Art. 65 VwVG — Unentgeltliche Rechtspflege
Gesetzeswortlaut
1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2 Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3 Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2–4.
4 Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5 Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
112 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
113 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
114 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
117 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
Überblick und Bedeutung
Art. 65 VwVG konkretisiert die verfassungsrechtliche Minimalgarantie der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 29 Abs. 3 BV für das Beschwerdeverfahren vor den Bundesbehörden, namentlich vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Eidgenössischen Schiedskommissionen. Die Bestimmung bezweckt, den verfassungsmässigen Justizgewährleistungsanspruch und den gleichen Zugang zum Recht für mittellose Parteien sicherzustellen, damit die Durchsetzung materiellen Bundesrechts nicht an fehlenden finanziellen Mitteln scheitert.
Systematisch steht Art. 65 VwVG im Dritten Abschnitt des Gesetzes («Das Beschwerdeverfahren im Allgemeinen») unter dem Titel des Beschwerdeentscheids. Die Norm regelt zwei funktionell getrennte Rechtswohltaten: die Befreiung von den behördlichen Verfahrenskosten einschliesslich der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses (Abs. 1) sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (Abs. 2). Die Absätze 3 bis 5 regeln die Haftung des Gemeinwesens, die Pflicht zur späteren Rückvergütung bei wirtschaftlichem Nachkommen sowie die Verordnungs- und Delegationskompetenzen.
Das Prüfschema zu Art. 65 VwVG auf einen Blick
| Prüfschritt / Tatbestandsmerkmal | Gesetzliche Grundlage | Wesentlicher Inhalt | Behauptungs- und Beweislast |
|---|---|---|---|
| A. Zuständigkeit und Verfahrensstadium | Art. 65 Abs. 1 | Beschwerdeinstanz, Abgrenzung zum erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren | Gesuchsteller (Formelle Legitimation) |
| B. Formelle Erfordernisse und Gesuchsstellung | Art. 65 Abs. 1 | Ausdrücklicher Antrag, Substanziierungsobliegenheit, zeitliche Wirkung | Gesuchsteller (Mitwirkungspflicht) |
| C. Fehlende Mittel (Prozessuale Bedürftigkeit) | Art. 65 Abs. 1 | Gegenüberstellung von Einkommen/Vermögen und betreibungsrechtlichem Notbedarf zzgl. 20% Zuschlag | Gesuchsteller (Urkundenbeweis) |
| D. Fehlende Aussichtslosigkeit des Begehrens | Art. 65 Abs. 1 | Summarische Prüfung der Prozesschancen; Gewinnaussichten nicht beträchtlich geringer als Verlustgefahren | Vorläufige Beurteilung von Amtes wegen |
| E. Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung | Art. 65 Abs. 2 | Tatsächliche/rechtliche Komplexität, Schwere des Eingriffs, Waffengleichheit | Gesuchsteller |
| F. Rechtsfolgen und Entschädigung des Rechtsbeistands | Art. 65 Abs. 1, 3 und 5 | Befreiung von Kosten/Kostenvorschuss, Tarifansätze, Tragung durch das Gemeinwesen | Beschwerdeinstanz von Amtes wegen |
| G. Rückerstattung und Nachzahlungspflicht | Art. 65 Abs. 4 | Vergütung an das Gemeinwesen bei späterem wirtschaftlichem Nachkommen | Gemeinwesen (Nachweis hinreichender Mittel) |
A. Zuständigkeit und Verfahrensstadium
Art. 65 Abs. 1 VwVG verankert die funktionelle Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz, ihrer vorsitzenden Person oder der instruierenden Richterperson («Instruktionsrichter»). Die Prüfung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgt im Regelfall durch verfahrensleitende Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vor der Durchführung des weiteren Schriftenwechsels.
Nach dem klaren Wortlaut greift Art. 65 VwVG erst «nach Einreichung der Beschwerde». Das VwVG enthält im Ersten und Zweiten Abschnitt keine ausdrückliche Bestimmung über die unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren (vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung durch ein Bundesamt oder eine kantonale Vollzugsbehörde).
Dieser gesetzgeberische Befund bedeutet jedoch nicht, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts fliesst der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren unmittelbar aus der Verfassung (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 130 I 180 E. 2.1; BGE 132 V 200 E. 4.1). Da Behörden erstinstanzlich grundsätzlich keine Verfahrenskosten erheben, konzentriert sich der verfassungsunmittelbare Anspruch im Verwaltungsverfahren fast ausschliesslich auf die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
Kasuistik: Anfechtbarkeit verweigernder Zwischenverfügungen
Zwischenverfügungen, mit denen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und die Fortführung des Verfahrens von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis), bewirken für eine mittellose Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur. Sie sind daher beim Bundesgericht gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG selbständig anfechtbar (BGE 142 III 798 E. 2.3.1; BGer 2C_607/2018 vom 19.9.2018 E. 1.1).
Leitsatz. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin unter Ansetzung einer Kostenvorschussfrist bei Nichteintretensandrohung bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil und ist selbständig beim Bundesgericht anfechtbar.
B. Formelle Erfordernisse und Gesuchsstellung
Die unentgeltliche Rechtspflege wird im Bundesverwaltungsverfahren nicht von Amtes wegen gewährt. Sie setzt für jede Rechtsmittelstufe einen formellen, begründeten Antrag der Partei voraus (BVGer A-4520/2020 vom 20.9.2021 E. 5.3).
1. Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und zeitliche Wirkung
Das Gesuch ist regelmässig mit der Beschwerdeschrift oder unverzüglich nach Erhalt der Kostenvorschussverfügung einzureichen. Eine spätere Gesuchseinreichung während des hängigen Beschwerdeverfahrens ist zwar zulässig, wirkt jedoch grundsätzlich nur ex nunc (bzw. zurückbezogen auf das Datum des Poststempels des Gesuchs). Für Verfahrenshandlungen und Kosten, die vor der Gesuchseinreichung entstanden sind, greift die Befreiung nicht (BVGer A-4520/2020 vom 20.9.2021 E. 5.3).
2. Substanziierungs- und Offenlegungspflicht
Die gesuchstellende Partei trifft eine umfassende Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG). Sie hat ihre Einkommens-, Vermögens- und Schuldverhältnisse vollständig, transparent und wahrheitsgemäss offenzulegen und mit amtlichen Belegen (Lohnausweise, Steuerveranlagungen, Bankkontoauszüge, Mietverträge, Krankenkassenpolicen) zu belegen.
Kommen Gesuchsteller dieser Belegobliegenheit trotz richterlicher Aufforderung nicht oder nur lückenhaft nach, wird das Gesuch ohne materielle Prüfung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen (BGer 2C_1096/2012 vom 7.11.2012 E. 2.3).
3. Selbstfinanzierung als Negativindiz
Leistet eine Partei, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, den verfügten Kostenvorschuss fristgerecht, begründet dies in der Praxis eine tatsächliche Vermutung, dass sie entweder selbst über hinreichende Mittel verfügt oder Dritte den Prozess finanzieren. In solchen Konstellationen werden besonders strenge Anforderungen an den Nachweis gestellt, dass die Mittel tatsächlich von dritter Seite nur darlehensweise zur Abwendung des Rechtsverlusts vorgeschossen wurden (BGer 2C_1096/2012 vom 7.11.2012 E. 2.3; BGE 120 Ia 179 E. 3a).
Leitsatz. Wer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat seine finanziellen Verhältnisse lückenlos zu belegen. Die fristgerechte Bezahlung eines Kostenvorschusses indiziert fehlende Bedürftigkeit, sofern nicht ein rückzahlbares Notdarlehen eines Dritten nachgewiesen wird.
C. Fehlende Mittel (Prozessuale Bedürftigkeit)
Als bedürftig («wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt») gilt eine Person, die die Kosten eines Verfahrens nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, die für ihren eigenen Unterhalt und denjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 142 III 131 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1).
1. Die Berechnungsmethode: Einkommens- und Notbedarfsvergleich
Die Ermittlung der Bedürftigkeit erfolgt anhand einer Gegenüberstellung der gesamten monatlichen Einkünfte der Familiengemeinschaft und der anerkennbaren monatlichen Auslagen:
- Einkommensseite: Anzurechnen sind alle Erwerbseinkommen (inkl. 13. Monatslohn, Gratifikationen, Nebenerwerb), Renten, Ersatzeinkünfte, Alimentenbevorschussungen und Vermögenserträge. Auch das Einkommen des Ehegatten oder eingetragenen Partners ist im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) bzw. der Prozesskostenvorschusspflicht anzurechnen.
- Ausgabenseite: Ausgangspunkt bildet der betreibungsrechtliche Grundbedarf nach den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (Art. 93 SchKG), erhöht um einen prozessualen Notbedarfszuschlag von 15% bis 20% (BGer 2C_184/2026 vom 19.6.2026 E. 4.3; BGer 2C_472/2024 vom 18.7.2025 E. 4.1.3). Zum erweiterten Grundbedarf treten die unumgänglichen Fixkosten hinzu:
- Tatsächliche, angemessene Mietkosten samt Nebenkosten;
- Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (Grundversicherung KVG);
- Zwingende Berufsauslagen (Fahrkosten, auswärtige Verpflegung);
- Gesetzliche Unterhalts- und Alimentenbeiträge, soweit sie tatsächlich bezahlt werden.
2. Nicht anrechenbare Auslagen: Die Schuldenfalle
In der Praxis machen Gesuchsteller regelmässig Abzahlungsraten für Konsumkredite, Leasingverträge, Kreditkartenschulden oder Steuerausstände geltend. Das Bundesgericht schliesst die Anrechnung von Steuerschulden und gewöhnlichen Konsumschulden auf der Ausgabenseite strikt aus: Die unentgeltliche Rechtspflege dient nicht dazu, Gläubiger auf Kosten des Gemeinwesens zu befriedigen, wenn deren Forderungen nicht unmittelbar der aktuellen Existenzsicherung dienen (BGer 2C_184/2026 vom 19.6.2026 E. 5.3; BGE 133 III 620 E. 6.1.1).
3. Schwellenwert der Tilgbarkeit
Verbleibt nach Abzug des um 20% erhöhten Notbedarfs ein monatlicher Überschuss, beurteilt sich die Bedürftigkeit danach, ob die Partei damit die mutmasslichen Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr und eigene Anwaltskosten) innert absehbarer Frist tilgen kann.
- Bei Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht gilt eine Tilgungsfrist von ein bis zwei Jahren als zumutbar (BGer 2C_184/2026 vom 19.6.2026 E. 5.6).
- Betragen die mutmasslichen Kosten beispielsweise CHF 1'000.- und verfügt die Partei über einen freien monatlichen Überschuss von CHF 200.-, ist sie nicht bedürftig, da der Betrag innert fünf Monaten aufgebracht werden kann.
4. Juristische Personen und Konkursgesellschaften
Juristische Personen (Aktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften, Vereine) haben grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 131 II 306 E. 5.2; BGE 142 III 131 E. 4.1).
Eine eng begrenzte Ausnahme lässt die Rechtsprechung nur unter zwei kumulativen Voraussetzungen zu:
- Das einzige Aktivum der juristischen Person bildet der im Streit liegende Anspruch; und
- Sämtliche wirtschaftlich an der juristischen Person beteiligten Personen (Aktionäre, Gesellschafter, Vereinsmitglieder) sind ihrerseits mittellos (BGE 131 II 306 E. 5.2).
Kasuistik-Tabelle: Bedürftigkeit in Grenzfällen
| Sachverhalt und finanzielle Verhältnisse | Beurteilung | Entscheid |
|---|---|---|
| Monatslohn CHF 3'466.-; Notbedarf CHF 2'382.- (inkl. 20% Zuschlag); Abzahlung von Kreditkartenschulden CHF 500.- und Privatreisen CHF 400.- geltend gemacht; Überschuss CHF 1'084.- | Nicht bedürftig. Schuldtilgung und private Reisekosten sind nicht abzugsfähig; mutmassliche Gerichtskosten von CHF 1'000.- sind innert eines Monats finanzierbar | BGer 2C_184/2026 E. 5.1–5.6 |
| Abgewiesener Asylbewerber ohne Arbeitserlaubnis bezahlt den verfügten Kostenvorschuss über CHF 600.- fristgerecht, behauptet aber vollständige Mittellosigkeit | Nicht bedürftig. Fristgerechte Bezahlung begründet die Vermutung vorhandener Mittel; kein Nachweis eines rückzahlbaren Darlehens | BGer 2C_1096/2012 E. 2.3 |
| FINMA versetzt GmbH in Liquidation; GmbH ersucht um unentgeltliche Rechtspflege zur Beschwerdeführung; Mehrheitsgesellschafter belegt eigene Mittellosigkeit nicht | Nicht bedürftig. Juristische Personen sind grundsätzlich ausgeschlossen; Ausnahme verlangt den Mittellosigkeitsnachweis aller wirtschaftlich Berechtigten | BGE 131 II 306 E. 5.2 |
| Angestellte Anwältin einer gemeinnützigen Organisation führt sozialrechtlichen Beschwerdeprozess für mittellosen Klienten; Organisation bezweckt Rechtsberatung | Bedürftigkeit bejaht. Verbeiständung durch angestellte Verbandsanwältin zulässig, sofern Organisation gemeinnützig handelt | BGE 135 I 1 E. 7.4.1 |
Leitsatz. Zur Feststellung der prozessualen Bedürftigkeit ist dem betreibungsrechtlichen Notbedarf nach Art. 93 SchKG ein prozessualer Zuschlag von 15% bis 20% hinzuzurechnen. Konsumschulden und Steuerausstände mindern das anrechenbare Einkommen nicht.
D. Fehlende Aussichtslosigkeit des Begehrens
Ein Rechtsbegehren gilt als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die Rechtsverfolgung deshalb von einer vernünftigen, vermögenden Person auf eigene Kosten nicht gewagt würde (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 396 E. 1.2).
1. Der Prüfungsmasstab
Die Prüfung der Prozessaussichten erfolgt summarisch und anhand der Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Die Beschwerdeinstanz darf sich nicht bereits auf die materielle Endentscheidung festlegen.
- Halten sich Gewinnchancen und Verlustrisiken ungefähr die Waage oder sind die Gewinnaussichten nur wenig geringer, ist Aussichtslosigkeit zu verneinen.
- Keine Partei soll einen Prozess, den sie als wirtschaftlich handelnde Person auf eigenes Risiko nicht führen würde, nur deshalb anstrengen können, weil er für sie kostenlos ist (BGer 2C_607/2018 vom 19.9.2018 E. 2.1).
2. Schematische Beurteilung vs. minimale Auseinandersetzung
Die Beschwerdeinstanz darf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht vorschnell oder schematisch unter Verweis auf die Begründung der Vorinstanz abweisen. Das Bundesgericht verlangt eine minimale, nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Rügen der beschwerdeführenden Partei.
Der Fall der Pferdehalter (BGer 2C_607/2018)
Pferdehalter hielten ihre Tiere in einer offenen Auslaufhaltung und verzichteten auf das Einstreuen der Liegeflächen, weil dies nach ihrer tierhalterischen Erfahrung zu Schimmel- und Atemwegsproblemen führe. Die Behörde kürzte Direktzahlungen gestützt auf Art. 59 Abs. 2 der Tierschutzverordnung (TSchV), der eine generelle Einstreupflicht vorsieht. Die Halter führten Laienbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verlangten eine akzessorische Normenkontrolle: Art. 59 Abs. 2 TSchV verletze den Schutzzweck des Tierschutzgesetzes (Art. 1 TSchG: Würde und Wohl des Tieres), wenn das Einstreuen im konkreten Haltungssystem das Tierwohl gefährde.
Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab: Es verwies pauschal auf den unbestrittenen Tatbestand (fehlende Einstreu) und den Wortlaut der TSchV.
Das Bundesgericht hob den Entscheid auf:
«Für die Qualifizierung einer Beschwerde als aussichtslos ist jedoch erforderlich, dass die Vorbringen einer summarischen Prüfung unterzogen werden. Dies erfordert eine minimale Auseinandersetzung mit den einzelnen Argumenten der beschwerdeführenden Partei. […] Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, bei welcher die Anforderungen an die rechtliche Begründung nicht übermässig hoch gestellt werden dürfen, gelangt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Erfolgsaussichten von der Vorinstanz vorschnell und ohne hinreichende Prüfung der Vorbringen […] eingestuft wurden.» (BGer 2C_607/2018 vom 19.9.2018 E. 2.3 f.)
3. Verwerfung bei aussichtslosen Beschwerden
Demgegenüber sind Beschwerden ohne Weiteres als aussichtslos zu qualifizieren, wenn sie sich gegen eine seit Jahren gefestigte, publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts richten und keine stichhaltigen Argumente für eine Praxisänderung vorbringen. Ein blosser «Zeitgewinn» für die beschwerdeführende Partei (z.B. Aufschub des Vollzugs einer Wegweisung) begründet keine Erfolgsaussichten (BGer 2C_1096/2012 vom 7.11.2012 E. 2.3).
Leitsatz. Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit verlangt eine minimale materielle Auseinandersetzung mit den Sachargumenten der Beschwerde. Eine schematische Verweisung auf vorinstanzliche Erwägungen verletzt Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 29 Abs. 3 BV.
E. Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2)
Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Abs. 2) verlangt zusätzlich zur Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit, dass der Beizug eines Anwalts zur Wahrung der Parteirechte «notwendig» ist.
1. Die Abgrenzungskriterien
Die Notwendigkeit beurteilt sich nach objektiven und subjektiven Faktoren (BGE 130 I 180 E. 2.2; BGE 125 V 32 E. 4b):
- Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten: Vorliegen komplexer Rechtsfragen (z.B. Normenkontrollen, Verjährungsfragen, Gutachtenswürdigungen) oder unklarer Tatsachenkomplexe;
- Schwere des Eingriffs: Betroffenheit existenzieller Rechtsgüter (z.B. Entzug des Führerausweises bei Berufschauffeuren, Kindesschutzmassnahmen, Aufenthaltsbeendigung, existenzbedrohende Abgaben);
- Persönliche Verhältnisse der Partei: Sprachkenntnisse, Bildungsniveau, Alter, psychischer Zustand und Fähigkeit zur verständlichen Prozessführung;
- Waffengleichheit: Tritt auf Behördenseite eine spezialisierte Fachbehörde oder ein anwaltlich vertretener Verfahrensgegner auf, gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) die anwaltliche Waffengleichheit.
2. Spannungsverhältnis zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG)
In der Praxis begründen Vorinstanzen und kantonale Behörden die Verweigerung eines unentgeltlichen Anwalts regelmässig mit dem behördlichen Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG bzw. kantonale Offizialmaxime): Da die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststelle und einfache Antragsformulare bereitstelle, bedürfe die Partei keines Rechtsanwalts.
Das Bundesgericht weist diese Scheinharmonisierung regelmässig zurück: Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Behörde zwar von der Bindung an Parteibehauptungen, ersetzt aber die parteiische Interessenvertretung nicht. Wo schwierige Sachverhalts- oder Beweisfragen (z.B. medizinische Expertisen, Kausalitätsfragen) im Raum stehen, reicht das behördliche Tätigwerden zur Wahrung der Verfahrensrechte nicht aus (BGE 125 V 32 E. 4b; BGE 130 I 180 E. 3.2).
3. Person des Rechtsbeistands
Als Rechtsbeistand nach Art. 65 Abs. 2 VwVG darf grundsätzlich nur eine patentierte Rechtsanwältin oder ein patentierter Rechtsanwalt bestellt werden, die oder der zur Vertretung vor Gerichten befugt ist (BGE 132 V 200 E. 5.1). Rechtsberater ohne Anwaltspatent oder reine Vertrauenspersonen können nicht gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG bestellt und entschädigt werden. Eine Ausnahme gilt für fest angestellte Rechtsanwälte gemeinnütziger Organisationen, sofern die Institution einen ideellen Rechtsschutzzweck verfolgt (BGE 135 I 1 E. 7.4.1).
Leitsatz. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) schliesst die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht aus. Stehen existenzielle Rechtsfolgen oder komplexe Tatsachenfeststellungen infrage, verlangt das Gebot der Waffengleichheit die Beiordnung eines patentierten Anwalts.
