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Art. 3 ZGB — Guter Glaube

Art. 3 ZGB — Wortlaut

Abs. 1: Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.

Abs. 2: Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.

Überblick

Art. 3 ZGB ist eine der zentralen Generalklauseln des Schweizer Privatrechts. Er regelt die Vermutung des guten Glaubens (Abs. 1) und den Ausschluss des guten Glaubens bei bösem Glauben (Abs. 2). Die Bestimmung greift nur dort, wo das Gesetz eine Rechtswirkung ausdrücklich an den guten Glauben knüpft — sie ist keine selbstständige Anspruchsgrundlage.

Abgrenzung zu Art. 2 ZGB

BestimmungInhaltCharakter
Art. 2 Abs. 1 ZGBTreu und Glauben (objektiver Grundsatz)Generalklausel für das gesamte Privatrecht
Art. 2 Abs. 2 ZGBOffenbarer RechtsmissbrauchGeneralklausel (inkl. Verwirkung, venire contra factum proprium)
Art. 3 Abs. 1 ZGBVermutung des guten GlaubensBeweislastregel für gutgläubigen Erwerb
Art. 3 Abs. 2 ZGBAusschluss bei bösem GlaubenKorrektur der Vermutung bei Fahrlässigkeit

Art. 2 ZGB ist der objektive Grundsatz von Treu und Glauben; Art. 3 ZGB betrifft den subjektiven guten oder bösen Glauben des Einzelnen.

I. Vermutung des guten Glaubens (Art. 3 Abs. 1)

1. Voraussetzung: Gesetzliche Anknüpfung

Art. 3 Abs. 1 ZGB greift nur, wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben knüpft. Massgebliche Anknüpfungstatbestände sind insbesondere:

  • Art. 973 Abs. 1 ZGB: Gutgläubiger Erwerb von Grundeigentum bei fehlerhaftem Grundbucheintrag
  • Art. 933 OR: Gutgläubiger Erwerb von Fahrnis
  • Art. 884 ZGB: Gutgläubiger Pfanderwerb
  • Art. 33 Abs. 3 OR: Gutgläubiger Dritter bei Vertretungsmacht

Wo keine solche gesetzliche Anknüpfung besteht, gibt Art. 3 ZGB keinen selbstständigen Anspruch.

2. Aussagegehalt

Die Vermutung bedeutet, dass der gute Glaube positiv vermutet wird. Wer sich auf den guten Glauben beruft, muss ihn nicht beweisen. Die Beweislast für den bösen Glauben liegt bei der Gegenpartei (Art. 8 ZGB; BGE 120 V 319 E. 10).

3. Rechtsnatur

Der gute Glaube ist eine Tatsache — kein Rechtsbegriff im abstrakten Sinn. Seine Beurteilung hängt von den konkreten Umständen ab, unterliegt aber als Rechtsfrage der freien Überprüfung durch das Bundesgericht (BGE 131 III 418 E. 2.3.1).

II. Ausschluss des guten Glaubens (Art. 3 Abs. 2)

1. Massstab: Objektive Aufmerksamkeit

Art. 3 Abs. 2 ZGB setzt nicht positive Kenntnis des Rechtsmangels voraus — es genügt, dass die Person bei der Aufmerksamkeit, die nach den Umständen von ihr verlangt werden darf, den Rechtsmangel hätte erkennen müssen.

Der Massstab ist objektiv: nicht die individuelle Aufmerksamkeit der betroffenen Person ist massgebend, sondern diejenige Aufmerksamkeit, die von einer durchschnittlichen Person in der gleichen Situation erwartet werden darf (BGE 120 V 319 E. 10; BGE 131 III 418 E. 2.3.1).

2. Böser Glaube

Böser Glaube im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ZGB liegt vor, wenn:

  • die Person den Rechtsmangel positiv kennt, oder
  • sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit den Rechtsmangel hätte erkennen müssen.

Der gute Glaube wird vermutet (Art. 3 Abs. 1); der Beweis des bösen Glaubens obliegt der Gegenpartei.

3. Wissenszurechnung bei juristischen Personen

Bei juristischen Personen wird das Wissen der handelnden Organe und qualifizierten Mitarbeiter zugerechnet (BGE 109 II 338 E. 2; BGer 4C.26/2000 E. 2). Massgebend ist die Wissenszurechnung nach den Grundsätzen des Berner Kommentars (Jäggi, N. 140 ff. zu Art. 3 ZGB).

Dabei ist unabhängig von der internen Zuständigkeitsordnung das Wissen all jener Mitarbeiter zuzurechnen, die in der massgeblichen Angelegenheit eine qualifizierte Funktion innehaben.

4. Böser Glaube und Vertrauensschutz

Selbst bei langjähriger behördlicher Duldung kann sich die betroffene Person nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn sie selbst über den rechtswidrigen Zustand in bösem Glauben war (BGer 1C_535/2012 E. 4.1.3 unter Verweis auf BGE 136 II 357 E. 7.1). Der Vertrauensschutz setzt guten Glauben voraus — böser Glaube schliesst ihn aus.

