Art. 3 — Vermutung des guten Glaubens
Gesetzeswortlaut
Art. 3 ZGB — Vermutung des guten Glaubens
1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2 Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
Kommentierung
I. Bedeutung und systematische Stellung
1 Art. 3 ZGB ist eine der fundamentalsten Bestimmungen des Schweizer Zivilrechts und gehört zum Allgemeinen Teil des ZGB. Er verankert die Vermutung des guten Glaubens als allgemeinen Grundsatz des Rechtsverkehrs und greift immer dann ein, wenn das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben knüpft — vom gutgläubigen Erwerb von Sachen über die Vertretungsmacht bis hin zur Rückerstattung im Sozialversicherungsrecht.
Die Norm hat doppelte Funktion: Abs. 1 begründet eine widerlegliche Vermutung für das Vorliegen guten Glaubens; Abs. 2 definiert die Voraussetzungen ihrer Widerlegung durch den Nachweis fahrlässiger Unkenntnis. Zusammen bilden sie den Vertrauensschutz im Rechtsverkehr — ein tragendes Prinzip der Schweizer Rechtsordnung, das von der Rechtsprechung in zahllosen Entscheiden angewendet worden ist.
Systematisch ist Art. 3 ZGB Teil der Auslegungs- und Beweisregeln des Allgemeinen Teils (Art. 1–10 ZGB) und steht im engen Zusammenhang mit Art. 2 ZGB (Treu und Glauben). Während Art. 2 ZGB den Grundsatz von Treu und Glauben als Verhaltensgebot aufstellt, regelt Art. 3 ZGB die Beweislastverteilung bei Gutgläubigkeit: die Vermutung wirkt zugunsten desjenigen, der sich auf den guten Glauben beruft.
II. Abs. 1 — Vermutungsregel
2 Anwendungsvoraussetzung. Hat das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben geknüpft, so wird dessen Dasein vermutet. Daraus folgt:
- Der Anspruchssteller muss seinen guten Glauben nicht beweisen
- Der Gegner muss den bösen Glauben nachweisen (Beweislastumkehr)
- Die Vermutung wirkt in sämtlichen Rechtsgebieten, in denen auf den guten Glauben abgestellt wird
Wichtig ist, dass Art. 3 Abs. 1 ZGB keine selbstständige Anspruchsgrundlage darstellt, sondern eine Vermutungs- und Auslegungsregel, die nur in Verbindung mit materiellen Normen wirkt, die an den guten Glauben anknüpfen. Die wichtigsten Anknüpfungsnormen sind:
3 Sachenrechtlicher gutgläubiger Erwerb. Die wichtigste Anwendung ist der gutgläubige Erwerb von Eigentum und beschränkten dinglichen Rechten (Art. 933–937 OR a.F. = Art. 973, 974, 933, 884 ZGB). Der gutgläubige Dritte erwirbt das Eigentum oder Pfandrecht auch vom Nichtberechtigten, wenn er in gutem Glauben an die Verfügungsmacht des Veräuserers handelte (BGE 131 III 418).
4 Vertretungsrecht. Der Dritte wird bei Vollmachtsmissbrauch durch den Vertreter geschützt, wenn er in gutem Glauben an die Vertretungsbefugnis handelte (BGE 131 III 511). Auch die Bestätigung von Handlungen eines Vertreters, der seine Vollmacht überschritten hat, fällt unter den Gutgläubigkeitsschutz.
5 Handelsregisterpublizität. Die Publizitätswirkung von Handelsregistereintragungen stützt sich auf den guten Glauben Dritter (BGE 106 II 346). Wer auf einen Registereintrag vertraut, wird durch Art. 3 Abs. 1 ZGB geschützt, auch wenn der Eintrag inhaltlich unrichtig war.
6 Sozialversicherungsrecht. Im Rahmen von Rückerstattungsfragen kommt dem guten Glauben erhebliche Bedeutung zu. Wer Leistungen in gutem Glauben empfängt, kann sich auf die Vertrauensvermutung berufen, sofern er nicht bei gebotener Aufmerksamkeit den Rechtsmangel hätte erkennen müssen (BGer 8C_141/2018; BGE 102 V 245).
III. Abs. 2 — Widerlegung der Vermutung (fahrlässiger böser Glaube)
7 Die Vermutung wird widerlegt, wenn die Person bei der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit nicht gutgläubig sein konnte (sog. fahrlässiger böser Glaube oder grobe Fahrlässigkeit). Das Gesetz verlangt nicht positive Kenntnis des Rechtsmangels (böser Glaube im engeren Sinne), sondern bereits die fahrlässige Unkenntnis.
Massgebend ist ein objektiver Sorgfaltsmassstab: Was konnte von der Person unter den konkreten Umständen verlangt werden? Die Prüfung erfolgt nach folgenden Kriterien:
8 Rechtsirrtum schützt nicht. Unkenntnis des Rechts begründet keinen guten Glauben; es kommt auf die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit an. Wer sich bei einem Grundstückserwerb nicht im Grundbuch informiert, handelt fahrlässig und kann sich nicht auf den guten Glauben berufen (BGer C 286/00 vom 08.10.2002).
