Art. 18 ZGB – Urteilsfähigkeit
Art. 18 ZGB – Urteilsfähigkeit
Gesetzestext
Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.
Systematische Einordnung
Art. 18 ZGB verknüpft Urteilsfähigkeit mit rechtlicher Wirksamkeit: Wer urteilsunfähig ist, kann durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung erzeugen. Die Norm ist die Grundlage der gesamten Handlungsfähigkeitsordnung des ZGB.
Begriff der Urteilsfähigkeit
Urteilsfähigkeit ist die Fähigkeit, Sinn und Bedeutung eines Handelns zu verstehen und entsprechend zu handeln. Der Begriff ist relativ: Er beurteilt sich nach der konkreten Handlung und dem individuellen Zustand der Person (BGE 90 II 9). Ein 12-Jähriger kann urteilsfähig für den Kauf eines Eis sein, aber nicht für den Abschluss eines Darlehens.
Vermutung der Urteilsfähigkeit
Die Urteilsfähigkeit wird vermutet. Wer Urteilsunfähigkeit geltend macht, muss sie beweisen. Dies gilt sowohl für die Nichtigkeit eines Vertrages als auch für die Testierfähigkeit.
Rechtsfolge: Nichtigkeit
Handlungen urteilsunfähiger Personen sind nichtig (nicht anfechtbar). Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten. Ausnahmen gelten für:
- Notwehr (Art. 52 OR analog): Handlungen in Notwehrsituationen
- Bereicherung (Art. 62 OR): Rückforderung ungerechtfertigter Bereicherung
Urteilsfähigkeit im Sozialversicherungsrecht
BGE 131 V 329 klärt: Das Verzichtsvermögen bei Ergänzungsleistungen setzt Urteilsfähigkeit voraus. Die Tatbestandselemente sind alternativ zu verstehen.
Urteilsfähigkeit im Erbrecht
BGE 144 III 264: Die Urteilsfähigkeit ist Voraussetzung für die Ausübung von Stifterrechten und die Errichtung von Verfügungen von Todes wegen.
Verhältnis zu anderen Normen
- Art. 16 ZGB: Vollendung des 18. Altersjahrs
- Art. 19 ZGB: urteilsfähige Handlungsunfähige
- Art. 27 ZGB: Unverzichtbarkeit der Rechtsfähigkeit
- Art. 518 ZGB: Testierfähigkeit
Weiterführende Literatur
- OnlineKommentar ZGB, Art. 18
- Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch