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Art. 1 — Anwendbarkeit des Rechts / Lückenfüllung

Gesetzestext

Art. 1 ZGB — Anwendbarkeit des Rechts

1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.

2 Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.

3 Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 1 ZGB ist die Grundnorm der Rechtsanwendung im Schweizer Privatrecht. Er etabliert ein dreistufiges Methodenmodell, das vom Bundesgericht seit über 120 Jahren als Auslegungs- und Lückenfüllungskanon angewendet wird — und zwar nicht nur im Zivilrecht, sondern auch im Prozessrecht und im öffentlichen Recht.

Absatz 1 — Gesetzesanwendung durch Auslegung

Das Gesetz findet Anwendung, wenn es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. Die Auslegung erfolgt nach der klassischen Stufenfolge:

  1. Grammatikalische Auslegung — Wie ist der Text auf den ersten Blick zu verstehen?
  2. Historische Auslegung — Was wollte der Gesetzgeber? (Materialien, Botschaft)
  3. Systematische Auslegung — Wie fügt sich die Norm in den Gesamtkontext ein?
  4. Teleologische Auslegung — Welchen Zweck verfolgt die Norm?

Exemplarisch: Nach grammatikalischer, entstehungsgeschichtlicher, systematischer und teleologischer Auslegung können für die Berechnung der Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG mehrere kürzere Ehegemeinschaften nicht zusammengerechnet werden (BGE 140 II 289).

Wo der Gesetzgeber eine bewusst abschliessende Regelung getroffen hat, liegt keine Lücke vor. Eine Lückenfüllung nach Abs. 2 scheidet aus (BGE 123 III 445, E. 2).

Absatz 2 — Lückenfüllung

Ist eine echte Gesetzeslücke festzustellen (d.h. das Gesetz enthält nach Wortlaut und Auslegung keine Bestimmung), geht das Gericht in zwei Schritten vor:

Gewohnheitsrecht

Zuerst prüft das Gericht, ob eine Gewohnheitsrechtsregel existiert. Gewohnheitsrecht entsteht durch langdauernde, gleichmässige Übung mit der Überzeugung, rechtlich dazu verpflichtet zu sein (opinio iuris).

Richterliche Regel (als Gesetzgeber)

Fehlt auch eine Gewohnheitsrechtsregel, bildet das Gericht die Regel, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. Die bevorzugte Methode ist die Analogie: eine bestehende gesetzliche Lösung einer vergleichbaren Frage wird sinngemäss auf die ungelöste Frage übertragen (BGE 135 II 1, E. 3.5). Die zu treffende Regelung muss sich widerspruchslos in das bestehende Gesetzesrecht und dessen Wertungen einfügen.

Keine Lückenfüllung ist möglich, wo der Gesetzgeber bewusst keine Regelung treffen wollte (bewusste Nichtregelung vs. echte Lücke). Wo das Gesetz bewusst keine Frist vorsieht, kann der Richter nicht durch Analogie eine solche einführen (BGE 147 II 309).

Absatz 3 — Bewährte Lehre und Überlieferung

Absatz 3 verweist den Richter auf bewährte Lehre und Überlieferung als Orientierungshilfe bei der Lückenfüllung. Dies ist keine eigenständige Rechtsquelle, sondern eine Richtschnur: der Richter hat sich an der herrschenden dogmatischen Meinung und der Tradition zu orientieren.

Anwendbarkeit über das Zivilrecht hinaus

Die Lückenfüllungsregeln von Art. 1 ZGB gelten auch im Prozessrecht und im öffentlichen Recht, vorbehaltlich der jeweiligen Besonderheiten: „Die Bestimmung über die ‚Anwendung des Rechts’ gilt auch im Bereich des Prozessrechts" (BGer 5P.241/2004, E. 4.3.1).

Verwaltungsverordnungen (Kreisschreiben etc.) können als Auslegungshilfe im Sinne von Art. 1 ZGB herangezogen werden; bei Praxisänderungen ist der Vertrauensschutz zu wahren (BGE 146 I 105).

Systematisches Übersichtstableau

StufeAbsatzQuelleMassgebendes Mittel
1Abs. 1GesetzGrammatikalische, historische, systematische, teleologische Auslegung
2Abs. 2Gewohnheitsrecht → richterliche RegelAnalogie als bevorzugte Methode; widerspruchslose Einordnung
3Abs. 3Bewährte Lehre und ÜberlieferungDogmatik, Kommentarliteratur, Traditionals
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