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Rechtsprechung zu Art. 19 ZGB

Leitentscheide (BGE)

BGE 134 III 511, E. 3.2.1

  • Thema: Dreiteilung der Handlungsfähigkeit / Deliktsfähigkeit
  • Kernaussage: Art. 19 ZGB steht zwischen voller Handlungsfähigkeit (Art. 13 ZGB) und Urteilsunfähigkeit (Art. 18 ZGB). Urteilsfähige Handlungsunfähige sind voll deliktsfähig — die Handlungsunfähigkeit schützt nicht vor der Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung. Voraussetzung ist die Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 18 ZGB.
  • Einschlägig für: Art. 19 Abs. 3 ZGB (Deliktsfähigkeit)

BGE 90 II 9, E. 3–5

  • Thema: Zustimmungsvorbehalt / Schwebende Unwirksamkeit
  • Kernaussage: Handlungen urteilsfähiger Handlungsunfähiger ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters sind schwebend unwirksam — nicht endgültig nichtig. Nachträgliche Genehmigung macht das Rechtsgeschäft wirksam. Unentgeltliche Vorteile können ohne Zustimmung angenommen werden.
  • Einschlägig für: Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB (Zustimmungsvorbehalt, unentgeltliche Vorteile)

BGE 118 II 401, E. 3b

  • Thema: Geringfügige Alltagsgeschäfte
  • Kernaussage: Die Geringfügigkeit von Alltagsgeschäften im Sinne von Art. 19 Abs. 2 ZGB wird an den Verhältnissen der betroffenen Person gemessen. Ein Minderjähriger kann für einfache Alltagsgeschäfte urteilsfähig sein, nicht aber für komplexe Verträge.
  • Einschlägig für: Art. 19 Abs. 2 ZGB (Alltagsgeschäfte)

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGE 112 IV 9, E. 2

  • Thema: Höchstpersönliche Rechte
  • Kernaussage: Urteilsfähige Beistandschaftsunterstellte können bei höchstpersönlichen Rechten selbst einen Vertreter bestellen und auf diesen verzichten. Höchstpersönliche Rechte umfassen Persönlichkeitsrechte, Vaterschaftsklagen und andere intim verbundene Rechte.

Letzte Aktualisierung: 2026-06-07