Kontrolle am Massstab von Art. 27 ZGB (BGE 138 III 322, E. 4.3.3, unter Verweis auf BGE 104 II 6). Dies gilt namentlich, wenn ein Verband als massgebende Organisation eines Berufsstandes in der Öffentlichkeit auftritt.


C. Grad der Beeinträchtigung: Entäusserung und übermässige Beschränkung

Art. 27 Abs. 2 ZGB erfasst zwei Intensitätsstufen: die Entäusserung der Freiheit (vollständige oder nahezu vollständige Aufgabe der Selbstbestimmung) und die bloss übermässige Beschränkung ihres Gebrauchs. Eine vertragliche Bindung ist nicht schon deshalb übermässig, weil sie für eine Partei wirtschaftlich ungünstig ist: Die Sittenwidrigkeit beurteilt sich nach Inhalt und Zweck des Vertrags, nicht nach den nachträglich verfügbaren Erfüllungsmitteln des Schuldners (BGE 95 II 55).

Wer sich auf den Schutz berufen will, muss dies aktiv geltend machen. In einem Abänderungsverfahren betreffend nachehelichen Unterhalt genügte es dem klagenden Ehemann nicht, sich pauschal auf Art. 27 ZGB zu berufen: Das Obergericht Zürich wies das Vorbringen ab, weil er nicht konkret ausführte, inwiefern die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung gegen Art. 27 ZGB verstossen sollte, und damit seiner Begründungsobliegenheit nicht nachkam (ZH Obergericht LC230043 vom 22. September 2025).

Leitsatz. Wer sich im Zivilprozess auf eine übermässige Bindung nach Art. 27 ZGB berufen will, muss konkret darlegen, worin die Übermässigkeit der beanstandeten Vereinbarung liegen soll; ein pauschaler Verweis auf die Norm genügt der Begründungsobliegenheit nicht (ZH Obergericht LC230043 vom 22. September 2025).


D. Gegenstand der Bindung: höchstpersönlicher Kernbereich oder Vermögens- und Wirtschaftsbereich

Die Beurteilung der Übermässigkeit hängt zunächst davon ab, ob die Abrede den höchstpersönlichen Kernbereich betrifft — körperliche Integrität, Familien- und Beziehungsleben, Gewissens- und Religionsfreiheit — oder lediglich den vermögens- und geschäftsrechtlichen Bereich. Diese Unterscheidung ist nicht bloss deskriptiv, sondern entscheidet über die Rechtsfolge (siehe Abschnitt H).

Zulässige Gewerbebeschränkung als Grunddienstbarkeit. Die Familie G. betrieb in einer Waadtländer Gemeinde seit mehreren Generationen ein Sägewerk. 1986 verkaufte sie dem Zimmermann J., der in der Nähe ein eigenes Geschäft führte, ein Nachbargrundstück zu einem deutlich unter dem Marktwert liegenden Preis, damit er seinen Betrieb erweitern konnte; im Kaufvertrag liessen sie sich eine Dienstbarkeit einräumen, wonach auf dem verkauften Grundstück «ausschliesslich ein Zimmereibetrieb» ausgeübt werden dürfe. Nach dem Konkurs von J. erwarb eine Bank das Grundstück in der Zwangsverwertung und klagte auf Feststellung der Nichtigkeit der Dienstbarkeit, unter anderem gestützt auf Art. 27 Abs. 2 ZGB. Das Bundesgericht verneinte einen Verstoss: Eine vertragliche Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit ist nur dann übermässig, wenn sie den Verpflichteten der Willkür des Vertragspartners ausliefert, seine wirtschaftliche Freiheit aufhebt oder derart einschränkt, dass die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind; die Dienstbarkeit liess auf dem Grundstück weiterhin bedeutende andere Nutzungen zu (etwa Reithalle, Lagerhaus oder Wohnbauten) und erdrosselte die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit deshalb nicht (BGE 123 III 337, E. 5).

