Rechtsprechung zu Art. 19 ZGB
Leitentscheide (BGE)
BGE 134 III 511, E. 3.2.1
- Thema: Dreiteilung der Handlungsfähigkeit / Deliktsfähigkeit
- Kernaussage: Art. 19 ZGB steht zwischen voller Handlungsfähigkeit (Art. 13 ZGB) und Urteilsunfähigkeit (Art. 18 ZGB). Urteilsfähige Handlungsunfähige sind voll deliktsfähig — die Handlungsunfähigkeit schützt nicht vor der Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung. Voraussetzung ist die Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 18 ZGB.
- Einschlägig für: Art. 19 Abs. 3 ZGB (Deliktsfähigkeit)
BGE 90 II 9, E. 3–5
- Thema: Zustimmungsvorbehalt / Schwebende Unwirksamkeit
- Kernaussage: Handlungen urteilsfähiger Handlungsunfähiger ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters sind schwebend unwirksam — nicht endgültig nichtig. Nachträgliche Genehmigung macht das Rechtsgeschäft wirksam. Unentgeltliche Vorteile können ohne Zustimmung angenommen werden.
- Einschlägig für: Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB (Zustimmungsvorbehalt, unentgeltliche Vorteile)
BGE 118 II 401, E. 3b
- Thema: Geringfügige Alltagsgeschäfte
- Kernaussage: Die Geringfügigkeit von Alltagsgeschäften im Sinne von Art. 19 Abs. 2 ZGB wird an den Verhältnissen der betroffenen Person gemessen. Ein Minderjähriger kann für einfache Alltagsgeschäfte urteilsfähig sein, nicht aber für komplexe Verträge.
- Einschlägig für: Art. 19 Abs. 2 ZGB (Alltagsgeschäfte)
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGE 112 IV 9, E. 2
- Thema: Höchstpersönliche Rechte
- Kernaussage: Urteilsfähige Beistandschaftsunterstellte können bei höchstpersönlichen Rechten selbst einen Vertreter bestellen und auf diesen verzichten. Höchstpersönliche Rechte umfassen Persönlichkeitsrechte, Vaterschaftsklagen und andere intim verbundene Rechte.
Letzte Aktualisierung: 2026-06-07