III. Anwendungsbereiche

1. Sachenrecht: Gutgläubiger Erwerb

Der wichtigste Anwendungsbereich des Art. 3 ZGB ist der gutgläubige Erwerb von Sachen und Rechten:

  • Grundeigentum (Art. 973 Abs. 1 ZGB): Wer ein gutgläubiges Vertrauen in die Richtigkeit des Grundbuchs hat, wird geschützt (BGE 137 III 145 E. 4).
  • Fahrnis (Art. 933 OR): Gutgläubiger Erwerb von beweglichen Sachen.
  • Pfandrechte (Art. 884 ZGB): Gutgläubiger Pfanderwerb; die Aufmerksamkeitsanforderungen sind hier besonders streng (BGE 131 III 418 E. 2.3.1).

2. Vertretungsrecht: Missbrauch der Vertretungsmacht

Bei missbräuchlicher Ausübung einer Vertretungsmacht ist der gute Glaube Dritter geschützt, sofern er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den Missbrauch nicht hätte erkennen können (Art. 33 Abs. 3 OR; Art. 3 ZGB; BGE 131 III 511 E. 3).

3. Gesellschaftsrecht: Art. 678 Abs. 2 OR

Bei offensichtlichem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Rahmen von Art. 678 Abs. 2 OR (verbotene Rückzahlungen an Aktionäre) kann sich der Begünstigte nicht auf den guten Glauben berufen, wenn bei zumutbarer Aufmerksamkeit das Missverhältnis erkennbar war (BGE 140 III 602 E. 10.1; 4A_195/2014 E. 10.1).

4. Sozialversicherungsrecht

Im Sozialversicherungsrecht wird der gute Glaube bei der Geltendmachung von Ansprüchen vermutet, kann aber durch Kenntnis oder erkennbare Kenntnis des Rechtsmangels widerlegt werden (BGE 120 V 319 E. 10).

5. Publizität des Handelsregisters

Die positive Publizitätswirkung des Handelsregisters (Art. 933 Abs. 1 OR) wird durch Treu und Glauben begrenzt: die Nichteinsicht in das Handelsregister schadet dem Gutgläubigen namentlich dann nicht, wenn die Gegenpartei zum guten Glauben an eine vom Registereintrag abweichende Rechtslage Anlass gegeben hat (BGE 106 II 346 E. 4 unter Verweis auf Jäggi, N. 145 zu Art. 3 ZGB).

IV. Verhältnis zu Art. 2 ZGB

Art. 3 ZGB und Art. 2 ZGB sind eng verwandt, aber verschieden:

  • Art. 2 Abs. 1 ZGB (Treu und Glauben) ist der objektive Grundsatz für das gesamte Privatrecht — er begründet Nebenpflichten, Aufklärungspflichten und das Gebot widerspruchsfreien Verhaltens.
  • Art. 2 Abs. 2 ZGB (offenbarer Rechtsmissbrauch) erfasst Fallgruppen wie Verwirkung und venire contra factum proprium — diese werden nicht von Art. 3 ZGB, sondern von Art. 2 Abs. 2 ZGB beherrscht (BGer 4C.421/1999 E. 4; BGer 6B_1039/2019 E. 2.3.2).
  • Art. 3 ZGB regelt ausschliesslich die Vermutung und Widerlegung des guten Glaubens in den vom Gesetz bezeichneten Tatbeständen.

Wichtig: venire contra factum proprium, Verwirkung und unzulässige Rechtsausübung fallen unter Art. 2 Abs. 2 ZGB, nicht unter Art. 3 ZGB. Es gibt keinen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln — widersprüchliches Verhalten ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn es schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht (BGer 4C.421/1999 E. 4; BGer 6B_1039/2019 E. 2.3.2–2.3.3).

V. Dogmatische Einordnung

FallgruppeMassgebliche NormKerngehalt
Gutgläubiger ErwerbArt. 3 Abs. 1 ZGB + EinzelvorschriftenVermutung des guten Glaubens
Böser GlaubeArt. 3 Abs. 2 ZGBAusschluss bei fahrlässiger Unkenntnis
Treu und Glauben (objektiv)Art. 2 Abs. 1 ZGBNebenpflichten, Aufklärungspflichten
RechtsmissbrauchArt. 2 Abs. 2 ZGBVerwirkung, venire contra factum proprium
AufklärungspflichtenArt. 2 Abs. 1 ZGBKulanz- und Mitteilungspflichten im Vertragsrecht

Literatur

  • Jäggi, Berner Kommentar zu Art. 3 ZGB (massgebende Kommentierung)
  • Honsell, Basler Kommentar zu Art. 2–3 ZGB (N. 43 ff. zu Art. 2 ZGB; Systematik der Fallgruppen)
  • Merz, Berner Kommentar zu Art. 2 ZGB (N. 512: Verwirkungssystematik)
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