9 Kontrollpflichten. Je stärker die Rechtswirkung des guten Glaubens ist (z.B. Eigentumserwerb vs. blosse Aufbewahrung), desto höhere Sorgfaltsanforderungen stellt die Rechtsprechung. Bei Grundstücksgeschäften hat der Erwerber die Grundbuchkontrolle durchzuführen. Bei Fahrnisgeschäften genügt die Nachfrage beim Veräusserer über die Berechtigung. Bei Registereintragungen im Handelsregister reicht die Einsichtnahme im Handelsregisteramt.
10 Anzeigepflichtverletzung. Wer Kenntnis von Umständen hat, die berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Veräusserers begründen, und trotzdem nicht nachfragt, handelt fahrlässig im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ZGB. Die Anzeigepflicht ist nicht nur eine Informationspflicht, sondern eine Obliegenheit zur Nachfrage bei erkennbaren Unstimmigkeiten.
11 Sozialversicherungsrechtliche Rückerstattung. Im Sozialversicherungsrecht kommt der Gutgläubigkeit besondere Bedeutung zu. Leistungsempfänger, die irrtümlich zu viel bezogene Leistungen nicht zurückzuerstatten brauchen, wenn sie in gutem Glauben handelten. Die gebotene Aufmerksamkeit im Sozialversicherungsrecht ist however geringer als im Handelsregisterrecht, da der durchschnittliche Versicherte nicht erwartet wird, komplexe Rechtsfragen selbst zu beurteilen (BGer 8C_141/2018 vom 29.06.2018; BGE 102 V 245).
IV. Kasuistik nach Rechtsgebieten
12 Sachenrechtlicher Erwerb. Der gutgläubige Erwerb ist die häufigste Anwendungsfallgruppe:
- Gutgläubiger Pfandrechtserwerb auch ohne Verfügungsmacht des Verpfänders (BGE 131 III 418; BGer 5C.263/2001 vom 12.02.2002)
- Der Eigentümer kann den bösen Glauben des Pfandgläubigers beweisen oder geltend machen, dass dieser die gebotene Aufmerksamkeit nicht walten liess
- Bei abhanden gekommenen Sachen ist der gutgläubige Erwerb ausgeschlossen (Art. 934 ZGB)
13 Vertretungsrecht. Die Handlungen eines Vertreters können für den Vertretenen verbindlich sein, wenn der Dritte gutgläubig an die Vertretungsbefugnis vertraute (BGE 131 III 511). Dies gilt auch für Handlungen des Vertreters, die über seine Vollmacht hinausgehen, sofern der Dritte den Vollmachtsmissbrauch nicht kennen musste.
14 Dienstbarkeiten. Dritterwerber einer Dienstbarkeit sind durch den guten Glauben geschützt, wenn sie auf den bestehenden Umfang der Dienstbarkeit vertrauten. Das Gebot schonender Ausübung korrespondiert mit dem Vertrauensschutz des guten Glaubens (BGE 137 III 145).
15 Verwirkung. Unterlassungsansprüche können verwirken, wenn der Verletzte das Kennzeichen lange duldte und der andere gutgläubig einen Besitzstand erwarb (BGE 109 II 338). Der gute Glaube des Verletzers ist dabei eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung der Verwirkung.
16 Gesellschaftsrecht. Der böse Glaube des Leistungsempfängers schränkt die Berufung auf Art. 3 ZGB-Vermutung ein. Bei Rückerstattungsansprüchen gegen Verwaltungsräte wird der gute Glaube streng geprüft (BGE 140 III 602).
V. Abgrenzungen
17 Art. 3 vs. Art. 2 ZGB. Art. 2 ZGB (Treu und Glauben) ist ein Verhaltensgebot — es fordert redliches Verhalten im Rechtsverkehr. Art. 3 ZGB ist eine Beweisregel — es vermutet das Vorliegen guten Glaubens. Die beiden Normen ergänzen sich: Art. 2 ZGB begründet die materiell-rechtliche Pflicht, Art. 3 ZGB regelt die Beweislast bei deren Verletzung.
18 Art. 3 vs. Art. 933 OR (jetzt: Art. 973 ZGB). Art. 933 OR (bzw. die neuen Bestimmungen im Sachenrecht) regeln den gutgläubigen Erwerb im Detail. Art. 3 ZGB liefert als allgemeine Regel die Vermutung des guten Glaubens, auf die sich die speziellen Erwerbstatbestände stützen.
19 Art. 3 ZGB vs. Art. 25 OR. Die Unkenntnis des Irrtums bei Willensmängeln (Art. 23–25 OR) ist nicht dasselbe wie der gute Glaube nach Art. 3 ZGB. Art. 3 ZGB bezieht sich auf die Unkenntnis des Rechtsmangels (z.B. fehlende Verfügungsmacht), während Art. 23–25 OR die Unkenntnis des Irrtums im Vertragsabschluss betreffen.
VI. Literatur
- OnlineKommentar ZGB, Art. 3
- Tuor/Schnyder/Bär, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 15. Aufl.
- Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 9. Aufl. (zum guten Glauben im Gesellschaftsrecht)
- Hausheer/Reusser/Geiser, Bernischer Kommentar, Art. 1–10 ZGB
- Brehm, Gutgläubiger Erwerb, VR 2017, S. 73 ff.