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Rechtsprechung zu Art. 18 ZGB

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 89 II 387, E. 1

  • Thema: Absolute Nichtigkeit von Rechtsgeschäften Urteilsunfähiger / Ausschluss des Gutglaubensschutzes
  • Kernaussage: Wer nicht urteilsfähig ist, vermag nach Art. 18 ZGB unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen; von einem Urteilsunfähigen vorgenommene Rechtsgeschäfte sind nichtig. Wer einen von einem Handlungsunfähigen errichteten Pfandtitel erwirbt, muss sich auch im Falle seiner Gutgläubigkeit die Einrede der Nichtigkeit gefallen lassen.
  • Einschlägig für: Art. 18 ZGB (Rechtsfolge der absoluten Nichtigkeit, Vorrang des Schutzes der Handlungsunfähigen vor Gutglaubensschutz)

BGE 144 III 264, E. 6.1.1

  • Thema: Zweiteilung des Begriffs der Urteilsfähigkeit / Relativität
  • Kernaussage: Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits ein intellektuelles Element (Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer Handlung zu erkennen), andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement (Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln). Die Urteilsfähigkeit ist relativ und konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme zu beurteilen.
  • Einschlägig für: Art. 18 i.V.m. Art. 16 ZGB (Definition der Urteilsfähigkeit, intellektuelles und Willenselement, Relativitätsgrundsatz)

BGE 124 III 5, E. 1

  • Thema: Vermutung der Urteilsfähigkeit / Umkehr bei dauerndem Schwächezustand / Luzide Intervalle
  • Kernaussage: Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung vermutet. Wer deren Nichtvorhandensein behauptet, hat dies zu beweisen. Führt die Lebenserfahrung bei altersschwachen Personen oder Geisteskrankheiten zur umgekehrten Vermutung, dass die Person im Normalfall als urteilsunfähig gelten muss, ist die Vermutung umgestossen; der Gegenpartei steht der Gegenbeweis eines Handelns im luziden Intervall (lucidum intervallum) offen.
  • Einschlägig für: Art. 18 ZGB (Beweislastverteilung, Umkehr der Vermutung bei Demenz und Geisteskrankheit, Testierfähigkeit)

BGE 118 Ia 236, E. 2

  • Thema: Prozessfähigkeit als Wirkung der Handlungsfähigkeit
  • Kernaussage: Die Prozessfähigkeit ist eine Wirkung der vom Bundesrecht in Art. 12 ff. ZGB geordneten Handlungsfähigkeit im Prozess. Sie setzt die Urteilsfähigkeit des Rechtsuchenden voraus und fehlt der Prozesspartei, die nicht in der Lage ist, vernunftgemäss zu handeln.
  • Einschlägig für: Art. 18 ZGB (Prozessfähigkeit, Wirksamkeit von Prozesshandlungen)

BGE 112 II 26, E. 2

  • Thema: Grundbuchverkehr / Keine Prüfungspflicht der Urteilsfähigkeit durch den Grundbuchverwalter
  • Kernaussage: Der Grundbuchverwalter hat die Urteilsfähigkeit des Verfügenden grundsätzlich nicht zu überprüfen. Solange ein nach dem Grundbuch Verfügungsberechtigter nicht zufolge eines förmlichen Entscheids der zuständigen Behörde in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt ist, hat der Grundbuchverwalter einer im Übrigen ordnungsgemässen Anmeldung Folge zu leisten.
  • Einschlägig für: Art. 18 ZGB, Art. 965 ZGB (Formelle Prüfungsbefugnis im Grundbuchverfahren)

BGE 116 II 385, E. 7

  • Thema: Höchstpersönliche Rechte / Nachträgliche Urteilsunfähigkeit im Scheidungsverfahren
  • Kernaussage: Ein urteilsunfähiger Ehegatte kann die Scheidung nicht wirksam verlangen. Tritt die Urteilsunfähigkeit jedoch erst nach Einreichung der Scheidungsklage ein, darf dem Scheidungswillen nicht mit der Einstellung des Verfahrens begegnet werden, solange keine Anzeichen dafür vorliegen, die auf eine ernst zu nehmende Änderung dieses Willens schliessen lassen.
  • Einschlägig für: Art. 18 ZGB, Art. 19 Abs. 2 ZGB (Höchstpersönliche Rechte, Fortführung des Scheidungsverfahrens)

II. Weitere Bundesgerichts- und kantonale Entscheide

BGer 5A_401/2022 vom 6. März 2023, E. 3.5

  • Thema: Erbrechtliche Ungültigkeitsklage / Tatsächliche Vermutung bei geistigem Abbau
  • Kernaussage: Befand sich eine Person zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. Diese Vermutung kann durch den Nachweis eines lucidum intervallum für die konkrete Handlung entkräftet werden.
  • Einschlägig für: Art. 18 ZGB, Art. 519 ZGB (Vermutungsumkehr bei Demenz, Beweisführung bei Testamentserrichtung)

BGer 4A_254/2020 vom 22. Juli 2020, E. 3.2

  • Thema: Vertragsrecht / Beweislast bei behaupteter Urteilsunfähigkeit
  • Kernaussage: Die Urteilsfähigkeit wird vom Gesetz vermutet. Wer sich für die Unwirksamkeit eines Kaufvertrags auf die Urteilsunfähigkeit beruft, hat einen der in Art. 16 ZGB umschriebenen Schwächezustände und die daraus folgende Beeinträchtigung der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns zu beweisen.
  • Einschlägig für: Art. 18 ZGB (Vertragliche Bindung, Beweislastverteilung bei Rechtsgeschäften)

BGer 5A_556/2020 vom 25. September 2020, E. 3.1.2

  • Thema: Schuldbetreibungsrecht / Nichtigkeit von Betreibungshandlungen
  • Kernaussage: Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen (Art. 18 ZGB). Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss zu handeln, ist der Normalfall, von dem das Gesetz ausgeht; der Hauptbeweis der Urteilsunfähigkeit obliegt dem Betroffenen.
  • Einschlägig für: Art. 18 ZGB, Art. 22 SchKG (Urteilsfähigkeit bei Zustellung von Zahlungsbefehlen und Rechtsvorschlag)

Gericht VS C1 23 169 vom 15. April 2024

  • Kanton: Wallis (Kantonsgericht Wallis, RVJ / ZWR 2025 160)
  • Thema: Familienwohnung (Art. 169 ZGB) / Urteilsfähigkeit bei Demenzerkrankung
  • Kernaussage: Bei Personen in einem dauernden Zustand geistigen Abbaus besteht zwar eine tatsächliche Vermutung der Handlungsunfähigkeit; indes kann selbst bei Demenz je nach Komplexität des Rechtsgeschäfts die Urteilsfähigkeit gegeben sein. Die Urteilsfähigkeit zur Zustimmung zur Veräusserung der Familienwohnung ist im Einzelfall anhand einer differenzierten Diagnose zu prüfen.
  • Einschlägig für: Art. 18 ZGB, Art. 169 ZGB (Relative Urteilsfähigkeit bei Eherechtsgeschäften)

Gericht LU JK 97 134 vom 3. April 1997

  • Kanton: Luzern (Obergericht Luzern, LGVE 1998 I Nr. 8)
  • Thema: Grundbuchbereinigung / Formelle Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts
  • Kernaussage: Die Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters beschränkt sich einzig auf die formellen Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit. Er darf im Rahmen eines angemeldeten Grundstückverkaufs keine Beweiserhebungen über die materielle Urteilsfähigkeit einer Partei durchführen.
  • Einschlägig für: Art. 18 ZGB, Art. 965 ZGB (Kantonale Grundbuchpraxis)

Gericht OW OGVE 2018/19 Nr. 18 vom 19. Dezember 2022

  • Kanton: Obwalden (Verwaltungsgericht Obwalden)
  • Thema: Erwachsenenschutz / Beschwerdebefugnis gegen KESB-Massnahmen
  • Kernaussage: Die Urteilsfähigkeit zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft wird auch dann vermutet, wenn die Beschwerde handschriftlich durch die Mutter verfasst und von der betroffenen Person bloss unterzeichnet wurde.
  • Einschlägig für: Art. 18 ZGB, Art. 450 ZGB (Prozessfähigkeit im Erwachsenenschutzverfahren)

Letzte Aktualisierung: 2026-08-20