Rechtsprechung zu Art. 3 ZGB
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 131 III 511 — Vollmachtsmissbrauch und Gutgläubigkeit
- Thema: Vertretungsrecht — Gutgläubigkeit Dritter bei Vollmachtsmissbrauch
- Kernaussage: Die Handlungen eines Vertreters können für den Vertretenen auch bei Vollmachtsmissbrauch verbindlich sein, wenn der Dritte in gutem Glauben an die Vertretungsbefugnis handelte. Der gute Glaube des Dritten wird vermutet (Art. 3 Abs. 1 ZGB). Die Beweislast für den bösen Glauben liegt beim Vertretenen, der sich auf den Missbrauch beruft.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Vermutung), Abs. 2 (Widerlegung), Art. 33 Abs. 3 OR
BGE 131 III 418 — Gutgläubiger Pfandrechtserwerb
- Thema: Sachenrecht — Pfandrechtserwerb ohne Verfügungsmacht
- Kernaussage: Wurde eine Sache durch jemanden ohne Verfügungsmacht verpfändet (Art. 884 Abs. 2 ZGB), kann der Eigentümer den bösen Glauben des Pfandgläubigers beweisen oder geltend machen, dass dieser die gebotene Aufmerksamkeit nicht walten liess (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Die Vermutung des guten Glaubens wirkt zugunsten des Pfandgläubigers, kann aber durch den Nachweis fahrlässiger Unkenntnis widerlegt werden.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Vermutung), Abs. 2 (fahrlässiger böser Glaube), Art. 884 ZGB
BGE 137 III 145 — Dienstbarkeit und schonende Ausübung
- Thema: Dienstbarkeitsrecht — Umfang und Ausübung einer Dienstbarkeit
- Kernaussage: Bei der Ausübung einer Dienstbarkeit bestimmt der bestehende Zustand grundsätzlich den Inhalt und Umfang mit voller Wirkung gegenüber dem Dritterwerber. Das Gebot schonender Ausübung hängt mit Art. 3 ZGB zusammen: der Dritterwerber darf auf den bestehenden Zustand vertrauen, sofern er nicht bei gebotener Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Dienstbarkeit über den eingetragenen Umfang hinausgeht.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Vermutung), Art. 737 ZGB
BGE 140 III 602 — Verwaltungsrat und böser Glaube
- Thema: Gesellschaftsrecht — Rückerstattung von Zuwendungen an Verwaltungsräte
- Kernaussage: Bei der Rückerstattung von an Verwaltungsräte ausgerichteten Leistungen bei Missverhältnis schränkt der böse Glaube der Empfänger die Berufung auf Art. 3 ZGB-Vermutung ein. Der gute Glaube im Gesellschaftsrecht wird strenger geprüft als im allgemeinen Zivilrecht, da Verwaltungsräte aufgrund ihrer Funktion eine höhere Aufmerksamkeitspflicht haben.
- Einschlägig für: Abs. 2 (böser Glaube im Gesellschaftsrecht), Art. 719 OR
BGE 106 II 346 — Handelsregisterpublizität und Willensmangel
- Thema: Handelsregister — Positive Publizitätswirkung
- Kernaussage: Die Publizitätswirkung von Handelsregistereintragungen stützt sich auf den guten Glauben Dritter, der durch Art. 3 Abs. 1 ZGB vermutet wird. Positive Publizität bedeutet, dass der Dritte auf die Registereintragungen vertrauen darf und sein guter Glaube gesetzlich vermutet wird.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Vermutung), Art. 933 OR
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 5C.263/2001 vom 12.02.2002 — Gutgläubiger Pfandrechtserwerb
- Thema: Der von Art. 895 ZGB vorausgesetzte gute Glaube bezieht sich auf die Zulässigkeit der Besitzübertragung. Die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 ZGB gilt auch für den gutgläubigen Erwerb von Faustpfandrechten.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Pfandrechtserwerb), Art. 895 ZGB
BGer C 286/00 vom 08.10.2002 — Rechtsirrtum schützt nicht
- Thema: Sorgfaltsmassstab bei Leistungsempfang
- Kernaussage: Guter Glaube liegt nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit muss walten gelassen werden (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Wer sich bei einem Erwerb nicht über die Berechtigung des Veräusserers informiert, kann sich nicht auf den guten Glauben berufen.
- Einschlägig für: Abs. 2 (fahrlässiger böser Glaube)
BGer 8C_141/2018 vom 29.06.2018 — IV-Rückerstattung und guter Glaube
- Thema: Sozialversicherungsrecht — Rückerstattung und Gutgläubigkeit
- Kernaussage: Bei Rückerstattungsfragen von Invalidenversicherungsleistungen ist der gute Glaube gemäss Art. 3 ZGB massgeblich. Die Vermutung wirkt zugunsten des Empfängers, kann aber bei erkennbarem Rechtsmangel widerlegt werden. Die Anforderungen an die gebotene Aufmerksamkeit sind im Sozialversicherungsrecht geringer als im Handelsregisterrecht, da der durchschnittliche Versicherte nicht erwartet wird, komplexe Rechtsfragen selbst zu beurteilen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Vermutung), Abs. 2 (Sorgfaltsmassstab), Art. 25 ATSG
BGer 8C 182/2014 vom 13.06.2014 — IV-Erlass und Rückerstattung
- Thema: Rückerstattungserlass bei gutgläubigem Leistungsempfang
- Kernaussage: Bei der Frage des Erlasses von Rückerstattungspflichten in der Invalidenversicherung kommt dem guten Glauben (Art. 3 ZGB) Bedeutung zu. Die Gutgläubigkeitsvermutung schützt den Leistungsempfänger, der auf die Rechtmässigkeit der Bezüge vertraut hat.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Vermutung), Art. 25 ATSG
BGE 102 V 245 — Versicherungsrechtlicher Rückerstattungserlass
- Thema: Sozialversicherungsrecht — Rückerstattung und Gutgläubigkeit
- Kernaussage: Im Rahmen von Rückerstattungsbegehren im Sozialversicherungsrecht wird Art. 3 ZGB als massgebliches Kriterium herangezogen. Der gutgläubige Leistungsempfänger kann die Rückerstattung verweigern, wenn er bei gebotener Aufmerksamkeit den Rechtsmangel nicht hätte erkennen müssen.
- Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 2, Art. 25 ATSG
BGE 109 II 338 — Verwirkung und guter Glaube
- Thema: Verwirkung von Unterlassungsansprüchen
- Kernaussage: Verwirkung von Unterlassungsansprüchen setzt unter anderem voraus, dass der Verletzer gutgläubig handelte. Art. 3 ZGB spielt bei der Frage des guten Glaubens eine Rolle: Wer lange duldete, dass sein Kennzeichen vom Verletzer benutzt wurde, kann sich nach Verwirkung nicht mehr auf den Unterlassungsanspruch berufen, wenn der Verletzer in gutem Glauben einen Besitzstand erworben hat.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Vermutung), Verwirkung
BGer 4A_195/2014 vom 27.11.2014 — Fiktives Geschäft und guter Glaube
- Thema: Fiktive Rechtsgeschäfte im Gesellschaftsrecht
- Kernaussage: Die Vermutungsregel des Art. 3 Abs. 1 ZGB findet auch im Bereich fiktiver Rechtsgeschäfte Anwendung, wird dort aber durch die Besonderheiten dieses Geschäftstyps eingeschränkt. Bei fiktiven Geschäften ist der gute Glaube schwieriger zu begründen, da die Fiktivität für einen aufmerksamen Dritten erkennbar sein kann.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Vermutung), Abs. 2 (Einschränkung)
BGer 4A_91/2016 vom 03.08.2016 — Ungerechtfertigte Bereicherung und guter Glaube
- Thema: Bereicherungsrecht — Vermutung und Widerlegung
- Kernaussage: Die Vermutung des guten Glaubens (Art. 3 Abs. 1 ZGB) kann im Bereicherungsrecht widerlegt werden durch den Nachweis, dass die Partei bei gebotener Aufmerksamkeit den Rechtsmangel hätte erkennen müssen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Der Bereicherungsschuldner kann sich auf den guten Glauben berufen, es sei denn, er handelte fahrlässig.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Vermutung), Abs. 2 (Widerlegung), Art. 62 OR
Letzte Aktualisierung: 2026-06-07