Art. 19 ZGB – Urteilsfähige Handlungsunfähige
Art. 19 ZGB – Urteilsfähige Handlungsunfähige
Gesetzestext
1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben. 2 Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen. 3 Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
Systematische Einordnung
Art. 19 ZGB regelt die Rechtsstellung urteilsfähiger handlungsunfähiger Personen – typischerweise Minderjährige unter elterlicher Sorge oder Beistandschaftspflege. Die Norm steht zwischen voller Handlungsfähigkeit (Art. 13 ZGB) und Urteilsunfähigkeit (Art. 18 ZGB).
Abs. 1 – Zustimmungsvorbehalt
Grundsätzlich bedürfen urteilsfähige Handlungsunfähige der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters für jede Verpflichtung und jeden Rechtsverzicht. Ohne Zustimmung sind die Handlungen schwebend unwirksam: sie werden wirksam, wenn der Vertreter nachträglich zustimmt.
Abs. 2 – Ausnahmefälle
Unentgeltliche Vorteile: Schenkungen und andere unentgeltliche Zuwendungen können ohne Zustimmung angenommen werden, da sie den Empfänger nur berechtigen, nicht verpflichten.
Geringfügige Alltagsgeschäfte: Bargeschäfte des täglichen Lebens (z.B. Kauf eines Brotlaibs, Kinoticket) sind auch ohne Zustimmung wirksam. Die Geringfügigkeit wird an den Verhältnissen der betroffenen Person gemessen.
Abs. 3 – Deliktsfähigkeit
Urteilsfähige Handlungsunfähige sind trotz fehlender Handlungsfähigkeit voll deliktsfähig. Art. 19 Abs. 3 stellt klar, dass die Handlungsunfähigkeit nicht vor der Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung schützt.
Erwachsenenschutzrecht (seit 2013)
Seit der Revision 2013 ist die Entmündigung abgeschafft. Die umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) ist das Nachfolgeinstitut. Art. 19 ZGB findet Anwendung auf Beiständerschaftsunterstellte, die urteilsfähig aber handlungsunfähig sind.
Höchstpersönliche Rechte
BGE 112 IV 9: Urteilsfähige Beistandschaftsunterstellte können bei höchstpersönlichen Rechten selbst einen Vertreter bestellen und auf diesen verzichten.
Verhältnis zu anderen Normen
- Art. 18 ZGB: Urteilsunfähigkeit
- Art. 13 ZGB: Handlungsfähigkeit
- Art. 304 ZGB: Zustimmung bei Minderjährigen
- Art. 398 ZGB: umfassende Beistandschaft
Weiterführende Literatur
- OnlineKommentar ZGB, Art. 19
- Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch