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Rechtsprechung zu Art. 3 ZGB

Rechtsprechung zu Art. 3 ZGB

Leitentscheide

BGE 131 III 511 — Missbrauch der Vertretungsmacht; guter Glaube Dritter

Regeste: Art. 33 Abs. 3 OR; Art. 3 ZGB; Missbrauch der Vertretungsmacht; guter Glaube Dritter. Die Handlungen eines Vertreters, der auf der Grundlage der Bevollmächtigung handelt, können für den Vertretenen auch bei Vorliegen eines Vollmachtsmissbrauchs verbindlich sein. Von Dritten zu verlangende Aufmerksamkeit in einer solchen Situation (E. 3). Bankgarantien; Rechtsmissbrauch. Einzig ein Rechtsmissbrauch des Begünstigten kann dazu führen, dass die selbständige Garantie nicht beansprucht werden kann (E. 4).

Bedeutung: Leitentscheid zur Wissenszurechnung bei Vertretungsmacht und zum objektiven Aufmerksamkeitsmassstab nach Art. 3 Abs. 2 ZGB. Dritter gutgläubiger Vertrauenstatbestand bei offenkundigem Vertreterhandeln.


BGE 137 III 145 — Gutgläubigkeit im Grundbuch; Vermutung des guten Glaubens

Regeste: Art. 973 Abs. 1 ZGB; Art. 3 Abs. 1 ZGB. Gutgläubiger Erwerb von Grundeigentum bei fehlerhaftem Grundbucheintrag; Vermutung des guten Glaubens.

Bedeutung: Massgebliche Praxis zur Vermutung des guten Glaubens nach Art. 3 Abs. 1 ZGB im grundbuchrechtlichen Kontext. Der gute Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs wird vermutet, sofern nicht Art. 3 Abs. 2 ZGB eingreift.


BGE 140 III 602 — Böser Glaube bei fiktiven Geschäften; Art. 678 Abs. 2 OR

Regeste: Art. 3 Abs. 1 & 2 ZGB; Art. 678 Abs. 2 OR. Böser Glaube der Empfänger bei offensichtlichem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Wer sich bei offensichtlichem Missverhältnis auf den guten Glauben beruft, kann gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB nicht gutgläubig sein.

E. 10.1: Nach anderer Auffassung ist der gute Glaube zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 ZGB), wobei bei fiktiven Geschäften regelmässig böser Glaube vorliege. Auch wenn man dieser Auffassung folgen würde, fehlten bei einem offensichtlichen Missverhältnis die Voraussetzungen, dass sich der Begünstigte gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB auf den guten Glauben berufen könnte.


BGE 120 V 319 — Begriff des guten Glaubens im Sozialversicherungsrecht

Regeste: BVG; Begriff des guten Glaubens; Art. 3 Abs. 2 ZGB. Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre (vgl. Art. 3 Abs. 2 ZGB). Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann.

Bedeutung: Grundlegende Formulierung des objektiven Aufmerksamkeitsmassstabs nach Art. 3 Abs. 2 ZGB — massgebend ist nicht die individuelle, sondern die objektiv zumutbare Aufmerksamkeit.


BGE 131 III 418 — Gutgläubiger Pfanderwerb; Mass der Aufmerksamkeit

Regeste: Art. 884 Abs. 2 & Art. 3 Abs. 2 ZGB; Gutgläubiger Pfanderwerb. Die Frage, ob der gutgläubige Erwerb eines Pfandrechts an Fahrnis möglich ist und welche Aufmerksamkeit dabei verlangt wird, ist Rechtsfrage.

Bedeutung: Bestätigt den objektiven Massstab des Art. 3 Abs. 2 ZGB und qualifiziert die Beurteilung des guten Glaubens als Rechtsfrage der freien Überprüfung durch das Bundesgericht.


BGE 106 II 346 — Publizität des Handelsregisters vs. Treu und Glauben

Regeste: Positive Publizitätswirkung des Handelsregisters vs. Treu und Glauben. Die Nichteinsicht in das Handelsregister schadet dem Gutgläubigen namentlich dann nicht, wenn die Gegenpartei zum guten Glauben an eine vom Registereintrag abweichende Rechtslage Anlass gegeben hat.

E. 4: Vom Grundsatz, den Art. 933 Abs. 1 OR festsetzt, muss indessen abgewichen werden, wenn Treu und Glauben dies gebieten. Die Nichteinsicht in das Handelsregister schadet dem Gutgläubigen namentlich dann nicht, wenn die Gegenpartei zum guten Glauben an eine vom Registereintrag abweichende Rechtslage Anlass gegeben hat (Jäggi, N. 145 zu Art. 3 ZGB).


BGE 107 II 105 — Guter Glaube bei Interessenkollision des Vormunds

Regeste: Art. 392 Ziff. 2 ZGB; Art. 3 Abs. 1 & 2 ZGB. Guter Glaube des Dritterwerbers bei Interessenkollision des Vormunds. Wer den Mangel der Vertretungsmacht bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, ist im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ZGB zum vornherein nicht gutgläubig.

Bedeutung: Wichtige Praxis zur Interessenkollision im Vormundschaftsrecht und zum Ausschluss des guten Glaubens nach Art. 3 Abs. 2 ZGB.


BGE 109 II 338 — Verwirkung; guter Glaube juristischer Personen

Regeste: Verwirkung von Unterlassungsansprüchen; guter Glaube juristischer Personen. Der wertvolle Besitzstand ist von dem zu beweisen, der daraus die Verwirkung eines besseren Rechts ableitet (Art. 8 ZGB).

Bedeutung: Zentraler Entscheid zur Verwirkung (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und zur Wissenszurechnung bei juristischen Personen nach Art. 3 ZGB. Die Wissenszurechnung erfolgt über die qualifizierten Mitarbeiter, nicht über die gesamten Organe.


Weitere wichtige Entscheide

4A_195/2014 — Böser Glaube bei fiktiven Geschäften; Rückerstattung

Bedeutung: Ergänzende Praxis zu BGE 140 III 602 — bei offensichtlichem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist der gute Glaube nach Art. 3 Abs. 2 ZGB ausgeschlossen. Detaillierte dogmatische Diskussion der Massgeblichkeit des guten Glaubens bei gesellschaftsrechtlichen Rückerstattungsansprüchen nach Art. 678 Abs. 2 OR.


BGer 4C.421/1999 — Venire contra factum proprium als Fallgruppe von Art. 2 Abs. 2 ZGB

E. 4: Als Fallgruppe des Rechtsmissbrauchs erfasst Art. 2 Abs. 2 ZGB auch das widersprüchliche Verhalten (venire contra factum proprium). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt es allerdings keinen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln. Setzt sich jemand zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, ist darin nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, welches durch die neuen Handlungen enttäuscht würde.

Bedeutung: Leitentscheid zur Abgrenzung von Art. 2 Abs. 2 ZGB (venire contra factum proprium) gegenüber Art. 3 ZGB — bestätigt, dass widersprüchliches Verhalten unter Rechtsmissbrauch, nicht unter guten Glauben, fällt.


BGer 6B_1039/2019 — Rechtsmissbrauch im Strafantragsrecht

E. 2.3.2–2.3.3: Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Fallgruppen: zweckwidrige Rechtsausübung und venire contra factum proprium. Einen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln gibt es nicht.

Bedeutung: Umfassende Zusammenstellung der Fallgruppen von Art. 2 Abs. 2 ZGB — bestätigt die dogmatische Trennung zwischen Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und gutem Glauben (Art. 3 ZGB).


BGer 1C_535/2012 — Böser Glaube und Vertrauensschutz im Baurecht

E. 4.1.3: Selbst bei langjähriger behördlicher Duldung kann sich die Betroffene nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn sie selbst über den rechtswidrigen Zustand in bösem Glauben war (unter Verweis auf BGE 136 II 357 E. 7.1).

Bedeutung: Bestätigt, dass böser Glaube den Vertrauensschutz auch bei langer behördlicher Duldung ausschliesst — Art. 3 Abs. 2 ZGB als Schranke des Vertrauensschutzes.


BGer 4C.85/2004 — Verwirkung und widersprüchliches Verhalten im Mietrecht

E. 3: Selbst eine sehr lange widerspruchslose Duldung der Nutzung einer Sache kann das Zurückkommen auf die Bereitschaft zur Überlassung erst als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, wenn der Überlassende beim Zurückgabe Verpflichteten die bestimmte Erwartung geweckt hat, er werde sein Recht nicht durchsetzen, und dann (insoweit widersprüchlich) trotzdem auf seinem Recht beharrt. Blosses Zuwarten mit der Rechtsausübung begründet noch nicht Rechtsmissbrauch.

Bedeutung: Präzisiert den Massstab der Verwirkung unter Art. 2 Abs. 2 ZGB — blosse Duldung genügt nicht, sondern es bedarf der Begründung schutzwürdigen Vertrauens.


BGer 4C.26/2000 — Aufklärungspflichten aus Treu und Glauben

E. 2: Nach Treu und Glauben bestand die Pflicht, die bekannten und für den Vertragspartner nicht ohne weiteres erkennbaren Tatsachen mitzuteilen, welche den Vertragszweck behindern konnten. Wissenszurechnung bei juristischen Personen nach Art. 3 ZGB (Jäggi, Berner Kommentar N. 140 ff. zu Art. 3 ZGB).

Bedeutung: Verbindet Art. 2 Abs. 1 ZGB (Aufklärungspflichten aus Treu und Glauben) mit Art. 3 ZGB (Wissenszurechnung bei juristischen Personen).


BGE 102 V 245 — Guter Glaube im Sozialversicherungsrecht

Bedeutung: Klärt die Anwendung des Art. 3 ZGB im sozialversicherungsrechtlichen Kontext — die Vermutung des guten Glaubens gilt auch im öffentlichen Recht, sofern eine gesetzliche Anknüpfung besteht.


BGer 5C.41/2001 — Treu und Glauben im Versicherungsvertragsrecht

E. 2: Keine allgemeine Aufklärungspflicht privater Versicherer aus Treu und Glauben. Im Privatrecht gelten andere Massstäbe als im Sozialversicherungsrecht, wo Amtspflichten bestehen.

Bedeutung: Grenzt die Aufklärungspflichten aus Art. 2 Abs. 1 ZGB im Privatversicherungsrecht ein — Treu und Glauben begründet keine vergleichbaren Mitteilungspflichten wie im öffentlichen Recht.