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Art. 8 ZGB — Beweislastregel

Gesetzeswortlaut

Art. 8 ZGB — Beweislastregel

Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.

Kommentierung

I. Bedeutung und systematische Stellung

Art. 8 ZGB enthält die grundlegende Beweislastregel des Schweizer Privatrechts. Die Norm klärt, welche Partei im Zivilprozess das Risiko der Beweislosigkeit trägt: Wer aus einer Tatsache Rechte ableitet, muss deren Vorhandensein beweisen. Damit ist Art. 8 ZGB nicht nur eine Prozessregel, sondern eine materiellrechtliche Beweislastnorm von zentraler Bedeutung für die gesamte Rechtsdurchsetzung (BGE 130 III 321, E. 3.1).

Die Norm hat durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Bedeutung erlangt, die über die blosse Beweislastverteilung hinausgeht. Das Bundesgericht leitet aus Art. 8 ZGB als Korrelat zur Beweislast insbesondere das Recht der beweisbelasteten Partei ab, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden (BGE 122 III 219, E. 3a; BGE 118 II 365, E. 1, S. 366; BGE 114 II 289, E. 2a, S. 290). Art. 8 ZGB hat dadurch die Bedeutung einer allgemeinen bundesrechtlichen Beweisvorschrift erhalten (BGE 122 III 219, E. 3a).

II. Grundregel der Beweislastverteilung

1. Normale Beweislastverteilung

Nach Art. 8 ZGB hat — wo das Gesetz es nicht anders bestimmt — derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die sich darauf beruft (BGE 130 III 321, E. 3.1).

Die Beweislastverteilung ist eine Frage des materiellen Bundesrechts, deren Verletzung mit Berufung (bzw. Beschwerde) geltend gemacht werden kann (BGE 130 III 321, E. 5a). Dagegen gehört die Beweiswürdigung — ob der Beweis tatsächlich erbracht wurde — zum kantonalen Sachgericht und ist bundesrechtlich nur im Rahmen der Willkürprüfung nachprüfbar (BGE 122 III 219, E. 3b und c).

2. Ausnahmen von der Grundregel

Art. 8 ZGB legt nur die Normalverteilung fest; das Gesetz kann sie anders bestimmen. Wichtige Ausnahmen enthalten:

  • Art. 42 Abs. 2 OR — Beweiserleichterung beim Schadensnachweis: Richterliche Schadensschätzung bei unmöglichem oder unzumutbarem strikten Beweis (BGE 122 III 219, E. 3a)
  • Art. 257 ZPO — Rechtsschutz in klaren Fällen: Bei unbestrittenen oder offensichtlich begründeten Ansprüchen reicht qualifiziertes Bestreiten nicht aus, um den Normalbeweis auszulösen (BGE 138 III 620, E. 5.1.1 und 6.2)
  • Spezialgesetzliche Beweislastumkehr — etwa im Versicherungsvertragsrecht (Art. 39 VVG) oder im Sozialversicherungsrecht (BGE 121 V 204, E. 3a)

3. Beweisführungsanspruch

Aus Art. 8 ZGB leitet die Rechtsprechung den Beweisführungsanspruch ab: Die beweisbelastete Partei hat ein Recht darauf, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden (BGE 122 III 219, E. 3a; BGE 118 II 365, E. 1). Dieser bundesrechtliche Beweisführungsanspruch besteht jedoch nur für rechtserhebliche Tatsachen (BGE 118 II 441, E. 1, S. 443; BGE 116 II 357, E. 3, S. 467) und setzt voraus, dass die beweisbelastete Partei im kantonalen Verfahren form- und fristgerechte Beweisanträge gestellt hat (BGE 114 II 289, E. 2a, S. 290; BGE 97 II 193, E. 2a).

Im öffentlich-rechtlichen Bereich kann ein Beweisführungsanspruch aus Art. 8 ZGB nicht direkt abgeleitet werden, da diese Norm das Privatrecht betrifft. Das Bundesgericht hat jedoch klargestellt, dass Art. 8 ZGB im öffentlichen Recht keine selbstständigen Beweisabnahmeansprüche begründet — ein solcher kann nur gestützt auf Art. 29 BV angerufen werden (BGE 134 I 140, E. 4.1 und 5.3).

III. Beweismass

1. Regelbeweismass — volle Überzeugung

Das Bundesgericht legt das Regelbeweismass dahingehend fest, dass ein Beweis als erbracht gilt, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls solche Zweifel überwindet (BGE 130 III 321, E. 3.2; BGE 120 IA 42, E. 2c).

Das Beweismass ist — anders als die Beweislastverteilung — eine Frage des Bundesrechts und kann mit Berufung geltend gemacht werden (BGE 130 III 321, E. 5a). Ob der Beweis tatsächlich erbracht wurde, unterliegt jedoch der Beweiswürdigung des Sachgerichts und ist nur auf Willkür überprüfbar.

2. Herabgesetztes Beweismass — überwiegende Wahrscheinlichkeit

In bestimmten Bereichen wird das Beweismass auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt. Dies gilt insbesondere:

  • Versicherungsrecht — Bei der Diebstahlversicherung besteht regelmässig Beweisnot, so dass sich die Herabsetzung des Beweismasses auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit rechtfertigt. Die Beweiserleichterung setzt eine Beweisnot voraus, die erfüllt ist, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BGE 130 III 321, E. 3.2 und 3.3; BGE 128 III 271, E. 2b/aa, S. 276).
  • Sozialversicherungsrecht — Für den Nachweis von Tatsachen über das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen gilt der sozialversicherungsrechtliche Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 204, E. 3a). Eine Beweisverschärfung, die über diesen Regelbeweisgrad hinausgeht, ist unzulässig, wenn dazu kein Anlass besteht (BGE 121 V 204, E. 3b).
  • Kausalitätsnachweis — Für den Nachweis des natürlichen und hypothetischen Kausalzusammenhangs gilt allgemein das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 132 III 715, E. 4). Dies gilt auch im Bereich der Prospekthaftung (BGE 132 III 715, E. 4).

Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit muss von der Glaubhaftmachung (bloße Wahrscheinlichkeit) abgegrenzt werden. Bei der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darf die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, für die betreffende Tatsache keine massgebliche Rolle spielen (BGE 130 III 321, E. 3.3).

Ein variables Beweismass, wonach an den Beweis einer Tatsache umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je weniger wahrscheinlich die Behauptung ist, hat das Bundesgericht ausdrücklich abgelehnt (BGE 130 III 321, E. 3.3; Urteil 5C.99/2002, E. 2.4).

3. Verschärftes Beweismass — Gewissheit

In bestimmten Fällen wird ein verschärftes Beweismass verlangt, das die volle Gewissheit verlangt. Dies gilt namentlich:

  • Rechtzeitigkeit von Rechtsmitteln — Die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels muss mit Gewissheit feststehen. Der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt hier nicht (BGE 119 V 7, E. 2).
  • Bürgerrechtserwerb — Voraussetzungen für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts müssen mit gewisser Regelmässigkeit bewiesen werden; es gelten teilweise tatsächliche Vermutungen (BGE 130 II 482, E. 2).

IV. Beweiserleichterungen und Gegenbeweis

1. Beweiserleichterung bei Beweisnot

Das Bundesgericht gewährt Beweiserleichterungen, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Beweisnot). Dies geschieht durch Herabsetzung des Beweismasses auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit. Die Beweisnot ist insbesondere gegeben, wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können (BGE 130 III 321, E. 3.2).

Die analoge Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR auf arbeitsrechtliche Beweisthemen — etwa beim Beweis der Anzahl bezogener Ferientage — ist zulässig, wenn der Arbeitnehmer strukturell beweisbelastet ist, ihm aber der strikte Beweis nicht zumutbar ist (BGE 128 III 271, E. 2b).

2. Gegenbeweis

Der nicht beweisbelasteten Partei steht ein aus Art. 8 ZGB abgeleitetes Recht auf Gegenbeweis zu. Sie hat Anspruch darauf, zum Beweis von Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der den Hauptbeweis bildenden Sachbehauptungen wachhalten und diesen dadurch vereiteln sollen (BGE 130 III 321, E. 3.4).

Für das Gelingen des Gegenbeweises gilt nicht das Beweismass des Hauptbeweises. Vielmehr genügt es, wenn die Gegenbeweisbehauptung plausible Zweifel am Hauptbeweis weckt. Eine Verpflichtung zur Führung des Gegenbeweises besteht indessen nicht, und eine Überwälzung der Beweislast ist damit nicht verbunden (BGE 130 III 321, E. 3.4).

Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen nicht als bewiesen — d.h. als überwiegend wahrscheinlich gemacht — anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321, E. 3.4).

3. Antizipierte Beweiswürdigung

Art. 8 ZGB schliesst die vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung nicht aus. Es bleibt dem Sachgericht unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen abzusehen, weil es sie zum vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits gebildet hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten (BGE 122 III 219, E. 3a; BGE 119 II 114, E. 4c, S. 117; BGE 115 II 305, E. 3).

Dies gilt allerdings nur, wenn die antizipierte Beweiswürdigung nicht gegen das Willkürverbot verstösst. Das Gericht darf Beweise nicht willkürlich ablehnen oder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs absehen (BGE 134 I 140, E. 5.6 und 5.7).

V. Anwendungsbeispiele und Konkretisierungen

1. Versicherungsvertragsrecht

Im Versicherungsvertragsrecht hat die Rechtsprechung besondere Regeln entwickelt. Wer gegenüber dem Versicherer einen Anspruch erhebt, ist für den Eintritt des Versicherungsfalls behauptungs- und beweispflichtig. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (z.B. schuldhafte Herbeiführung). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 130 III 321, E. 3.1).

Aus der Beweislosigkeit beim einen Beweisthema (z.B. absichtliche Herbeiführung) darf nicht einfach auf den Beweis beim anderen Thema (z.B. Eintritt des Versicherungsfalls) geschlossen werden. Das käme einer unzulässigen Beweislastumkehr gleich (BGE 130 III 321, E. 3.1).

2. Sozialversicherungsrecht

Im Sozialversicherungsrecht gilt der Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Für den Nachweis des Fehlens von anrechenbarem Einkommen und Vermögen bei Ergänzungsleistungen genügt dieser Beweisgrad. Eine Beweisverschärfung auf den vollen Beweis ist unzulässig, wenn dazu kein gesetzlicher Anlass besteht — sonst würde der bundesrechtliche Anspruch in unzulässiger Weise erschwert oder vereitelt (BGE 121 V 204, E. 3b).

Bei der Überprüfung von Renten bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern gelten besondere Beweislastregeln, die aus dem Zweck der revisionsrechtlichen Überprüfung abgeleitet werden (BGE 139 V 547, E. 5).

3. Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht ist die Beweislastverteilung von zentraler Bedeutung. Beim Beweis der Anzahl bezogener Ferientage ist der Arbeitnehmer beweisbelastet, geniesst aber Beweiserleichterungen nach analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR, da ihm der strikte Beweis oft nicht zumutbar ist (BGE 128 III 271, E. 2a und 2b).

4. Vergaberecht

Im öffentlichen Beschaffungswesen kann sich ein Gemeinwesen als Vergabebehörde auf Art. 8 ZGB berufen, soweit es aus der behaupteten Verletzung von Vergabevorschriften eigene Rechte ableitet (BGE 140 I 285, E. 1.2). Die Beschwerdelegitimation bemisst sich jedoch nach den speziellen vergaberechtlichen Voraussetzungen.

5. Verfahrensrecht — Rechtsschutz in klaren Fällen

Im summarischen Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) gelten besondere Substantiierungs- und Bestreitungsanforderungen. Der Beklagte muss sich in tatsächlicher Hinsicht substantiiert gegen den eingeklagten Anspruch äussern; ein blosses formelles Bestreiten genügt nicht, um den Kläger zum vollen Beweis zu verpflichten (BGE 138 III 620, E. 5.1.1 und 6.2). Klärt der Beklagte nicht ausreichend, welche Tatsachen er bestreitet, so gelten die anspruchsbegründenden Tatsachen als unbestritten.

Querverweise

  • Art. 1 ZGB — Anwendung des Zivilgesetzbuchs, Vorrang des Bundesrechts
  • Art. 2 ZGB — Handeln nach Treu und Glauben
  • Art. 3 ZGB — Gute Treue; Bedeutung der Gesetzeskenntnis
  • Art. 27 ZGB — Rechtsfähigkeit und Freiheit (Unverzichtbarkeit)
  • Art. 28 ZGB — Persönlichkeitsschutz (Beweislast bei Persönlichkeitsverletzung)
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