Unbegrenztes Berufsverbot als Kernbereichsverletzung. Der brasilianische Fussballprofi Matuzalem löste 2007 seinen Vertrag mit dem ukrainischen Verein Schachtar Donezk zwei Jahre vor Ablauf vorzeitig und ohne triftigen Grund auf. Das TAS verurteilte ihn und seinen neuen spanischen Verein solidarisch zu Schadenersatz von rund EUR 11,86 Mio. Als der Betrag ausblieb, verhängte die FIFA-Disziplinarkommission gegen ihn gestützt auf Art. 64 ihres Disziplinarreglements eine Busse und drohte ihm — auf einfache Aufforderung des Gläubigers hin, ohne weiteren Entscheid — ein zeitlich und örtlich unbegrenztes Berufsverbot für jede mit Fussball zusammenhängende Tätigkeit an. Das Bundesgericht hob den bestätigenden TAS-Schiedsentscheid auf: Die Androhung eines unbegrenzten Berufsverbots liefere den Spieler der Willkür seines ehemaligen Arbeitgebers aus und schränke seine wirtschaftliche Freiheit derart ein, dass die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet seien; dies stelle eine offensichtliche und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung dar und verstosse gegen den materiellen Ordre public (BGE 138 III 322, E. 4.3.4–4.3.5).

«Die auf Art. 64 Abs. 4 des FIFA-Disziplinarreglements gestützte Androhung eines unbegrenzten Berufsverbots stellt einen offensichtlichen und schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers dar und missachtet die in Art. 27 Abs. 2 ZGB verankerten grundlegenden Schranken rechtsgeschäftlicher Bindung.» (BGE 138 III 322, E. 4.3.5)

Zur Grenzkasuistik im Ordre-public-Kontext siehe die Gegenüberstellung in Abschnitt J.


E. Intensität im Vermögensbereich: Willkür, Aufhebung oder Gefährdung der Existenzgrundlage

Ausserhalb des Kernbereichs ist eine Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit nur übermässig, wenn sie den Verpflichteten der Willkür eines anderen ausliefert, seine wirtschaftliche Freiheit aufhebt oder in einem Masse einschränkt, dass die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind (BGE 143 III 480, E. 5.4; BGE 123 III 337, E. 5). Das Bundesgericht ist bei der Annahme eines solchen Verstosses zurückhaltend, wenn es um die Freiheit in der wirtschaftlichen Betätigung geht (BGE 143 III 480, E. 5.4).

Grenzkasuistik: angewandt vs. verworfen

SachverhaltBeurteilungEntscheid
Zeitlich und gegenständlich unbeschränkte Sicherungsabtretung aller künftigen Forderungen im Rahmen einer Automieteübermässig; nichtigBGE 112 II 433, E. 3
Bürgschaft für «jede zukünftige Schuld ungeachtet ihres Rechtsgrundes» eines Hauptschuldners gegenüber der Bankhinsichtlich der unbestimmten künftigen Schulden übermässigBGE 120 II 35, E. 3–4
Aktionärbindungsvertrag mit Vorhandrecht, Stimmbindung und Gewinnbeteiligungsklausel, unkündbar auf unbestimmte Dauerim konkreten Fall keine übermässige Einschränkung der wirtschaftlichen Freiheit (Rückweisung zur Sachverhaltsprüfung durch die Vorinstanz verneint)BGE 143 III 480, E. 5.4
Stimmbindungs- und Sperrevereinbarung unter Aktionären auf sechs Jahre, mit Konventionalstrafe von Fr. 1'000.- pro Aktie bei Verstosskeine Existenzgefährdung; Aktionär (zugleich Verwaltungsrat) kannte die Tragweite seiner VerpflichtungBGE 88 II 172, E. 2a
Fünfjährige Verfügungssperre für Mitarbeiteroptionen eines gut bezahlten Bankkaderskeine Verletzung; erst eine Bindungsdauer von mehr als zehn Jahren würde die persönliche Freiheit verletzenBGE 130 III 495, E. 5

Die Genfer Aktionärvereinigung von 1962. Drei der fünf Aktionäre einer Genfer AG schlossen sich zu einer «Gruppe» zusammen und verpflichteten sich, ihre Aktien während sechs Jahren bei einer Bank zu hinterlegen und ihr Stimmrecht nach dem Mehrheitsbeschluss der Gruppe auszuüben (Kopfstimmrecht, unabhängig vom Aktienanteil), unter Androhung einer Konventionalstrafe von Fr. 1'000.- pro Aktie. Als einer der Beteiligten seine 192 Aktien vertragswidrig verkaufte, wurde er von den übrigen auf Fr. 192'000.- Konventionalstrafe verklagt und berief sich zur Verteidigung auf die Nichtigkeit der Vereinbarung nach Art. 27 Abs. 2 ZGB. Das Bundesgericht verwarf den Einwand: Rein vermögensrechtliche Verpflichtungen sind nur dann sittenwidrig, wenn sie die wirtschaftliche Existenz gefährden; der Beklagte war Verwaltungsratsmitglied und konnte die Tragweite seiner Verpflichtung genau abschätzen, zumal er selbst nie durch einen Beschluss der Gruppe benachteiligt worden war (BGE 88 II 172, E. 2a).

Die «goldenen Fesseln» eines Bankvizedirektors. Ein Bankangestellter stieg zwischen 1992 und 1996 vom Prokuristen zum Leiter der Abteilung Investment Research und schliesslich zum Vizedirektor auf. Neben dem Arbeitsvertrag kaufte er von der Konzernmutter mehrmals Kaufoptionen auf deren Aktien, insgesamt für rund Fr. 460'000.-, die erst an einem fixen Verfalltag ausgeübt werden konnten und dies nur, sofern er zu diesem Zeitpunkt in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stand. Nach der einvernehmlichen Auflösung seines Arbeitsverhältnisses 1998 übte er sofort die noch verwertbaren Optionen aus und erzielte daraus einen Reingewinn von rund Fr. 13,1 Mio.; die übrigen, noch nicht verfallenen Optionen verlangte er ebenfalls zu Geld gemacht, unter anderem mit der Begründung, die fünfjährige Verfügungssperre verletze Art. 27 Abs. 2 ZGB. Das Bundesgericht wies die Klage ab: Der Kläger hatte die Optionen als Anlage zu vollem Preis erworben und damit ein unternehmerisches Risiko übernommen; die zeitliche Bindung diene zudem dem legitimen Zweck, Mitarbeitende an das Unternehmen zu binden, und erst eine Bindung von mehr als zehn Jahren würde — in Analogie zur Wertung von Art. 334 Abs. 3 OR — die persönliche Freiheit nach Art. 27 ZGB verletzen (BGE 130 III 495, E. 5).

Leitsatz. Eine mehrjährige Verfügungssperre für entgeltlich erworbene Mitarbeiteroptionen verstösst nicht gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB; erst eine Bindungsdauer von mehr als zehn Jahren erreicht — in Analogie zu Art. 334 Abs. 3 OR — die massgebende Schwelle (BGE 130 III 495, E. 5).

Weitere Fallgruppen der Rechtsprechung: Eine zeitlich und sachlich unbeschränkte Grundpfandverschreibung für künftige Forderungen belastet das Grundstück dauerhaft und verletzt Art. 27 ZGB (BGE 108 II 47, E. 2); die vertragliche Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten mit überwiegend wirtschaftlichem Interesse ist dagegen grundsätzlich disponibel (BGE 136 III 401, E. 5.4); ein Schuldbeitritt zu einem Mietvertrag ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil der Beitretende wirtschaftlich überfordert wird (BGer 4A_624/2017, E. 4.2).


F. Dauer der Bindung bei Dauerschuldverhältnissen

Verträge können nicht auf ewige Zeit abgeschlossen werden; ihre Kündbarkeit ergibt sich aus Art. 27 ZGB, wonach die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit nicht übermässig eingeschränkt werden darf (BGE 114 II 159, E. 2a).

Der Bierlieferungsvertrag des Flughafenrestaurants. Eine Betreiberin des Flugplatzrestaurants verpflichtete sich 1967 gegenüber einer Brauerei, «für alle Zeit» ausschliesslich deren Bier auszuschenken; 1973 schlossen die Parteien eine neue, inhaltlich weiterreichende Vereinbarung, wonach die Brauerei einen Kostenanteil an der Bareinrichtung übernahm, der über zehn Jahre zu 5 % pro Jahr abgeschrieben werden sollte. 1984 kündigte die Betreiberin unter Berufung auf Art. 27 ZGB; die Brauerei verlangte entgangenen Gewinn, weil ihr der Vertrag ihrer Auffassung nach einen zwanzigjährigen Bezugsanspruch verschafft habe. Das Bundesgericht bestätigte, dass massgebender Ausgangspunkt der 1973 (nicht der 1967) abgeschlossene Vertrag sei, und dass eine zwanzigjährige Bindung im konkreten Fall zulässig sei: Die Bezugspflicht betraf nur einen Nebenbetrieb der als Aktiengesellschaft organisierten Beklagten und nicht einmal sämtliche Getränke, sodass die wirtschaftliche Freiheit nicht wesentlich eingeschränkt wurde; zudem stand der Bindung eine ins Gewicht fallende Gegenleistung der Brauerei gegenüber (BGE 114 II 159, E. 2c/aa).

Leitsatz. Ein zeitlich unbegrenzt eingegangenes Dauerschuldverhältnis ist nach Art. 20 Abs. 2 OR bloss teilnichtig; die Bindungsdauer wird auf das nach Art. 27 ZGB zulässige Mass herabgesetzt, wobei sich dieses Mass nach Intensität der Bindung, Anteil am Gesamtbetrieb der gebundenen Partei und Äquivalenz der Gegenleistung bemisst (BGE 114 II 159, E. 2a und 2c/aa).

Ein unbefristetes zinsloses Darlehen ist als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren und kann von jeder Partei jederzeit aus wichtigem Grund aufgelöst werden, wenn die Aufrechterhaltung der Bindung unzumutbar geworden ist — im entschiedenen Fall nach dem Austritt des Darlehensnehmers aus einer klösterlichen Gemeinschaft (BGE 128 III 428, E. 3).


G. Bestimmtheit des Bindungsgegenstands bei Sicherungsgeschäften

Bei Sicherungsgeschäften über künftige Forderungen tritt zur Dauer ein weiteres Kriterium: die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des Bindungsgegenstands. Hier zeigt die Rechtsprechung eine auf den ersten Blick widersprüchliche, in Wirklichkeit aber vom Bundesgericht selbst offengelegte Differenzierung zwischen zwei Sicherungsinstrumenten:

  • Globalzession: Ein Mieter von drei Personenwagen trat seiner Vermieterin zur Sicherung sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen zeitlich und gegenständlich unbeschränkt ab. Nach seinem Konkurs versuchte die Zessionarin, die Zession gegenüber seinem Arbeitgeber durchzusetzen. Das Bundesgericht erklärte die Globalzession als Ganzes für nichtig: Eine zeitlich und gegenständlich unbeschränkte Abtretung aller künftigen Forderungen entzieht dem Zedenten jede freie wirtschaftliche Betätigung; eine auf einzelne Forderungen beschränkte Teilnichtigkeit scheidet aus, weil der debitor cessus sonst nicht wissen könnte, ob die gegen ihn geltend gemachte Forderung von der Nichtigkeit erfasst wird oder nicht (BGE 112 II 433, E. 3–4).
  • Bürgschaft: Der Verwaltungsratspräsident einer AG verbürgte sich gegenüber deren Bank für «alle Summen, die die AG gegenwärtig und künftig schuldet oder schulden wird, ungeachtet ihres Rechtsgrundes», bis Fr. 120'000.-. Als die Bank ihn nach jahrelangen Kontoüberschreitungen der Hauptschuldnerin belangte, machte er die Nichtigkeit der Bürgschaft geltend. Das Bundesgericht bejahte den Verstoss gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB, soweit die Bürgschaft unbestimmte künftige Schulden erfasste — erklärte sie aber, anders als die Globalzession, nur teilnichtig: Weil sich die tatsächlich gesicherten Schulden aus dem seit 1976 bestehenden Kontokorrentverhältnis eindeutig bestimmen liessen, drohte hier keine Rechtsunsicherheit für den Gläubiger, sodass die Bürgschaft im Umfang der bestimmbaren Kontokorrentschuld aufrechtzuerhalten war (BGE 120 II 35, E. 4b).

Das Bundesgericht hat diesen scheinbaren Widerspruch selbst aufgelöst: Massgebend ist nicht das Institut als solches, sondern ob nach Ausscheidung des übermässigen Teils ein bestimmbarer Rest verbleibt, dessen Umfang für den Gläubiger und Dritte erkennbar ist (BGE 120 II 35, E. 4b, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BGE 112 II 433, E. 4).

Leitsatz. Eine wegen Übermasses nach Art. 27 Abs. 2 ZGB nichtige Globalzession ist als Ganzes nichtig, weil dem debitor cessus keine sichere Abgrenzung des nichtigen Teils möglich ist; eine übermässig weit gefasste Bürgschaft ist demgegenüber bloss teilnichtig, soweit sich die tatsächlich gesicherte Schuld anderweitig bestimmen lässt (BGE 120 II 35, E. 4b).


H. Rechtsfolge und ihre Durchsetzung: Nichtigkeit vs. Erfüllungsverweigerungsrecht

Die Rechtsprechung differenziert seit BGE 129 III 209 klar nach dem Gegenstand der Bindung (siehe Abschnitt D):

  1. Höchstpersönlicher Kernbereich: Der Vertrag ist gemäss Art. 20 Abs. 1 OR von Amtes wegen absolut nichtig.
  2. Vermögens- und Wirtschaftsrecht: Der Vertrag ist nicht von Amtes wegen nichtig. Der übermässig gebundenen Partei steht eine persönliche Einrede zu — das Recht, die weitere Vertragserfüllung für die Zukunft zu verweigern.
  3. Kein Kündigungserfordernis: Die übermässig gebundene Partei muss den Vertrag nicht kündigen, sondern kann die Erfüllung schlicht verweigern (Lossagungsrecht). Eine Berufung auf Art. 27 Abs. 2 ZGB ist auch dogmatisch kein Anwendungsfall der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund: Während sich der wichtige Kündigungsgrund regelmässig aus einer nachträglichen Veränderung der Verhältnisse ergibt, folgt die übermässige Bindung schon aus der Vertragsgestaltung selbst in Verbindung mit der Bindungsdauer (BGE 143 III 480, E. 4.2).

Der Aktionärbindungsvertrag der drei Gründer. A., B. und C. gründeten 1985 gemeinsam eine AG und schlossen einen unkündbar auf unbestimmte Dauer angelegten Aktionärbindungsvertrag, der ihnen ein Vorhandrecht, den Anspruch auf Einsitz im Verwaltungsrat und eine gewinnabhängige Ausschüttungspflicht zusicherte. 1986 schied B. aus dem Verwaltungsrat aus; A. kündigte den Vertrag 1999, wurde von B. aber weiterhin auf Wiedereinsitz und Konventionalstrafe verklagt, weil B. bei jeder Generalversammlung bis 2014 nicht in den Verwaltungsrat gewählt wurde. Vor Bundesgericht bestritt A., dass eine blosse Kündigung — statt einer förmlichen gesellschaftsrechtlichen Auflösungsklage — je genügen könne; das Bundesgericht bestätigte demgegenüber die in BGE 129 III 209 begründete Praxis: Ausserhalb des Kernbereichs bedarf es keiner Kündigung, sondern nur der Einrede der Erfüllungsverweigerung, sobald sich die Umstände so darstellen, dass die Bindung übermässig geworden ist (BGE 143 III 480, E. 4.2–4.3). In der Lehre ist die 2002 vorgenommene Praxisänderung nicht unbestritten geblieben: Forstmoser/Küchler kritisieren sie als «fragwürdig» und verweisen auf erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten zur Kündigung aus wichtigem Grund und zur clausula rebus sic stantibus (BGE 143 III 480, E. 4.1); das Bundesgericht hat an seiner Rechtsprechung gleichwohl festgehalten.


I. Aktivlegitimation und Vererblichkeit des Schutzes

Das Recht, sich auf die übermässige Bindung zu berufen, ist höchstpersönlicher Natur und deshalb unvererblich.

Das Kaufsrecht der Wohnkolonie Feldbreite. Ein Unternehmensfonds hatte 1944 Arbeitnehmern seiner Betriebe im Rahmen eines Sozialwerks verbilligt Grundstücke geschenkt, sich dabei aber ein Kaufsrecht zu den ursprünglichen Gestehungskosten vorbehalten, um die Häuser dauerhaft dem Kreis der Belegschaft zu erhalten. Der Beschenkte erneuerte das im Grundbuch vorgemerkte Kaufsrecht fünfmal, zuletzt 1994; nach seinem Tod 1995 übte der Fonds das Kaufsrecht gegenüber den Erben aus, die sich auf Nichtigkeit wegen übermässiger Bindung nach mehr als 50-jähriger Dauer beriefen. Das Bundesgericht wies den Einwand zurück: Das Kaufsrecht berühre nicht den Kernbereich der Persönlichkeit des Erblassers; da dieser dem Fonds zu Lebzeiten nie zum Ausdruck gebracht hatte, sich durch das Kaufsrecht übermässig gebunden zu fühlen, und sich davon nie lösen wollte, konnten die Erben dieses höchstpersönliche und deshalb unvererbliche Recht nicht nachträglich für ihn geltend machen (BGE 129 III 209, E. 2.3).

«Der gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB bezweckte Schutz der persönlichen Freiheit erfordert nicht die von Amtes wegen zu beachtende Nichtigkeit übermässiger Bindungen, sondern bloss das Recht der übermässig gebundenen Partei, die Vertragserfüllung zu verweigern […]. Dieses Recht ist höchstpersönlicher Natur und damit unvererblich.» (BGE 129 III 209, E. 2)


J. Materieller Ordre public in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit

Im internationalen Privatrecht und in der Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) konkretisiert Art. 27 Abs. 2 ZGB einen der Grundsätze des materiellen Ordre public — neben pacta sunt servanda, dem Rechtsmissbrauchsverbot, Treu und Glauben, dem Verbot der entschädigungslosen Enteignung und dem Diskriminierungsverbot. Eine übermässige Bindung führt jedoch nur dann zu einem Ordre-public-Verstoss, wenn sie eine offensichtliche und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellt; zudem muss der angefochtene Schiedsentscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widersprechen (BGer 4A_226/2025, E. 3.1).

Grenzkasuistik: bejaht vs. verneint

SachverhaltBeurteilungEntscheid
Unbegrenztes weltweites Berufsverbot bei Ausbleiben einer Schadenersatzzahlung von rund EUR 11,86 Mio.offensichtliche und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung; Ordre public verletztBGE 138 III 322, E. 4.3.5
Schadenersatzpflicht von rund EUR 3 Mio. wegen vorzeitiger Vertragsauflösung, verbunden mit einer auf höchstens sechs Monate befristeten Spielsperrekeine offensichtliche und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung; kein Nachweis der Existenzgefährdung; keine Vergleichbarkeit mit MatuzalemBGer 4A_226/2025, E. 3.5

