Zum Inhalt springen

Rechtsprechung zu Art. 65 VwVG

I. Leitentscheide

  • Massstab der Nicht-Aussichtslosigkeit und summarische Prognose
    BGE 142 III 138 E. 5.1
    Sachverhalt: Streit über die Tragweite von Bürgschaftsverpflichtungen und die Zulässigkeit einer bloss teilweisen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
    Kernaussage: Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die Chancen und Risiken hingegen die Waage oder sind die Prozessaussichten nur wenig geringer, darf Aussichtslosigkeit nicht bejaht werden. Massgebend ist, ob sich eine vermögende Partei bei vernünftiger Überlegung auf eigene Kosten zu einem Prozess entschliessen würde.

  • Unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen nur bei Mittellosigkeit aller Beteiligten
    BGE 131 II 306 E. 5.2
    Sachverhalt: Die Eidgenössische Bankenkommission (heute FINMA) versetzte eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen bewilligungsloser Entgegennahme von Publikumseinlagen in Liquidation. Die Gesellschaft erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte die unentgeltliche Rechtspflege.
    Kernaussage: Juristische Personen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein solcher Anspruch besteht ausnahmsweise nur dann, wenn das einzige Aktivum der juristischen Person der im Streit liegende Anspruch ist und gleichzeitig sämtliche wirtschaftlich an ihr beteiligten Personen (Gesellschafter, Aktionäre) mittellos sind.

  • Unentgeltliche Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren direkt aus der Verfassung
    BGE 130 I 180 E. 2.1
    Sachverhalt: Einer Mutter war wegen Drogenabhängigkeit die elterliche Obhut über ihr Kind entzogen worden. Für das Verfahren zur Wiederherstellung der Obhut vor der Vormundschaftsbehörde beantragte sie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, was kantonal abgewiesen wurde.
    Kernaussage: Art. 29 Abs. 3 BV gewährleistet den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, für das das Gesetz keine ausdrückliche Regelung enthält. Vorausgesetzt ist, dass das Verfahren in schwerwiegender Weise in die Rechtsposition der Partei eingreift und die tatsächliche oder rechtliche Sachlage so schwierig ist, dass der Beizug eines Anwalts geboten erscheint.

  • Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung und Beschränkung auf patentierte Anwälte
    BGE 132 V 200 E. 4.1 & 5.1
    Sachverhalt: Im Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle verlangte eine versicherte Person die Beiordnung eines Rechtsvertreters, der über die kantonale Vertretungsbefugnis (Venia), aber über kein Anwaltspatent verfügte.
    Kernaussage: Die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren bezweckt die sachgerechte und unabhängige Wahrung komplexer Parteiinteressen. Als amtliche Rechtsbeistände dürfen grundsätzlich nur patentierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eingesetzt werden, die der staatlichen Anwaltsaufsicht unterstehen.

  • Bestellung von fest angestellten Verbandsanwälten gemeinnütziger Organisationen
    BGE 135 I 1 E. 7.4.1
    Sachverhalt: Eine angestellte Rechtsanwältin einer gemeinnützigen Rechtsberatungsorganisation führte eine Beschwerde für eine mittellose Partei und beantragte ihre Beiordnung als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
    Kernaussage: Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung umfasst auch die Bestellung einer für eine Organisation tätigen angestellten Anwältin, sofern die Organisation gemeinnützige Zwecke verfolgt, die Rechtsberatung unentgeltlich oder ohne wesentlichen Kostenersatz erbringt und im betreffenden Rechtsbereich institutionelle Interessenwahrung bezweckt.

  • Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren trotz behördlicher Untersuchungspflicht
    BGE 125 V 32 E. 4b
    Sachverhalt: Ablehnung der unentgeltlichen Verbeiständung durch einen Unfallversicherer im Einspracheverfahren mit dem Argument, die Behörde kläre den Sachverhalt von Amtes wegen ab.
    Kernaussage: Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Verbeiständung wird durch das behördliche Untersuchungsprinzip nicht verdrängt. Wo schwierige medizinische oder tatsächliche Kausalitätsfragen zu beurteilen sind, erfordert die Waffengleichheit die Beiordnung eines Rechtsbeistands, da die Behörde nicht gleichzeitig Untersucherin und Parteivertreterin sein kann.


II. Weitere Entscheide

  • Schematische Abweisung des UP-Gesuchs als aussichtslos bei Laienbeschwerden verletzt Bundesrecht
    BGer 2C_607/2018 vom 19.9.2018 E. 2.3 f.
    Sachverhalt: Pferdehalter rügten im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Tierschutzverordnungsnorm (generelle Einstreupflicht). Das Gericht wies ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schematisch unter Verweis auf den Verordnungswortlaut ab.
    Kernaussage: Die Prüfung der Aussichtslosigkeit erfordert eine minimale, nachvollziehbare materielle Auseinandersetzung mit den Sach- und Rechtsargumenten der Beschwerde. Eine schematische Bestätigung der vorinstanzlichen Rechtsauffassung ohne summarische Prüfung der vorgebrachten Rügen verletzt Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 29 Abs. 3 BV. Die Zwischenverfügung ist nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG selbständig anfechtbar.

