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Art. 19 ZGB — Urteilsfähige Handlungsunfähige

Gesetzeswortlaut

1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.

2 Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.

3 Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig. {: .gesetzeszitat}

Überblick und Bedeutung

Art. 19 ZGB bildet das Kernstück der sogenannten beschränkten Handlungsunfähigkeit im schweizerischen Zivilrecht. Die Bestimmung regelt die Rechtsstellung von Personen, die zwar urteilsfähig (Art. 16 ZGB), infolge Minderjährigkeit (Art. 14 ZGB) oder einer Massnahme des Erwachsenenschutzes (insb. umfassende Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB bzw. Vertretungsbeistandschaft mit Handlungsfähigkeitseinschränkung gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB) jedoch handlungsunfähig (Art. 17 ZGB) sind.

Mit der Revision des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 19. Dezember 2008 (in Kraft seit 1. Januar 2013; BBl 2006 7001) wurde die Systematik des Personenrechts neu strukturiert:

  • Die Grundregel des Zustimmungsvorbehalts (Abs. 1), die Ausnahmen für unentgeltliche Vorteile und Alltagsgeschäfte (Abs. 2) sowie die Deliktsfähigkeit (Abs. 3) verblieben in Art. 19 ZGB.
  • Die Regelungen über die Wirkungen der Zustimmung und die Folgen fehlender Zustimmung (schwebende Unwirksamkeit und Rückabwicklung) wurden in Art. 19a ZGB und Art. 19b ZGB überführt.
  • Die Ausübung höchstpersönlicher Rechte wurde in Art. 19c ZGB verselbständigt. Die früheren Bestimmungen des Vormundschaftsrechts (aArt. 410 und aArt. 411 ZGB) wurden verallgemeinert und harmonisiert.

Kommentierung

I. Abs. 1: Zustimmungsvorbehalt bei Verpflichtungen und Rechtsverzicht

1. Grundsatz und Schutzfunktion

Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können Verpflichtungsgeschäfte (z.B. Kauf-, Miet- oder Werkverträge) oder Verfügungen über eigene Rechte (z.B. Forderungsabtretung, Erlass, Eigentumsübertragung) grundsätzlich nicht allein rechtswirksam vornehmen. Sie bedürfen hierfür der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (BGer 1C_205/2021 vom 8. Juli 2021, E. 3).

Gesetzliche Vertreter sind:

2. Formen der Zustimmung

Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters kann erteilt werden als:

  • Einwilligung: Vorgängige Zustimmung zum Rechtsgeschäft.
  • Genehmigung: Nachträgliche Bestätigung eines bereits abgeschlossenen Rechtsgeschäfts.

Die Bestimmungen über die Genehmigung eines vom urteilsfähigen Entmündigten bzw. Handlungsunfähigen abgeschlossenen Rechtsgeschäfts durch den gesetzlichen Vertreter gelten analog für die Genehmigung eines Geschäfts durch die vormundschaftlichen Behörden (BGE 117 II 18).

3. Rechtsfolgen fehlender Zustimmung

Wird ein zustimmungsbedürftiges Geschäft ohne vorherige Einwilligung abgeschlossen, ist es bis zur Genehmigung oder Verweigerung schwebend unwirksam (hinkendes Rechtsgeschäft, negotium claudicans; Art. 19a Abs. 1 ZGB). Der volljährige und handlungsfähige Vertragspartner bleibt an das Geschäft gebunden, während der Handlungsunfähige nicht verpflichtet wird. Verweigert der gesetzliche Vertreter die Genehmigung, fällt das Rechtsgeschäft dahin und erbrachte Leistungen sind nach Bereicherungs- und Sachenrecht zurückzuerstatten (Art. 19b ZGB).

4. Prozess- und Vertretungsvollmacht

Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen (Art. 19 Abs. 1 ZGB); eine handlungsunfähige Person kann daher einen Rechtsanwalt ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht rechtsgenüglich mit ihrer Interessenvertretung beauftragen (BStGer RR.2020.255 vom 10. November 2021, E. 6.2.3).


II. Abs. 2: Ausnahmen vom Zustimmungsvorbehalt

Art. 19 Abs. 2 ZGB normiert zwei eigenständige Ausnahmen, in denen urteilsfähige handlungsunfähige Personen ohne Mitwirkung ihres Vertreters wirksam handeln können:

1. Erlangung unentgeltlicher Vorteile

Urteilsfähige Handlungsunfähige vermögen Rechte selbständig zu erwerben, wenn der Erwerb für sie rein vorteilhaft und unentgeltlich ist.

  • Zulässig: Annahme einer Handschenkung (Art. 239 OR) oder eines Vermächtnisses (Art. 484 ZGB), reine Befreiung von Verbindlichkeiten ohne Gegenleistung.
  • Unzulässig: Schenkungen, die mit belastenden Auflagen, Nutzungsrechten Dritter oder persönlichen Folgepflichten verknüpft sind (z.B. Grundstücke mit Grundlasten oder Hypotheken).

2. Geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens (Alltagsgeschäfte)

Mit der Revision 2013 wurde die Praxis zu den sogenannten Bargeschäften des täglichen Lebens ausdrücklich im Gesetzestext verankert.

  • Erfasste Geschäfte: Einkäufe des täglichen Bedarfs (Lebensmittel, Schulmaterial, Nahverkehrstickets, kleine Freizeitartikel).
  • Kriterien: Massgebend ist eine objektive und subjektive Geringfügigkeit. Nicht erfasst sind Verträge mit Dauerschuldcharakter (z.B. Mobilfunk-Abonnemente, Fitnessverträge) oder erheblichem wirtschaftlichem Risiko.

3. Selbständiges Vermögen des Kindes (Art. 323 ZGB)

Eine weitere wesentliche Ausnahme bildet das freie Kindesvermögen: Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt (Lehrlingslohn) oder von den Eltern zur Ausübung eines Berufes oder Gewerbes überlassen erhält, steht unter seiner eigenen Verwaltung und Nutzung (Art. 323 Abs. 1 ZGB). In diesem Rahmen ist der urteilsfähige Minderjährige voll handlungs-, betreibungs- und prozessfähig (Gericht SO ZZ.1989.3 vom 23. November 1989).

4. Abgrenzung zu höchstpersönlichen Rechten (Art. 19c ZGB)

Höchstpersönliche Rechte stehen der urteilsfähigen Person um ihrer Persönlichkeit willen zu und werden von ihr absolut selbständig ausgeübt (Art. 19c Abs. 1 ZGB):

  • Recht am eigenen Namen: Minderjährige über zwölf Jahre üben ihr Recht auf den Namen und dessen Änderung selbständig aus (BGE 140 III 577).
  • Medizinische Behandlungen: Der Wille des minderjährigen Patienten ist bei einer medizinischen Behandlung zu respektieren, soweit er urteilsfähig ist (BGE 134 II 235).
  • Vertreterbestellung: Der urteilsfähige Entmündigte kann im Rahmen der Ausübung höchstpersönlicher Rechte durch Vollmachterteilung selbständig einen gewillkürten Vertreter bestellen und mit diesem einen das Basisverhältnis ordnenden Vertrag (Auftrag) abschliessen (BGE 112 IV 9).
  • Prozessuale Durchsetzung: Urteilsfähige Minderjährige können selbständig oder durch den Vertreter ihrer Wahl handeln, um Rechte betreffend ihre Persönlichkeit wahrzunehmen (BGE 120 Ia 369).

III. Abs. 3: Deliktsfähigkeit

1. Grundsatz der Deliktsfähigkeit

Gemäss Art. 19 Abs. 3 ZGB werden urteilsfähige Handlungsunfähige aus unerlaubten Handlungen voll schadenersatzpflichtig (Art. 41 ff. OR). Die Handlungsunfähigkeit dient dem Schutz der betroffenen Person im rechtsgeschäftlichen Verkehr, schützt sie jedoch nicht vor den rechtlichen Konsequenzen schädigenden deliktischen Verhaltens.

2. Urteilsfähigkeit als Voraussetzung

Voraussetzung der Verschuldens- und Schadenersatzpflicht ist einzig die Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) bezüglich der schädigenden Handlung. Urteilsfähigkeit ist ein relativer Begriff, deren Vorhandensein vermutet wird; für die Deliktsfähigkeit eines Minderjährigen nach Art. 19 Abs. 3 ZGB genügt das Bewusstsein der Gefährlichkeit der schädigenden Handlung (BGE 90 II 9).