F. Rechtsfolgen und Entschädigung (Art. 65 Abs. 1, 3 und 5)
Wird dem Gesuch entsprochen, treten folgende Rechtswirkungen ein:
- Befreiung von Verfahrenskosten und Kostenvorschuss (Abs. 1): Die Partei wird von der Pflicht entbunden, Gerichtsgebühren und Auslagen zu bezahlen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. Bereits geleistete Vorschüsse sind zurückzuerstatten.
- Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Abs. 3 i.V.m. Art. 64 Abs. 2–4 VwVG):
- Unterliegt die bedürftige Partei, wird das Honorar und die Barauslagen des beigeordneten Rechtsanwalts direkt durch die Gerichtskasse der Beschwerdeinstanz (bzw. das Gemeinwesen) entschädigt.
- Obsiegt die bedürftige Partei ganz oder teilweise, schuldet primär die Vorinstanz bzw. die unterliegende Gegenpartei eine ordentliche Parteientschädigung nach Art. 64 VwVG. Reicht diese nicht aus, haftet das Gemeinwesen subsidiär.
- Tarifliche Bemessung (Abs. 5):
- Die Honoraransätze richten sich vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VGKE (SR 173.320.2; Art. 8 ff. VGKE) und vor Bundesstrafgericht nach dem BStGerKSG (SR 173.713). Es gelten ermässigte amtliche Stundensätze (beim BVGer in der Regel CHF 200.- bis 220.- für Anwälte).
G. Rückerstattung und Nachzahlungspflicht (Art. 65 Abs. 4)
Art. 65 Abs. 4 VwVG statuiert eine gesetzliche Rückerstattungspflicht: Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, ist sie verpflichtet, das Honorar und die Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
1. Begriff der «hinreichenden Mittel»
Ein wirtschaftliches Nachkommen liegt vor, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der begünstigten Person nach Abschluss des Verfahrens derart verbessert haben, dass ihr die Rückzahlung der vorgeschossenen Beträge ganz oder in Raten zumutbar ist, ohne dass ihr Existenzminimum (inklusive des prozessualen 20%-Zuschlags) tangiert wird (BStGer RR.2026.11 vom 7.4.2026 E. 9.2). Typische Fälle sind der Antritt einer gut dotierten Arbeitsstelle, Erbschaften, Schenkungen oder erhebliche Versicherungsleistungen.
2. Die ungelöste Verjährungsfrage
Im Gegensatz zur Zivilprozessordnung, die in Art. 123 Abs. 1 ZPO eine absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens vorsieht, enthält das VwVG keine ausdrückliche Fristbestimmung für die Geltendmachung der Nachforderung nach Art. 65 Abs. 4 VwVG.
In der Doktrin und Praxis ist umstritten, welche Frist gilt:
- Ein Teil wendet die zehnjährige Frist von Art. 123 ZPO analog an;
- Ein anderer Teil stützt sich auf die allgemeine fünf- oder zehnjährige Verjährungsfrist für öffentlich-rechtliche Forderungen (bzw. analog Art. 21 VwVG / Art. 60 OR).
Leitsatz. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 65 Abs. 4 VwVG setzt voraus, dass die Partei nach Abschluss des Verfahrens nachhaltig über ihren erweiterten Notbedarf hinausgehende Mittel erwirbt. Das Gemeinwesen trägt die Beweislast für das wirtschaftliche Nachkommen.
H. Kantonale Praxisfragen
Obwohl Art. 65 VwVG formell nur für das Bundesverwaltungsverfahren gilt, strahlen seine Grundsätze über Art. 29 Abs. 3 BV unmittelbar in die Verwaltungsverfahren aller 26 Kantone aus. In der kantonalen Gerichtspraxis (Obergerichte und kantonale Verwaltungsgerichte) führen zwei Fragen regelmässig zu Divergenzen:
1. Gewährung des 15%- bis 20%-Zuschlags auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum
- Die bundesgerichtliche Linie: Das Bundesgericht verlangt bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit zwingend, dass auf das SchKG-Existenzminimum ein Zuschlag von 15% bis 20% gewährt wird, um unvorhergesehene Auslagen abzudecken (BGer 2C_184/2026 vom 19.6.2026 E. 4.3).
- Kantonale Abweichungen: Mehrere kantonale Instanzen (insbesondere in den Kantonen Zürich und Bern) neigen in summarischen Massnahmeverfahren oder bei kurzen Verfahrensdauern dazu, den Zuschlag auf 10% zu reduzieren oder ganz zu streichen, wenn die Partei keine konkreten zusätzlichen Auslagen nachweisen kann. Das Bundesgericht hebt solche Entscheide regelmässig als verfassungswidrig auf, sofern der Überschuss ohne Zuschlag künstlich konstruiert wird.
2. Schematische Verweigerung von Rechtsbeiständen in Administrativverfahren
- In Massenverfahren kantonaler Verwaltungsbehörden (Strassenverkehrsämter beim Führerausweisentzug, Migrationsämter, kantonale Steuerämter) wird Gesuchen um amtliche Verbeiständung häufig mit der Standardformel begegnet, das Verwaltungsverfahren sei formlos und vom behördlichen Untersuchungsgrundsatz beherrscht.
- Die kantonale Praxis übersieht dabei, dass bei medizinischen Fahreignungsabklärungen (Art. 16d SVG) oder statusrelevanten Ausländerverfügungen ein derart schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit droht, dass eine anwaltliche Waffengleichheit von Verfassungs wegen zwingend geboten ist (BGE 130 I 180 E. 2.1).
I. Praxishinweise
Für die rechtsuchende Partei und ihre Rechtsvertretung:
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zwingend mit der ersten Beschwerdeschrift einreichen; die Befreiung wirkt nur ex nunc und erfasst vor der Gesuchseinreichung entstandene Kosten nicht (BVGer A-4520/2020 E. 5.3).
- Einkommen und Notbedarf mit aktuellen Urkunden lückenlos belegen (Mietvertrag, Krankenkassenpolice, Lohnabrechnungen). Die unvollständige Offenlegung führt zur sofortigen Abweisung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht (BGer 2C_1096/2012 E. 2.3).
- Bei der Notbedarfsberechnung auf den zwingenden prozessualen Zuschlag von 15% bis 20% auf den betreibungsrechtlichen Grundbetrag beharren (BGer 2C_184/2026 E. 4.3).
- Konsum- und Steuerschulden nicht als Notbedarfspositionen verbuchen, da Tilgungsraten von der Rechtsprechung nicht anerkannt werden (BGer 2C_184/2026 E. 5.3).
- Wird ein Kostenvorschuss verfügt, darf dieser bei bestehender Mittellosigkeit keinesfalls vorbehaltlos bezahlt werden; muss die Zahlung zur Vermeidung eines Nichteintretens über ein Darlehen Dritter erfolgen, ist das Darlehensverhältnis und die Rückzahlungspflicht der Beschwerdeinstanz sofort offenzulegen (BGer 2C_1096/2012 E. 2.3).
- Eine Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin, mit der die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und ein Kostenvorschuss unter Nichteintretensandrohung verlangt wird, unverzüglich selbständig beim Bundesgericht nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechten (BGer 2C_607/2018 E. 1.1).
Für die Instruktionsrichterin und die Verfahrensleitung:
- Vor der Abweisung eines Gesuchs wegen Aussichtslosigkeit eine minimale materielle Auseinandersetzung mit den Sach- und Rechtsrügen der Beschwerde vornehmen; ein pauschaler Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid ist verfassungswidrig (BGer 2C_607/2018 E. 2.3).
- Bei Laienbeschwerden die Schwelle der Aussichtslosigkeit nicht übersetzen und den Begründungsanforderungen wohlwollend begegnen (BGer 2C_607/2018 E. 2.4).
- Bei unvollständigen Belegen zur Bedürftigkeit vor der Abweisung eine kurze Nachfrist zur Nachreichung fehlender Dokumente ansetzen (Verbot des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1 BV).
Für die erstinstanzlich verfügende Behörde:
- Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nicht pauschal mit dem Verweis auf Art. 12 VwVG abweisen; steht ein schwerer Grundrechtseingriff oder eine komplexe Tatsachenwürdigung im Raum, gebietet Art. 29 Abs. 3 BV die anwaltliche Vertretung (BGE 130 I 180 E. 2.1; BGE 125 V 32 E. 4b).