  • Berechnung der prozessualen Bedürftigkeit vor BVGer: SchKG-Notbedarf plus 20% Zuschlag
    BGer 2C_184/2026 vom 19.6.2026 E. 4.3–5.6
    Sachverhalt: Ein Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht machte bei einem Monatseinkommen von CHF 3'466.- und SchKG-Grundauslagen von CHF 2'382.- die Abzahlung privater Kreditkartenschulden sowie Reisekosten geltend, um seine Mittellosigkeit zu begründen.
    Kernaussage: Zur Bestimmung der Bedürftigkeit im Verfahren nach Art. 65 VwVG ist vom betreibungsrechtlichen Notbedarf nach Art. 93 SchKG auszugehen, erhöht um einen prozessualen Zuschlag von 15% bis 20%. Gewöhnliche Konsum- und Kreditkartenschulden sowie private Reisekosten sind auf der Ausgabenseite nicht abzugsfähig. Verbleibt ein freier Monatsüberschuss, mit dem Verfahrenskosten von CHF 1'000.- innert eines Jahres getilgt werden können, fehlt es an der Bedürftigkeit.

  • Substanziierungspflicht der Bedürftigkeit und Indizwirkung bezahlter Kostenvorschüsse
    BGer 2C_1096/2012 vom 7.11.2012 E. 2.3
    Sachverhalt: Ein ausländischer Staatsangehöriger verlangte die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Scheidung und rügte die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Bundesverwaltungsgericht, nachdem er den Kostenvorschuss fristgerecht überwiesen hatte.
    Kernaussage: Die gesuchstellende Partei trägt die Pflicht zur vollständigen Offenlegung und Belegung ihrer Einkommensverhältnisse. Wer trotz behaupteter Mittellosigkeit den Kostenvorschuss fristgerecht leistet, begründet die Vermutung vorhandener Mittel. Zudem ist eine Beschwerde aussichtslos, wenn sie einer festen bundesgerichtlichen Praxis widerspricht; ein blosser faktischer Zeitgewinn begründet keine Prozessaussichten.

  • Antragserfordernis je Instanz und zeitliche Wirkung der Kostenbefreiung (ex nunc)
    BVGer A-4520/2020 vom 20.9.2021 E. 5.3
    Sachverhalt: Streit über die Erhebung von Rundfunkabgaben. Der Beschwerdeführer stellte im vorinstanzlichen Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und verlangte nachträglich die Befreiung von Kosten.
    Kernaussage: Die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 VwVG setzt für jede Instanzstufe ein ausdrückliches Gesuch voraus. Ein nachträglich eingereichtes Gesuch wirkt nur für die Zukunft (ex nunc ab Postaufgabe des Gesuchs); davor angefallene Verfahrenskosten sind von der Befreiung ausgeschlossen.

  • Nachzahlungspflicht nach Art. 65 Abs. 4 VwVG bei späterem wirtschaftlichem Nachkommen
    BStGer RR.2026.11 vom 7.4.2026 E. 9.2
    Sachverhalt: Nach Verurteilung und Abschluss eines Beschwerdeverfahrens betreffend internationale Rechtshilfe wurde dem Beschuldigten ein amtlicher Beistand entschädigt; das Urteil ordnete die Nachzahlungspflicht nach Art. 65 Abs. 4 VwVG an.
    Kernaussage: Gelangt die bedürftige Partei nach Abschluss des Verfahrens zu hinreichenden Mitteln, ist sie von Gesetzes wegen verpflichtet, das Honorar und die Auslagen des amtlichen Anwalts dem Gemeinwesen zu vergüten. Die Pflicht setzt voraus, dass ihr Existenzminimum samt prozessualem Zuschlag durch die Rückzahlung nicht angetastet wird.

  • Grundsätzlicher Ausschluss der unentgeltlichen Rechtspflege bei abstrakter Normenkontrolle
    BGE 121 I 314 E. 4a & 4b
    Sachverhalt: Ausländische Staatsangehörige fochten eine kantonale Gefängnisverordnung im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde (abstrakte Normenkontrolle) an und beantragten die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
    Kernaussage: Wegen der Besonderheiten des Verfahrens der abstrakten Normenkontrolle, bei dem keine konkreten individuellen Rechtsansprüche im Streit liegen, sondern eine Prüfung im allgemeinen öffentlichen Interesse stattfindet, sind sowohl die Kostenbefreiung als auch die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Regel ausgeschlossen.