3. Abgrenzung zur Haftung Urteilsunfähiger (Art. 54 OR)

Fehlt es im konkreten Zeitpunkt an der Urteilsfähigkeit, tritt keine Deliktshaftung nach Art. 19 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 41 OR ein. Das Gesetz sieht in diesem Fall ausschliesslich eine Billigkeitshaftung vor: Art. 54 Abs. 1 OR begründet eine Kausalhaftpflicht aus Billigkeit, wonach der Urteilsunfähige den durch rechtsgeschäftliches oder deliktisches Verhalten zugefügten Schaden zu ersetzen hat, wenn und soweit es billig ist (BGE 102 II 226).


Praxisfragen

1. Besitzt ein jugendlicher Angeschuldigter im Jugendstrafverfahren selbständige Prozessfähigkeit bzgl. Unterbringung?

Ja. Ein jugendlicher Angeschuldigter besitzt in Bezug auf die Frage seiner Unterbringung selbständige Prozessfähigkeit (Gericht LU 21 09 108.2 vom 29. Oktober 2009). Da die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder Erziehungsanstalt intensiv in die persönliche Freiheit und die körperliche Bewegungsfreiheit eingreift, handelt es sich um ein höchstpersönliches Abwehrrecht, das der Jugendliche unabhängig von seinen gesetzlichen Vertretern wahrnehmen kann.

2. Wie ist die Betreibungs- und Prozessfähigkeit bei Zwangsvollstreckungen in das freie Kindesvermögen geregelt?

Ist auf freies Kindesvermögen im Sinne von Art. 323 Abs. 1 ZGB Arrest gelegt worden, so ist die unmündige Person im Rahmen der Abwehr des Arrestes prozessfähig (Gericht SO ZZ.1989.3 vom 23. November 1989). Will ein Gläubiger in das freie Kindesvermögen vollstrecken, richtet sich das Betreibungsbegehren direkt gegen den urteilsfähigen Minderjährigen; sucht er Deckung im übrigen Kindesvermögen, ist zwingend der gesetzliche Vertreter aufzuführen.

3. Welche Anforderungen gelten an die Urteilsfähigkeit bei Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte?

Bei der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dürfen nicht zu hohe Anforderungen an die Urteilsfähigkeit gestellt werden (Gericht UR 06/07 06 vom 4. Mai 2007). Sobald das Kind oder die verbeiständete Person den Sinn und die Tragweite der Massnahme (z.B. Ausgestaltung von Besuchsrechten) in ihren Grundzügen erfasst, ist ihre Parteistellung und Beschwerdelegitimation zu bejahen.

4. Kann der urteilsfähige Minderjährige im Strafverfahren Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche selbständig einklagen?

Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts steht dem urteilsfähigen Unmündigen selbständig zu; für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bedarf der urteilsfähige Unmündige – im Gegensatz zur Erhebung von Genugtuungsansprüchen – der Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Gericht AG AGVE 2000 22 vom 1. September 2000). Während die Genugtuung der Wiedergutmachung seelischen Schmerzes dient (höchstpersönlicher Charakter), betrifft der materielle Schadenersatz das Vermögen und unterliegt dem Zustimmungsvorbehalt von Art. 19 Abs. 1 ZGB.

5. Können Minderjährige sozialhilferechtliche Unterstützungsansprüche selbständig gerichtlich durchsetzen?

Urteilsfähige Handlungsunfähige müssen Prozesse grundsätzlich durch ihre gesetzliche Vertretung führen lassen, sind allerdings im Bereich der höchstpersönlichen Rechte zur selbständigen Prozessführung befugt (Verwaltungsgericht ZH VB.2019.00690 vom 20. März 2020). Geht es um reine Geldleistungen und Nebenkostenpauschalen der wirtschaftlichen Hilfe, fehlt dem Minderjährigen ohne Vertretung die Prozessfähigkeit vor dem kantonalen Verwaltungsgericht.


Literatur

  • Eugen Bucher, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. I/1: Einleitung und Personenrecht, Bern 1976, Art. 19 ZGB N 1–180.
  • Ingeborg Schwenzer / Philipp Fankhauser, in: Geiser/Fountoulakis (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 19 ZGB N 1–32.
  • Pascal Pichonnaz, in: Pichonnaz/Foëx (Hrsg.), Commentaire romand, Code civil I, 2. Aufl., Basel 2024, Art. 19 CC N 1–45.
  • Heinz Hausheer / Regina E. Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2020, Rz. 06.01–06.85.
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