Der Kriegsvertrag eines norwegischen Fussballspielers. Ein norwegischer Profifussballer stand seit 2019 unter Vertrag bei einem russischen Verein. Nach dem russischen Angriff auf die Ukraine erlaubte ihm die FIFA vorübergehend, den Vertrag auszusetzen; er kehrte jedoch 2022 nach Russland zurück und «reaktivierte» den Vertrag. Im Sommer 2023 — nach dem Aufstand der Wagner-Gruppe und Drohnenangriffen in Moskau, darunter einer in unmittelbarer Nähe seiner Unterkunft — löste er den Vertrag mit sofortiger Wirkung auf und wechselte zu einem saudi-arabischen Club, der ihm ein deutlich höheres Gehalt zahlte. Die FIFA-Streitbeilegungskammer und in der Folge das TAS verurteilten ihn wegen unzulässiger Vertragsauflösung zu Schadenersatz von rund EUR 3 Mio. und drohten ihm bei Ausbleiben der Zahlung eine Spielsperre von höchstens sechs Monaten an. Vor Bundesgericht machte er unter anderem eine Verletzung des Ordre public wegen übermässiger Bindung nach Art. 27 ZGB geltend. Das Bundesgericht verwarf den Einwand: Anders als in Matuzalem stand keine unbegrenzte, sondern eine auf sechs Monate befristete Sanktion im Raum, und der Spieler konnte nicht anhand der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Schiedsgerichts belegen, dass ihn der Schadenersatzbetrag wirtschaftlich existenzbedrohend träfe (BGer 4A_226/2025, E. 3.5).

Leitsatz. Der Ordre-public-Grundsatz aus BGE 138 III 322 verlangt eine offensichtliche und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung im Ergebnis; eine zeitlich befristete Sanktion und eine nicht nachgewiesene Existenzgefährdung genügen dafür nicht, selbst wenn die zugrunde liegende Schadenersatzforderung mehrere Millionen beträgt (BGer 4A_226/2025, E. 3.5).


Kantonale Praxisfragen

1. Wie wirkt Art. 27 Abs. 2 ZGB bei Aktionärbindungsverträgen und Mitarbeiterbeteiligungen?

  • Grundsätzliche Zulässigkeit: Kaufrechte an Mitarbeiteraktien und mehrjährige Stundungsklauseln bezüglich der Kaufpreistilgung verletzen Art. 27 Abs. 2 ZGB nicht, solange sie der Bindung an das Unternehmen dienen und die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit nicht existenzbedrohend erdrosseln (Obergericht ZH NP190034 vom 17. September 2020).
  • Lossagung bei Übermass: Erweist sich ein Aktionärbindungsvertrag als übermässig bindend, kann der betroffene Aktionär die Erfüllung verweigern, ohne zuvor eine formelle Kündigung aussprechen zu müssen (BGE 143 III 480, E. 4.2).
  • Prozessuale Realität: Die Durchsetzung eines aus einem Aktionärbindungsvertrag abgeleiteten Konkurrenzverbots erfolgt in der Praxis nicht selten über eine vorsorgliche Massnahme gegen den ausscheidenden Aktionär, der über ein Drittunternehmen konkurrenzierend tätig wird — mit den entsprechenden verfahrensrechtlichen Hürden bei Streitwert und Dringlichkeit (Obergericht ZH LF240123 vom 12. Februar 2025).

2. Kann eine vereinbarte Unabänderlichkeit von nachehelichem Unterhalt über Art. 27 Abs. 2 ZGB durchbrochen werden?

  • Grundsatz der Vertragstreue: Vereinbarte Unabänderlichkeitsklauseln sind verbindlich. Eine Durchbrechung über Art. 27 Abs. 2 ZGB oder die clausula rebus sic stantibus ist nur in extremen Ausnahmefällen zulässig, wenn das Beharren auf der Zahlung einen offenbaren Rechtsmissbrauch darstellt (Kantonsgericht SG BF.2009.25 vom 3. September 2009; BGE 122 III 97).
  • Substanziierungsobliegenheit: Wer sich in einem Abänderungsprozess auf Art. 27 ZGB berufen will, muss konkret aufzeigen, worin die Übermässigkeit der Unterhaltsvereinbarung liegt; ein pauschaler Verweis auf die Norm reicht nicht (ZH Obergericht LC230043 vom 22. September 2025).

3. Führt eine langjährige Bindung bei reinen Freizeit- oder Dienstleistungsverträgen zu einer übermässigen Bindung?

  • Art. 27 ZGB bezweckt nicht, den wirtschaftlichen Wert einer Verpflichtung zu garantieren oder vor unrentablen Verträgen zu schützen. Wer sich zur Absicherung einer Freizeitaktivität (Golfspielberechtigung für 25 Jahre gegen Einmalzahlung) langfristig bindet, liefert sich nicht der Willkür des Vertragspartners aus (Gericht LU 11 04 129 vom 19. Mai 2005).

Praxishinweise

Für Verfasser von Aktionärbindungsverträgen und Mitarbeiterbeteiligungsplänen:

  1. Unkündbare Bindungen auf unbestimmte Dauer sind nicht per se nichtig, sollten aber mit einem Lossagungsmechanismus versehen werden, der der übermässig gebundenen Partei — ohne Kündigungsformalität — eine Erfüllungsverweigerung erlaubt; sonst droht ein Streit über die Reichweite von BGE 129 III 209 (BGE 143 III 480, E. 4.2).
  2. Verfügungssperren für Mitarbeiteroptionen bis zu rund zehn Jahren gelten als unbedenklich; darüber hinaus wird die Schwelle zu Art. 27 Abs. 2 ZGB praktisch relevant (BGE 130 III 495, E. 5).

Für Verfasser von Sicherungsgeschäften (Zessionen, Bürgschaften, Pfandrechte):

  1. Eine Globalzession künftiger Forderungen zeitlich und gegenständlich beschränken, sonst droht die Gesamtnichtigkeit statt einer blossen Teilnichtigkeit (BGE 112 II 433, E. 3–4).
  2. Bei Bürgschaften für künftige Schulden den gesicherten Forderungskreis so präzisieren, dass er sich anhand des Vertragswerks bestimmen lässt (z.B. durch Bezug auf ein bestimmtes Kontokorrentverhältnis); nur so bleibt die Bürgschaft im bestimmbaren Umfang durchsetzbar, statt insgesamt zu scheitern (BGE 120 II 35, E. 4b).

Für die sich auf Art. 27 ZGB berufende Partei (Prozessführung):

  1. Die Berufung auf eine übermässige Bindung konkret substanziieren — es genügt nicht, pauschal auf Art. 27 ZGB zu verweisen (ZH Obergericht LC230043 vom 22. September 2025).
  2. Ausserhalb des Kernbereichs keine Kündigung aussprechen, sondern die Erfüllung verweigern und dies in den Verfahrensschriften auch so bezeichnen; eine unnötige Kündigungserklärung kann prozessual als Zugeständnis missverstanden werden, dass ein Kündigungsrecht (statt einer Nichtigkeits- oder Einrede-Konstruktion) vorausgesetzt wird (BGE 143 III 480, E. 4.2–4.3).

Für Parteien internationaler Sportschiedsverfahren:

  1. Eine Berufung auf den materiellen Ordre public wegen übermässiger Bindung braucht eine im Schiedsverfahren festgestellte, offensichtliche und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung im Ergebnis; ein hoher Streitwert allein genügt nicht, wenn die Existenzgefährdung nicht anhand der schiedsgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen belegt werden kann (BGer 4A_226/2025, E. 3.5).

Literatur

  • Eugen Bucher, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. I/2: Das Personenrecht, 3. Aufl., Bern 1993, Art. 27 ZGB N 1–250.
  • Ingeborg Schwenzer / Philipp Fankhauser, in: Geiser/Fountoulakis (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 27 ZGB N 1–38.
  • Pascal Pichonnaz, in: Pichonnaz/Foëx (Hrsg.), Commentaire romand, Code civil I, 2. Aufl., Basel 2024, Art. 27 CC N 1–55.
  • Heinz Hausheer / Regina E. Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2020, Rz. 08.01–08.75.
  • Peter Forstmoser / Andreas Küchler, Aktionärbindungsverträge, 2. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1950 ff. (kritisch zur Präzisierung der Rechtsprechung in BGE 129 III 209).
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