Art. 27 ZGB – Rechtsfähigkeit und Freiheit
Art. 27 ZGB – Rechtsfähigkeit und Freiheit
Gesetzestext
1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. 2 Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
Systematische Einordnung
Art. 27 ZGB ist eine der fundamentalsten Normen des ZGB. Abs. 1 schützt die Rechts- und Handlungsfähigkeit als statusrechtliche Grundlage. Abs. 2 verbietet übermässige Freiheitsbeschränkungen und fungiert als Inhaltskontrolle von Verträgen.
Abs. 1 – Unverzichtbarkeit
Rechts- und Handlungsfähigkeit sind unverzichtbar. Jede vertragliche Abrede, die darauf gerichtet ist, die Rechts- oder Handlungsfähigkeit ganz oder teilweise aufzugeben, ist nichtig (Art. 20 ZGB). Dies betrifft:
- Sklaverieverträge
- Verzicht auf Prozessführung
- Verzicht auf Ehefähigkeit
Abs. 2 – Freiheitsschutz
Entäusserungsverbot: Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern (z.B. durch unwiderrufliche Unterwerfung unter eine andere Person).
Beschränkungsverbot: Beschränkungen der Freiheit sind nur zulässig, soweit sie nicht Recht oder Sittlichkeit verletzen. Massstab ist ein objektiver: die Beschränkung muss für einen vernünftigen Menschen acceptable sein.
Materieller Ordre public
BGE 138 III 322 (Leitentscheid): Art. 27 Abs. 2 ZGB fungiert als materieller Ordre public. Verträge, die zu einer offensichtlichen und schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung führen, verstossen gegen den Ordre public und sind nichtig.
Inhaltskontrolle von Verträgen
Art. 27 Abs. 2 ZGB ist der zentrale Massstab für die Inhaltskontrolle von Verträgen:
- Übermässige Bindungen (z.B. überlange Karenzzeiten)
- Unbillige Wettbewerbsverbote (vgl. Art. 346 OR)
- Prozessfinanzierungsvereinbarungen (BGE 131 I 223)
Verhältnis zu Grundrechten
Art. 27 ZGB und die Grundrechte (Art. 8, 10 BV) stehen in einem engen Verhältnis der gegenseitigen Verstärkung. Art. 27 Abs. 2 ZGB ist die zivilrechtliche Ausprägung der Grundrechtsdogmatik im Privatrecht.
Verhältnis zu anderen Normen
- Art. 20 ZGB: Nichtigkeit bei Verstoss gegen zwingendes Recht
- Art. 28 ZGB: Persönlichkeitsschutz
- Art. 8 BV: Rechtsgleichheit
- Art. 10 BV: Recht auf Freiheit
Weiterführende Literatur
- OnlineKommentar ZGB, Art. 27
- Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch